BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIV ZR 171/02Verkündet am: 22. Oktober 2003FritzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Ambrosiusund Dr. Kessal-Wulf sowie den Richter Felsch auf die mündliche Ver-handlung vom 22. Oktober 2003für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats desOberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2002 wirdauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger verlangt nach Pfändung und Überweisung des Dek-kungsanspruchs von der Beklagten als Haftpflichtversicherer einesRechtsanwalts Zahlung von 135.000 DM nebst Zinsen.Der Kläger nahm den Rechtsanwalt auf Schadensersatz in An-spruch, weil dieser es pflichtwidrig unterlassen habe, einen Zahlungsan-spruch des Klägers in Höhe von 60.000 DM gegen einen Dritten im Wegedes dinglichen Arrestes zu sichern. Die zunächst auf Zahlung von60.000 DM gerichtete Klage beim Landgericht Düsseldorf (8 O 3.../98)erweiterte der Kläger um 135.000 DM wegen eines Folgeschadens. Weilihm die 60.000 DM nicht zur Verfügung gestanden hätten, habe er seinHaus zur Verhinderung der Zwangsversteigerung unter Wert verkaufen - 3 -müssen. Im Termin vom 12. Oktober 1999, in dem eine ordnungsgemäßeLadung des beklagten Rechtsanwalts nicht feststellbar war, trennte dasLandgericht die Klageerhöhung ab. Die Abtrennung und das für die Kla-ge über 135.000 DM neu angelegte Aktenzeichen 8 O 4.../99 sind ausdem Terminsprotokoll ersichtlich. Der Klageerhöhungsschriftsatz befindetsich nicht bei der Akte 8 O 3.../98.Im Verfahren 8 O 3.../98 erging am 30. November 1999 gegen denRechtsanwalt ein Versäumnisurteil über 60.000 DM nebst Zinsen. Hier-von, nicht aber über die Klageerhöhung, unterrichtete der Rechtsanwaltdie Beklagte, die dadurch erstmals von dem anhängigen RechtsstreitKenntnis erhielt. Sie schaltete Rechtsanwalt B. ein, der rechtzeitigEinspruch einlegte und am 11. Februar 2000 Akteneinsicht nahm. DenBeschluß im Protokoll vom 12. Oktober 1999 über die Abtrennung derKlageerhöhung und das dafür vermerkte weitere Aktenzeichen übersaher. Das Versäumnisurteil wurde durch streitiges Urteil des Landgerichtsvom 23. Mai 2000 im wesentlichen bestätigt. Die Beklagte ließ dagegendurch die Rechtsanwälte Dr. P. und W. Berufung einle-gen, die diese nach Akteneinsicht am 18. September 2000 zurücknah-men. Insoweit hat die Beklagte die Urteilssumme an den Kläger ausge-zahlt.Im Verfahren über die Klageerweiterung (8 O 4.../99) erließ dasLandgericht am 17. April 2000 ein Versäumnisurteil über 135.000 DMnebst Zinsen, das dem Rechtsanwalt am 13. September 2000 zugestelltund gegen das kein Einspruch eingelegt wurde. Erst nach Rechtskrafterlangte die Beklagte Kenntnis von diesem Versäumnisurteil. - 4 -Sie ist der Ansicht, an das Versäumnisurteil nicht gebunden zusein. Der Kläger habe die Obliegenheit nach § 158d Abs. 2 VVG verletzt,ihr die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs anzuzeigen. Deshalbsei im Rahmen ihrer Leistungspflicht nach § 158c Abs. 1 VVG gemäß§ 158e Abs. 1 Satz 1 VVG nunmehr zu prüfen, ob der von ihr bestritteneSchadensersatzanspruch von 135.000 DM gegen ihren früheren Versi-cherungsnehmer bestehe.Die Klage hatte beim Landgericht und Oberlandesgericht Erfolg.Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. Die Beklagte ist trotz Leistungs-freiheit gegenüber ihrem Versicherungsnehmer dem Kläger nach § 158cAbs. 1 VVG zur Leistung verpflichtet, da es sich um eine Pflichthaft-pflichtversicherung nach § 51 BRAO handelt. Die Vorinstanzen habenzutreffend angenommen, daß die Beklagte an das Versäumnisurteil vom17. April 2000 gebunden ist und deshalb keine Einwendungen gegen denrechtskräftig titulierten Schadensersatzanspruch erheben kann, obwohlder Kläger seine Anzeigeobliegenheit nach § 158d Abs. 2 VVG verletzthat.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Ur-teile vom 11. Oktober 1956 - II ZR 137/55 - VersR 1956, 707 f. und vom19. Februar 1959 - II ZR 171/57 - VersR 1959, 256 unter 3; zuletzt Urteilvom 19. März 2003 - IV ZR 233/01 - VersR 2003, 635 unter II 2 b) scha- - 5 -det das Unterlassen der in § 158d Abs. 2 VVG vorgeschriebenen Anzei-ge dem geschädigten Dritten nicht, wenn der Versicherer von der Scha-densersatzklage gegen seinen Versicherungsnehmer auf andere Weiserechtzeitig erfährt. Der Sinn und Zweck der §§ 158d Abs. 2, 158e Abs. 1Satz 1 VVG besteht allein darin, daß der Versicherer die Möglichkeit ha-ben soll, sich rechtzeitig in den Haftpflichtprozeß einzuschalten, etwanoch notwendige Schadensfeststellungen zu treffen und unbegründeteAnsprüche des Dritten abzuwehren. Erhält der Versicherer auf andereWeise, z.B. durch den Versicherungsnehmer, so früh Kenntnis vom Pro-zeß, daß er noch vor Eintritt nachteiliger Folgen eingreifen kann, dannsteht er nicht schlechter da, als er bei gehöriger Erfüllung der Verpflich-tung nach § 158d Abs. 2 VVG stünde. Da der Inhalt der Anzeigeoblie-genheit durch den Zweck der Vorschrift bestimmt wird, können an dieanderweitige Kenntniserlangung keine höheren Anforderungen gestelltwerden als an die Anzeige durch den Geschädigten selbst.2. Durch die Mitteilung des Versicherungsnehmers vom Erlaß desVersäumnisurteils vom 30. November 1999 über 60.000 DM hatte dieBeklagte Kenntnis vom Schadensersatzprozeß und damit die Möglich-keit, auch von der Erweiterung der Klage um 135.000 DM, der Abtren-nung der Klageerweiterung und dem insoweit unter dem Aktenzeichen8 O 4.../99 geführten anderweitigen Verfahren Kenntnis zu nehmen.Dies ergab sich, obwohl sich eine Kopie des Klageerweiterungsschrift-satzes nicht bei der Akte 8 O 3.../98 befand, deutlich aus dem Sitzungs-protokoll vom 12. Oktober 1999. Der von der Beklagten im Verfahren 8 O3../98 eingeschaltete Rechtsanwalt B. hätte bei der Akteneinsichterkennen können, daß die Klage erhöht worden und insoweit ein geson-dertes Verfahren anhängig war. Auch die von der Beklagten im Beru- - 6 -fungsverfahren beauftragten Rechtsanwälte hatten aufgrund ihrer Akten-einsicht noch die Möglichkeit, vor Ablauf der Einspruchsfrist gegen dasVersäumnisurteil vom 17. April 2000 davon Kenntnis zu nehmen undnach Rücksprache mit der Beklagten rechtzeitig Einspruch einzulegen.Die Beklagte befand sich damit in derselben Lage wie bei einer durchÜbersendung eines Aktenauszuges einschließlich des Sitzungsprotokollsdes Landgerichts vom 12. Oktober 1999 durch den Kläger erteilten In-formation über die Einleitung des Haftpflichtprozesses gegen den Versi-cherungsnehmer. Damit hätte der Kläger seine Anzeigeobliegenheit nach§ 158d Abs. 2 VVG erfüllt gehabt. Wenn die Beklagte daraufhin jeglicheBeteiligung am Haftpflichtprozeß unterlassen und keine Akteneinsichtgenommen hätte, hätte sie sich den gesamten Akteninhalt als bekanntzurechnen lassen müssen. Das Versehen der von ihr mit der Aktenein-sicht beauftragten Rechtsanwälte geht gleichermaßen zu ihren Lasten - 7 -wie ein eigener Tatsachenirrtum oder ein Rechtsirrtum über die Eintritts-pflicht, der der Bindung des Haftpflichtversicherers an ein Versäumnis-urteil ebenfalls nicht entgegensteht (vgl. zum Rechtsirrtum BGH, Urteilvom 11. Oktober 1956 aaO unter 5).Terno Seiffert Ambrosius Dr. Kessal-Wulf Felsch
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