BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 17/07 Verk374ndet am: 26. September 2007 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVBWasserV 247 10 Abs. 6; EinigVtr Anlage I Kapital V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 16 Buchst. b Zur entsprechenden Anwendung des 247 10 Abs. 6 AVBWasserV auf das Inkrafttreten dieser Verordnung in den neuen Bundesl344ndern nach Ma337gabe der Anlage I Kapital V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 16 Buchst. b EinigVtr. BGH, Urteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 17/07 - LG Dessau AG Bitterfeld - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wie-chers, Dr. Frellesen und Dr. Koch sowie die Richterin Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 14. Dezember 2006 wird zur374ckgewie-sen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Eigent374merin genossenschaftlicher Wohnungsbauten, darunter der in U-Form angeordneten Wohnbl366cke in S. , Stra337e der B. , Stra337e der Z. und Stra337e der F. mit den Hauseing344ngen 13 bis 16, 9 bis 18 und 1 bis 6. Die Geb344ude wurden 1979 von der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten, einer Arbeiterwohnungsgenossenschaft, errichtet. Dabei wurden die Wasserleitungen nicht in der Stra337e mit Abzwei-gungen zu den einzelnen Geb344uden verlegt, sondern, wie in der DDR 374blich, innerhalb der Geb344ude in sogenannten Kollektorensch344chten mit Abzweigun-gen in die Keller der einzelnen Blockteile, in denen sich Anschlussr344ume mit Wasserz344hlern befinden. 1 - 3 - Nach dem Beitritt der neuen Bundesl344nder am 3. Oktober 1990 374ber-nahm zun344chst die M. GmbH die Wasserversorgung. In deren ab dem 1. Januar 1992 geltenden Vertragsbe-stimmungen f374r die Wasserversorgung, die die Verordnung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067; im Folgenden AVBWasserV) erg344nzen, hei337t es unter "6. Hausanschluss (zu 247 10 AVBWasserV)" wie folgt: 2 "(6) Abweichende Regelung gem344337 247 10 Abs. 6 AVBWasserV Die Hausanschlussleitung von der Grundst374cksgrenze bis zur Wasser-z344hleranlage einschlie337lich der in der Wasserz344hleranlage befindlichen Anschlussverschraubungen, der Zwischenst374cke und der Absperrventile, auch des Wasserz344hlerb374gels, mit Ausnahme des Wasserz344hlers, geht in das Eigentum des Kunden 374ber, sobald sie fertiggestellt und abge-nommen ist. Der Wasserz344hler sowie der Teil der Hausanschlussleitung vom Verteilungsnetz bis zur Grundst374cksgrenze gehen mit Inbetriebset-zung der Anlage entsch344digungslos in das Eigentum der M. 374ber. Die M. h344lt auf ihre Kosten die Hausanschlussleitung vom Vertei-lungsnetz bis zur Grundst374cksgrenze und 226 mit Ausnahme der in 247 18 Abs. 3 AVBWasserV vorgesehenen F344lle 226 auch den Wasserz344hler in-stand. Der Kunde ist verpflichtet, Sch344den an der Wasserversorgungsan-lage ab Grundst374cksgrenze unverz374glich beseitigen zu lassen. Den Auf-trag dazu kann er der M. selbst oder solchen Installationsunter-nehmen erteilen, die eine Zulassung der M. besitzen (205). Die M. ist berechtigt, von unbefugter Seite ausgef374hrte Ver344nderungen an der Hausanschlussleitung beseitigen zu lassen. Diese Arbeiten gehen zu Lasten des Kunden. Die Kosten k366nnen pauschal berechnet werden. F374r die Arbeit an der Hausanschlussleitung gelten die "Verdingungsord-nung f374r Bauleistungen" (VOB, Teil B), sonstige einschl344gige DIN-Vorschriften und andere anerkannte technische Regeln." Aufgrund der Liquidation der M. GmbH (im Folgenden M. GmbH i.L.) 374bernahm die aus diesem Anlass gegr374ndete Kl344gerin ab dem 1. August 1997 die Wasserversorgung. Deren Erg344nzende Bedingungen zu der AVBWasserV lauten auszugsweise: 3 - 4 - "6. Zu 247 10 226 Hausanschluss (1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnet-zes mit der Kundenanlage. F374r nach dem 3.10.1990 errichtete bzw. der M. 374bertragene Hausanschl374sse beginnt der Hausanchluss mit der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptab-sperrvorrichtung, die sich unmittelbar vor dem Hauswasserz344hler befin-det. (2) Die Hauptabsperrvorrichtung ist identisch mit der ersten Absperrvor-richtung der Wasserz344hlanlage. Der Hausanschluss ist Eigentum der M. . Zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, 304nderung oder Abtrennung hat sich der Anschlussnehmer der M. zu bedienen. (3) Abweichend von dieser Regelung gilt f374r am 3.10.1990 vorhandene Hausanschlussleitungen die bisherige Eigentumstrennung an der Grund-st374cksgrenze entsprechend den Wasserversorgungsbedingungen vom 26.01.1978 weiter. (4) Wird ein Hausanschluss, der Eigentum des Kunden ist, vollst344ndig ausgewechselt oder Teile davon instand gesetzt, werden die daf374r erfor-derlichen Mittel durch die M. bereitgestellt, soweit der Hausan-schluss in einem 366ffentlichen Grundst374ck liegt. Dar374ber hinaus gehende Teill344ngen werden dem Anschlussnehmer gem344337 den Allgemeinen Preisregelungen der M. berechnet. 205" Mitte des Jahres 2005 trat im Kellerbereich des Wohnblocks in der Stra-337e der Z. Hauseingang Nr. 9 aus der Abzweigleitung, die von der dort verlegten Hauptleitung zu den Anschlussr344umen des Wohnblocks in der Stra337e der B. mit den Hauseing344ngen 13 bis 16 f374hrt, Wasser aus. Die Be-klagte meldete der Kl344gerin den Leitungsschaden und forderte sie zu dessen Behebung auf. Dem kam die Kl344gerin trotz unterschiedlicher Auffassungen der Parteien zur Frage des Eigentums an den Leitungen und zur Frage der Kosten-tragung nach. Da eine Ausbesserung der schadhaften Stahlleitung nicht m366g-lich war, ersetzte sie die Kl344gerin durch eine 35 m lange neue Kunststoffleitung. 4 - 5 - Daf374r stellte die Kl344gerin der Beklagten unter dem 13. Dezember 2005 insge-samt 1.275,36 200 einschlie337lich Mehrwertsteuer in Rechnung. 5 Dieser Betrag nebst Verzugszinsen ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landge-richt zugelassenen Revision begehrt die Kl344gerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. 6 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 7 Die Kl344gerin habe keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen f374r die Reparatur der Trinkwasserleitung in dem Verbindungsst374ck zwischen der Leitung im Kollektorenschacht und dem Wasserz344hler im Keller. 8 Ein werkvertraglicher Anspruch sei nicht geltend gemacht und k344me aus den zutreffenden Gr374nden der angefochtenen Entscheidung auch nicht in Be-tracht. Es bestehe aber auch kein vertraglicher Anspruch aus dem Versor-gungsvertrag und den dabei einbezogenen Vertragsbedingungen der Kl344gerin. Nach der f374r die Kostenerstattung bei Reparaturen am Hausanschluss ma337geb-lichen Regelung in 247 10 Abs. 3 und 4 AVBWasserV habe die Kl344gerin die Repa-raturkosten vielmehr selbst zu tragen. Nach 247 10 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV geh366rten Hausanschl374sse zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsun-ternehmens und st374nden vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen 9 - 6 - Eigentum. Nach 247 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV w374rden Hausanschl374sse 226 ohne dass dies von der dinglichen Rechtslage abh344ngig w344re 226 von dem Wasserversorgungsunternehmen unterhalten und repariert. Nach 247 10 Abs. 4 AVBWasserV k366nne das Wasserversorgungsunternehmen nur in zwei aus-dr374cklich genannten, hier ersichtlich nicht einschl344gigen F344llen Kostenerstat-tung verlangen. Die Erg344nzenden Vertragsbedingungen der Kl344gerin enthielten zwar in Ziffer 6 Abs. 3 eine abweichende Regelung zur Rechtslage f374r am 3. Oktober 1990 bereits vorhandene Anlagen sowie in Ziffer 6 Abs. 4 eine 374ber 247 10 Abs. 4 AVBWasserV hinausgehende Kostentragungspflicht des Kunden. Vorliegend sei jedoch nicht entscheidungserheblich, ob die Voraussetzungen dieser beiden Bestimmungen vorl344gen. Sie wichen zum Nachteil der Beklagten von der Regelung in 247 10 Abs. 6 AVBWasserV ab, ohne dass die danach erfor-derlichen Voraussetzungen vorl344gen oder ein Fall des 247 1 Abs. 3 AVBWasserV gegeben sei. Vielfach werde 247 10 Abs. 6 AVBWasserV so verstanden, dass damit 374ber die Einbeziehung im Wege Erg344nzender Vertragsbedingungen auch von 247 10 Abs. 3 und 4 AVBWasserV abweichende Regelungen der Wasserver-sorgungsbedingungen 1978 der DDR fortgelten w374rden. 247 10 Abs. 6 AVBWas-serV erm366gliche jedoch allenfalls eine Modifikation zum Zeitpunkt des Inkrafttre-tens der AVBWasserV am 3. Oktober 1990 nach Ma337gabe der Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 16 des Einigungsvertrages, nicht aber die zeit-lich nachfolgende 304nderung eines seit dem 3. Oktober 1990 allein auf der Grundlage der AVBWasserV bestehenden Vertragsverh344ltnisses durch die erst sp344ter erfolgende Einbeziehung Erg344nzender Vertragsbestimmungen. So liege der Fall hier. Die Kl344gerin sei erst im Jahr 1997 in ein zuvor zwischen der M. GmbH i.L. und der Beklagten bestehendes Vertragsverh344ltnis einge-treten. Die Erg344nzenden Vertragsbedingungen der M. GmbH i.L. s344hen zwar in Ziffer 6 Abs. 6 ebenfalls eine Abweichung von 247 10 AVBWasserV vor, enthielten aber sowohl inhaltlich teilweise abweichende Regelungen zum Ei- - 7 - gentum an Teilen der Leitungsanlage als auch eine andere Regelung f374r die Ausf374hrung von Reparaturen an Hausanschl374ssen im Eigentum von Kunden. Vor allem h344tten sie fr374hestens ab dem 1. Januar 1992, mithin noch nicht am 3. Oktober 1990 gegolten, so dass schon insoweit eine nachtr344gliche Modifika-tion vorliege. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus 247 12 Abs. 5 AVBWas-serV, wonach die Teile des Hausanschlusses, die nach 247 10 Abs. 6 AVBWas-serV im Eigentum des Kunden st374nden und zu deren Unterhaltung er verpflich-tet sei, als Kundenanlagen gelten w374rden. Die Unterhaltungspflicht des Kunden sei dabei tatbestandliche Voraussetzung, nicht aber Rechtsfolge. Die Kl344gerin habe auch keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Sie habe die Reparatur nicht ohne rechtlichen Grund durchgef374hrt, sondern sei dazu nach 247 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV verpflichtet gewesen. Da sie aus diesem Grund kein fremdes, sondern ein ei-genes Gesch344ft ausgef374hrt habe, habe die Kl344gerin auch keinen Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag nach 247 683 BGB. Auf die dingliche Rechtslage hinsichtlich des besch344digten Leitungsteils komme es nicht entscheidend an. Angesichts der differenzierten Regelung in 247 10 Abs. 3 und 4 AVBWasserV zur Kostentragung bei Arbeiten an Hausanschl374ssen sei der Auffassung der Kl344gerin, dass unabh344ngig davon stets der Eigent374mer f374r die Reparaturkosten einzustehen habe, nicht zu folgen. 10 II. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Sie ist daher zur374ckzuweisen. Zu Recht hat das Berufungsgericht den von der Kl344ge-rin gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der der H366-he nach unstreitigen Kosten von 1.275,36 200 f374r die Erneuerung der schadhaften 11 - 8 - Abzweigleitung, die von der im Keller des Wohnblocks in der Stra337e der Z. 9 in S. verlegten Hauptwasserleitung zu den Anschlussr344umen des Wohnblocks in der Stra337e der B. 13 bis 16 f374hrt, verneint. Der Se-nat schlie337t sich der eingehenden und insgesamt 374berzeugenden Begr374ndung des Berufungsgerichts an. Zusammenfassend und erg344nzend ist auszuf374hren: 12 1. Nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht keinen werkver-traglichen Verg374tungsanspruch der Kl344gerin aus 247 631 Abs. 1 BGB angenom-men hat. Die Kl344gerin selbst hat einen solchen Anspruch in der Berufungsin-stanz nicht mehr geltend gemacht, nachdem das Amtsgericht zu Recht das Zu-standekommen eines Werkvertrages angesichts des Streits der Parteien 374ber die Kostentragung f374r die von der Beklagten verlangte Instandsetzung der schadhaften Wasserleitung nicht hat feststellen k366nnen. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Beru-fungsgerichts, dass sich der streitige Anspruch auch nicht aus dem Versor-gungsvertrag der Parteien in Verbindung mit den Bestimmungen der AVBWas-serV sowie den Erg344nzenden Bestimmungen der Kl344gerin und der M. GmbH i.L. hierzu ergibt, sondern dass die Kl344gerin die streitigen Reparaturkos-ten vielmehr nach der Regelung des 247 10 Abs. 3 und 4 AVBWasserV selbst zu tragen hat. 13 a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die von der Kl344gerin reparierte Wasserleitung Teil des Hausanschlusses der Beklagten ist. Der Hausanschluss besteht nach 247 10 Abs. 1 AVBWasserV aus der Verbin-dung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage; er beginnt an der Abzweig-stelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Zwi-schen diesen beiden Punkten befindet sich die von der Kl344gerin reparierte Lei-tung in den Wohnblocks der Beklagten. 14 - 9 - b) Die Kl344gerin war nach 247 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV zur Instand-setzung der schadhaften Leitung verpflichtet, ohne dass sie die Kosten hierf374r von der Beklagten gem344337 247 10 Abs. 4 AVBWasserV ersetzt verlangen kann. Nach der erstgenannten Vorschrift werden Hausanschl374sse ausschlie337lich von dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, ge344n-dert, abgetrennt und beseitigt. Dies beruht darauf, dass Hausanschl374sse nach der zwingenden Regelung des 247 10 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV, unabh344ngig von der Eigentumslage, immer zu den Betriebsanlagen des Wasserversor-gungsunternehmens geh366ren (Hempel/Franke, Recht der Energie- und Was-serversorgung, AVBWasserV 247 10 Rdnr. 2; Morell, AVBWasserV, 247 10 Abs. 3 Anm. b). Gem344337 247 10 Abs. 4 AVBWasserV ist das Wasserversorgungsunter-nehmen nur berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der Kosten f374r die Erstellung des Hausanschlusses (Nr. 1) und f374r Ver344nderungen des Hausan-schlusses zu verlangen, die durch eine 304nderung oder Erweiterung der Anlage des Anschlussnehmers erforderlich oder aus anderen Gr374nden von ihm veran-lasst werden (Nr. 2). Die Vorschrift schlie337t damit die Kostenerstattung f374r Un-terhaltungsma337nahmen an der Anschlussleitung aus. Sie umfasst nur die erst-malige Herstellung des Hausanschlusses, nicht die Kosten f374r die Erhaltung des Hausanschlusses durch laufende Instandhaltung und Instandsetzung (Re-paraturen), technische Verbesserung, Erneuerung oder die Auswechselung von Teilen des Hausanschlusses. Erneuerungskosten k366nnen nur 374ber den Was-serpreis an die Kunden weitergegeben werden (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 226 VIII ZR 156/06, ZNER 2007, 172, unter II 1, m.w.N.). 15 c) Aus 247 10 Abs. 6 AVBWasserV in Verbindung mit den Erg344nzenden Bedingungen der Kl344gerin und der M. GmbH i.L. ergibt sich nichts ande-res. 16 - 10 - aa) 247 10 Abs. 6 AVBWasserV gilt hier nicht unmittelbar. Nach dieser Vor-schrift k366nnen allgemeine Versorgungsbedingungen, die hinsichtlich des Eigen-tums am Hausanschluss und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, 304nderung, Abtrennung und Beseitigung von Ab-satz 3 abweichen, nach Inkrafttreten der AVBWasserV beibehalten werden. Gemeint ist insoweit das urspr374ngliche Inkrafttreten der AVBWasserV, das ge-m344337 247 37 Abs. 1 AVBWasserV am 1. April 1980 erfolgt ist. Zu diesem Zeitpunkt galt die AVBWasserV f374r die Wasserversorgung der in der DDR belegenen Wohnbauten der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten noch nicht. 17 247 10 Abs. 6 AVBWasserV findet jedoch entsprechende Anwendung. Gem344337 Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 16 Buchst. b des Eini-gungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) ist die AVBWasserV im Beitrittsgebiet unter anderem mit der Ma337gabe in Kraft getreten, dass abwei-chend von 247 10 Abs. 4 (gemeint ist, wie der Vergleich mit Nr. 14 Buchst. c, Nr. 15 Buchst. c und Nr. 17 Buchst. b zeigt, ersichtlich 247 10 Abs. 3; ebenso OLG Naumburg, VersR 1999, 1548, 1549) das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts, dem 3. Oktober 1990, bestehende Eigentum eines Kunden an ei-nem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, be-stehen bleibt, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunter-nehmen 374bertr344gt. Damit gilt zwar f374r das Beitrittsgebiet hinsichtlich des Eigen-tums an Hausanschl374ssen von Gesetzes wegen, was 247 10 Abs. 6 AVBWasserV erst durch Regelung in erg344nzenden Versorgungsbedingungen erm366glicht. Hin-sichtlich der Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, 304nderung, Abtrennung und Beseitigung der Hausanschl374sse sieht die angef374hrte Bestim-mung der Anlage I zum Einigungsvertrag dagegen keine Fortgeltung der in der DDR geltenden Anordnung 374ber die allgemeinen Bedingungen f374r den An-schluss von Grundst374cken an die 366ffentlichen Wasserversorgungsanlagen und f374r die Lieferung und Abnahme von Trink- und Betriebswasser 226 Wasserversor- 18 - 11 - gungsbedingungen 226 vom 26. Januar 1978 (GBl. DDR I S. 89) vor, nach deren 247 4 Abs. 4 etwa 226 anders als nach 247 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV 226 Betrieb und Instandhaltung der Anschlussleitungen dem Eigent374mer oblagen. Da in dieser Hinsicht nach dem Inkrafttreten der AVBWasserV in den neuen Bundes-l344ndern am 3. Oktober 1990 die gleiche Situation besteht wie nach dem Inkraft-treten dieser Verordnung in den alten Bundesl344ndern am 1. April 1980, ist es gerechtfertigt, 247 10 Abs. 6 AVBWasserV insoweit entsprechend anzuwenden und damit die Fortgeltung der betreffenden Regelungen der Wasserversor-gungsbedingungen der DDR durch 334bernahme in erg344nzende Versorgungsbe-dingungen zur AVBWasserV zu erm366glichen (vgl. AG Leipzig, R + S 2000, 12, 13; Seifert, R + S 1994, 5, 7; Hempel/Franke, aaO, AVBWasserV Einf374hrung Rdnr. 251, 247 10 Rdnr. 7; Morell, aaO, 247 10 Abs. 6 Anm. b). bb) Unter Ber374cksichtigung der zitierten Ma337gabe in Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 16 Buchst. b des Einigungsvertrages steht zwar der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Arbeiterwohnungsgenossenschaft, die die Wohnblocks im Jahr 1979 errichtet und dabei den Hausanschluss auf eigene Kosten erstellt hat, an diesem das Eigentum zu, das sie auch nicht auf die Kl344gerin 374bertragen hat. Es fehlt jedoch auf Seiten der Kl344gerin an einer wirksamen Regelung durch erg344nzende Versorgungsbedingungen, durch die in entsprechender Anwendung von 247 10 Abs. 6 AVBWasserV die Regelung des 247 4 Abs. 4 der Wasserversorgungsbedingungen der DDR, wonach Betrieb und Instandhaltung der Anschlussleitungen dem Eigent374mer oblagen, beibehalten worden ist. Ohne eine solche Regelung ist der Eigent374mer des Hausanschlus-ses nicht verpflichtet, die Kosten der dem Wasserversorgungsunternehmen nach 247 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV obliegenden Instandsetzung zu erstatten (aA ohne Begr374ndung AG G374strow, R + S 2002, 6). 19 - 12 - (1) Die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten war als Eigent374merin der von ihr errichteten Wohnbl366cke Eigent374merin der in Rede stehenden Leitung. Ge-m344337 247 2 Abs. 3 Buchst. c Satz 2 der Wasserversorgungsbedingungen der DDR endete die 326ffentlichkeit der Wasserversorgungsanlagen bei genossenschaftli-chen Wohnungsbauten dann, wenn die Versorgungsleitungen 226 wie hier 226 in den Fundamenten beziehungsweise Kellern der Geb344ude verlegt waren, an der Au337enkante der Geb344ude. Von diesem Punkt an waren die Leitungen Eigentum der Wohnungsgenossenschaft (247 18 Abs. 1 ZGB-DDR), da das Eigentum am Geb344ude wesentliche Bestandteile wie die Leitungen umfasste (247 467 ZGB-DDR). Die Errichtung der Wasserversorgungsanlagen einschlie337lich ihres nicht 366ffentlichen Teils oblag zwar dem Versorgungstr344ger; diesem waren aber 226 wie gem344337 der unbestritten gebliebenen Behauptung der Kl344gerin auch im vorlie-genden Fall geschehen 226 nach 247 4 Abs. 1 der Wasserversorgungsbedingungen der DDR die Kosten f374r den nicht366ffentlichen Teil zu erstatten (vgl. hierzu auch OLG Naumburg, aaO, 1549 f.). 20 (2) Die Regelung des 247 4 Abs. 4 der Wasserversorgungsbedingungen der DDR ist durch Nr. 6 Abs. 4 Satz 2 der Erg344nzenden Vertragsbedingungen der Kl344gerin allein nicht wirksam beibehalten worden. Danach werden bei Aus-wechslung eines im Eigentum des Kunden stehenden Hausanschlusses Teil-l344ngen, die nicht in einem 366ffentlichen Grundst374ck liegen, dem Anschlussneh-mer gem344337 den Allgemeinen Preisregelungen der Kl344gerin berechnet. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Bestimmung zumindest im Ergebnis der Rege-lung des 247 4 Abs. 4 der Wasserversorgungsbedingungen der DDR entspricht. Jedenfalls besteht sie fr374hestens seit Mitte des Jahres 1997, als die aus Anlass der Liquidation der M. GmbH i.L. gegr374ndete Kl344gerin an deren Stelle die Wasserversorgung 374bernommen hat. Das reicht nicht aus. Die Vorschrift des 247 10 AVBWasserV erm366glicht lediglich eine Beibehaltung bestehender Rege-lungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AVBWasserV, das hei337t hier am 21 - 13 - 3. Oktober 1990, hingegen nicht die sp344tere Einf374hrung neuer Regelungen oder die Wiedereinf374hrung bereits aufgehobener Regelungen. Das folgt nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift ("bestehende allgemeine Versorgungsbedingun-gen", "Regelungen 205 nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten"), son-dern auch aus ihrem Zweck, nicht in bestehende Eigentumsverh344ltnisse ein-zugreifen und nicht seit Jahrzehnten ge374bte und bew344hrte Verfahren hinsicht-lich der Eigentumsverh344ltnisse an Hausanschl374ssen und der Folgen daraus zu 344ndern (BR-Drucks. 196/80 (Beschluss) S. 4 f. unter 5 b). Danach k366nnte sich die Kl344gerin allenfalls dann mit Erfolg auf Nr. 6 Abs. 4 Satz 2 ihrer Erg344nzenden Vertragsbedingungen berufen, wenn bereits die Vertragsbestimmungen der M. GmbH i.L. eine wirksame Regelung enthalten h344tten, durch die 247 4 Abs. 4 der Wasserversorgungsbedingungen der DDR zu dem hier ma337geblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der AVBWasserV am 3. Oktober 2003 beibehalten worden w344re, mithin Nr. 6 Abs. 4 Satz 2 der Erg344nzenden Vertragsbedingungen der Kl344gerin diese Regelung lediglich fort-f374hren w374rde. Das ist nicht der Fall. Es bedarf keiner Entscheidung, ob ange-sichts dessen, dass die Wasserversorgungsbedingungen der DDR am 3. Oktober 1990 au337er Kraft getreten, die Vertragsbestimmungen der M. GmbH i.L. aber erst am 1. Januar 1992 und damit rund 15 Monate sp344ter in Kraft getreten sind, im Sinne des 247 10 Abs. 6 AVBWasserV noch von der Bei-behaltung einer bestehenden Regelung ausgegangen werden kann. Selbst wenn dies wegen der 334bergangsschwierigkeiten nach dem Beitritt der neuen Bundesl344nder anzunehmen sein sollte, fehlt es in den Vertragsbestimmungen der M. GmbH i.L. jedenfalls an einer Regelung, durch die 247 4 Abs. 4 der Wasserversorgungsbedingungen der DDR in dem hier gegebenen Fall des 247 2 Abs. 3 Buchst. c Satz 2 dieser Bedingungen beibehalten worden ist. Die inso-weit allein in Betracht kommende Regelung in Nr. 6 Abs. 6 Satz 4 sieht nur die Verpflichtung des Kunden vor, Sch344den an der Wasserversorgungsanlage "ab 22 - 14 - Grundst374cksgrenze" zu beseitigen. Dadurch ist die in 247 4 Abs. 4 der Wasser-versorgungsbedingungen geregelte Verpflichtung des Eigent374mers zur Instand-haltung der Anschlussleitungen lediglich f374r den Regelfall des 247 2 Abs. 3 Buchst. a der Wasserversorgungsbedingungen der DDR 374bernommen worden, dass die 326ffentlichkeit der Anlagen an der Grundst374cksgrenze endet, hingegen nicht f374r den hier in Rede stehenden Sonderfall des 247 2 Abs. 3 Buchst. c Satz 2, dass die 326ffentlichkeit der Wasserversorgungsanlagen bei genossenschaftli-chen Wohnungsbauten dann, wenn die Versorgungsleitungen in den Funda-menten beziehungsweise Kellern der Geb344ude verlegt sind, an der Au337enkante der Geb344ude endet. d) Aus 247 12 Abs. 5 AVBWasserV, wonach die Teile des Hausanschlus-ses, die in Anwendung von 247 10 Abs. 6 im Eigentum des Kunden stehen und zu deren Unterhaltung er verpflichtet ist, Bestandteile der Kundenanlage sind, f374r deren ordnungsgem344337e Errichtung, 304nderung und Unterhaltung nach 247 12 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV der Anschlussnehmer verantwortlich ist, ergibt sich ebenfalls nichts anderes. Wie vorstehend dargelegt, ist die Beklagte nicht zur Unterhaltung des Hausanschlusses verpflichtet. 23 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen bereicherungsrechtli-chen Anspruch der Kl344gerin aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint, weil sie die Instandsetzung der schadhaften Leitung nicht ohne rechtlichen Grund durch-gef374hrt hat, sondern hierzu nach 247 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV verpflichtet war. Da die Kl344gerin aus diesem Grund kein fremdes, sondern ein eigenes Ge-sch344ft ausgef374hrt hat, scheidet schlie337lich gem344337 der zutreffenden An- 24 - 15 - sicht des Berufungsgerichts auch ein Anspruch der Kl344gerin aus dem Gesichts-punkt der Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag nach 247247 677, 683 BGB aus. Ball Wiechers Dr. Frellesen Dr. Koch Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Bitterfeld, Entscheidung vom 27.07.2006 - 7 C 191/06 - LG Dessau, Entscheidung vom 14.12.2006 - 7 S 174/06 -
Full & Egal Universal Law Academy