BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 171/01 vom 10. Oktober 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 10. Oktober 2001 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihre Beschwer durch das Ber u - fungsurteil auf über 60.000 DM festzusetzen, wird abg e - lehnt. Gründe: 1. Die Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht, das sie mit 28.620,60 DM, nämlich dem 60-fachen Betrag einer monatlichen Versicherungsprämie von 477,01 DM, bemessen hat, ist zwar zu niedrig ausgefallen. Die Beschwer erreicht jedoch nicht die Revisionssumme von 60.000 DM. In einem R echtsstreit, in dem es um die Feststellung des Fortb e - standes eines Krankenversicherungsvertrages geht, ist die Beschwer der unterlegenen Partei im Regelfall entsprechend §§ 3, 9 ZPO auf das 3 1/2-fache der Jahresprämie festzusetzen. - 3 - Jedoch kann sich eine Erhöhung der Beschwer im Einzelfall da r - aus ergeben, daß Ansprche auf die Versicherungsleistung geltend g e - macht oder zumindest angekndigt sind. Fr das im Rahmen des § 3 ZPO zu bewertende wirtschaftliche Interesse am Bestehen oder Nichtb e - stehen eines Versicherungsverhltnisses ist es von erheblicher Bede u - tung, ob behauptet wird, wegen Eintritt des Versicherungsfalls seien b e - reits Ansprche entstanden. Im Interesse der Rechtsklarheit ist ung e - achtet der konkreten Erfolgsaussicht solcher lediglich angekndigter A n - sprche, die von Fall zu Fall sehr unterschiedlich sein kann, die zweiti n - stanzliche Beschwer einheitlich mit 50% der behaupteten, aber nicht rechtshngigen Ansprche zu bemessen (BGH, Beschluß vom 3. Mai 2000 - IV ZR 258/99 - VersR 2000, 1430 unter 2 m.w.N.). Der fr die Festsetzung der Beschwer gemß § 546 Abs. 2 ZPO maßgebliche Zeitpunkt ist die letzte mndliche Verhandlung vor dem B e - rufungsgericht (BGH aaO). Ausgehend von einer monatlichen Prmie in Höhe von 503,11 DM (nicht 477,01 DM), nachgewiesenen Heilbehandlungskosten in der Zeit bis April 2001 in Höhe von 7.462,98 DM und weiteren 60.695,64 DM s o - wie von glaubhaft geschtzten Behandlungskosten der Ärzte A. /Dr. D. (zu unterscheiden von der Dialyse durch die P., deren Kosten bis April 2001 belegt sind) in der Zeit von Januar 2001 bis 2. Mai 2001 (Datum der letzten Berufungsverhandlung) in Höhe von 4.529,70 DM ergibt sich folgende Berechnung: - 4 - 42 x 503,11 DM 21.130,62 DM 50% der Gesamtsumme der nachgewiesenen Heilbehandlungskosten bis 2. Mai 2001 34.079,26 DM 50% der geschtzten Arztkosten vom 1. Januar bis zum 2. Mai 2001 2.264,85 DM 57.474,73 DM Terno Seiffert Ambrosius Wendt Dr. Kessal-Wulf
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