BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 17/06 Verk374ndet am: 22. Mai 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 823 C Wird eine psychische Gesundheitsbeeintr344chtigung auf das Miterleben eines schwe-ren Unfalls zur374ckgef374hrt, so kommt eine Haftung des Sch344digers regelm344337ig nicht in Betracht, wenn der Gesch344digte nicht selbst unmittelbar an dem Unfall beteiligt war. BGH, Urteil vom 22. Mai 2007 - VI ZR 17/06 - OLG Zweibr374cken LG Frankenthal (Pfalz) - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. Mai 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Pf344lzischen Ober-landesgerichts Zweibr374cken vom 21. Dezember 2005 wird auf Kosten des Kl344gers hinsichtlich eines Klagebetrages in H366he von 598,50 200 ver-worfen und im 334brigen zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Das klagende Land verlangt von der beklagten Versicherung aus 374ber-gegangenem Recht Ersatz von Leistungen f374r zwei in seinem Dienst stehende Polizeibeamte, die nach einem Verkehrsunfall ein posttraumatisches Belas-tungssyndrom erlitten haben sollen. 1 Am 21. Dezember 2002 befuhr ein Versicherungsnehmer der Beklagten (nachfolgend: Sch344diger) als "Geisterfahrer" die Autobahn entgegen der vorge-schriebenen Fahrtrichtung. Er stie337 frontal mit einem entgegenkommenden PKW zusammen, in dem sich eine vierk366pfige Familie befand. Beide PKW fin- 2 - 3 - gen im weiteren Verlauf Feuer und brannten v366llig aus; s344mtliche Insassen ver-brannten. 3 Auf dem Heimweg vom Nachtdienst n344herten sich die Polizeibeamten H. und sein Beifahrer T. der Unfallstelle. Ihr Fahrzeug geriet bei dem Versuch, den Unfallfahrzeugen auszuweichen, gegen die Leitplanke, wobei T. eine HWS/ BWS-Distorsion erlitt. Nach Behauptung des Kl344gers hat T. einen Rettungsver-such unternommen, der unstreitig abgebrochen worden ist, als die Fahrzeuge in Flammen aufgingen. Sodann kam der Polizeibeamte D. zur Unfallaufnahme hinzu. Wegen der HWS/BWS-Distorsion war T. vom 23. Dezember 2002 bis 2. Januar 2003 dienstunf344hig. Der Kl344ger macht geltend, T. und D. h344tten durch den Unfall eine posttraumatische Belastungsst366rung erlitten. Darauf f374hrt der Kl344ger die mehrmonatige Dienstunf344higkeit des T. ab September 2003 und eine Minderung der Erwerbsf344higkeit des D. zur374ck. 4 Die Beklagte hat Heilbehandlungskosten wegen der HWS/BWS-Distorsion des T. erstattet. Im Rechtsstreit hat der Kl344ger insoweit weitere Heil-behandlungskosten und insbesondere weiteren Schadensersatz und Feststel-lung einer Ersatzpflicht f374r alle k374nftigen Sch344den aus dem Dienstunfall wegen der behaupteten posttraumatischen Belastungsst366rungen begehrt. Das Landge-richt hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers hatte lediglich hin-sichtlich des Ersatzes weiterer Heilbehandlungskosten wegen der HWS/BWS-Distorsion Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Klageantrag in vollem Umfang weiter. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 6 Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kl344ger nur wegen der Dienstunf344higkeit im Zusammenhang mit der HWS/BWS-Distorsion weiterer Schadensersatz zu (247247 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG, 98 LBG Rheinland-Pfalz). Wegen der behaupteten posttraumatischen Belastungssyndrome beste-he kein Schadensersatzanspruch. Auch wenn man durch den Unfall psychisch vermittelte Gesundheitssch344digungen mit Krankheitswert unterstelle, fielen die-se nicht in den Schutzbereich der 247247 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG; sie seien vielmehr Teil des allgemeinen Lebensrisikos, das jeder grunds344tzlich selbst zu tragen habe. Vor diesem Hintergrund setze ein solcher Schadensersatzan-spruch eine Sonderverbindung des psychisch gesch344digten Dritten zu dem schrecklichen Ereignis voraus, die die Beobachtung des Geschehens gerade f374r ihn zu einer Belastung werden lasse. F374r Polizeibeamte geh366rten die mit der Berufsaus374bung verbundenen psychischen Belastungen infolge Wahrnehmung eines schrecklichen Geschehens indes zum allgemeinen Berufsrisiko als einem Unterfall des allgemeinen Lebensrisikos. Eine durch eine Rettungshandlung gesteigerte Gefahrenlage f374r die Polizeibeamten am Unfallort oder eine da-durch begr374ndete Sonderverbindung zwischen dem Helfer und dem Opfer habe nicht vorgelegen. 7 - 5 - II. 8 1. Soweit der Kl344ger geltend macht, die Klage sei zu Unrecht in H366he von 598,50 200 hinsichtlich der Dienstbez374ge f374r die Zeit vom 23. bis 31. De-zember 2002 abgewiesen worden, ist die Revision unzul344ssig, weil sie das Be-rufungsgericht insoweit nicht zugelassen hat. 9 Das Berufungsgericht hat zum Ausdruck gebracht, dass es die Revision nur zur Kl344rung der Frage zulassen will, ob die Polizeibeamten die unterstellten psychisch vermittelten Gesundheitsbeeintr344chtigungen entsch344digungslos hin-nehmen m374ssen. Zwar enth344lt der Tenor des Berufungsurteils eine solche Ein-schr344nkung nicht. Es gen374gt jedoch, dass sich die Einschr344nkung mit ausrei-chender Deutlichkeit aus den Entscheidungsgr374nden ergibt (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 86; ebenso BGHZ 48, 134, 136; 153, 358, 360 f.). Hat das Berufungsgericht 374ber mehrere selbst344ndi-ge prozessuale Anspr374che entschieden und ist die Rechtsfrage, deretwegen es die Revision zugelassen hat, nur f374r einen von ihnen erheblich, so ist in der An-gabe des Zulassungsgrundes regelm344337ig die eindeutige Beschr344nkung der Zu-lassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO; BGHZ 48, aaO; 153, 358, 361 f.). Nach st344ndiger Rechtsprechung kann das Berufungsgericht die Zulas-sung der Revision auf einen rechtlich selbst344ndigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffes beschr344nken, auf den auch die Partei selbst ihre Revision begren-zen k366nnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 76, 397, 398 f.; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO). Der Teil des Prozessstoffs, f374r den die Zulassung ausgesprochen wird, muss vom restlichen Prozessstoff abtrennbar sein; im Falle einer Zur374ckverwei-sung darf die 304nderung dieses Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu 10 - 6 - dem nicht anfechtbaren Teil geraten (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO; BGH, Urteile vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02 - NJW-RR 2003, 1192, 1194; vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02 - NJW 2003, 3703). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Dienstunf344higkeit vom 23. bis 31. Dezember 2002 beruhte allein auf der erlittenen HWS/BWS-Distorsion und somit auf einer andersartigen Gesundheitsbeeintr344chtigung und Schadensursa-che als das behauptete posttraumatische Belastungssyndrom. 2. Soweit das Berufungsgericht Schadensersatzanspr374che wegen eines posttraumatischen Belastungssyndroms abgelehnt hat, h344lt das Berufungsurteil der revisionsrechtlichen 334berpr374fung stand. Das Berufungsgericht hat insoweit zu Recht Schadensersatzanspr374che der Polizeibeamten T. und D. verneint, weil es sowohl f374r Anspr374che aus 247 823 BGB als auch aus 247247 7, 18 StVG an dem erforderlichen haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang fehlt. 11 a) Durch ein Unfallgeschehen ausgel366ste, traumatisch bedingte psychi-sche St366rungen von Krankheitswert k366nnen eine Verletzung des gesch374tzten Rechtsguts Gesundheit im Sinne des 247 823 Abs. 1 BGB darstellen (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 132, 341, 344 m.w.N. und vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874, 875). Im Streitfall ist revisionsrechtlich zu unterstel-len, dass die vom erkennenden Senat an eine Gesundheitsbesch344digung im Sinne dieser Vorschrift gestellten Anforderungen (vgl. Senatsurteile BGHZ 56, 163, 165 f.; 132, 341, 344; vom 31. Januar 1984 - VI ZR 56/82 - VersR 1984, 439; vom 4. April 1989 - VI ZR 97/88 - VersR 1989, 853, 854) erf374llt sind, weil nach den Ausf374hrungen des Berufungsgerichts eine unfallbedingte Gesund-heitssch344digung der Polizisten schl374ssig dargetan ist und das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob die f374r eine Gesundheitssch344digung im Sinne des 247 823 BGB erforderliche Erheblichkeitsschwelle 374berschritten ist. 12 - 7 - b) Gleichwohl hat das Berufungsgericht im Ergebnis eine Haftung ohne Rechtsfehler verneint. Die geltend gemachten Gesundheitsbeeintr344chtigungen durch ein posttraumatisches Belastungssyndrom sind nicht unmittelbar durch das Falschfahren auf der Autobahn und den dadurch verursachten Zusammen-sto337 mit dem Gegenverkehr verursacht. Im Unterschied zu dem von T. erlitte-nen und gesondert zu beurteilenden Gesundheitsschaden in Form einer HWS/BWS-Distorsion beruhen sie auch nicht auf einer Handlung zur Vermei-dung einer Kollision mit dem falsch fahrenden Fahrzeug. Sie sind vielmehr auf eine psychisch vermittelte Sch344digung zur374ckzuf374hren, die nach dem Vorbrin-gen des Kl344gers nicht Folge einer HWS/BWS-Verletzung ist, sondern dadurch entstanden ist, dass die Polizeibeamten mit ansehen mussten, wie die Insassen der beteiligten Unfallfahrzeuge verbrannten, ohne helfend eingreifen zu k366nnen. Unter diesen Umst344nden kann ein solcher Gesundheitsschaden dem Sch344diger nicht zugerechnet werden. 13 aa) Der erkennende Senat hat eine Haftpflicht des Unfallverursachers in F344llen anerkannt, in denen der Gesch344digte als direkt am Unfall Beteiligter in-folge einer psychischen Sch344digung eine schwere Gesundheitsst366rung erlitten hat (vgl. Senatsurteile vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84 - VersR 1986, 240, 241; vom 9. April 1991 - VI ZR 106/90 - VersR 1991, 704, 705; vom 16. M344rz 1993 - VI ZR 101/92 - VersR 1993, 589, 590). Ma337geblich f374r die Zu-rechnung war in diesen F344llen, dass der Sch344diger dem Gesch344digten die Rolle eines unmittelbaren Unfallbeteiligten aufgezwungen hat und dieser das Unfall-geschehen psychisch nicht verkraften konnte (vgl. Senatsurteil vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84 - VersR 1986, 240, 242). Solche Umst344nde sind hier nicht gegeben, vielmehr waren die Polizeibeamten an dem eigentli-chen Unfallgeschehen, das zu ihrer psychischen Sch344digung gef374hrt haben soll, n344mlich der Kollision zwischen dem "Geisterfahrer" und dem PKW der Fa-milie nicht beteiligt. 14 - 8 - bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision an-gesprochenen Gesichtspunkt einer Herausforderung zu einer Rettungshand-lung. Insoweit hat der Senat entschieden, dass jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbst gef344hrdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein kann, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (vgl. BGHZ 57, 25, 28 ff.; 63, 189, 191 ff.; 70, 374, 376; 101, 215, 219 ff.; 132, 164, 166 ff.). Eine auf solcher Grundlage beruhende deliktische Haftung ist insbesondere in F344llen bejaht worden, in de-nen sich jemand der (vorl344ufigen) Festnahme durch Polizeibeamte oder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diese Per-sonen dadurch in vorwerfbarer Weise zu einer sie selbst gef344hrdenden Verfol-gung herausgefordert hat, wobei sie dann infolge der gesteigerten Gefahrenla-ge einen Schaden erlitten haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 164, 166 f.; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - VersR 1991, 111, 112 m.w.N.). 15 Im Unterschied zu diesen F344llen haben die Gesch344digten hier keinen Schaden bei einem sie selbst gef344hrdenden Verhalten erlitten, zu dem sie sich aufgrund einer durch die "Geisterfahrt" des Sch344digers bestehenden gesteiger-ten Gefahrenlage herausgefordert f374hlen durften. Der vom Kl344ger behauptete Rettungsversuch des T. wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls abgebrochen, als die Fahrzeuge in Flammen aufgingen, und hat als solcher zu keinem Gesundheitsschaden des Polizeibeamten gef374hrt. 16 cc) Unter diesen Umst344nden ist nicht zu beanstanden, dass das Beru-fungsgericht die Polizeibeamten wie zuf344llige Zeugen des Verkehrsunfalls be-handelt hat. Der Senat hat in seinem Urteil vom 12. November 1985 (VI ZR 103/84, aaO) offen gelassen, ob auch v366llig fremde, mit den eigentlichen 17 - 9 - Unfallbeteiligten nicht in einer n344heren Beziehung stehende Personen bei be-sonders schweren Unf344llen Schadensersatz f374r eine psychische Gesundheits-beeintr344chtigung erhalten k366nnen. Diese Frage ist aus den oben dargelegten Gr374nden zu verneinen. Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, ob es sich bei den Gesch344digten um Polizeibeamte oder andere Personen handelt, die zuf344llig das Unfallgeschehen miterleben. In beiden F344llen ist eine Sch344digung, die aus der blo337en Anwesenheit bei einem schrecklichen Ereignis herr374hrt, dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen. 3. Die Kostenfolge ergibt sich aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 18 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 23.06.2005 - 3 O 102/05 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 21.12.2005 - 1 U 107/05 -
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