BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 171/03Verkündet am: 4. Februar 2004P o t s c h ,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 4. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und dieRichter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolstfür Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 61des Landgerichts Berlin vom 27. März 2003 wird zurückgewiesen.Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-gen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Beklagten mieteten von der Klägerin gemäß Mietvertrag vom 14./25.November 1996 eine Zwei-Zimmer-Dachgeschoßwohnung in B. . Ab Dezember 1998 minderten die Beklagten unter Hinweis auf angeblicheMängel die Miete um 30 %. Mit Schreiben vom 30. März 2001 kündigte die Klä-gerin das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzuges fristlos.Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Räumung der Woh-nung sowie auf Zahlung rückständiger Miete und Nebenkosten für die Zeit vonDezember 1998 bis einschließlich März 2001 in Anspruch.Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich des Räumungsantrags sowiedes Antrags auf Mietzinszahlungen in Höhe von 13.663,20 DM nebst Zinsen - 3 -stattgegeben; hinsichtlich der Nebenkostennachforderungen hat es die Klageabgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Zahlungs-klage abgewiesen, soweit die Beklagten zur Zahlung von mehr als 6.330,71 (= 12.381,80 DM) nebst Zinsen verurteilt worden sind.Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Be-klagten ihr Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiter.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Inter-esse - ausgeführt:Der Mietzins sei wegen mangelhafter Fenster um 5 % ab Februar 1999gemindert. Weitere Minderungsrechte bestünden nicht. Der Vortrag der Be-klagten zur angeblich mangelhaften Beheizung der Wohnung sei unsubstantiiertund ermögliche weder eine Beweisaufnahme noch die Bemessung einer Minde-rung. Die angeblich mangelhafte Isolierung des Dachgeschosses berechtige dieBeklagten nicht zur Minderung, da nicht dargelegt sei, in welcher Weise sichdies konkret auf den vertragsgemäßen Gebrauch ausgewirkt habe.Der Mietzinsanspruch sei auch nicht verwirkt oder in umgekehrter Analo-gie zu § 539 BGB a.F. erloschen. Für Verwirkung fehle es an dem sogenanntenUmstandsmoment. Die Beklagten beriefen sich allein auf den Zeitablauf. Dieserkönne jedoch ohne weitere Umstände nicht das berechtigte Vertrauen der Be- - 4 -klagten begründen, vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr in Anspruch ge-nommen zu werden.Eine umgekehrte Analogie zu § 539 BGB a.F. scheide aus, da es an ei-ner Vergleichbarkeit der Sachverhalte fehle. § 539 BGB a.F. regele die Hin-nahme der Mietsache als vertragsgemäß, die der Mieter - "in einfacher Analogiezu § 539 BGB a.F." - dadurch dokumentieren könne, daß er den Mietzins trotzeines im laufenden Mietverhältnis entstehenden Mangels vorbehaltlos weiterhinvollständig zahle. Ein entsprechender Erklärungswert, einen in zu geringer Hö-he gezahlten Mietzins als vertragsgemäß hinzunehmen, könne dem vorbehalt-losen Erbringen der Vermieterleistung nicht beigemessen werden, weil derVermieter bei seiner Leistung nicht die Möglichkeit habe, den Leistungsumfangzu reduzieren.II.Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand, so daßdie Revision zurückzuweisen ist.1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine Verwirkung des Miet-zinsanspruchs der Klägerin verneint. Die Verwirkung einer Forderung setzt vor-aus, daß zum Ablauf einer gewissen Zeit (Zeitmoment) besondere, auf demVerhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrau-en des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruchnicht mehr geltend machen (st. Rechtspr., vgl. BGH, Urteil vom 14. November2002 - VII ZR 23/02, NJW 2003, 824 unter II 1 m.w.Nachw.). Ein solcher Ver-trauenstatbestand ist hier, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltendmacht, schon deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin sowohl mit Schreibenvom 22. Dezember 1998 wie mit Schreiben vom 2. Februar 2000 den von denBeklagten vorgenommenen Mietminderungen widersprochen hat. Die Beklag- - 5 -ten konnten daher nicht davon ausgehen, daß die Klägerin auf ihren restlichenMietzinsforderungen nicht mehr bestehen werde. Wenn die Klägerin ihre An-sprüche erst mit Mahnbescheiden vom 14. November 2000 gerichtlich geltendgemacht hat, begründete der eingetretene Zeitablauf daher noch nicht denVerwirkungstatbestand (vgl. BGHZ 91, 62, 71 m.w.Nachw.; Senat, Urteil vom29. Februar 1984 - VIII ZR 310/82, WM 1984, 818 unter 2 b und c;Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts,8. Aufl., Rdnr. 532).2. Eine umgekehrt analoge Anwendung des § 539 BGB a.F. scheidetentgegen der Ansicht der Revision ebenfalls aus.Zwar wird in der Rechtsprechung vereinzelt die Ansicht vertreten, daßder Vermieter nach längerer widerspruchsloser Hinnahme einer Mietzinsminde-rung seinen Anspruch auf den restlichen Mietbetrag verliert (vgl. OLG HamburgZMR 1999, 328; LG Hamburg WuM 1994, 608; offengelassen in BGH, Urteilvom 26. Februar 2003 - XII ZR 66/01, NJW-RR 2003, 727 unter 2 c; Palandt/Weidenkaff, BGB, 63. Aufl., § 536 Rdnr. 33; a.A. Kraemer in: Bub/Treier, Hand-buch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III B Rdnr. 1367, Schmidt-Futterer/Gather, Mietrecht, 8. Aufl., § 548 Rdnr. 130; Wiechert ZMR 2000, 65,68).Diese Frage, wegen der das Berufungsgericht die Revision zugelassenhat, kann im vorliegenden Fall jedoch offenbleiben, weil die Klägerin, wie zuvorausgeführt, den Mietzinsminderungen der Beklagten mit ihren Schreiben vom22. Dezember 1998 und vom 2. Februar 2000 ausdrücklich widersprochen hat.Eine vorbehaltlose Hinnahme der geleisteten Mietzinszahlungen der Beklagtendurch die Klägerin liegt daher nicht vor, so daß ein Vertrauenstatbestand zu-gunsten der Beklagten nicht gegeben ist. - 6 -3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich dagegen, daß dasBerufungsgericht eine Mietminderung erst für die Zeit ab Februar 1999 als be-rechtigt angesehen hat.Die dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, jedochnicht für durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird insoweit abgese-hen (§ 564 ZPO).4. Mit Rücksicht auf den festgestellten Mietrückstand war die Klägerindaher zur fristlosen Kündigung am 30. März 2001 berechtigt (§ 554 Abs. 1 Nr. 2BGB a.F.), so daß auch der Räumungsanspruch gerechtfertigt ist.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. LeimertWiechers Dr. Wolst
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