ECLI:DE:BGH:2018:140318UIVZR170.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 170/16 Verkündet am: 14. März 2018 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 2325 Abs. 1 Zum Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich Finanzierungsleistungen für ein Hausgrundstück als unbenannte Zuwendung unter Ehegatten. BGH, Urteil vom 14. März 2018 - IV ZR 170/16 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2018 für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17. Zivil - senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Juni 2016 unter Zurückw eisung der Revision im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hi n- sichtlich des Pflichtteilsergänzungsbegehrens der Klä ger in Höhe von jeweils 7.041,63 der vorge richtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers zu 2 nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Im Umfa ng der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch um Pflichtte ilse r- gänzungsansprüche der Kläger nach dem Tod ihres Vaters . Der Erbla s- 1 - 3 - ser war mit der Beklagten in zweiter Ehe im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Die Kläger sind seine beiden Söhne aus erster Ehe. D er Vater des Erblas sers hatte sich verpflichtet, dem Erblasser e i- ne Teilfläche eines Grundstücks zu übereignen . Auf dieser Teil fläche wurde ein Einfamilienhaus errichtet, zu dessen Finanzierung der Erbla s- ser und die Beklagte ein Bankdarlehen in Höhe von 250.000 DM au f- nahmen. Als Kreditsicherheit wurde 1 996 am noch ungeteilten Grun d- stück des Vaters eine Grundschuld be stellt . Mit Übergabe vertrag vom 12. Februar 1997 wurde die Löschung der Grundschuld veranlasst, s o- weit sie auf dem Restgrundstück lastete; außerdem übertrug der Erbla s- ser einen Miteigentumsan teil von 1/2 an dem ih m über lassenen Grun d- besitz als im Vertrag so bezeichnete " ehe beding te Zuwendung " auf die Beklag te. Der Eigentumswechsel wurde im Grundbuch vollzogen, nac h- dem die Ehegatten in das fertiggestellte Haus eingezo gen waren . Durch gemein schaftlich es Testament vom 6. August 2008 setzten sich der Erblasser u nd die Beklagte gegenseitig als Alleinerben ein. Am 6. Dez ember 2009 verstarb d er Erblasser. Der zum Zwe ck des Hausbaus aufgenommene und zwischenzeitlich umgeschuldete Bankkredit valutie r- te zu diesem Zeitpunkt noch in Höhe von 108.122,30 Tilgungslei s- tungen in Gesamthöhe on waren von einem K onto des Erblasser s erfolgt . Die Kläger , die sowohl die Übertragung des hälftigen Miteige n- tu msanteils an dem Grundstück als auch die Hälfte der geleisteten Da r- lehensraten als Schenkungen ansehen , haben gegen die Beklagte als E rbin unter anderem Pflichtteilsergän zungsa nsprüche geltend gemacht. Das Landgericht hat ihrer Klage, soweit sie die Pflich tteilsergänzungsa n- sprüche betraf, in Höhe von jeweils stattgegeben . Das Obe r- 2 3 4 - 4 - landesgericht hat das landgerichtliche Urteil überwiegend aufrechterha l- ten, dabei aber das Verlangen nach Pflichtteilsergänzung insoweit z u- rückgewiesen , als es auf dem gesonderten Ansatz der Finanzierungslei s- tungen beruht e . Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger. Entscheidungsgründe: Die Revision ist teilweise begründet . I. Das Berufungsgericht hat soweit für das Revisionsverfahren von Belang angenommen , bei der Übertragung des hälftigen Miteige n- tums an dem Hausgrundstück durch den Erblasser auf die Beklagte im Jahr 1997 hand e le es sich um eine Schenkung . Weder sei die Übertr a- gung des Miteigentumsanteils hier der Erfüllung eines Anspruchs der Beklagten gegenüber dem Erblasser auf Alterssicherung gesch uldet g e- wesen noch habe sie der nachträglichen Vergütung langjähriger Dienste gedient. Demgegenüber dürften die (hälftigen) Zahlungen des Erblassers zur Finanzierung des Eigenheims für die Berechnung des Ergänzung s- pflichtteils nicht herangezoge n werden . Di es ergebe sich aus dem Zweck des § 2325 BGB, der sicherstellen solle, dass das Pflichtteilsrecht durch Schenkungen nicht verringert werde, der eine Besserstellung des Pflich t- teilsberechtigten ab er nicht erreichen wolle . Daher sei nicht der Finan z- beitrag de s Erblassers, sondern - allein - die von ihm auf die Ehefrau über ge gangene Eigentumshälfte bedeutsam. Der Finanzierungsbeitrag, dessen Wert sich im übertragenen Miteigentumsanteil verkörpere, sei keine zusätzliche, eigenständige Schenkung . 5 6 - 5 - Schließlich entspreche es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei der Begleichung von Darlehensverbindlichkeiten nur der Ti l- gungs - , nicht der Zinsanteil eine Zuwendung zur Vermögensbildung sei. Bei " nicht verbrauchbaren Sachen " , zu denen Grundstücke zählten, sei entsprechend dem Regelfall des § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB grundsätzlich auf den Erbfallwert abzustellen. Dessen Höhe werde vom Stand der B e- lastung und dieser wiederum vom Ausmaß der Darlehenstilgung b e- stimmt. So sei es auch hier, so dass die Tilgungsleistun gen pflichtteil s- rechtlich bereits berücksichtigt seien . Zudem sei seitens der Kläger nicht vorgebracht worden, der Er b- lasser habe der Beklagten das Freiwerden von der Verpflichtung gege n- über dem Darlehensgeber ausdrücklich geschenkt bzw. ihr die ihm g e- genüber bestehende Ausgleichsschuld aus § 426 BGB ausdrücklich e r- lassen. Dabei wäre es bei diesem Befund folgerichtig gewesen, etwaige Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte beim ordentlichen, nicht beim Ergänzu ngspflichtteil zu erwägen . II. Das hält rechtlicher Nach prüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings den Klägern au f- grund der erbrachten Tilgungsleistungen auf das Hausdarlehen keinen weiteren Anspruch zuerkannt, der über den als Pflichtteilsergänz ung b e- reits ausgeurteilten Betrag hinausgeht. Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung zur Höhe des Pflichtteilsergänzungs anspruchs den hälftigen Betrag der erbrachte n Tilgungsleistungen be reits als Sche n- kung im Sinne von § 2325 BGB berücksichtigt. 7 8 9 10 - 6 - Das Berufungsgericht hat den Ergänzungspflichtteil " zum Hau s- grundstück" Pflichtteilsquote von j e 1/8 zukommt, beziffert . Dabei hat es, insoweit dem landgerichtlichen Urteil folgend, einen für die Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigenden Wert des hälftigen Miteigentum santeils von zugrunde gelegt . Dieser Wert ergibt sich daraus, dass vom Erbfallwert des Ha usgrundstücks von 200.333 die zur Zeit des Erbfa l- l e s noch valutierende Grundschuld in Hö he von 108.122,30 abgezogen wurde; der Gesamtwert des Grundstüc ks belief sich daher auf 92.210,70 Da das Hausgrundstück zur Zeit der Schenkung unstreitig einen höheren Wert hatte als beim Erbfall , war nach § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB der Erbfall wert in Ansatz zu bringen . Der bei dieser Berechnung angesetzte Wert der beim Erbfall noch valutierenden Grundschuld ist jedoch durch die bis dahin erbrachten Ti l- gungsleistungen gemindert und der G rundstückswert daher in gleichem Umfang erhöht wo rden. Während die Grundschuld bei der Übereignung des Miteigentumsanteils noch in der im Grundbuch eingetragenen Höhe von 127.822 ,97 valutierte, verringerte sich diese Belastung durch die Ti lgungsleistungen rund und der Wert des belasteten Grundstücks stieg entsprechend. Auf di e- sem Wege sind die Tilgungsleistungen daher bereits in den fi ktiven Nachlasswert eingeflossen, der nach § 2325 Abs. 1 BGB für die Berec h- nung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zugrunde zu legen ist. Sie können dem Nachlass nicht ein zweites Mal als Schenkung hinzugerec h- net werden. 2 . Dagegen durfte das Berufu ngsgericht m it der gegebenen B e- grün dung einen Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen der vom Konto des Erblasser s geleisteten Zinszahlung en nicht ablehnen. 11 12 13 - 7 - a ) Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2325 BGB setzen voraus, dass der Erblasser eine Sche nkung im Sinne von § 516 BGB gemacht hat, d.h. eine Zuwendung, die den Empfänger aus dem Verm ö- gen des Gebers bereichert und bei der beide Teile darüber einig sind, dass sie unentgeltlich erfolgt (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 IV ZR 249/02, BGHZ 157, 178 unter II 1 [juris Rn. 13]) . Dabei ist d ie unbenannte Zuwendung unter Ehegat ten einer Schenkung in diesem Sinne auch unabhängig von einer Einigung über ihre Unentgeltlichkeit gleichgestellt (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1991 IV ZR 164/90, BGHZ 116, 167 unter II 2 a [juris Rn. 14 ff.] ). Eine ergänzungspflichtige Schenkung kann danach angenommen werden, wenn der ohne wir t- schaftlichen Gegenwert erfolgte Vermögensabfluss beim Erblasser zu e i- ner materiell - rechtlichen, dauerhaften und nicht nur v orübergehenden oder formalen Vermögensmeh rung des Empfängers geführt hat ( vgl. S e- natsurteil vom 10. Dezember 2003 aaO). aa) Eine solche Bereicherung der Beklagte n aus dem Vermögen des Erblas sers durch die Zinszahlungen kommt hier in Betracht . Die B e- kl agte und der Erblasser hafteten für das gemeinsam aufgenommene Darlehen und damit auch für die Zinsen als Gesamtschuldner, §§ 421, 427 BGB. Mit den Zinszahlun gen wurde daher auch eine Schuld der B e- klag ten erfüllt. D urch diese Verringerung ihrer Verbindlich keiten wäre d e- ren Ver mögen gemehrt worden , falls die vom Konto des Erblassers e r- folgten Zahlungen aus dessen Vermögen stammten und nicht durch Lei s- tungen der Beklagten oder den Erwerb eines Anspruchs gegen diese ausgeglichen wurden . Zu Unrecht nimmt d as Berufungsgericht an, auch der Wert der Zinszahlu ngen zur Finanzierung des Eigen heims verkörpere sich im übertragenen Miteigentumsanteil und die Zahlun gen seien deshalb keine 14 15 16 - 8 - zusätzliche , eigenständige Schenkung. Die B elastung der Beklagten durch die ges amtschul dnerische Zinsverbindlichkeit bestand unabhängig davon, welcher Gegenstand mit dem zugrunde liegenden Darlehen f i- nanziert worden war. Die Übertragung des Miteigentumsanteils verringe r- te diese Vermögens belastung daher nich t ; ebenso wenig flossen die F i- nanzierungskosten in den Wert des Grundstücks ein . Erst die Zins za h- lungen vom Konto des Erblassers führten zu einer Reduzierung d er Ve r- bindlichkeiten der Beklagten und damit zu einem möglichen weiteren Vermögenszuwachs neben dem Wert des ihr bereits übe reigneten Mite i- gentumsanteils . Anders als die Revisionserwiderung meint, ist es dabei für die A n- nahme einer Schenkung ohne Belang, dass der Erblasser die Erbringung der monatlichen Annuitäten aus dem Darlehensvertrag schuldete und damit n icht freiwil lig übernahm . Denn diese vertragliche Verpflichtung b e- traf allein das Außenverhältnis des Erblassers zu den Kreditgebern, nicht aber das hier maßgebliche Innenverhältnis zwischen den Ehegat ten. bb) Die Revisionserwiderung weist insoweit zwar zutreffen d darauf hin, dass der Pflichtteilsberechtigte einen Teilhabeanspruch nur insoweit hat, als der Beschenkte "aus dem Vermögen des Schenkers heraus" b e- reichert ist, die Bereicherung des Beschenkten also auf einer entspr e- chenden Entreicherung des Schenkers be ruht (Senatsurteil vom 28. April 2010 IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 26). Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist für das Revisionsverfahren z u- gunsten der Kläger zu unterstellen , dass die Zahlungen vom Konto des Erblassers auch aus dessen Vermögen stammten. Dann erfüllte der Er b- lasser mit diesen Zahlun gen auch seine eigene Zinsverbindlichkeit. Als Gesamtschuldner hätte er dafür aber nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB r e- gelmäßig einen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte in hälftiger Höhe 17 18 - 9 - erlangt. Falls jedoch zwischen dem Erblasser und der Beklagten eine abweichende Übereinkunft bestand, dass er für die von ihm erbrachten Zahlungen auf die gemeinsame Gesamtschuld keinen Ausgleich von ihr erhalten werde, war der Erblasser im Umfang dieses verlorenen Au s- gleichsanspruch s entreichert und die Beklagte entsprechend bereichert . cc ) Für die Frage einer Bereicherung der Beklagten aus dem Ve r- mögen des Erblassers ist daher maßgeblich, ob die Eheleute etwas a n- deres als den regelmäßigen Ausgleich unter Gesamtschuld nern nach § 426 Abs. 1 BGB für die nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt vom Erblasser erbrachten Zahlungen bestimmt haben . D er gesetzliche Gesamtschuldnerausgleich wird durch die Ehe des Erblassers mit der Bekl agten, insbesondere durch die güterrechtlichen Vorschriften der Zugewinngemein schaft nicht verdrängt ( vgl. BG H, B e- schluss vom 20. Mai 2015 XII ZB 314/14, FamRZ 2015, 1272 Rn. 15; Urteil vom 6. Oktober 2010 XII ZR 10/09, FamRZ 2011 , 25 Rn. 16 ). Gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältni sses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsäc h- lichen Geschehens ergeben (BGH, Urteil e vom 6. Oktober 2010 aaO Rn. 17 ; vom 17. Mai 1983 IX ZR 14/82, BGHZ 87, 265 unter I 2 a [juris Rn. 12] ; jew eils m.w.N. ). Entgegen der An sicht des Berufungsger ichts bedar f es daher k eines ausdrücklichen Schulde rl asses durch den lei s- tenden Gesamtschuldner , um eine Ausgleichsforderung aus § 426 Abs. 1 BGB auszuschließen . 19 20 - 10 - Während intakter Ehe kann die grundsätzlich hälftige Beteili gung de r Gesamtschuldner an den Belastungen vielmehr von der ehelichen Lebensgemein schaft in der Weise überlagert werden, dass sich im I n- nenverhältnis zwischen den Ehegatten eine andere Aufteilung ergibt ( vgl. BGH, Urteil vom 1 3. Januar 1993 XII ZR 212/90 , FamR Z 1993, 676 u n- ter B I 1 a [juris Rn. 26] ; so auch BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 XII ZR 40/09, BGHZ 188, 282 Rn. 53 ). Ob dies hier der Fall war, lässt sich derzeit nicht beurteilen. Das Berufungsgericht hat bisher keine Feststellungen zum Innenverhältni s zwischen dem Erblasser und der B e- klagten getroffen, soweit es die Zahlungen auf die gemeinsame Zin s- schuld betraf. b) Bei der Prüfung der Frage, ob eine unbenannte Zuwendung u n- ter § 2325 BGB fällt, kommt es weiter darauf an, ob es sich um einen unen tgeltlichen Vorgang handelt. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, die unbenannte Zuwendung unter Ehegatten in der Regel als o b- jektiv unentgeltlich anzu sehen (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1991 IV ZR 164/90, BGHZ 116, 167 unter II 2 [juris Rn . 14 ]) . Der Erwerb e i- nes zugewendeten Gegenstandes (auf den kein Rechtsanspruch besteht) ist unentgeltlich, wenn er von einer den Erwerb ausgleichenden Gege n- leistung des Erwerbers nicht rechtlich abhängig ist . Dabei kommen als rechtliche Abhängigkeit, welc he die Unentgeltlichkeit ausschließt und Entgeltlichkeit begründet, Verknüpfungen sowohl nach Art eines gege n- seitigen Vertrages als auch durch Setzung einer Bedingung oder eines entsprechenden Rechtszwecks in Betracht ( aaO unter II 2 a [juris R n. 15 ] ). So ist e ine unbenannte oder sogar ausdrücklich zur Alterss i- cherung bestimmte Zuwendung unter Ehegatten entgeltlich , wenn sie sich im Rahmen einer nach konkreten Verhältnissen angemessenen A l- terssicherung hält ( vgl. aaO [juris Rn. 20]) . Dementsprechend kann au ch 21 22 - 11 - eine ehebedingte Zuwendung, durch die langjährige Dienste nachträglich vergütet werden, die ein Ehegatte dem anderen vor und nach der Eh e- schließung geleistet hat, im Rahmen des objektiv Angemessenen als entgeltlich anzusehen sein (aaO). Nach dem die Beklagte, die insoweit eine sekundäre Darlegung s- last zur Entgeltlichkeit der Zuwendung tr ifft (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1996 IV ZR 214/94, NJW - RR 1996, 705 unter 2 b bb [juris Rn. 20]), vorgetragen hat, die Zahlungen auf das Darlehen hätten der S i- cherung der gemeinschaftlichen Ehewohnung gedient, ist zu prüfen , ob die Leistung etwa unterhaltsrechtlich geschuldet war oder ob ihr eine durch sie ganz oder teilweise vergütete , konkrete Gegenleistung gege n- übersteht oder nicht ( vgl. Senatsurteil vom 27. November 1991 IV ZR 164/90 , BGHZ 116, 167 unter II 3 [juris Rn. 27]) . Dazu fehlt es hinsich t- lich der Zinszahlungen, die nach dem revisionsrecht lich zu unterstelle n- den Sachverha lt aus dem Vermögen des Erblassers geleistet wurden, an Feststellungen. Das Berufungsgericht hat aus seiner Sicht folgerichtig bisher nicht geprüft, ob die Zinszahlungen unterhaltsrechtlich geschuldet waren. Das Beruf ungsgericht wird sich daher g egebenenfalls auch damit zu befassen haben, ob die Zins leistungen anstelle von Mietzahlungen ein gemäß § § 1360, 1360a BGB geschuldeter Beitrag z u den gemeins a- men Wohnkos ten gewesen sein könnten ( vgl. dazu MünchKomm - BGB/ Weber - Monecke, 7. Aufl. § 1360a BGB Rn. 4; Staudinger/Voppel (2012), § 1360a BGB Rn. 7; Kleffmann in Scholz/Kleffmann/Motzer, Praxishan d- buch Familienrecht Teil H Rn. 9 (Stand: Dezember 2014); Bömelburg in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienric hterlichen Praxis 9. Aufl. § 3 Rn. 27). 23 24 - 12 - III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit die Klage hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsbegehrens der Kläger in Hö he von jeweils 7.041,63 der Nebe n- forderun g des Klägers zu 2 in Höhe von 61 abgewiesen worden ist. Dies er Betrag entsprich t einer Pflichtteilsquote von je 1/8 aus 56.333,06 te der Zinszahlungen von insgesamt Die Sache ist insoweit an das Berufungsge richt , da s die noch fehlenden Feststellungen nachzuholen haben wird, zurückzuve r- weisen. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheid ung vom 10.02.2016 - 2 O 440/13 - OLG Dresden, Entscheidung vom 22.06.2016 - 17 U 360/16 - 25
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