BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 17/09 Verk374ndet am: 30. Oktober 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 906 Abs. 2 Satz 2 Der zivilrechtliche Entsch344digungsanspruch nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen L344rmbel344stigungen tritt auch dann hinter die im Planfeststellungsverfahren gegebe-nen Rechtsbehelfe zur374ck, wenn der Vorhabentr344ger die den Nachbar sch374tzenden Planvorgaben nicht einh344lt (Fortf374hrung von Senat, BGHZ 161, 323). BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 17/09 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 30. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und unter Zur374ckweisung der Re-vision der Kl344gerin wird das Grundurteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Dezember 2008 aufgeho-ben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 14. September 2005 wird zur374ck-gewiesen. Die Kosten beider Rechtsmittelz374ge tr344gt die Kl344gerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten betreiben das Bauvorhaben "City-Tunnel Leipzig". Dieses sieht die Herstellung einer unter der Innenstadt von Leipzig verlaufenden Schie-nenverbindung zwischen zwei Bahnh366fen einschlie337lich der Errichtung mehre-rer unterirdischer Haltepunkte, unter anderem am Marktplatz, vor. Die Zul344ssig- 1 - 3 - keit des Vorhabens ist durch bestandskr344ftigen Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 19. Mai 2000 festgestellt. Die Kl344gerin f374hrte an der Ostseite des Marktplatzes zwischen 2002 und Oktober 2007 ein Restaurant mit einem haupts344chlich in den Rathausarkaden gelegenen Au337enbereich. 2 Am Marktplatz begannen die Bauarbeiten f374r den City-Tunnel im ersten Quartal 2004. Im Laufe des Jahres 2005 wurde f374r das Projekt auf einer gro337en Fl344che des Marktplatzes eine offene Baugrube ausgehoben. Ausweislich eines von der Kl344gerin im August 2005 eingeholten Privatgutachtens 374berschritten die Messwerte die in der TA L344rm festgesetzten Grenzwerte erheblich. Im zweiten Quartal 2006 wurde die Baugrube mit Ausnahme des n366rdlichen Bereichs wie-der geschlossen. Die Arbeiten wurden allerdings nicht nur unterirdisch fortge-setzt. Zudem f374hrte ein Fahrweg zum Abtransport des Erdaushubs unmittelbar am Au337enbereich des Restaurants vorbei. 3 Die Kl344gerin verlangt f374r die von den Bauarbeiten ausgehenden Beein-tr344chtigungen eine - anfangs auf Ertragseinbu337en, sp344ter (auch) auf den Wert-verlust des Restaurants gest374tzte - Entsch344digung von 107.349,62 200. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch dem Grunde nach f374r gerechtfertigt er-kl344rt. Dagegen wenden sich beide Parteien mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, die Kl344gerin k366nne von den Beklagten ge-m344337 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Entsch344digung in Geld verlangen, soweit diese die Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses nicht eingehalten h344tten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme ein zivilrechtlicher Entsch344digungsanspruch zwar nicht in Betracht, wenn die Immissionen verur-sachende Anlage auf der Grundlage eines bestandskr344ftigen Planfeststellungs-beschlusses betrieben werde. Die Ausschlusswirkung reiche allerdings nur so weit, wie sich der Tr344ger des Vorhabens an die Vorgaben des Planfeststel-lungsbeschlusses halte. Bewege er sich au337erhalb dieser Grenzen, bleibe es bei den allgemeinen Rechtsbehelfen. Nach diesen Grunds344tzen seien Anspr374-che der Kl344gerin wegen Zugangsbeschr344nkungen zum Restaurant, Staubim-missionen, Bauzeitverz366gerungen sowie Beeintr344chtigungen durch den Baustel-lenverkehr ausgeschlossen. Die Kl344gerin habe jedoch den Nachweis gef374hrt, dass das Restaurant im Zeitraum von April 2005 bis April 2006 an insgesamt 243 Tagen L344rmimmissionen ausgesetzt gewesen sei, die die Grenzwerte der durch den Planfeststellungsbeschluss in Bezug genommenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baul344rm 374berschritten h344tten. F374r die-se Beeintr344chtigungen k366nne sie einen Ausgleich in Geld verlangen. 5 II. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Kl344gerin, nicht aber der aufgrund der Revision der Beklagten vorzunehmenden rechtlichen Nachpr374fung stand. 6 - 5 - Revision der Kl344gerin 7 1. Die Revision der Kl344gerin ist zul344ssig. Sie wird durch das angefochte-ne Urteil beschwert, obwohl das Berufungsgericht den Klageanspruch dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt hat. 8 Bei einem Zwischenurteil 374ber den Grund gem344337 247 304 ZPO kann die Beschwer nicht, wie im Regelfall, alleine danach bestimmt werden, ob und in welchem Umfang der Tenor der angefochtenen Entscheidung von dem in der Instanz zuletzt gestellten Antrag abweicht (sog. formelle Beschwer, vgl. Senat, Urt. v. 12. M344rz 2004, V ZR 37/03, NJW 2004, 2019, 2020 m.w.N.). Durch ein Grundurteil beschwert kann der Kl344ger vielmehr auch dann sein, wenn zwar der Urteilstenor das Klagebegehren in vollem Umfang f374r gerechtfertigt erkl344rt, in den Entscheidungsgr374nden aber bindend festgestellt wird, auf welcher Grund-lage das Betragsverfahren aufzubauen hat und welche Umst344nde abschlie337end im Grundverfahren gekl344rt sind, das Urteil also eine f374r die Partei negative Bin-dungswirkung aufweist (BGH, Urt. v. 10. Juli 1959, VI ZR 160/58, NJW 1959, 1918, 1919; Urt. v. 17. Oktober 1985, III ZR 105/84, WM 1986, 331; Urt. v. 20. Dezember 2005, XI ZR 66/05, NJW-RR 2007, 138, 139). 9 Das ist hier der Fall. Aus den Gr374nden des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass ein Anspruch der Kl344gerin gem344337 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nur we-gen solcher Immissionen f374r gerechtfertigt erkl344rt worden ist, die das nach dem Planfeststellungsbeschluss zul344ssige Ma337 374bersteigen. Diese den Anspruchs-grund betreffende Festlegung nimmt als zul344ssiger Inhalt eines Grundurteils an der innerprozessualen Bindungswirkung im Betragsverfahren teil (vgl. BGHZ 10, 361, 362) und beschwert die Kl344gerin. 10 2. Die Revision der Kl344gerin ist jedoch unbegr374ndet. 11 - 6 - a) Ohne Erfolg bleibt ihre R374ge, das Grundurteil sei schon deshalb auf-zuheben, weil es mangels teilweiser Abweisung der Klage nicht erkennen lasse, 374ber welchen Teil des Klageanspruchs abschlie337end entschieden worden sei. Einer teilweisen Abweisung der Klage im Urteilstenor h344tte es nur dann bedurft, wenn ein quantitativer, zahlenm344337ig oder auf sonstige Weise bestimmter Teil des - teilbaren - Streitgegenstandes abschlie337end beschieden worden w344re (vgl. BGHZ 108, 256, 260; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., 247 301 Rdn. 7a, m.w.N.). Eine solche Aufspaltung der Klageforderung ist hier jedoch nicht m366g-lich, weil die Kl344gerin bei deren Bezifferung nicht zwischen den verschiedenen Beeintr344chtigungen unterscheidet, sondern ihr Zahlungsbegehren auf die Ge-samtheit der Einwirkungen st374tzt, denen der Restaurantbetrieb bis zu seiner Schlie337ung ausgesetzt war. Demgem344337 ist mit der Festlegung im Grundurteil, die Kl344gerin k366nne eine Entsch344digung nur f374r einen Teil der Beeintr344chtigun-gen verlangen, nicht zugleich entschieden, dass die auf Zahlung von 107.349,63 200 gerichtete Klageforderung in einer bestimmten H366he unbegr374ndet ist. Das Berufungsgericht stellt lediglich (mit innerprozessualer Bindungswir-kung) fest, dass ein Teil des Sachverhalts, auf den die Klage gest374tzt worden ist, den geltend gemachten Anspruch nicht zu rechtfertigen vermag; f374r eine teilweise Klageabweisung ist insoweit kein Raum (vgl. BGH, Urt. v. 26. M344rz 1985, X ZR 28/84, NJW 1985, 1959 zu 2.). 12 Dies gilt auch, soweit sich das Berufungsgericht zu der H366he der aus seiner Sicht in Betracht kommenden Entsch344digung ("nicht mehr als 10 % des festzustellenden Wertverlustes") 344u337ert. Eine abschlie337ende Entscheidung 374ber einen Teil der Klageforderung ist damit nicht verbunden. Die Ausf374hrungen entfalten keine Bindungswirkung f374r das Betragsverfahren, weil sie ausschlie337-lich die H366he des Anspruchs betreffen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Dezember 2005, XI ZR 66/05, NJW-RR 2007, 138, 139 m.w.N.). 13 - 7 - b) In der Sache nimmt das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutref-fend an, dass ein privatrechtlicher Ausgleichsanspruch (247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB) wegen des nach 247 18 Satz 1 AEG zu dem Vorhaben ergangenen Plan-feststellungsbeschlusses grunds344tzlich ausgeschlossen ist. Die hiergegen ge-richteten Angriffe der Kl344gerin bleiben ohne Erfolg. 14 aa) Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des III. Zivilse-nates zu einem Anspruch wegen enteignenden Eingriffs (BGHZ 140, 285, 293 ff.) entschieden hat, bleibt neben den im Planfeststellungsverfahren er366ff-neten Rechtsbehelfen (247 74 Abs. 2, 247 75 Abs. 2 VwVfG; hier i.V.m. 247 18 Satz 3 AEG) f374r einen Anspruch aus 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB grunds344tzlich kein Raum. Dem Eigentumsschutz des Nachbarn wird dadurch Gen374ge getan, dass die Planfeststellungsbeh366rde sich mit der Frage der erforderlichen aktiven oder passiven Schutzma337nahmen (247 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) bezogen auf das be-nachbarte Eigentum umfassend auseinandersetzen und solche Ma337nahmen oder eine Entsch344digungspflicht (247 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG) anordnen muss, wenn unzumutbare Beeintr344chtigungen zu erwarten sind (vgl. BVerwGE 84, 31, 38 f.; 110, 370, 392; 123, 23, 36). 15 Meint der betroffene Nachbar, dass seinem Eigentumsrecht im Planfest-stellungsverfahren nicht ausreichend Rechnung getragen worden ist, kann er die in diesem Verfahren vorgesehenen Rechtsschutzm366glichkeiten ergreifen. Er kann insbesondere im Wege der Verpflichtungsklage Planerg344nzungen durch-setzen oder, sofern sich nach Unanfechtbarkeit des Beschlusses nicht vorher-sehbare Wirkungen des Vorhabens zeigen, gem344337 247 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nachtr344gliche Anordnungen verlangen. 16 Ein h366heres Schutzniveau wird durch die Vorschrift des 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht vermittelt. Sie gew344hrt ebenfalls nur insoweit einen Ausgleich, 17 - 8 - als der Nachbar 374ber das zumutbare Ma337 hinaus in der Benutzung seines Grundst374cks beeintr344chtigt wird (Senat, BGHZ 62, 361, 372). Da sich die Zu-mutbarkeit nach den Ma337st344ben richtet, die f374r die Beurteilung einer Einwirkung als wesentliche Beeintr344chtigung der Grundst374cksnutzung im Sinne des 247 906 Abs. 1 Satz 1 BGB gelten (Senat, Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 2/06, VersR 2007, 657, 658), bestimmen das 366ffentliche und das private Immissionsschutz-recht die Grenze der Duldungspflicht gegen374ber Immissionen im Ergebnis iden-tisch (Senat, BGHZ 111, 63, 65 f.; BVerwG, NJW 1988, 2396, 2397; Kr374ger, ZfIR 2007, 2). Ein Bed374rfnis f374r die zus344tzliche Anwendung des 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bei planfestgestellten Vorhaben besteht daher nicht. bb) Hinter die Rechtsschutzm366glichkeiten im Planfeststellungsverfahren tritt der Ausgleichsanspruch nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch dann zur374ck, wenn die das Nachbargrundst374ck treffenden Einwirkungen nicht auf den Be-trieb, sondern - wie hier - auf die Errichtung des planfestgestellten Vorhabens zur374ckzuf374hren sind. Die durch den Beschluss begr374ndete Duldungspflicht des Nachbarn erfasst bereits die w344hrend der Bauphase entstehenden Immissionen (Senat, BGHZ 54, 384, 388). Auch die im Planfeststellungsverfahren zu beach-tenden Vorschriften 374ber Schutzma337nahmen unterscheiden nicht nach den ein-zelnen Abschnitten der Realisierung des Vorhabens. Das durch das Fachpla-nungsrecht zur Verf374gung gestellte Instrumentarium erlaubt es vielmehr, schon bei der Durchf374hrung der Bauma337nahme auftretende Konflikte einer interes-sengerechten L366sung zuzuf374hren (vgl. OLG Hamm NVwZ 2004, 1148, 1149; VGH Mannheim NVwZ-RR 1990, 227 f.; Urt. v. 8. Februar 2007, 5 S 2257/05, juris Rdn. 127 ff. sowie BVerwG NVwZ 1988, 534 f.). 18 Der hier ma337gebliche Planfeststellungsbeschluss regelt den sich aus dem Bau des City-Tunnels ergebenden Konflikt zwischen den Interessen der Beklagten und denen der Anlieger. Der Einwand der Revision, der in den Be- 19 - 9 - stimmungen zur Vermeidung bauzeitlicher Belastungen (Abschnitt A.V.3. des Planfeststellungsbeschlusses) enthaltene Verweis auf die einzuhaltenden Im-missionsrichtwerte sei mit der Verweisungsklausel vergleichbar, die den Bun-desgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 97, 114 veranlasst habe, zivilrechtli-che Entsch344digungsanspr374che als nicht ausgeschlossen anzusehen, ist unbe-gr374ndet. In dem dortigen Fall war die klagende Partei wegen ihrer Entsch344di-gungsanspr374che "in das Entsch344digungsverfahren verwiesen" worden (aaO, S. 120) und durfte deshalb davon ausgehen, dass ihr die M366glichkeit vorbehal-ten werden sollte, ihre Anspr374che in einem besonderen administrativen Verfah-ren geltend zu machen. Hiermit ist der Hinweis auf die Pflicht, bestimmte Richt-werte einzuhalten, nicht vergleichbar. Er verweist die Betroffenen nicht in ein anderes Verwaltungsverfahren, sondern verk366rpert die Auflage, die die Plan-feststellungsbeh366rde zum Schutz der Anlieger vor bauzeitlichen Belastungen f374r angemessen erachtet hat. cc) Entgegen der Auffassung der Revision liegen hier keine Besonder-heiten des Einzelfalls vor, die durch die im Planfeststellungsverfahren zu Gebo-te stehenden Rechtsschutzm366glichkeiten nicht erfasst werden konnten (vgl. hierzu Senat BGHZ 161, 323, 330 f.). 20 (1) Dass Ma337nahmen zum Schutz der durch den Bau des City-Tunnels nachteilig l344rmbetroffenen (gewerblichen) Anlieger des Marktplatzes keinen Eingang in den Planfeststellungsbeschluss h344tten finden k366nnen, ist nicht er-sichtlich und wird von der Kl344gerin nicht vorgetragen. Gleiches gilt mit Blick auf die Bestimmung eines Auflagenvorbehalts (247 74 Abs. 3 VwVfG; vgl. BVerwG NVwZ 1989, 147, 148), sofern zum Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht abschlie337end zu ermitteln gewesen sein sollte, ob durch den Baustellenbetrieb unzumutbare Belastungen der Anlieger zu erwarten waren. 21 - 10 - (2) Auch der Umstand, dass die Kl344gerin die R344umlichkeiten zum Betrieb des Restaurants erst im Jahr 2002 und damit rund zwei Jahre nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses angemietet hat, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Zwar kn374pft der Ausschluss zivilrechtlicher Anspr374che an die M366g-lichkeit des Anliegers an, seine Rechte in einem f366rmlichen Verwaltungsverfah-ren sowie einem sich eventuell anschlie337enden verwaltungsgerichtlichen Ver-fahren wahrzunehmen (vgl. Senat, BGHZ 161, 323, 330; Staudinger/Roth, BGB [2002], 247 906 Rdn. 27). Dieses Erfordernis bezieht sich jedoch nur auf den zur Zeit der Planung berechtigten Personenkreis. Derjenige, der erst sp344ter Eigen-t374mer eines von dem Vorhaben betroffenen Grundst374cks wird, kann sich der Wirkung des bestandskr344ftigen Planfeststellungsbeschlusses nicht unter Beru-fung auf eine unterbliebene Verfahrensbeteiligung entziehen. Er tritt in eine durch den Planfeststellungsbeschluss "vorbelastete" Rechtsposition ein. Die Entscheidung der Planungsbeh366rde, ob und in welchem Umfang Vorkehrungen wegen nachteiliger Auswirkungen des Vorhabens zu treffen sind, dient dem Schutz des Eigentums (Senat, BGHZ 161, 323, 328), ohne dass es auf den konkreten Inhaber des Rechtsguts ankommt. Dem das Grundst374ck lediglich aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung nutzenden Mieter kommt insoweit kei-ne st344rkere Rechtsposition zu. 22 (3) Ohne Bedeutung bliebe es schlie337lich, wenn sich der von der Kl344ge-rin in den angemieteten R344umen aufgenommene Restaurantbetrieb von der fr374heren Nutzung des Anwesens unterschiede. Die Rechtm344337igkeit des Plan-feststellungsbeschlusses w344re dadurch nicht infrage gestellt. Diese richtet sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses und wird durch sp344tere 304nderungen der f374r die Entscheidung ma337geblichen Umst344nde nicht ber374hrt (BVerwG NVwZ 1999, 989, 990 m.w.N.). Der Eigent374mer oder Mieter, der nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eine neue Nutzung auf-nimmt, ist durch die M366glichkeit nachtr344glicher Schutzanordnungen f374r nicht 23 - 11 - voraussehbare Wirkungen des Vorhabens einschlie337lich der M366glichkeit eines Ausgleichsanspruchs (247 75 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG) hinreichend gesch374tzt. Revision der Beklagten 24 Die Revision der Beklagten, mit der diese eine vollst344ndige Klageabwei-sung erstreben, ist begr374ndet. 25 Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kl344gerin st374nde trotz der Aus-schlusswirkung eines Planfeststellungsverfahrens ein Anspruch aus 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu, weil diese nur so weit gelte, wie sich der Vorhabentr344ger innerhalb der Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses bewege, ist rechts-fehlerhaft. Nach Durchf374hrung eines Planfeststellungsverfahrens ist f374r einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gem344337 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch dann kein Raum, wenn die durch den Planfeststellungsbeschluss gezogenen Gren-zen zul344ssiger Einwirkungen auf Anliegergrundst374cke 374berschritten werden. 26 1. Mit dem Planfeststellungsverfahren hat der Gesetzgeber f374r bestimmte Immissionen im Vorfeld ein spezifisches Verfahren zur Vermeidung von Eigen-tumsbeeintr344chtigungen im nachbarlichen Bereich geschaffen. Hinter die sich daraus ergebenden Rechtsschutzm366glichkeiten tritt der Anspruch aus 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB unabh344ngig davon zur374ck, ob die konkrete Planfeststellung ausreichende Schutzvorkehrungen zu Gunsten der betroffenen Grundst374cksei-gent374mer und -nutzer enth344lt; ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Vor-gaben des Beschlusses eingehalten werden. Denn der Vorrang des Planfest-stellungsverfahrens rechtfertigt sich aus seiner generellen Eignung, Beeintr344ch-tigungen des Eigentums zu vermeiden oder jedenfalls angemessen auszuglei-chen. Er findet seine Grenze deshalb erst dort, wo die im Planfeststellungsver-fahren zu Gebote stehenden M366glichkeiten nicht geeignet sind, dem berechtig- 27 - 12 - ten Interesse des benachbarten Grundst374ckseigent374mers ausreichend Rech-nung zu tragen (vgl. Senat, BGHZ 161, 323, 330). F374r Beeintr344chtigungen, die aus einer 334berschreitung der durch das 366ffentliche Recht festgesetzten und im Planfeststellungsbeschluss in Bezug genommenen Richtwerte f374r Immissionen folgen, gilt dies nicht. Die im Planfeststellungsverfahren zur Verf374gung stehen-den Rechtsbehelfe (247247 74 Abs. 2 und 75 Abs. 2 VwVfG) erm366glichen es dem Betroffenen, auch hierf374r Schutzma337nahmen oder, wo diese untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind, eine Entsch344digung in Geld durchzusetzen. 2. a) Sind 334berschreitungen einschl344giger Richtwerte - wie sie hier in der auf der Grundlage von 247 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Baul344rm vom 9. September 1965 (BGBl. I 1214) erlassenen und in dem Planfeststel-lungsbeschluss in Bezug genommenen AVwV Baul344rm enthalten sind - zu er-warten, ist vorauszusehen, dass das Vorhaben zu Beeintr344chtigungen der An-lieger f374hren wird, die die Grenze des Zumutbaren 374bersteigen. In einem sol-chen Fall muss die Planfeststellungsbeh366rde dem Tr344ger des Vorhabens Schutzma337nahmen, etwa die Errichtung eines L344rmschutzwalls oder den Ein-bau von Schallschutzfenstern, auferlegen (247 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG; vgl. BVerwGE 110, 370, 392 sowie Jarass, D326V 2004, 633, 634 f.). Soweit solche Vorkehrungen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind, hat der Be-troffene einen Anspruch auf eine angemessene Entsch344digung in Geld (247 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG); 374ber die Entsch344digungspflicht ist zumindest dem Grun-de nach bereits in dem Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden (vgl. Stel-kens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., 247 74 Rdn. 198). 28 Dem Betroffenen obliegt es, rechtzeitig zu pr374fen, ob der Planfeststel-lungsbeschluss diesem Gebot gen374gt. Ist dies nicht der Fall, kann er zum Schutz seiner Rechte innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den Planfeststel-lungsbeschluss Klage insbesondere mit dem Ziel erheben, den Plan um eine 29 - 13 - Schutzvorkehrung im Sinne des 247 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG oder eine Entsch344-digungsregelung gem344337 247 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu erg344nzen (vgl. BVerwGE 104, 123, 129; BVerwG NVwZ 1998, 846). Sieht er hiervon ab und wird der Planfeststellungsbeschluss bestandskr344ftig, sind Anspr374che aus 247 74 Abs. 2 VwVfG gegen den Tr344ger des Vorhabens verbindlich aberkannt (vgl. BVerwGE 77, 295, 296 f.; OVG L374neburg, NdsRpfl. 2001, 416, 417). Die M366glichkeit, f374r eine Aufnahme von Schutzvorkehrungen oder Ent-sch344digungsanordnungen in dem Planfeststellungsbeschluss zu sorgen, be-stand auch hier. In der Regelung zur Vermeidung bauzeitlicher Belastungen (Abschnitt A.V.3. des Planfeststellungsbeschlusses) kommt die Einsch344tzung der Planfeststellungsbeh366rde zum Ausdruck, dass dem Schutz des Eigentums der Anlieger durch die Verpflichtung der Beklagten, die einschl344gigen Grenz-werte f374r Baul344rm einzuhalten, und durch den Hinweis auf die M366glichkeit, ge-gen 374berm344337ige L344rmimmissionen gem344337 Ziffer 4 und 5 AVwV Baul344rm be-h366rdlich einzuschreiten, Gen374ge getan ist. Zugleich wird - durch stillschweigen-des 334bergehen - ein Anspruch der Anlieger auf die Anordnung von Schutz-ma337nahmen oder einer Entsch344digung von Geld (247 74 Abs. 2 Satz 2 u. 3 VwVfG) verneint (vgl. BVerwGE 77, 295, 296 f.). Hiergegen h344tte sich der da-malige Eigent374mer oder der fr374here Nutzer der R344ume, in denen die Kl344gerin sp344ter ihr Restaurant betrieb, auf dem Verwaltungsrechtsweg wenden k366nnen. 30 b) Im Zeitpunkt der Planung nicht voraussehbare Wirkungen eines Vor-habens, d.h. nachteilige Entwicklungen, die sich erst sp344ter zeigen und mit de-nen die Beteiligten bei der Planfeststellung verst344ndigerweise nicht rechnen konnten, werden von 247 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwVfG erfasst (vgl. BVerwGE 128, 177, 182). Nach dieser Vorschrift kann der Betroffene, auch nachdem der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden ist, Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, durch welche Einwirkun- 31 - 14 - gen, die die Grenze des Unzumutbaren 374berschreiten, ausgeschlossen werden. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben un-vereinbar, kann der Betroffene eine angemessene Entsch344digung in Geld ver-langen. Dieser, gegen die Planfeststellungsbeh366rde gerichtete und im Verwal-tungsrechtsweg durchzusetzende (vgl. BGHZ 140, 285, 296 f.), Anspruch stand der Kl344gerin zur Verf374gung, soweit mit unzumutbaren Beeintr344chtigungen des Gewerbebetriebs infolge einer 334berschreitung der in den Beschluss festgeleg-ten Grenzwerte im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht gerechnet werden konn-te. c) Der Betroffene ist schlie337lich nicht schutzlos, wenn die in dem Plan-feststellungsbeschluss enthaltenen Schutzvorkehrungen nicht eingehalten wer-den. Soweit Anordnungen im Sinne des 247 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG getroffen worden sind, durch die nachteilige Einwirkungen des Vorhabens auf sein Eigen-tum verhindert oder ausgeglichen werden sollen, steht ihm ein subjektiv-366ffentliches Recht auf Vollzug der Anordnung gegen den Vorhabentr344ger zu (vgl. BVerwG Buchholz 316 247 76 VwVfG Nr. 14 Rdn. 11 f.; OVG L374neburg NuR 1999, 353). 32 Verweist der Planfeststellungsbeschluss, wie hier, lediglich auf eine be-stehende L344rmverordnung, liegt dem die - von dem Betroffenen entweder nicht angegriffene oder aber von den Verwaltungsgerichten best344tigte - Einsch344tzung der Planfeststellungsbeh366rde zugrunde, dass mit unzumutbaren Beeintr344chti-gungen nicht zu rechnen ist, weil sich die Einhaltung der ma337geblichen Grenz-werte mit dem daf374r vorgesehenen Instrumentarium - hier durch die in der AVwV Baul344rm vorgesehenen Ma337nahmen zur L344rmminderung bis hin zur Still-legung von Baumaschinen (vgl. Ziffer 4 und 5 AVwV Baul344rm) - sicherstellen l344sst und deshalb keine die (fachplanerische) Zumutbarkeitsschwelle 374berstei-genden Beeintr344chtigungen zu erwarten sind. Kommt es im Einzelfall zu 334ber- 33 - 15 - schreitungen der Grenzwerte, kann der Betroffene den Einsatz dieses Instru-mentariums mit den allgemeinen 366ffentlich-rechtlichen Rechtsbehelfen, gerich-tet auf ein Einschreiten der Aufsichtsbeh366rde, erzwingen (vgl. BVerwG NVwZ 2005, 330, 332 a.E.). Erweist sich dagegen die Einsch344tzung der Planfeststel-lungsbeh366rde als unzutreffend - hier also das Instrumentarium der Baul344rmver-ordnung als ungeeignet, um unzumutbare Beeintr344chtigungen zu verhindern -, kann der Betroffene gem344337 247 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG die nachtr344gliche Anordnung von Schutzma337nahmen oder einer Entsch344digung verlangen. F374r einen Anspruch nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bleibt daher auch in diesen F344l-len kein Raum. III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die Aufhebung nur wegen Rechtsver-letzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverh344ltnis erfolgt und nach letzterem die Sache im Sinne einer vollst344ndigen Abweisung der Kla-ge zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). 34 - 16 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 35 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 14.09.2005 - 13 O 2266/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 30.12.2008 - 11 U 1774/05 -
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