BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 17/10 Verk374ndet am: 16. November 2010 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 302 Die dem Schuldner in einem Strafverfahren auferlegten Gerichtskosten sind keine Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung im Sinne von 247 302 Nr. 1 InsO. BGH, Urteil vom 16. November 2010 - VI ZR 17/10 - LG Dresden AG Dresden - - 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und St366hr und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landge-richts Dresden vom 16. Dezember 2009 wird auf Kosten des Be-klagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger wurde von Gerichten des beklagten Landes (im Folgenden: des Beklagten) in mehreren Strafverfahren wegen Diebstahls und Verst366337en gegen das Bet344ubungsmittelgesetz verurteilt. Ihm wurden jeweils die Verfah-renskosten auferlegt. Die Gerichtskostenrechnungen belaufen sich auf insge-samt 4.142,57 200. Am 27. November 2007 wurde 374ber sein Verm366gen das Verbraucherinsolvenzverfahren er366ffnet. Am 6. Dezember 2007 meldete der Beklagte die Forderungen nebst weiteren Kosten zur Insolvenztabelle an. Dabei gab er an, bei einem Teilbetrag in H366he von 4.095,75 200 handele es sich um Verbindlichkeiten aus vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlungen. Der Kl344ger widersprach der Feststellung des angegebenen Rechtsgrundes. Diesen 1 - - 3 Widerspruch verfolgt er mit der vorliegenden negativen Feststellungsklage wei-ter. 2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers hatte Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt der Be-klagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt den Widerspruch des Kl344gers gegen die An-meldung der Forderungen zur Insolvenztabelle f374r begr374ndet und meint, es handele sich insgesamt nicht um Verbindlichkeiten aus vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlungen im Sinne von 247 302 Nr. 1 InsO. Der Kl344ger habe ge-gen374ber dem Beklagten weder den Tatbestand des 247 823 Abs. 1 BGB noch den des zweiten Absatzes dieser Vorschrift erf374llt. Die Strafvorschriften, gegen die er versto337en habe, und die Kostenvorschriften der 247247 464 ff. StPO seien keine Schutzgesetze im Sinne dieser Norm. Eine Haftung des Kl344gers wegen vors344tz-licher sittenwidriger Sch344digung gem344337 247 826 BGB komme nicht in Betracht, denn es sei nicht ersichtlich, dass er die auf seiner strafrechtlichen Verurteilung beruhende Schadensfolge billigend in Kauf genommen habe. Bei den von dem Beklagten angemeldeten Forderungen handele es sich auch nicht um Geldstra-fen oder diesen in 247 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichgestellte Verbindlichkeiten (247 302 Nr. 2 InsO). 3 - - 4 II. 4 Das angefochtene Urteil h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. Die von dem Beklagten zur Insolvenztabelle angemeldeten Gerichtskosten sind keine Verbindlichkeiten aus vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlungen im Sinne von 247 302 Nr. 1 InsO. 5 1. Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens k366nnen die Insolvenz-gl344ubiger ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner grunds344tzlich un-beschr344nkt geltend machen (247 201 Abs. 1 InsO). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt f374r solche Forderungen, die von der Restschuldbefreiung erfasst werden (247 201 Abs. 3 InsO). Ist der Schuldner eine nat374rliche Person, so wird er nach Ma337gabe der 247247 287 bis 303 InsO von den im Insolvenzverfahren nicht erf374llten Verbindlichkeiten gegen374ber den Insolvenzgl344ubigern befreit (247 286 InsO). Mit dem Institut der Restschuldbefreiung soll dem Schuldner ein Weg er366ffnet werden, auf dem er sich nach dem Insolvenzverfahren von seinen rest-lichen Verbindlichkeiten befreien kann. Auf diese Weise soll ihm ein wirtschaftli-cher Neubeginn erm366glicht werden (vgl. M374nchKommInsO/Stephan, 2. Aufl., 247 286 Rn. 5 ff.). Von der M366glichkeit der Restschuldbefreiung ausgenommen sind gem344337 247 302 InsO drei Gruppen von Verbindlichkeiten, deren Erf374llung nach dem Wil-len des Gesetzgebers nicht infrage gestellt werden soll (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 194). Dazu z344hlen u.a. die Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung. Sofern der Gl344ubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach 247 174 Abs. 2 InsO angemeldet hat, ist eine Restschuldbefreiung insoweit ausge-schlossen. Die vom Gesetz angeordnete Nachhaftung aus vors344tzlich began-genen unerlaubten Handlungen ist wegen deren besonderen Unrechtsgehalts 6 - - 5 gerechtfertigt. Die Regelung, zu deren Schutzzweck unterschiedliche Auffas-sungen vertreten werden, beruht letztlich auf Billigkeitsgesichtspunkten. Das Gesetz h344lt es f374r unbillig, dass ein Schuldner von Verbindlichkeiten gegen374ber einem Gl344ubiger befreit wird, den er vors344tzlich gesch344digt hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - IX ZR 29/06, VersR 2007, 1571 Rn. 9 f. m.w.N.). 2. Die von dem Beklagten angemeldeten Forderungen werden von der Regelung in 247 302 Nr. 1 InsO nicht erfasst. Gegenstand der Forderungen sind Anspr374che auf Zahlung der Gerichtskosten aus Strafverfahren. F374r den Aus-schluss der Restschuldbefreiung gen374gt es nicht, dass diese Kosten durch ein vors344tzliches Verhalten des Kl344gers veranlasst worden sind. Der Tatbestand des 247 302 Nr. 1 InsO setzt vielmehr voraus, dass die Verbindlichkeit auf einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Das bedeutet, dass der Schuldner den Tatbestand einer unerlaubten Handlung etwa im Sinne der 247247 823 ff. BGB verwirklicht haben muss (M374nchKommInsO/Stephan, aaO, 247 302 Rn. 7; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 2. Aufl., 247 302 Rn. 4; Kreft/Landfer-mann, InsO, 5. Aufl., 247 302 Rn. 8; Veser, ZInsO 2005, 1316, 1317). Zu den von 247 302 Nr. 1 InsO erfassten Verbindlichkeiten z344hlen die aus einer solchen Tat folgenden Ersatzanspr374che (vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., 247 302 Rn. 2a). Um einen solchen Ersatzanspruch handelt es sich bei den von dem Beklagten angemeldeten Gerichtskosten nicht. 7 a) Der Begriff der Verbindlichkeit aus vors344tzlich begangenen unerlaub-ten Handlungen findet sich auch in 247 393 BGB und 247 850f Abs. 2 ZPO. Vor al-lem letztere Vorschrift enth344lt mit ihrer vollstreckungsrechtlichen Privilegierung eine dem 247 302 Nr. 1 InsO entsprechende Regelung (Kiesbye in: Leonhardt/ Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl., 247 302 Rn. 2; FK-InsO/Ahrens, InsO, 5. Aufl., 247 302 Rn. 4; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - IX ZR 29/06, VersR 2007, 8 - - 6 1571 Rn. 23). Inwieweit Gerichtskosten und au337ergerichtliche Kosten zu den Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung z344hlen, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. 334bereinstimmung besteht darin, dass die Kosten einer privatrechtlichen Rechtsverfolgung zu diesen Verbindlichkeiten geh366ren k366nnen. So ist anerkannt, dass Anwaltskosten f374r die au337ergerichtliche Rechtsverfolgung als Folgesch344den zu erstatten sein k366nnen, wenn die Ein-schaltung eines Rechtsanwalts erforderlich war. Ob dies auch f374r die Kosten gilt, die bei der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs aus vors344tzlich begangener unerlaubter Handlung entstanden sind, ist dagegen streitig. Teil-weise wird dies bejaht (LG K366ln, NZI 2005, 406; AG Cloppenburg, Rbeistand 2005, 114; Uhlenbruck/Vallender, aaO; Hess, Insolvenzrecht, 2007, 247 302 InsO Rn. 4; Kiesbye, aaO Rn. 7; Kreft/Landfermann, aaO, Rn. 11; M374nchKommZPO/ Smid, 3. Aufl., 247 850f Rn. 14; Pape, InVo 2007, 303, 308 f.), teilweise aber auch verneint, weil es sich dabei um einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch handele (KG, MDR 2009, 414; M374nchKommInsO/Stephan, aaO, 247 302 Rn. 8; FK-InsO/Ahrens, aaO, 247 302 Rn. 9; Ahrens in Kothe/Ahrens/Grote, Verfahrens-kostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren, 4. Aufl., 247 302 InsO Rn. 9; St366ber, Forderungspf344ndung, 15. Aufl. Rn. 1191). Uneinigkeit besteht auch dar374ber, ob die Kosten, die dem Gl344ubiger durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts im Strafverfahren gegen den Sch344diger entstanden sind, zu den Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung z344hlen k366nnen (bejahend: M374nchKommZPO/Smid, aaO; Kiesbye, aaO; verneinend: LG Hannover, Rpfleger 1982, 232; M374nchKommInsO/Stephan, aaO, Hambur-ger Kommentar zum Insolvenzrecht/Streck, 247 302 InsO Rn. 7; Kolbe, Delikti-sche Forderungen und Restschuldbefreiung, Diss. 2008, S. 43). b) Die dem Schuldner in einem Strafverfahren auferlegten Gerichtskos-ten z344hlen jedenfalls nicht zu den Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung im Sinne von 247 302 Nr. 1 InsO (vgl. Jaeger/Henckel, InsO, 2004, 247 38 Rn. 155; 9 - - 7 a.A.: LG Dresden, Urteil der 9. Zivilkammer vom 18. M344rz 2010). Die Verfah-renskosten sind Geb374hren und Auslagen der Staatskasse (247 464a Abs. 1 StPO). Sie sind nicht Sanktion f374r begangenes Unrecht, sondern 366ffentliche Abgaben, die nach dem Veranlassungsprinzip auferlegt werden. Die H366he der Auslagen h344ngt weder von der Schwere des Unrechts oder der Schuld noch von der Art und H366he der Strafe ab, sondern allein von dem Aufwand des Straf-verfahrens. Aus 247 467 Abs. 2 Satz 1 und 247 465 Abs. 1 Satz 2 StPO ergibt sich, dass die Kosten dem Angeklagten auch bei Freispruch auferlegt werden k366n-nen oder wenn das Gericht von Strafe absieht. 247 465 Abs. 2 StPO sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten auch im Falle der Verurtei-lung des Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden k366nnen. Derartige 366f-fentliche Abgaben sind keine Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung im Sinne von 247 302 Nr. 1 InsO. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber ausdr374cklich zwar Geldstrafen und die diesen in 247 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichgestellten Verbindlichkeiten von der Restschuldbefreiung ausgenommen hat (247 302 Nr. 2 InsO), diese Regelung aber nicht auf die Verfahrenskosten erstreckt hat. Diese z344hlen auch nicht zu den in 247 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO genannten Verbindlichkeiten. Dazu geh366ren ne-ben Geldbu337en, Ordnungsgeldern und Zwangsgeldern zwar auch Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten, jedoch sind damit solche Nebenfolgen wie z.B. der Verfall des Wertersatzes gem344337 247 73a StGB (vgl. OLG Karlsruhe, ZIP 2009, 1774, 1775), die Einziehung des Wertersatzes (247 74c StGB, 247 25 OWiG) oder die Abf374hrung des Mehrerl366-ses gem344337 247 8 WiStG gemeint (Uhlenbruck/Hirte, aaO, 247 39 Rn. 23; M374nch-KommInsO/Ehricke, aaO, 247 39 Rn. 19). Wenn der Gesetzgeber auch die dem Angeklagten auferlegten Verfahrenskosten von der Restschuldbefreiung h344tte ausnehmen wollen, h344tte es nahegelegen, dies im Zusammenhang mit der in 10 - - 8 247 302 Nr. 2 i.V.m. 247 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO f374r Strafverfahren getroffenen Rege-lung - dann auch f374r den Fall der Verurteilung zu Freiheitsstrafe - ausdr374cklich anzuordnen. Der Umstand, dass er von einer solchen Regelung abgesehen hat, belegt, dass der Gesetzgeber die Verfahrenskosten aus Strafverfahren insol-venzrechtlich nicht den in 247 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO genannten Sanktionen gleich-stellen wollte. c) Eine erweiternde Auslegung von 247 302 InsO auf andere, m366glicher-weise schutzw374rdige Forderungen verbietet sich. Die in dieser Vorschrift ge-nannten Ausnahmen von der Restschuldbefreiung stellen eine abschlie337ende Regelung dar (Lang in Braun, InsO, 4. Aufl., 247 302 Rn. 4; Wenzel in K374bler/ Pr374tting/Bork, InsO, Stand Januar 2008, 247 302 Rn. 1). Jede weitere Durchbre-chung der vollst344ndigen Schuldbefreiung w374rde nicht nur den wirtschaftlichen Neubeginn des Schuldners gef344hrden, sondern auch die Befriedigungsaussich-ten der Neugl344ubiger nachhaltig beeintr344chtigen (M374nchKommInsO/Stephan, aaO, 247 302 Rn. 3; Kiesbye, aaO, Rn. 6; Uhlenbruck/Vallender, aaO, 247 302 Rn. 2c; vgl. auch BFH, NJW 2008, 3807 f.). Deshalb ist eine Ausdehnung des Ausschlusses der Restschuldbefreiung auf Verfahrenskosten aus Strafverfah-ren allein aus Billigkeitserw344gungen entgegen der Auffassung der Revision mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung und der gesetzgeberischen Wertung nicht vereinbar. 11 - - 9 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 12 Galke Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 06.02.2009 - 112 C 2084/08 - LG Dresden, Entscheidung vom 16.12.2009 - 8 S 57/09 -
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