BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 17/06 Verk374ndet am: 23. Juni 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 467, 469 a) Werden mehrere mit einem Vorkaufsrecht belastete Grundst374cke zu einem Ge-samtpreis verkauft, so kann der Berechtigte die Aus374bung des Vorkaufsrechts auf ein Grundst374ck (oder mehrere Grundst374cke) beschr344nken. Der Verpflichtete kann in einem solchen Fall in entsprechender Anwendung des 247 467 Satz 2 BGB ver-langen, dass der Vorkauf auf alle Grundst374cke erstreckt wird, die nicht ohne Nach-teil f374r ihn ausgenommen werden k366nnen. b) Werden zwei mit einem Vorkaufsrecht belastete Grundst374cke unter der irrt374mli-chen Bezeichnung nur des einen Grundst374cks verkauft, so l344uft die Frist zur Aus-374bung des Vorkaufsrechts (247 469 Abs. 2 BGB) hinsichtlich des nicht in dem Ver-trag genannten Grundst374cks erst nach Empfang der Mitteilung der Falschbezeich-nung. BGH, Urt. v. 23. Juni 2006 - V ZR 17/06 - LG M366nchengladbach AG Erkelenz - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein und Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts M366nchengladbach vom 14. Dezember 2005 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Eheleute S. waren zu je 1/6 Miteigent374mer eines Hausgrund-st374cks und eines dahinter liegenden Gartengrundst374cks in H. . Be-lastet waren beide Grundst374cke mit einem dinglichen Vorkaufsrecht des Kl344-gers. 1 Mit notariellem Vertrag vom 9. Dezember 1996 erwarben die Beklagten von den Eheleuten S. deren Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz f374r 85.000 DM. Dabei ist zur Kennzeichnung des Kaufgegenstands in dem Vertrag 2 - 3 - nur die Flurst374cksbezeichnung des Hausgrundst374cks, nicht auch des Garten-grundst374cks, genannt. Der Kl344ger, dem der Vertrag 374bersandt wurde, verzichte-te auf sein Vorkaufsrecht "f374r das Hausobjekt W. 7". Mit notariellem Vertrag vom 14. M344rz 2002 374berlie337en die Eheleute S. den Beklagten auch den Miteigentumsanteil an dem Gartengrund-st374ck, und zwar ohne Gegenleistung, weil - wie in dem Vertrag erl344utert wird - das Gartengrundst374ck an sich schon zu dem 1996 ver344u337erten Grundbesitz geh366re und durch den damaligen Kaufpreis mit abgegolten sei. 3 Dieser Vertrag wurde dem Kl344ger nicht angezeigt. Er erfuhr sp344ter davon und machte mit Schreiben vom 30. September 2002 sein Vorkaufsrecht an dem Gartengrundst374ck geltend. 4 Das Amtsgericht hat die auf Zustimmung zur Eintragung des Kl344gers als Eigent374mer zu 1/3 Miteigentumsanteil an dem Gartengrundst374ck gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr Zug um Zug gegen Zahlung von 1.247,30 200 (anteiliger Kaufpreis f374r das Gartenland) stattgegeben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung der Kl344ger be-antragt, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass dem Kl344ger der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur Eigentumsumschreibung nach 6 - 4 - 247247 1098 Abs. 2, 888 Abs. 1 BGB aufgrund des dinglichen Vorkaufsrechts zu-stehe. Der Vorkaufsfall sei eingetreten. Die 334bertragung des Anteils an dem Gartengrundst374ck durch den Vertrag vom 14. M344rz 2002 sei nicht unentgeltlich erfolgt. Dieser Vertrag sei eine Erg344nzung zu dem Kaufvertrag von 1996 gewe-sen; es sei nur kein gesonderter Kaufpreis mehr vereinbart worden. 7 Der Kl344ger habe sein Vorkaufsrecht wirksam ausge374bt. Seine im Jahre 1996 abgegebene Verzichtserkl344rung stehe dem nicht entgegen, da sie nur auf den damals mitgeteilten Kaufvertrag bezogen gewesen sei. Der Kl344ger m374sse bei einem einheitlichen Verkauf mehrerer mit Vorkaufsrechten belasteter Grundst374cke das Vorkaufsrecht nicht einheitlich ("ganz oder gar nicht") aus-374ben, sondern k366nne es gem. 247 467 Satz 1 BGB auf ein Grundst374ck beschr344n-ken. 8 Den Beklagten stehe allerdings ein Zur374ckbehaltungsrecht in H366he des auf den Miteigentumsanteil an dem Gartengrundst374ck entfallenden Kaufpreis-anteils zu. Ma337gebend f374r dessen Bestimmung seien die Wertverh344ltnisse im Zeitpunkt der Aus374bung des Vorkaufsrechts. Dieser Anteil betrage nach den 374berzeugenden Feststellungen des eingeschalteten Gutachterausschusses 1.247,30 200. Einer beantragten m374ndlichen Anh366rung von dessen Vorsitzendem habe es nicht bedurft, nachdem der Gutachterausschuss zu den Einwendungen gegen das Gutachten schriftlich Stellung genommen habe und die Beklagten dagegen weitere Einw344nde nicht erhoben h344tten. 9 - 5 - II. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nur teilweise stand. 10 1. Das angefochtene Urteil ist von Rechtsfehlern frei, soweit das Beru-fungsgericht den geltend gemachten Anspruch nach 247247 1098 Abs. 2, 888 BGB bejaht hat. 11 a) Zutreffend geht das Berufungsgericht dabei davon aus, dass der Vor-kaufsfall mit Abschluss des 334berlassungsvertrages vom 14. M344rz 2002 einge-treten ist. Dieser Vertrag diente nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allein dem Zweck, den Fehler in dem Kaufvertrag vom 9. Dezember 1996 durch eine zu enge, nicht dem Willen der Vertragsschlie337enden entsprechende Be-zeichnung des Kaufgegenstands zu beheben, die sich auf den Miteigentumsan-teil an dem Hausgrundst374ck beschr344nkte. Die 334bertragung des Miteigentums-anteils an dem Gartengrundst374ck erfolgte danach nicht unentgeltlich, sondern war nach Auffassung der Parteien durch den im urspr374nglichen Vertrag von 1996 vereinbarten Kaufpreis von 85.000 DM mit abgegolten. F374r einen Willen des Ver344u337erers, die Miteigentumsanteile an dem Gartengrundst374ck den Be-klagten unentgeltlich im Wege einer Schenkung zu 374bereignen, fehlt es an je-dem Anhaltspunkt. 12 Die gegen diese Feststellungen von der Revision auf eine Verletzung von 247 398 Abs. 1 ZPO gest374tzten Angriffe sind unbegr374ndet. Das Berufungs-gericht ist zwar - anders als das Amtsgericht - davon ausgegangen, dass ent-gegen der Aussage des nur in erster Instanz als Zeuge vernommenen Notars die Miteigentumsanteile in dem Vertrag vom 14. M344rz 2002 nicht unentgeltlich ver344u337ert werden sollten. Die R374ge der Revision, dass das Berufungsgericht verpflichtet gewesen sei, diesen Zeugen nochmals zu vernehmen, weil es des-sen protokollierte Aussage anders verstanden habe als das Amtsgericht (vgl. 13 - 6 - dazu: BGH, Urt. v. 2. Juni 1999, VIII ZR 112/98, NJW 1999, 2972, 2973), ist gleichwohl nicht begr374ndet. Dieser Grundsatz gilt dann, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer W374rdigung der Zeugenaussage beruht. Anders ist es jedoch, wenn ein gemeinsamer Wille der Vertragsparteien nach dem in der zweiten Instanz unstreitig gewordenen Parteivortrag festgestellt wird. So ist es hier. Die Revision geht selbst, und zu Recht, im Hinblick auf die Erl344uterung in dem 334berlassungsvertrag vom M344rz 2002 davon aus, dass die Kaufpreisan-teile f374r das Gartengrundst374ck bereits in dem im Vertrag aus dem Jahre 1996 vereinbarten Gesamtkaufpreis enthalten waren. b) Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme, dass der Kl344ger das Vorkaufs-recht wirksam ausge374bt hat. 14 aa) Er hat die f374r die Aus374bung des Rechts erforderliche Erkl344rung ge-gen374ber dem fr374heren Eigent374mer (247 464 Abs. 1 Satz 1 BGB) in dem Schreiben vom 30. September 2005 abgegeben, in dem er sein Vorkaufsrecht "verlangt" hat. 15 bb) Die Aus374bung war weder durch den im November 1996 erkl344rten Verzicht auf die Aus374bung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen noch durch Ab-lauf der in 247 469 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmten Ausschlussfrist erloschen. 16 (1) Die Aus374bung des Vorkaufsrechts kann zwar eine mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unzul344ssige Rechtsaus374bung sein, wenn der Berechtigte sich vor Abschluss des Kaufvertrages dazu verpflichtet, dass er sein Recht nach dem beabsichtigten Verkauf nicht aus374ben werde (vgl. Senat, BGHZ 37, 147, 152). Ein solcher Einwand kommt nach den Feststellungen des Be-rufungsgerichts indes nicht in Betracht. Die 1996 abgegebene Verzichtserkl344-rung ist auf den damaligen Vertrag 374ber das Hausgrundst374ck beschr344nkt. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass - geht man von einem Irrtum der Vertragspar- 17 - 7 - teien aus - in der versehentlichen Falschbezeichnung des Kaufgegenstandes nach den Grunds344tzen der falsa-demonstratio-Lehre von einem schon 1996 geschlossenen Kaufvertrag 374ber das Haus- und Gartengrundst374ck auszugehen ist. Gleichwohl kann der Verzicht auf das Vorkaufsrecht - entgegen der Meinung der Revision - nicht als ein beide Grundst374cke betreffender Verzicht ausgelegt werden, da die Falschbezeichnung f374r den Kl344ger nicht erkennbar war. F374r ihn stellte sich der Vertrag als ein Verkauf nur des Hausgrundst374cks dar. Nur dar-auf konnte sich folglich sein Verzicht beziehen, und zwar - entgegen der in der m374ndlichen Verhandlung ge344u337erten Ansicht der Revision - auch bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Empf344ngers, f374r den die eingeschr344nkte Ver-st344ndnism366glichkeit des Vorkaufsberechtigten erkennbar war. (2) Die Ausschlussfrist von zwei Monaten gem. 247 469 Abs. 2 Satz 1 BGB wird erst in Lauf gesetzt, wenn dem Vorkaufsberechtigten der richtige und voll-st344ndige Inhalt des das Vorkaufsrecht ausl366senden Kaufvertrages mitgeteilt worden ist (RGZ 170, 208, 213; Senat, Urt. v. 29. Oktober 1993, V ZR 136/92, NJW 1994, 315, 316). Das gilt - entgegen der Ansicht der Revision - auch dann, wenn die Kaufvertragsparteien den Kaufgegenstand in dem mitgeteilten Vertrag irrt374mlicherweise falsch bezeichnet hatten, sich 374ber dessen Umfang jedoch einig waren und somit (s. o.) einen Vertrag mit diesem Inhalt, hier also 374ber beide Grundst374cke geschlossen haben. Die Mitteilungspflicht nach 247 469 Abs. 1 Satz 1 BGB beruht darauf, dass der Berechtigte den richtigen und vollst344ndigen Inhalt des Kaufvertrages f374r seine Entscheidung kennen muss (Senat, Urt. v. 29. Oktober 1993, V ZR 126/92, NJW 1994, 315). Er kennt ihn aber erst dann, wenn der Vertragstext f374r ihn als Dritten den zutreffenden Inhalt offenbart. 18 c) Zutreffend h344lt das Berufungsgericht einen Vorkaufsberechtigten, der an mehreren Grundst374cken (oder Miteigentumsanteilen daran) Vorkaufsrechte hat, nicht f374r verpflichtet, das Recht einheitlich f374r alle verkauften Grundst374cke 19 - 8 - auszu374ben. Danach konnte der Kl344ger die Geltendmachung des Vorkaufsrechts auf das Gartengrundst374ck beschr344nken. Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des 247 467 Satz 1 BGB. aa) Das ist allerdings streitig. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (BWNotZ 1958, 218, 219) hat, ausgehend von 247 505 Abs. 2 BGB a. F. (jetzt 247 464 Abs. 2 BGB), wonach sich der Vorkaufsverpflichtete keine ung374nstigeren Bestimmun-gen gefallen lassen m374sse, als die, die er mit dem Dritten vereinbart habe, die Auffassung vertreten, der Vorkaufsberechtigte sei nicht befugt, bei einem Ver-kauf mehrerer Grundst374cke in einem Vertrag die Aus374bung seines Rechtes nach seinem Belieben auf einzelne Grundst374cke zu beschr344nken (zust. Pa-landt/Bassenge, BGB, 65. Aufl., 247 1094 Rdn. 2). 20 Das Berufungsgericht ist demgegen374ber der von dem Oberlandesgericht D374sseldorf (NJW-RR 2003, 801, 802) vertretenen Ansicht gefolgt, dass 247 467 Satz 1 BGB (entspricht 247 508 Satz 1 BGB a. F.) eine Regelung enthalte, die den Grundsatz des 247 464 Abs. 2 BGB einschr344nke und hier entsprechend an-wendbar sei (im Anschluss an Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., 247 508 Rdn. 1a). 21 bb) Letzteres h344lt der Senat f374r zutreffend. 247 467 Satz 1 BGB sichert das Interesse des Vorkaufsberechtigten an der Aus374bung seines Rechts f374r den Fall des Verkaufs mehrerer Gegenst344nde, die nur zum Teil dem Vorkaufsrecht unterliegen (Mengenkauf). In diesen F344llen tritt der in 247 464 Abs. 2 BGB be-stimmte Grundsatz, nach dem die vertraglichen Bestimmungen in dem zwi-schen dem Vorkaufsverpflichteten und dem Dritten abgeschlossenen Vertrag mit dem durch die Aus374bung des Vorkaufsrechts zwischen dem Verpflichteten und dem Vorkaufsberechtigten zustande kommenden Vertrag 374bereinstimmen m374ssen, im Interesse des Vorkaufsberechtigten zur374ck (vgl. RGZ 123, 265, 270). Diese Durchbrechung des Grundsatzes der sog. Vertragsidentit344t ist nach 22 - 9 - der 247 467 BGB zugrunde liegenden Wertung f374r die F344lle des Verkaufs einer Gesamtheit mehrerer Sachen, auf die sich mehrere Vorkaufsrechte beziehen, entsprechend anzuwenden. (1) Ob beim Mengenkauf dem Grundsatz der Vertragsidentit344t oder dem Vorkaufsrecht Vorrang einzur344umen ist, war vor dem Inkrafttreten des B374rgerli-chen Gesetzbuchs in den Landesrechten unterschiedlich geregelt und im Ge-meinen Recht streitig (vgl. dazu die Zusammenstellung von v. K374bel, Vorlage Nr. 32 zum Kauf, S. 68; angedruckt in Schubert [Hrsg.], Die Vorentw374rfe der Redaktoren zum BGB, Schuldrecht 2, S. 80). Der Streit ist im Gesetzgebungs-verfahren durch die erste Kommission dahin entschieden worden, dass der Vorkaufsberechtigte durch einen solchen Verkauf an der Aus374bung seines Rechts nicht gehindert sein solle (Motive II, S. 349). Ein in der Beratung der zweiten Kommission gestellter Antrag, mit dem das gegenteilige Prinzip im Ge-setz angeordnet werden sollte, ist abgelehnt worden. Aus Gr374nden der Billigkeit ist allerdings die Regelung des (jetzigen) 247 467 Satz 2 BGB aufgenommen wor-den, nach der der Vorkaufsberechtigte die 334bernahme s344mtlicher Gegen-st344nde unter der Voraussetzung verlangen kann, dass er den Nachweis er-bringt, durch die Trennung einen Nachteil zu erleiden (Prot. II, Bd. II, S. 105). 23 Danach bestimmt das Vorkaufsrecht, und nicht der den Vorkaufsfall aus-l366sende Kaufvertrag, welche Gegenst344nde der Berechtigte in der Aus374bung seines Rechtes erwerben kann. Die Anwendung dieser Grunds344tze auf den in 247 467 Satz 1 BGB unmittelbar geregelten Fall eines Verkaufs einer Sachge-samtheit zu beschr344nken, bei der nur einzelne Gegenst344nde von dem Vorkaufs-recht erfasst werden, die F344lle, in denen alle Gegenst344nde mehreren Vorkaufs-rechten unterliegen, jedoch nach dem gegenteiligen Prinzip zu behandeln, f374hr-te zu einer Ungleichbehandlung von im Wesentlichen gleich gelagerten Sach-verhalten. 24 - 10 - (2) Dem steht nicht entgegen, dass f374r das gesetzliche Vorkaufsrecht nach 247 4 RSG anderes gilt. Jenes Vorkaufsrecht kann bei einem Verkauf meh-rerer Grundst374cke auf Grund des begrenzten Zwecks der gesetzlichen Rege-lung grunds344tzlich nur ausge374bt werden, wenn alle verkauften Grundst374cke dem Vorkaufsrecht unterliegen (BGH, Urt. v. 14. Februar 1974, V BLw 1/73, WM 1974, 539). Nach dem aus 247 9 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG folgenden Schutzge-danken, landwirtschaftliche Besitzungen als Einheit verkaufen zu k366nnen, kann dieses Vorkaufsrecht bei einem Verkauf mehrerer Grundst374cke grunds344tzlich nur einheitlich ausge374bt werden (BGH, Beschl. v. 25. April 1961, V BLw 30/60, RdL 1961, 148, 149; BGHZ 116, 348, 352). Diese Grunds344tze beruhen indes auf dem besonderen Zweck des gesetzlichen Vorkaufsrechts nach 247 4 RSG und sind auf das durch Rechtsgesch344ft begr374ndete Vorkaufsrecht nicht 374ber-tragbar. 25 (3) Gegen die entsprechende Anwendung des 247 467 Satz 1 BGB kann - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht eingewandt werden, der Interessenkonflikt der Beteiligten k366nne f374r den Verk344ufer nicht angemessen gel366st werden. Seine Rechte werden vielmehr durch Satz 2 der Norm gewahrt. Er kann im Einzelfall einredeweise geltend machen, die Aus374bung nur eines, auf ein Grundst374ck (Miteigentumsanteil) bezogenes Vorkaufsrecht bedeute f374r ihn einen Nachteil. Dass diese M366glichkeit in den F344llen der entsprechenden Anwendung der Norm, verglichen mit dem unmittelbaren Anwendungsbereich, keinen ausreichenden Schutz b366te, ist nicht ersichtlich und wird von der Revisi-on auch nicht aufgezeigt. 26 - 11 - (4) Unter welchen Voraussetzungen der K344ufer berechtigt ist, dem Vor-kaufsberechtigten gegen374ber die Einrede geltend zu machen, die seinem Ver-k344ufer als Vorkaufsverpflichtetem nach 247 467 Satz 2 BGB gegen374ber der auf einen Teil des vereinbarten Kaufgegenstands beschr344nkten Aus374bung seiner Vorkaufsrechte zustehen, braucht hier nicht entschieden zu werden (vgl. grund-s344tzlich Senat, Urt. v. 10. Juni 1966, V ZR 177/64, WM 1966, 893, 894). Jeden-falls k366nnen die Befugnisse des K344ufers nicht weiter gehen als die des Vor-kaufsverpflichteten (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juli 1990, III ZR 229/89, NJW-RR 1991, 293, 295). Die Beklagten haben indes eine entsprechende Einrede nicht erho-ben. Sie haben nur die Unzul344ssigkeit der Aus374bung des Vorkaufsrechts allein f374r das Gartengrundst374ck ger374gt, nicht aber, was erforderlich w344re, die Aus-374bung des Vorkaufsrechts auch im Hinblick auf ihr Hausgrundst374ck gefordert. Darin liegt keine Geltendmachung der Einrede aus 247 467 Satz 2 BGB durch die Beklagten, die bei einer Annahme des Begehrens durch den Kl344ger den Verlust auch des erworbenen Hausgrundst374cks zur Folge h344tte. 27 2. Rechtlich zu beanstanden sind demgegen374ber die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Bemessung des zu erstattenden anteiligen Kaufpreises, auf den die Beklagten ihr Zur374ckbehaltungsrecht nach 247 1100 BGB st374tzen. 28 a) Unbegr374ndet ist allerdings der Einwand der Revision, dass das von dem Berufungsgericht dazu eingeholte Gutachten schon deshalb nicht verwert-bar sei, weil es von dem Gutachterausschuss f374r Grundst374ckswerte, und nicht von dem von dem Gericht zum Sachverst344ndigen bestellten Vorsitzenden er-stellt worden sei. Unabh344ngig davon, ob der Beweisbeschluss, in dem der Gu-tachtenauftrag an den nicht namentlich benannten Vorsitzenden des Gutach-terausschusses erteilt wurde, nicht ohnehin dahin auszulegen ist, dass nicht die Person, sondern der Ausschuss als Beh366rde gem. 247 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt wurde (dazu OLG Stutt- 29 - 12 - gart, RPfleger 1994, 183), ist das von dem Ausschuss durch den Stellvertreter des Vorsitzenden und zwei ehrenamtliche Mitglieder erstattete Gutachten ver-wertbar. Der Grundsatz, nach dem das auf Grund Delegation von einem ande-ren als von dem vom Gericht beauftragten Sachverst344ndigen erstellte Gutach-ten nicht zur Grundlage richterlicher Beweisw374rdigung gemacht werden darf, wenn mit dem Beschluss eine bestimmte Person mit besonderer Sachkunde ausgew344hlt werden sollte (BVerwG NJW 1984, 2645, 2646), kommt hier nicht zum Tragen, weil alle Mitglieder des Gutachterausschusses in der Ermittlung von Grundst374ckswerten und sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfah-ren sein m374ssen, da sie nur dann zu Mitgliedern der Gutachteraussch374sse be-stellt werden d374rfen (247 192 Abs. 3 Satz 1 BauGB). b) Begr374ndet ist jedoch die Verfahrensr374ge, dass das Berufungsgericht dem Antrag der Beklagten auf Ladung und Anh366rung des stellvertretenden Vor-sitzenden des Gutachterausschusses als Sachverst344ndigen mit R374cksicht auf die eingeholte erg344nzende schriftliche Stellungsnahme nicht gefolgt ist. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Partei nach 247247 397, 402 ZPO zur Gew344hrleistung des rechtlichen Geh366rs einen Anspruch darauf, dass sie ihre Fragen und Einreden dem Sachverst344ndigen zur m374ndlichen Be-antwortung in einer Verhandlung vortragen kann. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht nach den schriftlichen Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen selbst kei-nen Erl344uterungsbedarf mehr sieht (BGHZ 6, 398, 399; Urt. v. 28. Juni 1972, IV ZR 61/71, VersR 1972, 927, 928; Urt. v. 18. Juni 1997, XII ZR 96/95, NJW-RR 1997, 1487, 1488; Urt. v. 29. Oktober 2002, VI ZR 353/01, NJW-RR 2003, 208, 209). Kommt das Gericht dem Antrag auf Anh366rung nicht nach und wird das im Revisionsverfahren ger374gt, so kann das Revisionsgericht das von dem Verfah-rensfehler betroffene Beweisergebnis nicht 374bernehmen (BGH, Urt. v. 28. Juni 1972, IV ZR 61/71, VersR 1972, 927, 928). 30 - 13 - c) Unabh344ngig von diesem Verfahrensfehler beruht - was die Revision zu Recht geltend macht - die Bestimmung des von dem Kl344ger den Beklagten nach 247 1100 BGB zu erstattenden, auf das Gartengrundst374ck entfallenden An-teiles am vereinbarten Kaufpreis auf einer Verletzung des 247 467 Satz 1 2. Halbs. BGB. 31 Allerdings verkennt das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision - nicht grunds344tzlich, dass der von dem Vorkaufsberechtigten zu zah-lende Betrag dem auf den erworbenen Gegenstand entfallenden Anteil am ver-einbarten Gesamtpreis entspricht. Es setzt, im Ansatz zutreffend, den Wert des Miteigentumsanteils ins Verh344ltnis zu dem Wert des Anteils am Gesamtgrund-st374ck und bestimmt danach den Anteil am vereinbarten Kaufpreis. 32 Nicht zu beanstanden ist im Grundsatz auch, dass das Berufungsgericht f374r die Ermittlung der Werte auf den Zeitpunkt der Aus374bung des Vorkaufs-rechts abstellt (Palandt/Putzo, BGB, 65. Aufl., 247 467 Rdn. 2). Dabei verbietet sich aber eine schematische Anwendung; sie bedarf beispielsweise einer Kor-rektur, wenn sich durch die Teilung des Kaufgegenstandes infolge der Aus-374bung des Vorkaufsrechts Wertverschiebungen ergeben (M374nchKomm-BGB/H.-P. Westermann, 4. Aufl., 247 467 Rdn. 3; Staudinger/Mader, BGB [2004], 247 467 Rdn. 3). Vorliegend ist - entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts - zu ber374cksichtigen, dass sich in dem hier langen Zeitraum von mehre-ren Jahren zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages (1996) und der Aus-374bung des Vorkaufsrechts (2002) Wertverschiebungen durch bauliche Ma337-nahmen des K344ufers ergeben haben. Diese den Wert des Hausgrundst374cks erh366henden Ma337nahmen m374ssen bei der Wertberechnung nach 247 467 Satz 2 BGB unber374cksichtigt bleiben. Dem kann, wie aber das Berufungsgericht meint, nicht entgegen gehalten werden, dass man anderenfalls auch die Verwendun-gen unber374cksichtigt lassen m374sse, die der K344ufer in der Zeit zwischen Ver- 33 - 14 - tragsschluss und Aus374bung des Vorkaufsrechts auf dem dem Vorkaufsrecht unterliegenden Grundst374ck vorgenommen habe. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Ob Verwendungsersatzanspr374che bestehen, richtet sich allein nach den Vorschriften der 247247 994 ff. BGB (vgl. Senat, BGHZ 75, 288, 293; 87, 296, 298; 144, 323). F374r die Berechnung des nach 247247 467 Satz 1, 1100 BGB zu erstattenden Kaufpreisanteils spielen sie keine Rolle. III. Der Verfahrensfehler wie auch der materielle Rechtsfehler f374hren zur Aufhebung des Berufungsurteils insgesamt und zur Zur374ckverweisung an das Berufungsgericht. Eine solch weitgehende Aufhebung ist auch dann m366glich, wenn das angefochtene Urteil nur in Bezug auf den Teil der Entscheidung rechtsfehlerhaft ist, der die Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung betrifft (Senat, Urt. v. 30. Sept. 1966, V ZR 140/65, NJW 1966, 2356, 2357). 34 - 15 - Das Berufungsgericht wird bei der erforderlichen Neubewertung zu pr374-fen haben, ob nicht in dem Gutachten selbst - im Gegensatz zu den Aus-f374hrungen im Berufungsurteil - m366glicherweise die nach 247 467 Satz 2 BGB ge-botene Korrektur bei der Bestimmung des Wertverh344ltnisses schon vorgenom-men worden ist. Es k366nnte sein, dass die von den Beklagten nach dem Erwerb des Hausgrundst374cks vorgenommenen Werterh366hungen durch Renovierungen und Instandsetzungen bereits abgezogen und bei der Ermittlung des Sachwer-tes des Geb344udes ber374cksichtigt worden sind. 35 Kr374ger Klein zugleich f374r RiBGH Dr. Lemke, der infolge einer Auslandsdienstreise an der Unterschrift gehindert ist. Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Erkelenz, Entscheidung vom 28.11.2003 - 15 C 32/03 - LG M366nchengladbach, Entscheidung vom 14.12.2005 - 4 S 188/03 -
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