BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 17 / 10 vom 25. Mai 2011 in dem Rechtsstreit nachträglicher Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Rechtsschutzversicherung (hier § 3 Abs. 1 c ARB 94/2000) Eine Auseinandersetzung über Ausgleichsansprüche gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen bergbaubedingter Erschütterungen fällt nicht unter den Risikoausschluss für "Bergbauschäden" i.S. von § 3 Abs. 1 c ARB 94/2000. BGH, Beschluss vom 25. M ai 2011 - IV ZR 17/10 - LG Saarbrücken AG Lebach - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsi t- zende Richter in Dr. Kessal - Wulf , die Richter Wendt, Felsc h, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 25 . Mai 2011 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts in Saa r- brücken vom 22 . Dezember 2009 als unzulässig zu ve r- werfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung und sie im Übrigen durch Beschluss nach § 552a ZPO z u- rückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bi n- nen eines Monats . Gründe: I. Die Klägerin zu 1 unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschut z- versicherung, in der ihr Ehemann, der Kläger zu 2 , mitversichert ist und der die ARB - RU 2000 zugrunde liegen. Danach gewährt die Beklagte den Klägern Versicherungsschutz unter anderem für die W ahrnehmung 1 - 3 - rechtlicher Interessen aus dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebä u- de oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben. Weiter enthalten die B e- dingungen einen dem § 3 Abs. 1c ARB 94/2000 entsprechenden Risik o- a usschluss, wonach kein Versicherungsschutz f ür die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Ber g- bauschäden an Grundstücken und Gebäuden besteht. Die Kläger begehren von der Beklagten Deckungsschutz für eine beabsichtigte Klage gegen die AG , mit der sie Ausgleichs anspr ü- che gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen bergbaubedingter Erschü t- terungen geltend machen wollen, d ie ihr Grundstück beeinträchtig en. Ferner verlangen sie Erstattung vorgerichtlich angefallener Anwaltsko s- ten. Die Beklagte hat sich auf den Risikoa us schluss nach § 3 Abs. 1c ARB - RU 2000 berufen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Hiergegen we n- det sich die Beklagte mit ihrer Revision, mit der sie weiterhin Klagea b- weisung erstrebt. II. Die Revision ist unzulässig, soweit die als Nebe nforderung ge l- tend gemachten Anwaltskosten betroffen sind. D as Berufungsgericht hat bezüglich dieses abtrennbaren Teils des Streitgegenstandes die Ber u- fung als unzulässig angesehen. Damit setzt sich die Revision nicht au s- einander, so dass es insoweit an de r notwendigen Begründung gemäß § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO fehlt und die Revision gemäß § 552 ZPO zu verwerfen ist. 2 3 4 5 - 4 - III. Im Übrigen sind die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Revision gemäß § 552a ZPO erfüllt. 1. Ein Zulassungsgrund ist nicht ge geben . Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dafür genügt es nicht, dass eine En t- scheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versich e- rungsbedingungen abhängt. Erforderlich ist vielm ehr, dass deren Ausl e- gung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist , die tatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits nicht nur für die Vermögensint eressen der Parteien, sondern auch für die Al l- gemeinheit von besonderer Bedeutung sind (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - r+s 2004, 166 unter II 2 b) und die Rechtssache damit eine Rechtsfrage im konkreten Fall als entsche i- dungser heblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwic k- lung und Handhabung des Rechts berührt ( BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, B GHZ 154, 288, 291 ). Dass di ese Voraussetzungen hinsichtlich der allein im Streit b e- findlichen Frage, ob die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 906 Abs. 2 BGB für vom Bergbau ausgehende Erschütterungen unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 1c ARB 94/2000 fällt, erfül lt sein könnten, ist nicht ersichtlich. 2. Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg. Das Ber u- fungsgericht hat richtig entschieden. 6 7 8 9 10 - 5 - a) Die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist eine Wahrnehmung dinglicher Rechte, da dieser Anspruch Au s- fluss des Eigentums am Grundstück ist. Die Interessenwahrnehmung aus dinglichen Rechten umfasst Ansprüche aller Art, die aus dem dinglichen Recht entstehen können (Senatsurteil vom 5. Februar 1992 - IV ZR 94/91, für den Schadensersatzan spruch aus § 823 Abs. 1 BGB). Dag e- gen wendet sich die Revision nicht. b) Die Ausschlussklausel nach § 3 Abs. 1c ARB - RU 2000 greift nicht ein. Die Auslegung des in ihr enthaltenen Begriffs der Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden i.S. von § 3 Abs. 1c ARB 94/2000 ric h- tet sich danach, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erken n- baren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85). aa) Ein solcher Versicherungsnehmer wird zunächst vom Wortlaut der Bedingung ausgehen, wobei für ihn ein Sprachgebrauch des tägl i- chen Lebens, nicht etwa eine Termi nologie, wie sie in bestimmten Fac h- kreisen üblich ist (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. Vorbem. III Rn. 9 m.w.N.) , maßgebend ist. Verbindet allerdings die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff, ist anz u- nehmen, dass darunter auch die Versicherungsbedingungen nichts and e- res verstehen wollen. Dies trifft indes nicht für den auch in der U m- gangssprache verwendeten Begriff von "Schäden" zu , der nicht eindeutig in den Bereich der Rechtssprache verweist , weil es dort ke inen in seinen 11 12 13 14 - 6 - Konturen eindeutig festgelegten Schaden begriff gibt (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2002 - IV ZR 226/01 , BGHZ 153, 182, 186 zum "Schadensersatz" ). Die Reichweite der Klausel wird deshalb insbesond e- re nicht durch den Begriff des Bergschad ens im Sinne der Legaldefinition des § 114 BBergG bestimmt. bb) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Risikoausschlussklauseln eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der g ewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherung s- nehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versich e- rungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - IV ZR 110/07, VersR 2009, 1617 Rn. 10 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt , wird der durchschnittliche Versicherung s- nehmer von " Bergbauschäden " nur ausgehen, wenn sich diese in Form von unmittelbaren Sach schäden in bleibender Weise " an " seinem Eige n- tum oder sonsti gen dinglichen Recht manifestiert haben und mittelbare Beeinträchtigungen durch vom Bergbau ausgehende Emissionen nicht als von der Klausel erfasst ansehen. Denn sowohl in der Rechtssprache als auch im allgemeinen Sprachgebrauch werden unmittelbare Schäden an einem Recht oder Rechtsgut selbst und mittelbare Beeinträchtigungen (Vermög ensfolgeschäden) unterschieden (Senatsurteil vom 11. Deze m- ber 2002, aaO S. 188). Somit legt schon der Wortlaut der Klausel es n a- he, nur mit Substanzbeeinträchtigungen verbundene Schäden unter den Begriff der " Bergbauschäden " im Sinne der Ausschlussklausel zu fassen. 15 16 - 7 - cc ) Zu einem anderen Ergebnis gelangt der durchschnittliche Ve r- sicherungsnehmer auch dann nicht, wenn er den Sinn und Zweck der Klausel in den Blick nimmt. Insow eit wird er erkennen, dass der Vers i- cherer jedenfalls für Kostenrisiken nicht einstehen will, die sich aus Au s- einandersetzungen wegen Substanzschäden infolge von Bergbauma ß- nahmen ergeben, zum einen weil dieses Risiko nur schwer überschaubar ist, zum andere n weil eine nur kleine, regional begrenzte Anzahl von Versicherungsnehmern von diesem Risiko betroffen ist. Dass die weit überwiegende Zahl der niemals gefährdeten Versicherungsnehmer mit ihren Beiträgen auch dieses Risiko deckt, ist nicht der Sinn der Ris ik o- gemeinschaft (Harbauer/Maier, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 3 ARB 2000 Rn. 31; OLG Saarbrücken, NJW - RR 2005, 397; vgl. ferner Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02, VersR 2003, 454 zur so genannten Baurisikoklausel). Dass dies aber in gleicher Weise für Auseinandersetzungen über Ausgleichsansprüche wegen duldungspflichtiger Immissionen gelten soll, erschließt sich ihm nicht. Beeinträchtigungen durch Immissionen sind nicht allein bergbautypisch. Die Duldungspflicht, Einwirkungen wie die Zuführung unwägbarer Stoffe oder Erschütterungen nach § 906 Abs. 1 BGB hinnehmen zu müssen, trifft viele Grundstückseigentümer in der Nachbarschaft landwirtschaftlicher, gewerblicher oder industrieller B e- triebe . Von diesem Risiko ist keineswegs nur ein e regional begrenzte Anzahl von Versicherungsnehmern betroffen. Es ist deshalb auch unter 17 18 - 8 - Berücksichtigung des Zwecks der Klausel für den durchschnittlichen Ve r- sicherungsnehmer nicht ersichtlich , dass das Risiko der Auseinanderse t- zung über hieraus resulti erende Ausgleichsansprüche vom Deckung s- schutz ausge nommen sein soll . Dr. Kessal - Wulf Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis: Da s Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Lebach, Entscheidung vom 30.12.2008 - 3A C 462/08 - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.12.2009 - 14 S 1/09 -
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