BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 17/07 Verk374ndet am: 22. Januar 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB VII 247 106 Abs. 3 Alt. 3 Ein Bauarbeiter und ein mit der Sicherung der Arbeiten beauftragter Arbeitneh-mer eines anderen Unternehmens k366nnen auf einer gemeinsamen Betriebsst344t-te t344tig sein. BGH, Urteil vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - OLG Hamm LG Bielefeld - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. Januar 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. November 2006 wird zur374ck-gewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt Schadensersatz nach einem Arbeitsunfall vom 28. September 1999, f374r den die Berufsgenossenschaft zun344chst Verletzten-geld und dann eine Verletztenrente gezahlt hat. 1 Zum Unfallzeitpunkt stand der Kl344ger auf einer Aluminiumleiter, die auf einem Gleisk366rper aufgestellt war, um Schalbretter von der Unterseite einer Autobahnbr374cke abzumontieren. Gegen 14.05 Uhr passierte ein nicht fahr-planm344337iger so genannter Schwerkleinwagen der Deutschen Bahn AG den Gleisk366rper und riss die Leiter um. Der Kl344ger st374rzte sechs bis acht Meter in die Tiefe und verletzte sich schwer. 2 - 3 - Die Beklagte zu 1 war aufgrund eines Ingenieurvertrages mit der Deut-schen Bahn AG unter anderem damit beauftragt, die 366rtliche Bau374berwachung einschlie337lich der Sicherungs374berwachung - Sichern gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb - f374r das Bauvorhaben wahrzunehmen. Zur Unfallzeit war der Zeuge S., Mitarbeiter der Beklagten zu 1, von dieser als technischer Berechtig-ter im Sinne der Betriebs- und Bauanweisung mit der Aufgabe eingesetzt, bei Arbeiten im Gleisbereich die Strecke sperren zu lassen. Entgegen den Verein-barungen mit den Dienststellen der Beklagten zu 3 veranlasste S. keine Stre-ckensperrung, so dass es zu dem Unfall gekommen ist. 3 Das Landgericht hat die auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens, Er-stattung von Besuchs- und Fahrtkosten der n344chsten Angeh366rigen sowie Zah-lung eines Schmerzensgelds und Feststellung der Ersatzpflicht f374r zuk374nftige materielle und immaterielle Sch344den gerichtete Klage hinsichtlich der Beklagten zu 1 abgewiesen. Der gegen die Beklagte zu 3 gerichteten Klage hat es unter Abweisung im 334brigen wegen der Besuchs- und Fahrtkosten teilweise stattge-geben, sie hinsichtlich des Verdienstausfallschadens dem Grunde nach f374r ge-rechtfertigt erkl344rt und ihr hinsichtlich des Feststellungsantrags wegen weiterer materieller Sch344den stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten zu 3 unter Zur374ckweisung der Berufung des Kl344gers gegen die Beklagte zu 1 das landgerichtliche Urteil abge344ndert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kl344ger, die Berufung der Beklagten zu 3 zur374ckzuweisen. Nachdem er in der Revisions-schrift auch die Beklagte zu 1 als Revisionsbeklagte bezeichnet hatte, hat er in der Revisionsbegr374ndung eine Aufhebung des Berufungsurteils nur beantragt, soweit die Klage gegen374ber der Beklagten zu 3 abgewiesen worden ist. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kl344ger gegen die Be-klagte zu 3 kein Anspruch auf Ersatz des vom Landgericht zugesprochenen Schadens zu. Insoweit von der Revision nicht angegriffen hat es Anspr374che nach 247247 823 Abs. 1, 31, 831 Abs. 1 BGB verneint. Die Voraussetzungen des 247 1 HPflG a.F. l344gen zwar vor, weil der Kl344ger beim Betrieb einer Schienenbahn wegen eines Fehlverhaltens des Zeugen S. verletzt worden sei. Die Beklagte zu 3 sei gegen374ber dem Kl344ger aber nicht einstandspflichtig, weil zu ihren Gunsten die Grunds344tze des gest366rten Gesamtschuldnerausgleichs eingriffen. Der Unfall habe sich n344mlich auf einer gemeinsamen Betriebsst344tte des Kl344gers und des Zeugen S. im Sinne des 247 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ereignet, so dass die Haftungsfreistellung des Zeugen S. gem344337 247247 104, 106 SGB VII gegen374ber dem Kl344ger dazu f374hre, dass dieser auch die Beklagte zu 3 nicht erfolgreich in Anspruch nehmen k366nne. 5 Der Kl344ger und der Zeuge S. h344tten eine betriebliche T344tigkeit f374r ihren jeweiligen Arbeitgeber im Baustellenbereich verrichtet. Sie h344tten sich dabei immer wieder miteinander verst344ndigen m374ssen. Der Kl344ger habe seine T344tig-keit nur durchf374hren d374rfen, wenn der Zeuge S. die Arbeiten freigegeben habe. Deshalb habe der Zeuge seine Ma337nahmen mit der Baut344tigkeit abstimmen m374ssen. Zudem habe er im Falle des Herannahens von Z374gen die in Gleisn344he befindlichen Arbeiter warnen und zum Verlassen der Gleise auffordern m374ssen. Somit seien einerseits die Sicherungst344tigkeit des Zeugen S. von den jeweiligen Bauarbeiten und andererseits die vom Kl344ger zum Unfallzeitpunkt ausge374b-te Baut344tigkeit von der Veranlassung von Sicherungsma337nahmen durch den Zeugen S. abh344ngig gewesen. 6 - 5 - Der Kl344ger und der Zeuge h344tten sich in einer Gefahrengemeinschaft be-funden, weil sie sich aufgrund der engen r344umlichen Verkn374pfung der beider-seitigen T344tigkeiten gegenseitig h344tten sch344digen k366nnen. Sie seien aufgrund der Verkn374pfung ihrer jeweiligen T344tigkeit auch in gleichem Ma337e einer Gef344hr-dung durch den Bahnbetrieb ausgesetzt gewesen. Nach Auffassung des Se-nats sei die erforderliche Gefahrengemeinschaft in einer solchen Fallkonstellati-on schon dann gegeben, wenn beide aufgrund ihrer T344tigkeit in gleicher Weise einer von au337en drohenden Gefahr ausgesetzt seien. Dies gelte insbesondere, wenn - wie hier - der eine versicherungspflichtig Besch344ftigte speziell mit dem Ziel eingesetzt werde, die T344tigkeit des Anderen zu sichern. 7 II. 1. Da der Kl344ger ausweislich seiner Revisionsbegr374ndung eine Aufhe-bung des Berufungsurteils nur insoweit begehrt, als die Klage gegen374ber der Beklagten zu 3 abgewiesen worden ist, hat er seine Revision zur374ckgenom-men, soweit sie zun344chst auch gegen374ber der Beklagten zu 1 eingelegt worden ist. 8 2. Hinsichtlich der Beklagten zu 3 halten die Ausf374hrungen des Beru-fungsgerichts einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung stand. Das Berufungsge-richt hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte zu 3 dem Kl344ger nach den Grunds344tzen des gest366rten Gesamtschuldnerverh344ltnisses hinsichtlich der als Folge ihres Personenschadens geltend gemachten materiellen Anspr374che nicht nach 247 1 HPflG a.F. haftet. 9 Die Revision meint, es liege keine gemeinsame Betriebsst344tte des Kl344-gers und des Zeugen S. im Sinne des 247 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII vor, so dass 10 - 6 - die vom Berufungsgericht angenommene Grundlage f374r die Anwendung der Grunds344tze des gest366rten Gesamtschuldnerverh344ltnisses gegen374ber der Be-klagten zu 3 entfalle. Damit hat sie keinen Erfolg. a) Nach den vom Senat entwickelten Grunds344tzen k366nnen in den F344llen, in denen zwischen mehreren Sch344digern ein Gesamtschuldverh344ltnis besteht, Anspr374che des Gesch344digten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitsch344diger) auf den Betrag beschr344nkt sein, der auf diesen im Innenverh344ltnis zu dem an-deren Gesamtschuldner (Erstsch344diger) endg374ltig entfiele, wenn die Schadens-verteilung nach 247 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haf-tungsprivilegierung des Erstsch344digers gest366rt w344re (st. Rspr.: vgl. etwa Se-natsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vom 13. M344rz 2007 - VI ZR 178/05 - VersR 2007, 948, 949). Die Beschr344nkung der Haftung des Zweitsch344digers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Ge-samtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mit-ber374cksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, n344mlich der ander-weitigen Absicherung des Gesch344digten durch eine gesetzliche Unfallversiche-rung nicht gerechtfertigt w344re, den Zweitsch344diger den Schaden alleine tragen zu lassen. Deshalb hat der Senat den Zweitsch344diger in solchen F344llen in H366he des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstsch344diger im Innenverh344lt-nis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zust344ndigkeit f374r die Schadensverh374tung und damit der Eigenanteil des betreffenden Sch344digers an der Schadensentstehung zu ver-stehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119; 155, 205, 213; 157, 9, 15; vom 13. M344rz 2007 - VI ZR 178/05 - aaO). 11 In Anwendung dieser Grunds344tze tr344gt dann, wenn auf der einen Seite nur eine Gef344hrdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, 12 - 7 - auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt, im Innenver-h344ltnis grunds344tzlich derjenige den ganzen Schaden, der nachweislich schuld-haft gehandelt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 9, 15 m.w.N.). Mithin h344tte im Innenverh344ltnis zur Beklagten zu 3 der schuldhaft handelnde Zeuge S. - ohne Haftungsprivilegierung - den dem Kl344ger entstandenen Schaden ganz zu tra-gen. Daher entf344llt eine Haftung der Beklagten zu 3, wenn zwischen dem Kl344-ger und dem Zeugen S. eine gemeinsame Betriebsst344tte im Sinne des 247 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII bestanden hat. Dies ist entgegen der Auffassung der Re-vision der Fall. b) aa) Das Berufungsgericht hat in 334bereinstimmung mit der Rechtspre-chung des erkennenden Senats angenommen, dass der Begriff der gemeinsa-men Betriebsst344tte betriebliche Aktivit344ten von Versicherten mehrerer Unter-nehmen erfasst, die bewusst und gewollt bei einzelnen Ma337nahmen ineinander greifen, miteinander verkn374pft sind, sich erg344nzen oder unterst374tzen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verst344ndigung stillschweigend durch blo337es Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tats344chlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zu-sammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die T344tigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinan-der verkn374pft oder auf gegenseitige Erg344nzung oder Unterst374tzung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; 157, 213, 216 f.; vom 13. M344rz 2007 - VI ZR 178/05 - aaO; BAG VersR 2003, 1177, 1178). Die notwendige Ar-beitsverkn374pfung kann im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Be-sch344ftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Ma337nahmen sich nicht sachlich erg344nzen oder unterst374tzen, die gleichzeitige Ausf374hrung der betreffenden Arbeiten wegen der r344umlichen N344he aber eine Verst344ndigung 374ber den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden, etwa wenn ein zeitliches und 366rtliches Nebeneinander dieser T344tigkei- 13 - 8 - ten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsma337nahmen m366glich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. Senat BGHZ 152, 7, 9; Urteile vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904, 905; vom 13. M344rz 2007 - VI ZR 178/05 - aaO; OLG Schleswig r+s 2001, 197, 198 mit Nichtan-nahme-Beschluss des Senats vom 10. Juli 2001 - VI ZR 53/01). bb) Nach diesen Grunds344tzen hat das Berufungsgericht zu Recht das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsst344tte des Kl344gers und des Zeugen S. bejaht. Nach seinen Feststellungen musste sich der Zeuge S. jeweils mit dem Bauleiter und den Bauarbeitern verst344ndigen, bevor diese ihre T344tigkeit auf-nehmen konnten. Der Zeuge musste mit dem Bauleiter abstimmen, ob und wann eine Streckensperrung erfolgen sollte. Der Kl344ger durfte die zum Unfall-zeitpunkt ausge374bte T344tigkeit an den Schalbrettern nur ausf374hren, wenn der Zeuge S. die Arbeiten freigegeben hatte. Demgem344337 hat er vor der Aufnahme seiner Arbeit nach seiner eigenen Erkl344rung kurz mit dem Zeugen S. gespro-chen, ob die Strecke frei sei. Wenn eine Streckensperrung nicht m366glich war, stand dies den Arbeiten im Gleisbereich entgegen. 14 Zudem war es nach den tats344chlichen Feststellungen des Berufungsge-richts erforderlich, dass sich der Zeuge S. immer wieder im Bereich der Bauar-beiten aufhielt, um beim Herannahen von Z374gen die in Gleisn344he befindlichen Arbeiter zu warnen und zum Verlassen der Gleise aufzufordern. Mithin hing ei-nerseits die Art und Weise der Sicherungst344tigkeit des Zeugen S. davon ab, welche Bauarbeiten ausgef374hrt werden sollten, und andererseits war die Veran-lassung von Sicherungsma337nahmen durch den Zeugen S. Voraussetzung f374r die durchgef374hrten Baut344tigkeiten im Gleisbereich. Somit erforderten die Arbei-ten des Kl344gers und die T344tigkeit des Zeugen S. sowohl eine Verst344ndigung 374ber den Arbeitsablauf in r344umlicher N344he zueinander als auch ein aufeinander bezogenes und miteinander verkn374pftes Handeln, so dass diese Voraussetzun- 15 - 9 - gen f374r eine gemeinsame Betriebsst344tte vorliegen. Die beiden T344tigkeiten konn-ten nur "Hand in Hand" ausgef374hrt werden. Entgegen der Auffassung der Revision lag auch eine so genannte Gefah-rengemeinschaft vor, welche die Rechtfertigung f374r den Haftungsausschluss des 247 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII bildet (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220; 157, 213, 218). Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekenn-zeichnet, dass jeder der (in enger Ber374hrung miteinander) T344tigen sowohl zum Sch344diger als auch zum Gesch344digten werden kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 214, 220; 157, 213, 218 f. m.w.N.). Dies setzt nicht voraus, dass im kon-kreten Fall jeder der auf der Betriebsst344tte T344tigen in gleicher Weise verletzt werden k366nnte. Es reicht die M366glichkeit aus, dass es durch das enge Zusam-menwirken wechselseitig zu Verletzungen kommen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 155, 205, 208 f.; vom 23. M344rz 2004 - VI ZR 160/03 - VersR 2004, 1045, 1046). Demgem344337 kann eine Gefahrengemeinschaft auch bestehen, wenn eine wechselseitige Gef344hrdung zwar eher fern liegt, aber auch nicht v366llig ausge-schlossen ist (vgl. OLG Frankfurt r+s 2007, 524, 525 mit Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Senats vom 6. November 2007 - VI ZR 76/07). 16 Nach diesen Grunds344tzen hat das Berufungsgericht zu Recht das Vorlie-gen einer Gefahrengemeinschaft zwischen dem Kl344ger und dem Zeugen S. bejaht, weil diese sich aufgrund der engen r344umlichen Verkn374pfung der beider-seitigen T344tigkeiten gegenseitig sch344digen konnten. Nach den Zeugenaussa-gen musste der Zeuge S. sich immer wieder auf der Baustelle 374ber die Art der Baut344tigkeit informieren und mit dem Bauleiter sprechen. Wenn Z374ge heran-nahten, musste er die im Gleisbereich oder in Gleisn344he t344tigen Bauarbeiter warnen und sicherstellen, dass sie sich rechtzeitig entfernten. Daher war es f374r ihn notwendig, sich immer wieder in den Bereich der durchgef374hrten Bauarbei- 17 - 10 - ten zu begeben. Dabei war er Gefahren durch den Zustand der Baustelle und der Baut344tigkeit ausgesetzt. Umgekehrt konnte er seinerseits die Bauarbeiter gef344hrden und sch344digen, wenn er ihnen "in die Quere kam" oder nicht die not-wendigen Sicherheitsma337nahmen traf, wie sich beim Unfall des Kl344gers gezeigt hat. Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob eine Gefahrenge-meinschaft im Sinne des 247 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII schon daraus folgt, dass eine den betrieblich T344tigen gemeinsame von au337en drohende Drittgefahr vor-liegt, kommt es unter den Umst344nden des Streitfalls nicht an, weil ohnehin die Voraussetzungen f374r eine Gefahrengemeinschaft erf374llt sind. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus 247247 97 Abs. 1, 516 Abs. 3, 565 ZPO. 18 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 24.02.2005 - 2 O 562/00 - OLG Hamm, Entscheidung vom 27.11.2006 - 13 U 57/05 -
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