BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 170/14 vom 15. September 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs. 1 Aa Zu den Anforderungen an die Aufklärung, wenn eine Operation (hier: Sigmaresekt i- on) nur deshalb relativ in diziert ist, weil ihre Erforderlichkeit (subjektiv) vom Siche r- heitsbedürfnis des Patienten abhängt. BGH, Beschluss vom 15. September 2015 - VI ZR 170/14 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2015 du rch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter Wellner und Stöhr und die Richt e- rinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der B e- schluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. März 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 110.403,86 Gründe: I. Der Kläger macht gegen den beklagten Klinikträger Schadensersatza n- sprüche im Zusammenhang mit einer Dickdarm - (=Sigma - )Resektion geltend. Im weiteren Verlauf wurden Revisionsoperationen notwendig. Bei dem Kläge r musste ein künstlicher Ausgang angelegt und er musste zeitweise in ein küns t- liches Koma versetzt werden. Ferner trug er eine Armplexusparese davon. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens 1 - 3 - abgewiesen. Die hiergegen ge richtete Berufung des Klägers hat das Ber u- fungsgericht mit Beschluss im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde des Kl ä- gers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgen will. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Z u- rückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsg e- richt hat den Anspruch des Klägers auf rechtlic hes Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist das Berufungsgericht zu der Annahme gelangt, der Kläger sei hinreichend über die Indikation einer solchen Ope ration aufgeklärt worden. Das Berufungsgericht hat entscheidungserhebliches Parteivorbringen übergangen, weil es den Kern des Klägervortrags zur fehlerhaften Aufklärung nicht hinreichend berücksichtigt hat. Dieser war im Kern darauf gerichtet, dass der Klä ger - unter Einbeziehung der im Hause der Beklagten erhobenen Befunde - nicht hinreichend aufgeklärt worden sei über die Erforderlichkeit einer Sigmaresektion. 1. Nach dem Urteil des Landgerichts, auf welches das Berufungsgericht verweist, hat der Geric htssachverständige erläutert, dass eine Divertikulitis in etwa 70 % der Fälle symptomfrei bleibe, es also nicht zu Beschwerden komme. In den übrigen Fällen könne es zu akuten Entzündungen kommen, die auch zu Blutungen führen könnten. Nach einer unkomplizie rten Divertikulitis (also einer Entzündung ohne gravierende Begleiteffekte) komme es bei konservativer B e- 2 3 4 - 4 - handlung (Antibiose, Diät) in etwa 75 % der Fälle nicht zu einem weiteren En t- zündungsschub. Daher habe es im Jahr 2007 dem medizinischen Standard entsp rochen, nur bei einer komplizierten Divertikulitis (mit Blutung, Abszessbi l- dung, Perforation oder Peritonitis) oder nach mehrmaligen Entzündungssch ü- ben eine Operation durchzuführen. Im vorliegenden Fall sei hingegen von einer unkomplizierten Divertikulitis im Stadium 1 auszugehen, die bei einem ersten Schub konservativ (Diät, Bewegung, ggf. Antibiose) zu behandeln sei. Eine Operation stelle in einem solchen Fall eine rein prophylaktische Maßnahme dar, die voraussetze, dass der Patient dies wünsche. Der Präv entionscharakter der Operation müsse daher mit dem Patienten besprochen werden. Es ist davon auszugehen, dass sich der Kläger diese ihm günstigen Ausführungen des Sachverständigen zu Eigen gemacht hat. 2. Trotz dieser Ausführungen des gerichtlichen Sachv erständigen ist das Berufungsgericht, das von einer prophylaktischen Maßnahme ausgegangen ist, die lediglich nicht kontraindiziert gewesen sei und durchgeführt werden könne, wenn der Patient dies wünsche, zu dem Ergebnis gelangt, dass die dem Kläger zuteil gewordene Aufklärung ausreichend gewesen sei. Seine Auffassung, die dem Kläger zuteil gewordene Aufklärung sei au s- reichend, weil die Ärzte der Beklagten aufgrund eines nicht vorwerfbaren Dia g- nosefehlers von einer rezidivierenden Divertikulitis hätten a usgehen dürfen, wird jedoch nicht von den getroffenen Feststellungen getragen und lässt das Vorbringen des Klägers zur damaligen Befundsituation gehörswidrig unberüc k- sichtigt. Der Kläger konnte sich nämlich auch darauf stützen, dass der Sachve r- ständige aus geführt hat, für mehrfache Entzündungsschübe gebe es keine Nachweise und die Annahme einer rezidivierenden Divertikulitis sei daher o b- jektiv nicht belegt. Nach den Feststellungen des Landgerichts ergab eine Kol o- skopie bei der ersten Vorstellung des Klägers in der Klinik der Beklagten ledi g- 5 6 - 5 - lich zwei reizlose Divertikel im Dickdarm (im Bereich des sog. Sigma). Bei der zweiten Vorstellung wegen Darmbeschwerden im September 2006 in der Klinik der Beklagten konnte deren Ursache nicht ermittelt werden. Weshalb di e Ärzte der Beklagten dann bei der dritten Vorstellung des Klägers wegen Darmb e- schwerden im März 2007 von einer rezidivierenden Divertikulitis (also einer wiederholten Entzündung des Dickdarms) ausgehen konnten, ist auf dieser (unstreitigen) Tatsachengrund lage objektiv nicht nachvollziehbar. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das Berufungsgericht für eine Verle t- zung der Aufklärungspflicht sprechende wesentliche Gesichtspunkte unberüc k- sichtigt gelassen und mithin das rechtliche Gehör des Kläge rs verletzt hat. - 6 - 3 . Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Einb e- ziehung der Befundsituation in die Aufklärung eine Aufklärungspflichtverletzung angenommen hät te. Galke Wellner Stöhr Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 21.10.2013 - 19 O 20/11 - OLG Celle, Entscheidung vom 03.03.2014 - 1 U 78/13 - 7
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