BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 170/11 Verkündet am: 9. März 2012 Mayer Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 45 Abs. 1 Der Verwalter ist als Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 45 Abs. 1 WEG ausg e- schlossen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über die Durchführung der Zustellung in der Sache begründete Umstände ersichtlich sind, die die konkrete Gefahr einer nicht sachgerechten Inf ormation der Wohnungseigentümer rechtfert i- gen. BGH, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 170/11 - LG Köln AG Köln - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landg e- richts Köln vom 9. Juni 2011 wird auf Kosten der Kläger zurüc k- gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemei n- schaft. In der Eigentümerversammlung vom 17. März 2009 beschlossen die Wohnungseigentümer u.a. die Genehmigung der Jahresabrechnung sowie die Entlastung des bisher igen Verwalters (TOP 7), die Bestellung neuer Verwa l- tungsbeiräte (TOP 8) und die Bestellung des Beizuladenden zum neuen Ve r- walter (TOP 10). Das Amtsgericht hat, nachdem es auf Antrag der Kläger z u- nächst ein Versäumnisurteil gegen die beklagten Wohnungseige ntümer erla s- sen hatte, den Beschluss zu TOP 7 für ungültig erklärt und die Klage im Übr i- gen abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht auch den Beschluss zu TOP 8 für ungültig erklärt. Gegen die Zurückweisung ihrer Ber u- fung im Übrigen (TOP 10) wenden sich die Kläger mit der insoweit zugelass e- nen Revision. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. 1 - 3 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint , zwischen den Parteien sei ein wirksames Prozessrechtsverhältnis entsta nden. Zwar habe gemäß § 45 Abs. 1 WEG die Zustellungsvollmacht des neuen Verwalters für die beklagten Wohnungseige n- tümer gefehlt; denn wegen der Anfechtung der Wahl des Verwalters habe die Gefahr bestanden, dieser werde die Eigentümer nicht sachgerecht unt errichten. Das Fehlen der Zustellungsvollmacht sei aber rückwirkend geheilt, da der Ve r- walter die Wohnungseigentümer über den anhängigen Rechtsstreit informiert habe. Daher sei er auch zur Einlegung des Einspruchs gegen das Versäumni s- urteil berechtigt gewe sen. In der Sache bleibe die Berufung der Kläger hinsich t- lich TOP 10 ohne Erfolg . Die Bestellung des Beizuladenden zum neuen Verwa l- ter entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung. II. Das hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Entgegen der Auffas sung der Revision ist mit der Zustellung der Klage an den Verwalter zwischen den Parteien ein Prozessrechtsverhältnis begründet worden. a) Nach der Vorschrift des § 45 Abs. 1 WEG , die auch bei gerichtlichen Auseinandersetzungen der Wohnungseigentümer unt ereinander Anwendung findet (BT - Drucks. 16/887, S. 36), ist der Verwalter Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer, wenn diese Beklagte sind; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn er als Gegner der Wohnungseigentümer an dem Verfahren beteiligt ist 2 3 4 5 - 4 - oder wenn auf Grund des Streitgegenstandes die Gefahr besteht, er werde die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichten. Umstritten ist, ob für e i- nen Ausschluss des Verwalters als Zustellungsvertreter die abstrakte Gefahr nicht sachgerechter Unterrichtung aus reicht oder ob die Zustellungsvollmacht nur bei einer konkreten Interessengefährdung entfällt. Der Senat hat dies bi s- lang offen gelassen (vgl. Urteil vom 11. Februar 2011 V ZR 136/10, ZWE 2011, 218, 219; Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/0 8 , NJW 2009 , 2135, 2136). aa) Teilweise wird vertreten, eine die Zustellungsvertretung ausschli e- ßende Gefahr nicht sachgerechter Unterrichtung sei bereits dann anzunehmen, wenn vor der Zustellung die Möglichkeit nicht sachgerechter Unterrichtung im Hinblick auf den S treitgegenstand nicht fern liege . Das gelte unabhängig davon, ob ein Konflikt zwischen den Interessen des Verwalters und den en der übrigen Wohnungseigentümer tatsächlich schon aufgetreten sei oder ob die Eigent ü- mermehrheit in de m Prozess auf seiner Seite stehe (Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 45 Rn. 18; Staudinger/Bub, BGB [ 2005 ] , § 27 WEG Rn. 235; wohl auch Spielbauer/Then, WEG, § 45 Rn. 8). bb) Nach überwiegender Auffassung ist der Verwalter als Zustellungsve r- treter nur dann ausgeschlossen, wenn e ine konkrete Gefahr der sachwidrigen Information besteh t . Eine solche Gefahr sei erst dann gegeben, wenn ein echter Konflikt zwischen den Interessen des Verwalters und den übrigen von ihm ve r- trete nen Wohnungseigentümern auftrete , etwa wenn das Vertrauensve rhältnis zwischen dem Verwalter und einigen oder allen von ihm vertretenen Wo h- nungseigentümern nachhaltig gestört sei ( BayObLG, NJW - RR 1989, 1168, 1169; NJW - RR 2002, 732, 733; LG Dresden, ZMR 2010, 629, 630; Suilmann in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 45 Rn. 15 f.; Scheel in BeckOK/WEG , Edition 22, 6 7 - 5 - § 45 Rn. 6; Elzer in Timme, WEG, § 45 Rn. 34; Mü nch Komm - BGB/Engelhardt, 5. Aufl., § 45 WEG Rn. 5; Briesemeister, ZWE 2009, 270, 273). cc) Der Senat hält die Auffassung der vorherrschenden Meinung für z u- treffend . Mit der in § 45 Abs. 1 WEG normierten grundsätzlichen Zustellungsb e- vollmächtigung des Verwalters für die Wohnungseigentümer wollte der Geset z- geber den mit Zustellungen verbundenen Aufwand für das Gericht und auch die zu Lasten der Wohnungseigentümergemeinscha ft entstehenden Kosten gering halten (BT - Drucks. 16/887, S. 37). Die rein formale Beurteilung der Frage eines Interessenkonflikts abstrakt anhand des Verfahrensgegenstandes liefe dem angestrebten Vereinfachungs - und Kostenentlastungsef fekt zuwider . Sie hät te zudem die wenig praxisnahe Folge, dass die Wohnungseigentümer nach § 45 Abs. 2 WEG einen Ersatzzustellungsvertreter - der auch das Haftungsrisiko trägt (vgl. Hogenschurz, ZMR 2005, 764 f.) - bestellen müssten, selbst wenn aufgrund eines ungestörten Vert rauensverhältnisses sichergestellt ist, dass der Verwalter sie über den Verlauf eines gegen sie anhängigen Verfahrens or d- nungsgemäß unterrichten wird. Um die Informationsrechte der Eigentümer zu wahren, genügt es, den Verwalter nur dann als Zustellungsvert reter ausz u- schließen, wenn konkret ein Konflikt zwischen den Interessen des Verwalters und den übrigen von ihm vertretenen Wohnungseigentümern auftritt (Suilmann in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 45 Rn. 16, BayObLG, NJW - RR 2002, 732, 733). Solange hingegen für das Gericht im Zeitpunkt der Entscheidung über die Durchführung der Zustellung (vgl. Senat, Urteil vom 11. Februar 2011 V ZR 136/10, ZWE 2011, 218, 219) keine in der Sache begründeten Umstände e r- sichtlich sind, die konkret die Gefahr einer nicht sachger echten Information der Wohnungseigentümer rechtfertigen, ist der Verwalter tauglicher Zustellungsve r- treter. 8 - 6 - b) Danach war die Zustellungsberechtigung des Verwalters im vorliege n- den Fall nicht nach § 45 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG ausgeschlossen. Allein der Um stand, dass Gegenstand des Verfahrens die Beschlussfassung der Wo h- nungseigentümer über die Bestellung des Verwalters ist und der Streitgege n- stand somit auch dessen Rechtsstellung betrifft, begründet für sich genommen nicht die konkrete Gefahr, der Verwalte r werde die Wohnungseigentümer über das anhängige Verfahren nicht sachgerecht unterrichten (vgl. Suilmann in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 45 Rn. 17; aA Riecke/Schmidt/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 45 Rn. 5). Umstände, die das Vorliegen einer solchen Gefahr na h e- legten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal die beklagten Wohnungseigentümer die Zustellungsvollmacht des Verwalters verteidigen. Letztlich bestätigt auch der spätere Geschehensablauf die Einschätzung des Amtsgerichts, dass die Gefahr ei ner nicht sachgerechten Unterrichtung nicht gegeben war (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135, 2136 ) . Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Verwalter die beklagten Wohnungseigentümer über den anhängigen Recht s- streit durch Übermittlung der Klageschriften tatsächlich informiert. 2. Auch der Einspruch des Verwalters gegen das gegen die Beklagten ergangene Versäumnisurteil ist wirksam; er war hierzu gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG berechtigt. 3. Die Auffassung d es Berufungsgerichts, die Bestellung des Beizul a- denden zum Verwalter entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung, ist frei von Rechtsfehlern. a) Ein Beschluss über die Bestellung eines Verwalters verstößt gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn ein wichtiger Grund vo r- liegt, der gegen die Wahl dieses Verwalters spricht. Ein wichtiger Grund liegt 9 10 11 12 - 7 - vor, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter ve r- schuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Zusammenarbeit mit dem zu bestelle nden Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von Anfang an nicht zu erwarten ist ( KG, ZMR 2007, 801; BayObLG, ZMR 2005, 561; Merle in Bär mann, WEG, 11. Aufl., § 26 Rn. 41 ; Jennißen in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 26 Rn. 64 ). Dies hat der Tatrichter in umfassender Würdigung der Gesamtumstände festzustellen. b) Daran gemessen hält die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtl i- cher Nachprüfung stand. Rechtsfehlerfrei hat es darin, dass der neue Verwalter bisher nur Erfahrungen mit der Verwaltung eigener Immobilien hatte, keinen wichtigen Grund gesehen, der gegen dessen Bestellung zum Verwalter spricht. Soweit die Revision einen wichtigen Grund daraus herleiten will, dass während des Verfahrens zwei Schriftstücke dem Verwalter nicht zuge stellt werden kon n- ten, und er bei der Verwendung des Briefkopfes für Verwirrung gesorgt hatte, kann dies schon deswegen die Anfechtungsklage nicht begründen, weil diese Umstände im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vorlagen (vgl. BayOblG, ZMR 2005, 561) . 13 - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 19.02.2010 - 204 C 96/09 - LG Köln, Entscheidung vom 09.06.2011 - 29 S 219/10 - 14
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