BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 17/09 Verkündet am: 13. Juli 2011 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 89b Abs. 1 Satz 1 a) Der Annahme eines bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Handel s- vertreters (Vertragshändlers) berücksichtigungsfähigen Stamm - oder Mehrfac h- kundengeschäfts steht es nicht entgegen, wenn der Folgekauf durch den Ehega t- ten oder einen nahen Angehörigen des Erstkäufers erfolgt. Einer häuslichen G e- meinschaft zwischen dem Erst - und dem Zweitkäufer bedarf es hierfür nicht (For t- führung von BGH, Urteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 7/95, NJW 1996, 2302 unter B II 2 a). b) Ein für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs d es Handelsvertreters (Ve r- tragshändlers) zu berücksichtigendes Neuwagengeschäft liegt auch dann vor, wenn das Fahrzeug zwar nicht fabrikneu im Sinne der Rechtsprechung des S e- nats (Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, WM 2006, 2008 Rn. 10 f. mwN), aber nicht gebraucht ist. - 2 - c) Bei der Billigkeit s prüfung nach § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB aF (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB nF) kann ausgleichsmindernd berücksichtigt werden, dass der vormal i ge Vertragshändler einen Vertragswerkstattbetrieb fortführt und damit die Mögli c h keit behält, seinen Kundenstamm weiter zu nutzen (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. Februar 1981 - I ZR 39/79, VersR 1981, 832 unter II 2 c mwN). BGH, Urteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 17/09 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 3 - Der VIII. Ziv ilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren g e- mäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 6. Juli 2011 durch den Vo r- sitzenden Richter Ball , die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger für Rech t erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als darin die Kl a- ge betreffend den Ausgleichsanspruch der Klägerin in Höh e von nebst Zinsen abgewiesen worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions - und des Beschwerde verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwi e- sen. Von Rechts we gen Tatbestand: Die Klägerin war seit vielen Jahren als Vertragshändlerin der Beklagten tätig. Nach einer ordentlichen Kündigung durch die Beklagte zum 31. Oktober 2002 einigten sich die Parteien auf eine Beendigung des Vertragsverhältnisse s zum 31. Dez ember 2002. Die Klägerin schloss mit der Beklagten zum 1. Januar 2003 einen Vertragswerkstattvertrag, der einvernehmlich zum 30. Juni 2004 aufgelöst wurde. 1 - 4 - Am 13. Februar 2003 vereinbarte die Klägerin mit der A . K . , einer Vertragshändlerin der Bek lagten, dass die Klägerin für die A . K . den Ve r- kauf von Volvo - Neufahrzeugen vermitteln und dafür von dieser eine Provision erhalten solle. Die Klägerin bewarb in der Folgezeit Volvo - Neufahrzeuge. Mit der Klage hat die Klägerin, soweit für das Revi sionsverfahren noch von Interesse, einen Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB in Höhe von nebst Zinsen geltend gemacht . Das Landgericht hat die Beklagte f- rechnung zur Zahlung von nebst Zinsen verurteilt und die weite r- gehende Klage abgewiesen . Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kl ä- gerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten d eren Zahlungsve r- pflichtung - g- reichen Hilfsaufrechnung - auf einen Betrag von bst Zinsen he r- abgesetzt . Dagegen richtet sich die vom Senat beschränkt zugelassene Revis i- on der Klägerin , mit der diese einen weiteren Ausgleichsanspruch nur noch in nebst Zinsen geltend macht. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe analog § 89b Abs. 1 HGB ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwe n- 2 3 4 5 6 - 5 - dung dieser Best immung auf die Klägerin als Vertragshändlerin seien im Ber u- fungsverfahren ebenso wenig in Frage gestellt worden wie die rechtzeitige A n- meldung des Anspruchs; auch lägen keine Ausschlussgründe nach § 89b Abs. 3 Nr. 1 und 2 HGB vor . Die Klägerin habe im le tzten Vertragsjahr 21 Neufahrzeuge an Stam m- kunden verkauft. Aus diesen Mehrfachkundengeschäften errechne sich für das letzte Vertragsjahr eine Stamm kunden provision (individueller R ohertrag ohne Boni) von 20.431,49 D ie von der Beklag ten bei Mehrfachkunde ngeschäften gewährten Großabnehmerzuschüsse, Mietwagenzuschüsse und Verkaufspr ä- mien in Höhe von 33.600,08 seien hinzuzurechnen , da diese einem berüc k- sichtigungsfähigen Provisionsverlust gleichkämen . Für das letzte Verkaufsjahr ergebe sich damit für Mehrf achkundengeschäfte ein individueller Rohertrag ei n- schließlich Zusatzleistungen von 54.031,57 Aus diesem B etrag seien zur Herstellung der Vergleichbarkeit mit der Vermittlungsprovision eines Handelsvertreters die Rabattbestandteile herausz u- rechnen , die der Händler als Gegenleistung für händlertypische Tätigkeiten und Risiken erhalte. D azu sei der gesamte Roher trag einschließlich Zusatzleistu n- gen um 29 % zu reduzieren . Weiter sei ein Abschlag für die verwaltende, ve r- mittlungsfremde Tätigkeit des Handelsv ertreters und damit auch des Händlers in Höhe von 2,5 % der unverbindlichen Preisempfehlung zu den Mehrfachku n- deng eschäften vorzunehmen. Danach Da das letzte Vertragsjahr keinen atypischen Verlauf genommen habe, könne es als Basis für die Hochrechnung auf einen Prognosezeitraum von fünf Jahren dienen. äß § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB ( aF ) aus Billigkeitsgründen um 45 % herabzusetzen. Hiervon 7 8 9 10 - 6 - entfielen 25 % auf die Sogwirkung der Marke. Ein weiterer Abschlag v on 5 % sei vorzunehmen, weil die Klägerin nach Beendigung ihrer Vertragshändlert ä- tigkeit als Ver tragswerkstatt der Beklagten tätig gewesen sei. Ihr seien hie r- durch Vorteile aus dem von ihr geworbenen Kundenstamm erhalten geblieben. Eine weitere Kürzung um 5 % erscheine billig, da die Klägerin auch nach der Beendigung ihres Vertragshändlervertrags mit der Beklagten im Rahmen ihrer Tätigkeit für die A . K . wei terhin Volvo - Neufahrzeuge beworben habe und insoweit ihre bisherigen Kundenkontakte habe weiternutzen sowie Provisionen erzielen können. Letztlich s ei der Ausgleichsan spruch im Hinblick darauf um 10 % herabzusetzen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Mehrfachkundeng e- schäfte mit der Mehrfachkundi n S . Autovermietung zustande geko m- men sei. Diese sei zwar rechtlich selbständig, aber mit der Klägerin ver bunden, weil Inhaber des Mietw agenunternehmens der Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin sei. Angesichts dieser Verbindung könne nicht davon ausgega n- gen werden, dass die Zahl der Geschäfte zwischen der S . Autove r- mi e tung und der Beklagten im Prognosezeitraum unveränd ert hoch geblieben sei. Nach Abzinsung und unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer verbleibe ei n Betrag von 68.316, der sich durch die in Höhe von 3.294,26 g- II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand . D ie vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs ist nicht frei von Rechtsfehlern. 11 12 - 7 - 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Vorau s- setzungen einer analogen Anwendung des § 89b HGB auf die Klägerin als ehemalige Vertragshändlerin der Beklagten vorliegend erfüllt sind (vgl. Senat s- urteile vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08, NJW - RR 2010, 1263 Rn. 15 mwN ; vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 209/07, NJW 2011, 8 48 Rn. 17 , und VIII ZR 210/07, NJW - RR 2011, 389 Rn. 18), der Anspruch nicht nach § 89b Abs. 3 HGB ausgeschlossen ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 226/07, WM 2011, 620 R n. 14 ff.) und fristgemäß (§ 89b Abs. 4 HGB) geltend gemacht wurde . 2. Frei von Rechtsfehlern ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten flössen aus der Geschäftsverbindung mit von der Klägerin neu geworbenen Kunden auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebl i- che Vorteile zu (§ 89b Abs. 1 Sat z 1 Nr. 1 HGB , vgl. hierzu Senatsurteil e vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08, aaO Rn. 16 ff. ; vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 209/07, aaO Rn. 18 ff. , und VIII ZR 210/07, aaO Rn. 19 ff. ). Hierbei hat das B e- rufungsgericht zutreffend nur die Vergütungen berücks ichtigt, die die Klägerin im letzten Vertragsjahr für Umsätze mit von ihr während der Vertragslaufzeit neu geworbenen Stammkunden erhalten hat (vgl. Senatsurteil e vom 12. Januar 2000 - VIII ZR 19/99, NJW 2000, 1413 unter II 2 mwN ; vom 13. Januar 2010 - VII I ZR 25/08, aaO Rn. 16 ; vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 210/07, aaO Rn. 19 ). Allerdings sind - wie die Revision zutreffend geltend macht - dem Ber u- fungsgericht bei der Bestimmung der Anzahl der in diesem Zeitraum von der Klägerin getätigten Neuwagenverk äufe an Stammkunden Rechtsfehler unte r- la u fen. a) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Ei n- stufung des Geschäfts Nr. 4 (Kunde P . ) als Stammkundengeschäft nicht verneint werden. 13 14 15 - 8 - Das Berufungsgericht hat den Kunden P . nic ht als Stammkunden gewertet, weil die Klägerin nicht ausreichend dargelegt habe, dass der maßge b- liche Vorkauf - wie sie behaupte - am 17. Februar 1997 und damit weniger als fünf Jahre vor dem Folgekauf am 7. Februar 2002 erfolgt sei. Nach den Allg e- meinen G eschäftsbedingungen der Klägerin komme ein Kaufvertrag zustande, wenn die Klägerin das Angebot des Kunden entweder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung innerhalb der vierwöchigen Bindungsfrist oder durch Au s- lieferung des Fahrzeugs angenommen habe. N ach dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin, dessen Richtigkeit unterstellt werde, habe der Kunde P . beim Erstkauf keine schriftliche Auftragsbestätigung erhalten . Damit müsse der Vertrag durch Auslieferung des Fahrzeugs geschlossen worden sein. Es könne aber nicht beurteilt werden, ob die Auslieferung am 17. Februar 2002 noch innerhalb der Bindungsfrist erfolgt sei, da die Klägerin das Datum der Auftragserteilung durch den Kunden nicht genannt habe. W enn die Ausli e- ferung nicht innerhalb der Bindungsfrist erfolgt wäre, wäre der Vertrag nicht z u- stande gekommen und der Kunde hätte die Abnahme des Fahrzeugs verwe i- gern können. Dies e Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Da s B e- rufungsgericht ist bei seine r Beurteilung zwar zu Recht davon ausgegangen, dass zur Annahme einer Stammkundeneigenschaft von Kunden eines Kraf t- fahrzeug - Vertragshändlers in der Regel eine Nachbestellung innerhalb von fünf Jahren nach dem Erstkauf erforderlich ist ( Senatsurteil vom 26. Februar 1997 - VIII ZR 272/95, BB 1997, 852 unter C I 1 a aa ; BGH, Urteil vom 2. Juli 1987 - I ZR 188/85, WM 1987, 1462 unter II B 1 b ). Es hat aber verkannt, dass vo r- liegend eine wegen Ablaufs der vierwöchigen Bindungsfrist möglicherweise verspätete Annahme der Klä gerin im W ege der Aus lieferung des Fahrzeugs gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot zu sehen wäre, welches jedenfalls durch die Entgegennah me durch den Kunden am 17. Februar 1997 - und damit 16 17 - 9 - innerhalb des maßgeblichen Fünfjahreszeitraums - angenommen worden wäre. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin , die einen Vertrag s- schluss im Wege des Angebots durch den Kunden und der fristgebundenen Annahme durch die Klägerin vorsehen, stehen dem nicht entgegen. Das von der Klägerin behauptete Geschehen, von dem im Revisionsverfahren mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist, ist als konkludente Individualabrede zu qualifizieren, d ie nach § 305b BGB Vorrang vor A llgemeinen Geschäftsbedingungen hat (vgl. MünchKommBGB/Basedow, 5. Au fl. , § 305b Rn. 5 mwN ) . b) Von Rechtsfehlern beeinflusst ist weiter die Auffassung des Ber u- fungsgerichts, das Geschäft Nr. 72 (Kunde F . ) sei nicht als Stam m- kundengeschäft zu qualifizieren, da die Klägerin nicht hinreichend vorgetragen habe, dass der den Erstkauf tätigende Sohn des Folgekäufers nicht nur die gleiche Rechnungsanschrift habe wie sein Vater, sondern auch mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebe. Das Berufungsgericht hat insoweit zu hohe Anforderungen an das Vo r- liegen der St ammkundeneigenschaft gestellt . Der Senat hat entschieden, dass ein berücksichtigungsfähiger Mehrkundenverkauf auch dann vorliegt, wenn das zweite Fahrzeug auf den Ehegatten o der einen nahen Angehörigen des Kä ufers des Erstfahrzeugs zugelassen wurde, da der artige Gestaltungen in erster Linie durch steuerliche oder versicherungsrechtliche Überlegungen bestimmt sei e n (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 7/95, NJW 1996, 2302 unter B II 2 a). Diese im Bereich der Zulassung angenommene Privilegierung des besond e- ren Näheverhältnisses lässt sich übertragen auf den Fall, dass nicht nur die Z u- lassung des zweiten Fahrzeugs auf den Ehegatten oder nahen Angehörigen erfolgt, sondern dieser bereits den Kaufvertrag über das Fahrzeug schließt. Denn der Kaufentschlus s des Nacherwerbers kann angesichts seiner engen 18 19 - 10 - familiären Verbindung mit dem Vorkunden auf die dem Abschluss des Kaufve r- trags mit diesem vorangegangene Tätigkeit des Vertragshändlers zurückzufü h- ren sein. Anders als das Berufungsgericht meint, ist hierfür eine häusliche G e- meinschaft zwischen dem Erst - und dem Zweitkäufer nicht erforderlich. c) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch eine Quali fizierung d es unter der Nr. 21 (Kunde St . ) aufgeführten Geschäfts als Stammkundeng eschäft nicht verneint werden. D as Berufungsgericht hat angenommen , die Klägerin habe nicht hinre i- chend dargelegt, dass es um den Kauf eines Neufahrzeugs gegangen sei, da zwischen der Auslieferung des Fahrzeugs an die Klägerin und dessen Verkauf an den Kunden ein Zeitraum von über einem Jahr gelegen ha be. Das ist nicht richtig. Zwar sind nach der Rechts prechung des Senats für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs nur Neuwagengeschäfte zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 141/95 , NJW 1996, 2298 unter B II 3). E in Neuw a- gengeschäft ist jedoch nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil zwischen der Auslieferung des Fahrzeugs an den Vertragshändler und dessen Verkauf an den Kunden ein Zeitraum von über einem Jahr liegt und das verkau fte Fah r- zeug somit bei Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr fabrikneu ist ( vgl. zu let z- terem Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, WM 2006, 2008 Rn. 10 f. mwN). Vielmehr kann von einem Neuwagengeschäft nur dann nicht mehr g e- sprochen werden, wenn das Fahrzeug bereits gebraucht war. 3. D ie vom Berufungsgericht vorgenommene Reduzierung des Rohe r- trags der Klägerin um die händlertypischen Anteile ist in einem entscheidenden Punkt ebenfalls von Rechtsfehlern beeinflusst . 20 21 22 23 - 11 - Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Senatsrechtspr e- chung (Senatsurteil e vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08, aaO Rn. 28 mwN ; vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 209/07, aaO Rn. 29 , und VIII ZR 210/07 , aaO Rn. 29 ) von den - bei wirtschaftlicher Betrachtung an die Stelle der Provisionen eines Handelsvertreters tretenden - Händlerrabatten diejenigen Teile herausg e- rechnet, die der Vertragshändler auf Grund seiner vom Handelsvertreter abwe i- chenden Stellung für Leistungen erhält, die der Handelsvertreter nicht zu e r- bringen hat . Hierzu gehören Aufwendungen für die personelle und sächliche Ausstattung des Betriebs sowie für Werbung, Präsentation, Lagerhaltung und Vorführfahrzeuge. Das Berufungsgericht hat den Anteil für diese von ihm expl i- zit benannten Aufwendungen rechtsfehlerfr ei und von der Revision unangegri f- fen mit 29 % des Roherlöses angesetzt (vgl. Senatsurteil e vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08, aaO Rn. 4 4 ff. ; vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 209/07, aaO Rn. 43 , und VIII ZR 210/07, aaO Rn. 38 ). Zu beanstanden ist aller dings, dass das Berufungsgericht die rechtsfe h- lerfrei ermittelte Quote von 29 % von dem Rohertrag der Klägerin e inschließlich der Großabnehmer - und Mietwagen zuschüsse sowie Verkaufsprämien in A b- zug gebracht hat. Denn bei der Bemessung des Ausgleichsanspruc hs sind nur Entgeltleistungen, die für händlertypische Aufgaben gezahlt werden, außer B e- tracht zu lassen. Die genannte n Zuschüsse sind aber - anders als die vom Händler gewährten Preisnachlässe selbst - nicht als händlertypisch einzuor d- nen. Wenn das Berufu ngsgericht nun den gesamten Rohertrag einschließlich der Zuschüsse um 29 % kürzt, setzt es sich damit in Widerspruch zu seiner rechtsfehlerfrei gewonnen en Auffassung, die genannten Zuschüsse seien ger a- de nicht als Entgelt für händlertypische Tätigkeiten ge zahlt worden. Ein Abzug für händlertypische Aufgaben wäre bei diesen Zuschüssen daher nur gerech t- fertigt, wenn und soweit mit ihnen auch händlertypische Leistungen (Werbung, Vorführwagen, Ausstellungsraum, Einsatz geschulter Verkäufer) abgegolten 24 25 - 12 - werden so llten (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08, aaO Rn. 49; vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 209/07, aaO Rn. 44 , und VIII ZR 210/07, aaO Rn. 39) . Dass auch in diesen Zusatzleistungen jeweils ein Anteil für hän d- lertypische Leistungen enthalten i st, der dem Verhältnis der - konkreten Zw e- cken zugeordneten - Zusatzrabatte zum Gesamtrabatt (= 29 %) entspricht, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt ( vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08, aaO). 4. Wie das Berufungsgericht zutre ffend erkannt hat, ist der nach Herau s- rechnung der händlertypischen Vergütungsbestandteile verbleibende Händle r- rabatt in einem weiteren Schritt um den Anteil zu reduzieren, den der Händler für solche Leistungen erhält, die ihm, wäre er Handelsvertreter, ni cht als Entgelt für seine werbende (vermittelnde) Tätigkeit, sondern für " verwaltende " (vermit t- lungsfremde) Tätigkeiten gezahlt würde n . Diesen Anteil hat das Berufungsg e- richt in rechtlich nicht zu beanstandender Weis e nach § 287 Abs. 2 ZPO auf 2,5 % der un verbindlichen Preisempfehlung zu den Mehrfachkundengeschäften geschätzt (vgl. Senatsurteil e vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08, aaO Rn. 50; vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 209/07, aaO Rn. 45 , und VIII ZR 210/07, aaO Rn. 40 ; vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 22 6/07 , aaO Rn. 33 ) . Der Einwand der Revision, sämtliche von der Rechtsprechung anerkannten " verwaltenden " und " handelsvertreteruntypischen " Kosten sei en bereits im ersten Schritt , der Kü r- zung des Roherlöses um 29 %, anspruchsmindernd berücksichtigt worden, weswegen ein weiterer Abzug nicht vorzunehmen sei, bleibt ohne Erfolg. Die vom Berufungsgericht zur Begründung des Abzugs von 2,5 % der unverbindl i- chen Preisempfehlung zu den Mehrfachkundengeschäften unter anderem he r- angezogene Tätigkeit de r Buchführung is t in der Reduzierung des Roherlöses um 29 % nicht enthalten. Letztere beschränkt sich nach den Ausführungen des Berufungsgerichts auf Abzüge für Vorführwagen, Werbung, Ausstellungsraum und Verkaufspersonal. 26 - 13 - 5. Auch die Herabsetz ung des Ausgleichsanspruc hs um 4 5 % aus Billi g- keitsgründen lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Würdigung der im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB aF ( § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB nF) zu berücksichtigenden U m- stände obliegt dem Tatrichter, wobei er ein en entsprechenden Abzug im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO vornehmen kann (st. R spr . , vgl. Senat s- urteil e vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 209/07, aaO Rn. 47 , und VIII ZR 210/07, aaO Rn. 41; vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 226/07, aaO Rn. 35 mwN) . Rech t s- fehler der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. a) Dass das Berufungsgericht einen Billigkeitsabschlag für die Sogwi r- kung der Marke Volvo nicht, wie die Revision ers trebt, in Höhe von allenfalls 10 %, sondern in Höhe von 25 % für angemessen erachtet hat, hält sich inne r- halb des ihm eingeräumten weiten tatrichterlichen Ermessensspielraums und ist vom Senat auch in den Parallelverfahren nicht beanstandet worden (vgl. S e- natsurteile vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08, aaO Rn. 51 ff.; vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 209/07, aaO Rn. 46 f. , und VIII ZR 210/07, aaO Rn. 41; vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 226/07, aaO Rn. 36). aa) Es entspricht ständiger Senatsrechtsprechung, d ass die Förderung der Verkaufsbemühungen des Händlers durch die von der Marke ausgehende Sogwirkung einen Billigkeitsabschlag rechtfertigen kann ( Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08, aaO Rn. 52 mwN). Dies gilt entgegen der A n- sicht der Revision auch dann, wenn die Sogwirkung der Marke bereits in die Rabattbemessung einfließt (Senatsurteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 7/95, aaO unter B I 4 b). 27 28 29 30 - 14 - bb) Die Abwägung der Ursächlichkeit von werbender Tätigkeit des Hän d- lers und Sogwirkung der Marke gehör t zum Kernbereich tatrichterlichen Schä t- zungsermessens. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft we r- den, ob der Tatrichter ausreichende Feststellungen zu den für seine Sch ä tzung maßgeblichen Umständen getroffen hat (Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08, aaO). Dies ist hier trotz der stark ver kürzten Begründung des Berufungsgerichts noch der Fall. cc) Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei fehlerhaft davon ausg e- gangen, der Bundesgerichtshof habe in seiner Entschei dung vom 2. Juli 1987 (I ZR 188/85, NJW - RR 1988, 42 unter II B 1 c) einen Abschlag von 25 % als " Regelwert " für den Markeneinfluss aufgestellt. Dies trifft bei näherer Betrac h- tung nicht zu. Zwar hat das Berufungsgericht in der Tat den - so nicht zutreffe n- den - Begrif f " Regelwert " gebraucht, es hat damit aber nur zum Ausdruck g e- bracht, dass es diesen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang als höchsten Abschlag für die Sogwirkung einer Marke anerkannten Wert zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen gemacht hat (vgl. Senatsur teil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08, aaO Rn. 53). b) Auch die Vornahme eines weiteren Billigkeitsabschlags von 5 % w e- gen der Tätigkeit der Klägerin als Vertragswerkstatt der Beklagten lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung kann ausgleichsmindernd berücksic h- tigt werden, dass der Vertragshändler die Möglichkeit behält, seinen Kunde n- stamm in irgendeiner Weise weiter zu nutzen ( vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1981 - I ZR 3 9/79, VersR 1981, 832 unter II 2 c mwN). Eine derartige We i- ternutzung wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte dann ang e- nommen, wenn der vor malige Vertragshändler einen Vertragswerksta ttbetrieb 31 32 33 34 - 15 - fortführt, da es der Lebenserfahrung entspreche , dass zumindest ein Teil der geworbene n Neukunden auch nach der Aufgabe des Händlerbetriebs ihr Fah r- zeug bei dem ihnen vertrauten früheren Händler reparieren und warten lasse (OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 17. Januar 2006 - 11 U 34/05 (Kart), juris Rn. 51; vom 17. Juli 2007 - 11 U 53/06 ( Kart), juris Rn. 71; OLG Celle, OLGR 2001, 318, 320; OLG Köln, IHR 20 09, 258, 2 65 f. - unter Aufgabe der früheren abweichenden Rechtsprechung im Urteil vom 31. März 2006 - 19 U 139/95, juris Rn. 47 ; für einen Abzug auch Niebling, Vertragshändlerrecht im Au tomobi l- vertrieb, 4. Aufl., Rn. 52 1 ff. ; Reckmann, WuW 2003, 752, 762 ). Gegen diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Ihr kann insbesondere nicht entgegen gehalten werden, dass der Au s- gleich nach § 89b HGB lediglich für Vertriebsbemühungen und nicht für eine Tätigkeit im Werkstattbereich gezahlt werde und dass Tätigkeiten, die den Au s- gleich nicht erhöh t en, ihn auch nicht reduzieren dürften (so aber Emde in Gro ß- kommentar HGB, 5. Aufl., § 89b Rn. 162 - Werkstatttätigkeit ; vgl. auch Niebling, wrp 2009, 153, 157 ). Es besteht kein Grundsatz des Inhalts, dass die We i- ternutzung des Kundenstamms nur dann im Rahmen der Billigkeit ausgleich s- mindernd berücksichtigt werden kann, wenn sie in einer Art und Weise erfolgt, die der Nutz ung während der Dauer der Vertragshändlertätigkeit entspricht. Es reicht aus, dass die Verluste, die dem Vertragshändler im Regelfall durch die Beendigung seines Vertrags entstehen, in irgendeiner Form abgemildert we r- den. c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen den vom Berufungsg e- richt vorgenommenen Billigkeitsabschlag in Höhe von 5 % wegen der ang e- sichts der Vermittlungstätigkeit der Klägerin für die A . K . fort bestehenden Möglichkeit, ihre bisherigen Kundenkontakte zu nutzen und hieraus Ei nkünfte in Form von Provisionen zu erzielen. Die dieser Herabsetzung zugrunde liegende 35 36 - 16 - tatrichterliche Wertung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch wenn sich die Situation eines Vermittlers rechtlich von der der e i- nes Vertragshändlers unterscheidet, begründet die Aufnahme einer Vermittle r- tätigkeit durch den vormaligen Vertragshändler eine Konstellation, in der dieser die Möglichkeit hat, seinen bisherigen Kundenstamm weiter zu nutzen und hie r- durch Einkünfte zu erzielen. Er steht damit besser als ein Vertragshändler, der nach Beendigung seines Händlervertrags in keiner Form mehr für sein früheres Unternehmen tätig wird. d) Ni cht zu beanstanden ist sch ließlich , dass das Berufungsgericht einen Billigkeitsabschl ag von 10 % im Hinblick auf die zahlreichen Geschäfte zw i- schen der Klägerin und der ihr nahe stehenden S . Autovermietung vorgenommen hat. Die zugrunde liegende Annahme des Berufungsgerichts, angesichts der engen persönlichen Verbindung zwisch en de r Klägerin und der Mehrfachkund i n S . Autovermietung könne nicht angenommen we r- den, dass letztere trotz der Beendigung des Vertragshändlervertrags der Kläg e- rin zukünftig in gleich bleibendem Umfang Volvo - Neufahrzeuge beziehen we r- de, läs st keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 226/07, aaO Rn. 22). III. Nach alledem kann das Berufungsurteil im Umfang der Anfechtung ke i- nen Bestand haben ; es ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) . Die Sache is t, da d er Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsg e- 37 38 39 - 17 - richt zurückzuverweisen , damit die erforderli chen Feststellungen getroffen we r- den können ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstan zen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.11.2007 - 3/11 O 30/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.12.2008 - 11 U 71/07 (Kart) -
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