BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 17/06 Verk374ndet am: 16. Dezember 2009 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren gem344337 247 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 30. No-vember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 2. Dezember 2005 aufgehoben, soweit darin zum Nach-teil der Beklagten entschieden worden ist, und das Ur-teil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 18. Mai 2005 ge-344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Die Revision der Kl344gerin gegen das vorgenannte Urteil des Landgerichts wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Streitwert: 3.696 200 Von Rechts wegen Tatbestand: 1. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des 366ffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-cherung eine zus344tzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe- 1 - 3 - nenversorgung zu gew344hren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu-satzversorgungssystem r374ckwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel-lungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags-parteien des 366ffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. M344rz 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das fr374here - auf dem Ver-sorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen-de - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-setzt. Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enth344lt 334bergangsrege-lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-wartschaften. Diese werden wertm344337ig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten 374bertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-den. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-endet hatte und im Tarifgebiet West besch344ftigt war bzw. dem Umlage-satz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversiche-rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und 374bertra-gen. Die Anwartschaften der 374brigen ca. 1,7 Millionen rentenfernen Ver-sicherten berechnen sich demgegen374ber nach den 247247 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Unabh344ngig von ih-rer Zugeh366rigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahr-gang erhalten Besch344ftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre 2 - 4 - pflichtversichert waren, als Startgutschrift f374r jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbesch344ftigung gemindert durch Mul-tiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 ma337gebenden Gesamtbe-sch344ftigungsquotienten (247247 9 Abs. 3 ATV, 37 Abs. 3 VBLS). 2. Die Parteien streiten 374ber die Zul344ssigkeit der Systemumstel-lung, die Wirksamkeit der 334bergangsregelung f374r rentennahe Versicher-te, die Frage der Anrechnung von Vordienstzeiten, die H366he der der Kl344-gerin erteilten Startgutschrift von 50,93 Versorgungspunkten (das ent-spricht einem Wert von monatlich 203,71 200) und die H366he der der Kl344ge-rin mittlerweile gezahlten Betriebsrente. 3 Die am 25. Juli 1942 geborene und somit einem rentennahen Jahr-gang zugeh366rige Kl344gerin hat als Besch344ftigte im 366ffentlichen Dienst bis zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) 232 Umlagemonate und bis zum Rentenbeginn am 1. August 2002 weitere sieben Umlagemonate bei der Beklagten zur374ckgelegt. In der gesetzlichen Rentenversicherung hat sie dar374ber hinaus weitere 114 Umlagemonate vorzuweisen, w344h-rend derer sie nicht im 366ffentlichen Dienst besch344ftigt war (so genannte Vordienstzeiten). Sie nimmt seit Vollendung des 60. Lebensjahres Ren-tenleistungen in Anspruch. Dabei bezieht sie seit dem 1. August 2002 vom Tr344ger der gesetzlichen Rentenversicherung eine monatliche Alters-rente in H366he von 414,46 200 netto und von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente in H366he von zun344chst 171,39 200 netto, seit 1. Januar 2003 170,93 200 netto (vgl. Rentenmitteilung der Beklagten vom 23. Januar 2003). Deren H366he wurde auf der Grundlage der neuen Satzung der Be-klagten in der Weise errechnet, dass zun344chst nach den vorgenannten 334bergangsbestimmungen f374r rentennahe Versicherte die Startgutschrift 4 - 5 - (50,93 Versorgungspunkte) f374r den 31. Dezember 2001 ermittelt und so-dann die seit dem 1. Januar 2002 bis zum Rentenbeginn nach dem neu-en Punktemodell erworbenen Versorgungspunkte (0,59 Versorgungs-punkte) hinzugerechnet wurden. In der Rentenberechnung ist die so ge-nannte Mindestgesamtversorgung (247 79 Abs. 2 VBLS i.V. mit 247 41 Abs. 4 VBLS a.F.) mit ber374cksichtigt, zur H344lfte ber374cksichtigt sind die Vor-dienstzeiten der Kl344gerin. Wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Ren-te ist ein Abschlag von 9,3% vorgenommen worden (vgl. 247 35 Abs. 3 VBLS). 3. Die Kl344gerin ist der Auffassung, ihre Betriebsrente m374sse nach den fr374heren, vor der Systemumstellung g374ltigen Satzungsbestimmungen ermittelt werden. Dar374ber hinaus erstrebt sie eine Verpflichtung der Be-klagten, bei der Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in verschiede-nen Klageantr344gen n344her konkretisierte Berechnungselemente zugrunde zu legen und ihre Vordienstzeiten in vollem Umfang zu ber374cksichtigen. 5 Die Beklagte st374tzt ihren Antrag auf Klagabweisung unter anderem darauf, dass die beanstandete 334bergangsregelung f374r rentennahe Versi-cherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. M344rz 2002 von den Tarifvertrags-parteien getroffene Grundentscheidung zur374ckgehe, die mit R374cksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG gesch374tzte Tarifautonomie der ohnehin ein-geschr344nkten rechtlichen 334berpr374fung standhalte. Im 334brigen wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich gesch374tzten Besitzstand der Kl344gerin. 6 4. Das Amtsgericht hat unter Abweisung der Klage im 334brigen fest-gestellt, die Beklagte sei verpflichtet, der Rentenberechnung denjenigen Betrag zugrunde zu legen, der sich aus einer nach der fr374heren Satzung 7 - 6 - der Beklagten (in der Fassung der 41. Satzungs344nderung) fiktiv f374r den Zeitpunkt des Versicherungsfalles zu ermittelnden Versorgungsrente zu-z374glich der (seit dem Umstellungsstichtag eingetretenen) Steigerungen nach den neuen Satzungsbestimmungen ergebe. Auf die Berufung der Beklagten und unter Zur374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen hat das Landgericht festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet, der Kl344gerin bei Eintritt des Versicherungsfalles mindes-tens eine Betriebsrente zu gew344hren, die dem geringeren Betrag aus der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer fr374heren Satzung zum Umstellungsstichtag (31. Dezem-ber 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles ent-spricht. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie erstrebt weiterhin die Abweisung der Klage. Die Kl344gerin verfolgt mit ihrer Revisi-on ihre bisherigen Antr344ge weiter. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Nur die Revision der Beklagten hat Erfolg. 9 1. Die 334bergangsregelungen f374r rentennahe Versicherte sind wirk-sam. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 Tz. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Be-klagten auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer um-fassenden Systemumstellung ge344ndert werden konnte. Mit Urteil vom 24. September 2008 (IV ZR 134/07 - BGHZ 178, 101) hat er dies best344-tigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den rentennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie 10 - 7 - deren 334bertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebil-ligt. Die von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres weiten Gestal-tungsspielraums getroffene Regelung ist jedenfalls vertretbar und schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere auch f374r Zugrundelegung der fiktiven, sich bei Vollendung des 63. Lebensjahres ergebenden Versorgungsrente (BGHZ 178, 101 Tz. 39-45), die Festschreibung der Rechengr366337en, wie etwa des Ent-gelts, des Familienstandes und der Steuerklasse, zum Umstellungsstich-tag (BGHZ aaO Tz. 46 ff.). Weiter begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass den rentennahen Versicherten lediglich im Rahmen einer Besitzstandsregelung die Vorteile aus der Halbanrech-nung von Vordienstzeiten belassen werden, eine Vollanrechnung aber nicht stattfindet (BGHZ aaO Tz. 54-59). Im Einzelnen wird erg344nzend auf die Ausf374hrungen in den genannten Senatsurteilen, die sich auch zu den weiteren Revisionsangriffen der Kl344gerin verhalten, verwiesen. 2. Es liegt keine unzul344ssige R374ckwirkung darin, dass die am 3. Januar 2003 im Bundesanzeiger ver366ffentlichte neue Satzung der Be-klagten die Systemumstellung bereits mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2001 vorgenommen hat. Denn die Tarifvertragsparteien hatten sich schon vor dem Umstellungsstichtag am 13. November 2001 im so genannten Altersvorsorgeplan auf die Systemumstellung geeinigt und dies auch ausreichend 366ffentlich gemacht. Insofern war ein schutz-w374rdiges Vertrauen der Versicherten darauf, dass die Regeln der alten Satzung 374ber den 31. Dezember 2001 hinaus Bestand h344tten, nicht mehr begr374ndet. 11 3. Anders als die Revision meint, versto337en die 334bergangsrege-lungen f374r rentennahe Versicherte in der neuen Satzung der Beklagten 12 - 8 - auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Prinzip der Normenklarheit oder das Transparenzgebot aus 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 22. M344rz 2000 (1 BvR 1136/96 - VersR 2000, 835 unter II 2 c, cc) ange-merkt, dass das fr374here Satzungswerk der Beklagten eine Komplexit344t erreicht habe, die es dem einzelnen Versicherten kaum mehr erm366gliche, zu 374berschauen, welche Leistungen er zu erwarten habe und wie sich berufliche Ver344nderungen im Rahmen des Erwerbslebens auf die H366he der Leistungen auswirkten. Eine weitere Zunahme dieser Komplexit344t k366nne an verfassungsrechtliche Grenzen sto337en, sei es weil die Arbeit-nehmer dadurch in der freien Wahl ihres Arbeitsplatzes ( Art. 12 Abs. 1 GG ) in unzumutbarer Weise behindert w374rden, sei es weil sich die sach-liche Rechtfertigung f374r Ausdifferenzierungen im Normengeflecht nicht mehr nachvollziehen lasse und somit die Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes ( Art. 3 Abs. 1 GG ) nicht mehr gew344hrleistet werden k366nne. Das Bundesverfassungsgericht hat die fr374here Satzung der Be-klagten aber trotz dieser Bedenken als gerade noch rechtlich hinnehmbar bewertet. Soweit die 334bergangsregelungen der 247247 78 und 79 VBLS dar-auf zur374ckgreifen, kann insoweit nichts anderes gelten. Im 334brigen ist das seit der Systemumstellung g374ltige Punktesystem dadurch gekenn-zeichnet, dass es die Rentenentwicklung im Gegensatz zum fr374heren Gesamtversorgungssystem weitgehend von externen Faktoren abgekop-pelt und damit eine insgesamt 374berschaubarere Regelung getroffen hat. Dass die 334bergangsvorschriften f374r rentennahe Versicherte dennoch auf die komplizierten Bestimmungen der fr374heren Satzung der Beklagten zu-r374ckgreifen, dient allein dem Ziel, dieser Gruppe von Versicherten einen weitergehenden Besitzstandsschutz zu gew344hren als der Gruppe der rentenfernen Versicherten. - 9 - 13 4. Der Klage ist auch nicht aus anderen Gr374nden stattzugeben. Insbesondere ergibt die Abw344gung der gesamten Fallumst344nde nicht, dass zu Lasten der Kl344gerin von einer individuellen, unverh344ltnism344337igen H344rte auszugehen w344re, der gegebenenfalls durch eine Korrektur im Rahmen des 247 242 BGB Rechnung zu tragen w344re. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Kl344gerin infolge der 334bergangsregelung nicht uner-hebliche Einbu337en hinnehmen muss und sie insgesamt 374ber keine hohen Rentenanspr374che verf374gt. Dies ist allerdings vorwiegend Folge des Um-standes, dass sie bereits im Alter von 60 Jahren vorzeitig in den Ruhe-stand getreten ist. H344tte sie bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres weiter gearbeitet, so h344tte sie keine erheblichen Einbu337en bei der Zu-satzrente erlitten. Es sind auch keine Anhaltspunkte daf374r ersichtlich, dass die Kl344gerin aus Gesundheits- oder gleich zu gewichtenden Gr374n-den gezwungen war, ihre Besch344ftigung im 366ffentlichen Dienst vorzeitig zu beenden. - 10 - 14 II. Auf die Revision der Beklagten waren das Berufungsurteil auf-zuheben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, und die Kla-ge insgesamt abzuweisen. Insoweit wird auf die oben stehenden Ausf374h-rungen verwiesen. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.05.2005 - 2 C 522/03 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.12.2005 - 6 S 19/05 -
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