BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 17/07 Verk374ndet am: 15. Februar 2008 Weschenfelder, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 249 Abs. 2 Satz 1 Gb, 823 Abs. 2 F, 909 a) Hat ein Haus infolge einer schuldhaft herbeigef374hrten Vertiefung des Nachbar-grundst374cks seine Standfestigkeit verloren, umfasst der Schadensersatzanspruch die Kosten der Wiederherstellung der Standfestigkeit. b) Sind hierzu Arbeiten auf dem Nachbargrundst374ck erforderlich, h344ngt die Ersatzf344-higkeit der Wiederherstellungskosten davon ab, dass der Nachbar der Ausf374hrung der Arbeiten zustimmt. BGH, Urt. v. 15. Februar 2008 - V ZR 17/07 - OLG Hamm LG Detmold - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 1. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Dezember 2006 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kl344ger ent-schieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Urteil der Zivilkammer IV des Land-gerichts Detmold vom 13. Juni 2002 zur374ckgewiesen. Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Kl344ger zu 38 % und die Beklagten zu 1, 2, 5 und 6 zu 62 %. Die Gerichtskosten zwei-ter Instanz tragen die Kl344ger zu 50 % und die Beklagten zu 1 und 2 zu 50 %. Die Gerichtskosten der Revisionsverfahren tr344gt die Beklagte zu 1. Von den au337ergerichtlichen Kosten erster Instanz tragen die Kl344-ger diejenigen der Beklagten zu 3 und 4 vollst344ndig sowie diejeni-gen der Beklagten zu 1, 2, 5 und 6 zu jeweils 7 %. Die Beklagten zu 1, 2, 5 und 6 tragen 62 % der au337ergerichtlichen Kosten der Kl344ger. Hiervon ausgenommen sind die durch die S344umnis der Beklagten zu 2 entstandenen Kosten; diese tr344gt die Beklagte zu 2 vorab. Von den au337ergerichtlichen Kosten zweiter Instanz tragen die Kl344ger diejenigen der Beklagten zu 3 und 4 sowie 50 % der Kosten des Streithelfers B. . Die Beklagten zu 1 und 2 tragen 50 % der Kosten der Kl344ger und der Streithelferin Sch. . Die au337ergerichtlichen Kosten der Kl344ger in den Revisionsverfah-ren tr344gt die Beklagte zu 1. Im 334brigen tragen die Parteien und ih-re Streithelfer ihre au337ergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344ger sind Eigent374mer eines Grundst374cks in B. , das mit ei-nem unterkellerten Wohnhaus bebaut ist. Auf dem Nachbargrundst374ck lie337en die fr374heren Beklagten zu 5 und 6 im Jahre 1998 ein nicht unterkellertes Rei-henendhaus errichten, das unmittelbar an die Au337enwand des Hauses der Kl344-ger anschlie337t. 1 Mit der Genehmigungsplanung war die Beklagte zu 1 betraut. Ihre Pla-nung sah an der dem Haus der Kl344ger abgewandten Seite Streifenfundamente vor; an der unmittelbar an das Haus der Kl344ger angrenzenden Seite waren kei-ne Fundamente eingezeichnet. Die zur Ausf374hrung gelangte Gr374ndung des Neubaus ist unzureichend und beeintr344chtigt die Standfestigkeit des Hauses der Kl344ger. 2 Die Kl344ger verlangen u.a. von der Beklagten zu 1 Schadensersatz in H366-he von 23.141,01 200 (45.259,89 DM). Hierbei handelt es sich um die Kosten, die f374r die fachgerechte Unterfangung des Nachbarhauses mindestens erforderlich sind. Ferner m366chten sie festgestellt wissen, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, alle weiteren Kosten der Unterfangung des Nachbarhauses sowie der Sch344den an ihrem Haus zu tragen, die aus der konstruktiv unzureichenden Gr374ndung des Nachbarhauses resultieren. 3 In erster Instanz ist die Beklagte zu 1 antragsgem344337 verurteilt worden. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Kl344ger ist das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur374ckverwiesen worden. Das Oberlandesgericht hat daraufhin die Verpflichtung der Beklagten zu 1 fest-gestellt, die Sch344den aus der konstruktiv unzureichenden Gr374ndung des Nach-barhauses zu tragen, welche an dem Haus der Kl344ger k374nftig auftreten werden. 4 - 4 - Hinsichtlich des Zahlungs- und des weitergehenden Feststellungsantrags hat es die Klage erneut abgewiesen. Hiergegen richtet sich die 226 von dem Senat zugelassene 226 Revision der Kl344ger, mit der sie auch insoweit die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen wollen. Die Beklagte zu 1 beantragt, die Revision zur374ckzu-weisen. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, ein auf Zahlung von Geld gerichteter Scha-densersatzanspruch stehe den Kl344gern nur zu, soweit ihr Eigentum durch die unzul344ssige Vertiefung bereits Schaden genommen habe. Dies sei zum gegen-w344rtigen Zeitpunkt nicht der Fall, da sich an ihrem Haus bislang keine Sch344den gezeigt h344tten. Die Kl344ger k366nnten den verlangten Geldbetrag auch nicht im Hinblick auf eine k374nftige Schadensbeseitigung beanspruchen. Die zur Wieder-herstellung der St374tzfestigkeit ihres Hauses erforderlichen Arbeiten seien auf dem Nachbargrundst374ck auszuf374hren. Da die Kl344ger hierauf nicht einwirken k366nnten, m374ssten sie diese Ma337nahmen den fr374heren Beklagten zu 5 und 6 374berlassen. Demgem344337 sei die beantragte Feststellung auf Sch344den zu be-grenzen, die k374nftig unmittelbar an dem Grundst374ck der Kl344ger auftr344ten. 6 II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 7 - 5 - 1. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend von einer Haftung der Be-klagten zu 1 dem Grunde nach aus (247247 823 Abs. 2 i.V.m. 247 909 BGB), weil sie schuldhaft an einer Vertiefung mitgewirkt hat, durch die dem Boden des Grund-st374cks der Kl344ger die erforderliche St374tze entzogen worden ist (vgl. hierzu n344-her Senat, Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 310/03, VersR 2005, 1534). 8 2. Seine Annahme, die Kl344ger h344tten infolge der Vertiefung noch keinen ersatzf344higen Schaden an eigenen Rechtsg374tern erlitten, ist indessen unver-st344ndlich. Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung in anderem Zusam-menhang die Ausf374hrungen des von ihm beauftragten Sachverst344ndigen zugrunde, wonach die Sicherheitsreserve f374r die Standfestigkeit des Hauses der Kl344ger m366glicherweise nur noch bei einem Prozent liege und die Situation der Beteiligten daher mit einem "Leben auf einem Pulverfass" umschrieben werden k366nne. Deutlicher l344sst sich kaum beschreiben, dass das Haus der Kl344-ger 226 wenn auch 344u337erlich noch keine Ver344nderungen festzustellen sind 226 be-reits Schaden genommen hat. 9 Der Verlust der Standfestigkeit eines Nachbarhauses f344llt in den Schutz-bereich des 247 909 BGB. Die Vorschrift sch374tzt die Festigkeit des Bodens eines in fremdem Eigentum stehenden Nachbargrundst374cks (Senat, BGHZ 103, 39, 42) und damit auch die Standsicherheit der darauf befindlichen Geb344ude. Der Schadensersatzanspruch nach 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 909 BGB umfasst deshalb nach einem Geb344udeeinsturz die Wiederaufbau- und Aufr344umkosten (vgl. Staudinger/Roth, BGB [1996], 247 909 Anm. 57); steht das Geb344ude 226 wie hier 226 noch, sind die Kosten der Wiederherstellung seiner Standfestigkeit zu ersetzen (247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). 10 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht entgegen, dass die f374r die Wieder- 11 - 6 - herstellung der Standfestigkeit des Hauses der Kl344ger notwendigen Arbeiten auf dem Grundst374ck der fr374heren Beklagten zu 5 und 6 auszuf374hren sind. a) Allerdings setzt der auf Zahlung gerichtete Anspruch des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nach Wortlaut und Normzweck voraus, dass eine Naturalrestitution m366glich ist (vgl. BGHZ 102, 322, 325 m.w.N.). Hieran fehlte es, wenn die fr374he-ren Beklagten zu 5 und 6 die notwendigen Arbeiten an ihrem Haus nicht gestat-teten (vgl. Senat, Urt. v. 21. Mai 1958, V ZR 225/56, NJW 1958, 1288, 1289). Davon konnte das Berufungsgericht indessen nicht ausgehen. 12 Nach dem von der Revision als 374bergangen ger374gten Vortrag der Kl344ger haben sich die Beklagten zu 5 und 6, die aus finanziellen Gr374nden nicht in der Lage sind, selbst f374r eine ordnungsgem344337e Gr374ndung ihres Hauses zu sorgen, mit den notwendigen Arbeiten auf ihrem Grundst374ck einverstanden erkl344rt und den Kl344gern zwecks Beschaffung der erforderlichen Geldmittel ihre Zahlungs-anspr374che wegen der mangelhaften Gr374ndung des Hauses abgetreten. Erheb-lichen Gegenvortrag hat die Revisionserwiderung nicht aufzuzeigen vermocht. 13 Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass es der Beklagten zu 1 obliegt, die Unm366glichkeit der Naturalrestitution darzulegen und zu beweisen. Das folgt aus der f374r die Vorschrift des 247 251 Abs. 1 BGB anerkannten Beweislastverteilung. Verlangt der Gesch344digte statt der Naturalherstellung (bzw. der Kosten hierf374r) ausnahmsweise eine Geldentsch344digung gem344337 247 251 Abs. 1 BGB, muss er die Unm366glichkeit der 226 vorrangigen 226 Naturalrestitution darlegen und beweisen (vgl. M374nchKomm/BGB-Oetker, 5. Aufl., 247 251 Rdn. 72; Erman/Kuckuk, BGB 11. Aufl., 247 251 Rdn. 28; Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 2. Aufl., 247 251 Rdn. 32). Umgekehrt obliegt dies im Rahmen eines auf 247 249 BGB gest374tzten Anspruchs dem Sch344diger, hier also der Beklagten zu 1. 14 - 7 - Die Beklagte zu 1 hat nicht dargelegt, dass eine Naturalrestitution am Widerstand der Beklagten zu 5 und 6 scheitert. Die Revisionserwiderung ver-weist lediglich auf eine 304u337erung der Beklagten zu 5 gegen374ber dem Sachver-st344ndigen, in der diese die notwendige Sanierung an der Grenzwand mit R374ck-sicht auf eine neu installierte K374che abgelehnt hat. Das rechtfertigt nicht die Annahme, die Beklagten zu 5 und 6 h344tten ihre urspr374nglich erteilte Zustim-mung zur Ausf374hrung der auf ihrem Grundst374ck notwendigen Arbeiten widerru-fen. Zwar w344re ein solcher Widerruf m366glich. Angesichts der damit verbunde-nen nachteiligen Rechtsfolgen f374r die Beklagten zu 5 und 6 kann er aber nicht schon in einer von der Sorge um die K374che gepr344gten und daher eher sponta-nen 304u337erung der Beklagten zu 5 gesehen werden. 15 Zum einen verstie337e es angesichts der bestehenden Gefahrenlage f374r das Nachbarhaus und der Bedeutung, die einer effektiven Bewerkstelligung der Schadensbeseitigung deshalb zukommt, gegen Treu und Glauben (247 242 BGB), wenn sich die Beklagten zu 5 und 6 ohne zwingenden Grund (einen sol-chen stellt ein notwendiger Abbau der neuen K374che nicht dar) von ihrer ur-spr374nglich erteilten Zustimmung l366sten. Nachdem sie den Kl344gern ihre Anspr374-che wegen der mangelhaften Gr374ndung ihres Hauses abgetreten und sich selbst 226 ohne die Unm366glichkeit der Naturalrestitution einzuwenden 226 auf Zah-lung der zur ordnungsgem344337en Gr374ndung ihres eigenen Hauses notwendigen Kosten haben verurteilen lassen, durften die Kl344ger darauf vertrauen, dass die Beklagten zu 5 und 6 mit dieser Form der Schadensbeseitigung einverstanden sind, und ihre Prozessf374hrung darauf einrichten. 16 Zum anderen kann auch deshalb nicht ohne weiteres angenommen wer-den, dass die Beklagten zu 5 und 6 ihre Zustimmung zur Durchf374hrung der notwendigen Gr374ndungsarbeiten widerrufen haben, weil sie 226 sofern sie die ordnungsgem344337e Gr374ndung ihres Hauses nicht selbst bewerkstelligen 226 zur 17 - 8 - Duldung dieser Arbeiten auch gesetzlich verpflichtet sind. Da die unzul344ssige Vertiefung, die in dem von ihrem Haus ausgehenden Druck auf das Nachbar-haus zu sehen ist (vgl. Senat, Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 310/03, VersR 2005, 1534), andauert, sind die Beklagten zu 5 und 6 St366rer im Sinne des 247 1004 Abs. 1 BGB und als solche verpflichtet, die von ihrem Haus ausgehende Beeintr344chtigung des Eigentums der Kl344ger zu beenden. Diese Verpflichtung ist nicht erloschen. Sie mag infolge einer 226 im Zusammenhang mit der Abtretung der Schadensersatzanspr374che jedenfalls konkludent getroffenen 226 Vereinba-rung der Grundst374cksnachbarn, nach der die Kl344ger die zur ordnungsgem344337en Gr374ndung des Hauses erforderlichen finanziellen Mittel beschaffen und die Be-klagten zu 5 und 6 diese Arbeiten dulden, vor374bergehend ausgesetzt sein, kann aber 226 sollten die Beklagten zu 5 und 6 die Vereinbarung einseitig aufk374ndigen 226 jederzeit wieder aufleben. b) Zweifel an der M366glichkeit der Naturalherstellung folgen schlie337lich nicht aus dem Urteil des Senats vom 26. Januar 1996 (V ZR 264/94, NJW-RR 1996, 852), wonach ein Architekt nur dann auf Beseitigung einer st366renden Ver-tiefung nach 247 1004 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen werden kann, wenn er die Verf374gungsmacht 374ber das vertiefte Grundst374ck innehat. Zwar wird in dem hier zu beurteilenden Sachverhalt mit der zur Schadensbeseitigung vorgesehe-nen fachgerechten Unterfangung des Nachbarhauses zugleich die 226 in dem fehlgeleiteten Druck, der von dem unzureichend gegr374ndeten Haus ausgeht, liegende (vgl. Senat, Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 310/03, VersR 2005, 1534) und daher andauernde 226 unzul344ssige Vertiefung beseitigt. Das 344ndert aber nichts daran, dass die Kl344ger die Beklagte zu 1 auf Schadensersatz und nicht aus 247 1004 Abs. 1 BGB in Anspruch nehmen. 18 Zudem betreffen die f374r einen Anspruch nach 247247 1004 Abs. 1, 909 BGB notwendige Verf374gungsmacht des Inanspruchgenommenen 374ber das vertiefte 19 - 9 - Grundst374ck und die f374r einen Schadensersatzanspruch nach 247 249 BGB erfor-derliche M366glichkeit der Naturalherstellung unterschiedliche rechtliche Ge-sichtspunkte. Die Verf374gungsmacht bzw. Sachherrschaft 374ber das Grundst374ck ist f374r einen Beseitigungsanspruch nach 247247 1004 Abs. 1, 909 BGB von Bedeu-tung, weil sich dieser gegen den St366rer und damit gegen denjenigen richtet, von dessen ma337gebenden Willen die Fortdauer der Beeintr344chtigung abh344ngt. Das k366nnen nur Personen sein, die (noch) die Sachherrschaft 374ber das vertiefte Grundst374ck haben (vgl. Soergel/J.F. Baur, BGB, 13. Aufl., 247 909 Rdn. 7; RGRK-Augustin, BGB, 12. Aufl., 247 909 Rdn. 12). Ob der Inanspruchgenommene rein tats344chlich zur Beseitigung der Vertiefung in der Lage w344re, etwa weil der Grundst374ckseigent374mer ihm die Arbeiten gestatten w374rde, spielt dabei keine Rolle (vgl. RGZ 103, 174, 177). Demgegen374ber stellt sich eine in Rechte Dritter eingreifende Naturalrestitution gem344337 247 249 BGB, um die es hier geht, schon dann als m366glich dar, wenn der Dritte mit ihr einverstanden ist. III. Das angefochtene Urteil ist daher im Umfang der Anfechtung aufzuhe-ben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Dies f374hrt zur Wi-derherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht im Rahmen des gegen die Beklagte zu 2 gerichteten An-spruchs zu den Kosten einer fachgerechten Unterfangung des Hauses der Be-klagten zu 5 und 6 getroffen hat, erweist sich das Urteil des Landgerichts auch der H366he nach als richtig. Die Feststellungen k366nnen zugrunde gelegt werden, weil die Beweisaufnahme, auf der sie beruhen, auch im Hinblick auf den ge-gen374ber der Beklagten zu 1 geltend gemachten bezifferten Anspruch stattge- 20 - 10 - funden hat, die prozessualen Mitwirkungsm366glichkeiten der Beklagten zu 1 an der Beweiserhebung also nicht beschr344nkt waren. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247247 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. 21 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Detmold, Entscheidung vom 13.06.2002 - 9 O 624/00 - OLG Hamm, Entscheidung vom 29.12.2006 - 19 U 92/02 -
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