BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 171/02 vom10. Dezember 2002in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein BGB § 823 AiWird der Partner eines erfolgreichen und bekannten Eiskunstlaufpaares bei einemVerkehrsunfall verletzt, so kann die Partnerin von dem Schädiger keinen Ersatz desSchadens verlangen, der ihr durch den zeitweiligen unfallbedingten Ausfall desPartners entstanden ist; für einen Anspruch unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffsin den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fehlt es jedenfalls an einembetriebsbezogenen Eingriff.BGH, Beschluß vom 10. Dezember 2002 - VI ZR 171/02 - OLG DresdenLG Chemnitz - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2002 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederich-sen, die Richter Stöhr und Zollbeschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dres-den vom 10. April 2002 wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Gründe: I.Die Klägerin ist Eiskunstläuferin. Sie bildet mit ihrem Paarlaufpartner S.ein seit Jahren eingespieltes, international erfolgreiches und bekanntes Eis-kunstlaufpaar. Im Dezember 1997 wurde der Partner der Klägerin bei einemVerkehrsunfall verletzt. In der Folge konnten beide den gemeinsamen Paarlaufwegen der Verletzung des Partners zeitweise nicht ausüben. Die Beklagte istder Haftpflichtversicherer des Schädigers. Sie ist für den durch den Verkehrs-unfall entstandenen Schaden in vollem Umfang einstandspflichtig. Dem Partnerder Klägerin hat sie einen Betrag von 300.000 DM gezahlt, wobei auch Scha-denspositionen berücksichtigt wurden, die sich aufgrund der zeitweiligen Be-einträchtigung der Sportausübung ergaben. Mit der vorliegenden Klage erstrebtdie Klägerin Ersatz des ihr insoweit entstandenen Schadens (Ausfall von Wett-kämpfen, schlechtere Platzierungen, Verlust von Sponsoren- und Preisgeldern).Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die da- - 3 -gegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat zur Begrün-dung ausgeführt, es fehle an einer Anspruchsgrundlage für den geltend ge-machten Anspruch; insbesondere ergebe sich ein Anspruch nicht unter demGesichtpunkt einer Verletzung des Rechts der Klägerin am eingerichteten undausgeübten Gewerbebetrieb. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zu-gelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.II.Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist statthaft undin förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 544 Abs. 1, 2 ZPO). In der Sachehat sie keinen Erfolg, weil die Klägerin keinen Grund für die Zulassung der Re-vision dargelegt hat (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).Die Klägerin meint, es liege der Zulassungsgrund der grundsätzlichenBedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) vor; es bedürfegrundsätzlicher Klärung, ob der Partner eines im Hochleistungssport tätigenPaars, bei dem jeder Partner für die Ausübung des Sports zwingend auf denanderen angewiesen ist, bei einer Verletzung des anderen Partners durch einenDritten diesen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann.Dem kann nicht gefolgt werden. Der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2Satz 1 Nr. 1 ZPO liegt ebensowenig vor wie der des - in der Beschwerdebe-gründung inzident angesprochenen - § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. DieRechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbil-dung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die für die Lösungdes Streitfalls maßgeblichen Fragen hat der Bundesgerichtshof bereits ent-schieden. - 4 -1. Für die Entscheidung über die Klage kann dahin stehen, ob eineSportlergruppe, wie ein Eiskunstlaufpaar, bei der jeder Partner für eine optimaleund finanzielle Vorteile sichernde Sportausübung unabdingbar auf die Mitwir-kung der anderen Partner angewiesen ist, als eingerichteter und ausgeübterGewerbebetrieb im Sinne der Rechtsprechung angesehen werden kann (zurProblematik vgl. Münch-Komm-Mertens, BGB, 3. Aufl., § 823 Rdn. 488; Soer-gel-Zeuner, 12. Aufl., § 823 Rdn. 150 ff.; Staudinger-Hager, 13. Bearb. 1999,§ 823 Rdn. D 6; jew. m.w.N.).2. Jedenfalls fehlt es - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommenhat - bei Fallgestaltungen wie der des Streitfalls nach gefestigter Rechtspre-chung an einem unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriff in den Gewerbebe-trieb.Der Senat hat bereits mehrfach betont, daß der von der Rechtsprechungerarbeitete Deliktsschutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebsnicht in einen allgemeinen deliktischen Vermögensschutz für Gewerbetreibendeausufern darf, die dem deutschen Rechtssystem der in kasuistischer Art gere-gelten Deliktstatbestände zuwider laufen würde (Senatsurteile BGHZ 29, 65,74; 66, 388, 393). Deshalb bedarf es für eine sachgerechte Eingrenzung desHaftungstatbestandes des Erfordernisses eines unmittelbaren Eingriffs in demSinne, daß der Eingriff sich irgendwie gegen den Betrieb als solchen richtet,also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösba-re Rechte oder Rechtsgüter betrifft (Senatsurteile BGHZ 29, 65, 74; 66, 388,393; Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - NJW 1983, 812, 813;vgl. ferner etwa BGHZ 55, 153, 161; 69, 128, 139; 86, 152, 156; Münch-Komm-Mertens, aaO, Rdn. 489 ff.; Soergel-Zeuner, aaO, Rdn. 108 ff.; Staudinger-Hager, aaO, Rdn. D 11 ff.; jew. m.w.N.). - 5 -Von einem derart abgegrenzten Eingriff kann nach der Rechtsprechungdes Bundesgerichtshofs keine Rede sein, wenn es zu Störungen im Betriebs-ablauf aufgrund eines schädigenden Ereignisses kommt, das in keinerlei Bezie-hung zu dem Betrieb steht, mag dadurch auch eine für das Funktionieren desBetriebs maßgebliche Person oder Sache betroffen sein. Insbesondere dieSchädigung einer zum Betrieb gehörenden Person stellt danach keinen be-triebsbezogenen Eingriff dar (Senatsurteile BGHZ 29, 65, 73, 74; vom 14. April1954 - VI ZR 107/52 LM Nr. 4 zu § 823 (Da) BGB; vom 23. November 1976- VI ZR 191/74 - LM Nr. 21 zu § 249 (Hd) BGB; vom 18. Januar 1983 - VI ZR270/80 - aaO; vom 21. November 2000 - VI ZR 231/99 - NJW 2001, 971, 972;ferner BGHZ 7, 30, 36; Münch-Komm-Mertens, aaO, Rdn. 490; Soergel-Zeuner,aaO, Rdn. 112; Staudinger-Hager, aaO, Rdn. D 18; jew. m.w.N.). Wer durchverkehrswidriges Verhalten einen Verkehrsunfall verursacht, kann dabei sowohleine beliebige Privatperson als auch einen wichtigen Mitarbeiter eines Betriebesverletzen. Die Verletzungshandlung kann jedermann treffen. Der Schädigerverletzt daher keine Verhaltenspflichten, die ihm gerade im Hinblick auf das be-sondere Schutzbedürfnis eines Gewerbebetriebs obliegen (vgl. Senatsurteilvom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76 - NJW 1977, 2264, 2265).Zu dieser Fallgruppe zählt ersichtlich auch der Streitfall. Der Eiskunst-laufpartner der Klägerin wurde im Dezember 1997 durch einen Verkehrsunfallverletzt. Absolute Rechte der Klägerin wurden dadurch nicht beeinträchtigt.Dem Unfallereignis, für das die Beklagte einzustehen hat, fehlt auch jeder Be-zug zu der sportlichen Betätigung der Klägerin und ihres Partners, also demmaßgeblichen Gewerbebetrieb, von dessen Bestehen hier ausgegangen wer-den soll (vgl. oben 1). Die Klägerin weist in der Beschwerdebegründung keinetragfähigen Gesichtspunkte auf, wie dieser Bezug hergestellt werden könnte.Der Verweis darauf, daß die Partner für eine erfolg- und gewinnbringendesportliche Betätigung unabdingbar aufeinander angewiesen seien, hilft nicht - 6 -weiter. In den in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen hatten die jeweilsmittelbar geschädigten, aber nicht in ihren absoluten Rechten beeinträchtigtenKläger regelmäßig erhebliche Verluste entschädigungslos hinzunehmen. Diesist eine Folge der gesetzlichen Regelung, die keine generalklauselartige Haf-tung für erlittene Vermögensschäden kennt. Wie die Ausnahmeregelungen der§§ 844, 845 BGB deutlich zeigen, ordnet das Deliktsrecht keine darüber hinausgehende Haftung für solche Schäden an, die Dritten, nicht in ihren Rechtsgü-tern verletzten, sondern durch das Schadensereignis nur mittelbar Geschädig-ten entstanden sind.Die Haftung für Eingriffe in den Gewerbebetrieb dient als Auffangtatbe-stand (Senatsurteile vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76 - aaO; vom 23. Oktober1979 - VI ZR 230/77 - NJW 1980, 881, 882; ferner BGHZ 69, 128, 138 f.;Münch-Komm-Mertens, aaO, Rdn. 484; Staudinger-Hager, aaO, Rdn. D 20 ff.;jew. m.w.N.), der lediglich den gesetzlichen Schutz ergänzen und bestehendeHaftungslücken ausfüllen kann. Er bietet keine Handhabe, den Haftungsschutzdort auszudehnen, wo ihn das Gesetz gerade verwehrt (Senatsurteil vom23. Oktober 1979 - VI ZR 230/77 - aaO; Münch-Komm-Mertens, aaO; Staudin-ger-Hager, aaO; jew. m.w.N.). Dies ist aber im Bereich der mittelbar durch einSchadensereignis erlittenen Vermögensschäden der Fall. Es ist auch nicht ge-rechtfertigt, in diesem Bereich ein Sonderrecht für Gewerbetreibende zu schaf-fen, während andere mittelbar Geschädigte ohne Schadensausgleich bleiben(Senatsurteil vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76 - aaO; Münch-Komm-Mertens,aaO, Rdn. 491; Soergel-Zeuner, aaO, Rdn. 109). Der Streitfall gibt danach kei-nen Anlaß, von der gefestigten Rechtsprechung abzuweichen und im Wege derRechtsfortbildung einen vom Gesetz gerade nicht gewollten Haftungstatbestandzu kreieren. - 7 -Die Beschwerde ist demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPOzurückzuweisen.Streitwert: 30.678,02 MüllerWellnerDiederichsenStöhrZoll
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