BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 171/06 Verk374ndet am: 17. Januar 2007 E r m e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 433 Abs. 2, 372 Satz 2 Alt. 2; UStG 247247 13b, 13c; EStG 247 48 a) Hinterlegt ein Factor, der von seinem Kunden auf Zahlung des Kaufpreises f374r abgetretene Forderungen und von dem Finanzamt nach 247 13c UStG auf Zahlung der in abgetretenen Forderungen enthaltenen Umsatzsteuer, soweit sie in den von dem Factor vereinnahmten Betr344gen enthalten ist, in Anspruch genommen wird, den geforderten Geldbetrag, kommt eine Erf374llungswirkung der Hinterlegung nicht in Betracht, wenn der Factor nicht darlegt, dass die Kaufpreisforderung des Kun-den und die Umsatzsteuerforderung des Finanzamtes dieselben abgetretenen Forderungen betreffen und sich daher hinsichtlich der in den vereinnahmten Be-tr344gen eingeschlossenen Umsatzsteueranteile decken. b) Ein Factoringvertrag weist nicht deswegen eine planwidrige Unvollst344ndigkeit auf, weil er nicht regelt, welche Auswirkungen eine Inanspruchnahme des Factors durch die Finanzbeh366rden nach 247 13c UStG auf das Vertragsverh344ltnis der Partei-en hat, und kann folglich nicht dahin erg344nzend ausgelegt werden, dass die Ver-pflichtung des Factors zur Zahlung des Kaufpreises entf344llt, soweit der Factor nach 247 13c UStG wegen Umsatzsteuerschulden des Kunden in Haftung genom-men wird; dies gilt auch f374r den Fall einer Insolvenz des Kunden. BGH, Urteil vom 17. Januar 2007 - VIII ZR 171/06 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball sowie den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 19. Mai 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen des Kaufmanns R. G. . Dieser ist Rechtsnachfolger der G. GmbH, mit der die Beklagte am 22. Februar 2001 einen Factoringvertrag ge-schlossen hatte. Danach verpflichtete sich die G. GmbH (nachfolgend: Kunde), der Beklagten s344mtliche Forderungen aus Warenliefe-rungen oder Dienstleistungen gegen die B. GmbH in H. (k374nftig: Abnehmer) zum Kauf anzubieten (Ziffer 1.1 des Factoringvertrages). Die Annahme der Kaufangebote durch die Beklagte erfolgte durch Gutschrift des Kaufpreises auf dem Verrechnungskonto des Kunden (Ziffer 1.4 des Facto- 1 - 3 - ringvertrages), wobei sich die H366he des Kaufpreises nach dem Zahlungsan-spruch des Kunden gegen den Abnehmer abz374glich der Factoringgeb374hr be-stimmte (Ziffer 3.1 des Factoringvertrages). Zur Sicherung der ihr im Zusam-menhang mit berechtigten Abz374gen des Abnehmers zustehenden Ersatzan-spr374che sowie sonstiger Anspr374che aus dem Factoringvertrag behielt die Be-klagte 10% des Kaufpreises ein; dieser Sicherungseinbehalt war nach Bezah-lung der gekauften Forderung durch den Abnehmer bzw. nach Eintritt der Zah-lungsunf344higkeit des Abnehmers zur Zahlung an den Kunden f344llig (Ziffern 3.4 und 5.1 des Factoringvertrages). Mit Schreiben vom 3. April 2004 teilte die Beklagte dem Kl344ger mit, dass auf dem Verrechnungskonto des Kunden ein Guthaben von 21.660,90 200 beste-he. Daraufhin verlangte der Kl344ger von der Beklagten die Auszahlung dieses Betrages. Zugleich machte das Finanzamt H. die Beklagte gem344337 247 13c UStG f374r Umsatzsteuerr374ckst344nde des Kunden haftbar. Nach die-ser mit Wirkung ab dem 7. November 2003 eingef374hrten Bestimmung haftet der Abtretungsempf344nger f374r die in der abgetretenen Forderung enthaltene Um-satzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist und soweit der abtretende Unternehmer die Steuer bei F344lligkeit nicht oder nicht vollst344ndig entrichtet hat. 2 Mit seiner Klage hat der Kl344ger die Auszahlung des auf dem Ver-rechnungskonto gutgeschriebenen Kaufpreises f374r die abgetretenen Forderun-gen von 21.660,90 200 verlangt. 3 Die Beklagte hat das nach ihrem Vorbringen unter Ber374cksichtigung von zwei Gegenforderungen inzwischen nur noch 21.157,40 200 betragende Gutha-ben unter Verzicht auf die R374ckgabe beim Amtsgericht Hamburg hinterlegt. Sie meint, sie sei hierdurch von ihrer Kaufpreisverbindlichkeit frei geworden. Vor- 4 - 4 - sorglich hat sie sich gegen374ber der Kaufpreisforderung auf ein Zur374ckbehal-tungsrecht berufen. 5 Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 18.239,14 200 verurteilt und hat die weitergehende Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beru-fung der Beklagten hat das Berufungsgericht zur374ckgewiesen. Auf die An-schlussberufung des Kl344gers hat das Berufungsgericht dem Kl344ger einen weite-ren Betrag von 3.421,76 200 zuerkannt und damit der Klage auf Zahlung von 21.660,90 200 in voller H366he stattgegeben. Dagegen wendet sich die vom Beru-fungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. 6 I. Zur Begr374ndung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im We-sentlichen ausgef374hrt: 7 Die Beklagte schulde dem Kl344ger aus dem mit dem Schuldner abge-schlossenen Factoringvertrag auch nach ihrem eigenen Vortrag 21.157,40 200. Die Beklagte habe sich durch Hinterlegung dieser Summe nicht von ihrer Zah-lungspflicht befreien k366nnen. Eine schuldbefreiende Hinterlegung komme nicht in Betracht, wenn mehrere Gl344ubiger aus verschiedenen Rechtsgr374nden vom Schuldner dieselbe Leistung forderten. Der Anspruch des Kl344gers auf Auszah-lung des Restguthabens beruhe auf dem Factoringvertrag i.V.m. 247 433 Abs. 2 BGB. Die Forderung des Finanzamts beruhe hingegen auf der gesetzlichen 8 - 5 - Haftung der Beklagten f374r die Umsatzsteuerschuld des Schuldners aus 247 13c UStG. Die Forderungen des Finanzamts und des Kl344gers wiesen allerdings in-soweit Ber374hrungspunkte auf, als sie sich auf den in dem Guthaben enthalte-nen Umsatzsteueranteil des Kaufpreises f374r die Kundenforderungen bez366gen. Es sei jedoch zweifelhaft, ob in H366he dieses Umsatzsteueranteils eine schuld-befreiende Wirkung der Hinterlegung anzuerkennen sei, denn der Rechtsgrund der Forderungen bleibe dennoch unterschiedlich. Dies k366nne aber dahingestellt bleiben, weil die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht dar-gelegt habe, woraus sich das Guthaben zusammensetze, sondern nur pauschal vorgetragen habe, dass die von ihr zugestandenen 21.157,40 200 zum ganz 374berwiegenden Teil aus gutgeschriebenen Sicherheitseinbehalten resultierten. Die Beklagte berufe sich ohne Erfolg auf die Entscheidung des Bundes-gerichtshofs vom 12. Mai 2005 zu 247 48 EStG. Aufgrund dieser Bestimmung sei der Auftraggeber einer Bauleistung verpflichtet, von dem Werklohnanspruch des Unternehmers 15 % abzuziehen und zur Absicherung der Steuerpflichten des Unternehmers an das Finanzamt abzuf374hren. Der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass diese Zahlung gegen374ber dem Unternehmer schuldbefreiend wirke. Eine vergleichbare Regelung enthalte 247 13c UStG nicht. Die Vorschrift begr374nde keine Verpflichtung des Abtretungsempf344ngers, die in der abgetrete-nen Forderung enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen und an das Finanzamt abzuf374hren, sondern begr374nde nur eine Haftung des Abtretungsempf344ngers neben dem Steuerschuldner und ein Abl366sungsrecht nach 247 48 AO. Eine schuldbefreiende Hinterlegung k366nnte sich ohnehin allenfalls auf diejenigen Umsatzsteueranteile in der noch offenen Forderung des Kl344gers beziehen, die noch nicht an den Steuerschuldner ausgezahlt worden seien. Wie sich der Guthabenbetrag zusammensetzt, habe die Beklagte jedoch nicht dargelegt. 9 - 6 - Der Beklagten stehe kein Zur374ckbehaltungsrecht aus Ziffer 3.4 des Fac-toringvertrages zu. Mit der Zur374ckbehaltung des Guthabens wolle die Beklagte den Erstattungsanspruch gegen den Schuldner absichern, der ihr aus 247 426 BGB bzw. aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zustehe, wenn sie an das Fi-nanzamt zahle. Hierbei handele es sich aber um einen gesetzlichen Anspruch, der als Folge der gesetzlichen Haftung der Beklagten aus 247 13c UStG entste-hen k366nne, und nicht um einen "sonstigen Anspruch" aus dem Factoringvertrag im Sinne von Ziffer 3.4 des Vertrages. F374r eine erg344nzende Auslegung des Factoringvertrages, dass etwaige gesetzliche Anspr374che ebenfalls durch den 10%-igen Sicherungseinbehalt abgedeckt sein k366nnten, gebe es keine hinrei-chend tragf344higen Anhaltspunkte. Im 334brigen w344re ein vertraglich vereinbartes Zur374ckbehaltungsrecht nicht insolvenzfest. 10 Die Beklagte habe auch kein gesetzliches Zur374ckbehaltungsrecht aus 247 273 Abs. 1 BGB. Selbst wenn ein f344lliger Gegenanspruch auf Freihaltung we-gen der drohenden Inanspruchnahme durch das Finanzamt best374nde, k366nnte die Auszahlung des Guthabens in der Insolvenz des Schuldners nicht zur374ck-gehalten werden. Denn dies widerspr344che dem Grundsatz der gleichm344337igen Befriedigung aller Gl344ubiger. 11 Zwischen den Parteien sei ein Kontostand des Verrechnungskontos von 21.660 200 [richtig: 21.660,90 200] zum 3. April 2004 unstreitig gewesen. Die Be-klagte habe zwar zwei Abzugsposten geltend gemacht. Hinsichtlich des ersten Abzugspostens von 290 200 f374r die Korrespondenz der Beklagten mit dem Fi-nanzamt sei jedoch eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich; hinsichtlich des zweiten Abzugspostens von 213 200 [richtig: 213,50 200] f374r einen "Warenstreit ge-m344337 Schreiben vom 10. Mai 2004" sei schon nicht nachvollziehbar, um was f374r eine Reklamation es gehe. Im Ergebnis bleibe es damit bei der urspr374nglich unstreitigen Forderungsh366he von 21.660 [richtig: 21.660,90] 200. 12 - 7 - II. 13 Die Entscheidung des Berufungsgerichts h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. Die Revision der Beklagten ist daher zur374ckzuweisen. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass die Beklagte dem Kl344ger aus dem mit dem Schuldner abgeschlossenen Factoringvertrag i.V.m. 247 433 Abs. 2 BGB die Zahlung eines Kaufpreises von 21.660,90 200 aus dem Kauf der abge-tretenen Forderungen schuldet. 1. Die Einw344nde der Revision gegen die H366he des Kaufpreises von 21.660,90 200 greifen nicht durch. Die Revision r374gt ohne Erfolg, das Berufungs-gericht habe, soweit es die von der Beklagten vorgetragenen Abzugsposten f374r nicht hinreichend nachvollziehbar gehalten habe, die Darlegungs- und Beweis-last des Kl344gers f374r die H366he der beanspruchten Leistung verkannt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Kl344ger einen Kaufpreis von 21.660,90 200 schuldet. Die Beklagte hat dem Kl344ger mit Schreiben vom 3. April 2004 selbst mitgeteilt, dass auf dem Verrechnungskonto ein Guthaben von 21.660,90 200 bestehe. Auf dem Verrechnungskonto ist gem344337 Ziffer 1.4 des Fac-toringvertrages der Kaufpreis f374r die Forderungen gutgeschrieben. Soweit die Beklagte sp344ter die Kaufpreisforderung mindernde Gegenforderungen behaup-tet hat, w344re es ihre Sache gewesen, diese schl374ssig darzulegen. Dass die Be-klagte dem nicht entsprochen hat, hat das Berufungsgericht zutreffend ausge-f374hrt. Insoweit hat die Revision auch keine Einw344nde erhoben. 14 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte sich nicht insoweit von ihrer Verpflichtung zur Auszahlung des Guthabens von 21.660,90 200 befreien konnte, als sie die auch nach ihrem eigenen Vorbringen geschuldete Summe von 21.157,40 200 hinterlegt hat. Durch die Hinterlegung wird der Schuldner, der - wie hier die Beklagte - gegen374ber der Hinterlegungs- 15 - 8 - stelle auf das Recht zur R374cknahme verzichtet hat, so dass die R374cknahme der hinterlegten Sache nach 247 376 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen ist, gem344337 247 378 BGB zwar von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gl344ubiger geleistet h344tte. Voraussetzung f374r diese Erf374llungswirkung ist aber, dass der Schuldner zur Hinterlegung berech-tigt war. Zur Hinterlegung von Geld ist der Schuldner nach 247 372 Satz 2 Alt. 2 BGB unter anderem dann berechtigt, wenn er - was hier alleine in Betracht kommt - infolge einer nicht auf Fahrl344ssigkeit beruhenden Ungewissheit 374ber die Person des Gl344ubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erf374llen kann. Dabei wird vorausgesetzt, dass eine bestimmte Verbindlichkeit im Streit ist und nur Zweifel dar374ber besteht, wer der Gl344ubiger dieser bestimmten Verbindlichkeit ist. Stehen mehrere Verbindlichkeiten in Frage, deren Erf374llung mehrere Gl344ubiger aus verschiedenen Rechtsgr374nden von dem Schuldner ver-langen, so berechtigt selbst ein unverschuldeter Zweifel des Schuldners dar-374ber, welche von diesen Verbindlichkeiten begr374ndet ist, nicht zur Hinterlegung (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1954 - VI ZR 192/53, WM 1955, 227, unter I; Urteil vom 22. Oktober 1980 - VIII ZR 190/79, WM 1980, 1385, unter II 1 c bb; Urteil vom 12. Februar 2003 - XII ZR 23/00, WM 2003, 2188, unter 2 a). So ver-h344lt es sich hier. Im Streitfall verlangen mehrere Gl344ubiger aus verschiedenen Rechts-gr374nden von der Beklagten Zahlung. Der Kl344ger beansprucht von der Beklagten gem344337 247 433 Abs. 2 BGB die Auszahlung des auf dem Verrechnungskonto gutgeschriebenen Kaufpreises f374r die abgetretenen Forderungen. Das Finanz-amt nimmt die Beklagte nach 247 13c UStG f374r die in den abgetretenen Forde-rungen enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie in dem vereinnahmten Betrag ent-halten ist, in Haftung. Entgegen der Ansicht der Revision muss 247 372 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB nicht ungeachtet dieser unterschiedlichen Anspruchsgrundla-gen Anwendung finden, weil beide Gl344ubiger der Sache nach den in den abge- 16 - 9 - tretenen Forderungen enthaltenen Umsatzsteueranteil bzw. das in dem verein-nahmten Betrag eingeschlossene 304quivalent verlangen. Es kann dahinstehen, inwieweit ein Schuldner zur Hinterlegung berechtigt ist, wenn die Forderungen mehrerer Gl344ubiger zwar nicht auf demselben Rechtsgrund beruhen, aber den-selben Gegenstand betreffen. Denn die Beklagte hat nicht dargelegt, dass der Anspruch des Kl344gers auf den Kaufpreis und der Anspruch des Finanzamtes auf das in den von dem Factor vereinnahmten Betr344gen enthaltene Umsatz-steuer344quivalent dieselben abgetretenen Forderungen und damit - in H366he ei-nes durch den Umsatzsteuersatz bestimmten Kaufpreisanteils - denselben Ge-genstand betreffen. Die Beklagte hat zwar ein Schreiben des Finanzamts H. vom 15. Juni 2005 vorgelegt, dem als Anlage eine vollst344ndige Auf-stellung der abgetretenen Forderungen beigef374gt ist, wegen derer das Finanz-amt erkl344rte, die Beklagte in Haftung nehmen zu wollen. Die Beklagte hat aber nicht dargelegt, ob und inwieweit das Guthaben auf dem Verrechnungskonto aus dem Kaufpreis f374r eben diese Forderungen besteht. Die Beklagte hat zur Zusammensetzung des Guthabens lediglich vorgetragen, dass die von ihr zu-gestandenen 21.157,40 200 zum ganz 374berwiegenden Teil aus gutgeschriebenen Sicherheitseinbehalten resultierten. Darauf kommt es aber nicht an. 17 Die Sicherheitseinbehalte bestehen entgegen der Ansicht der Revision nicht vollst344ndig aus den Umsatzsteueranteilen des Kaufpreises, sondern ent-halten im Sinne des 247 13c UStG nur einen durch die H366he des Steuersatzes bestimmten Umsatzsteueranteil. Die Revision weist in anderem Zusammen-hang selbst zutreffend darauf hin, dass es in der abgetretenen Forderung bzw. in den vereinnahmten Betr344gen rechtlich keinen separaten Umsatzsteueranteil gibt. 247 13c UStG bedient sich, soweit darin von der in der Forderung enthalte-nen Umsatzsteuer die Rede ist, einer bildhaften Sprache, um zu kennzeichnen, 18 - 10 - dass der Unternehmer wegen der von ihm erbrachten steuerpflichtigen Leistung eine Steuer schuldet, die vorbehaltlich der Saldierung mit Vorsteueranspr374chen der H366he nach einem durch den Steuersatz bestimmten Anteil an der Gegen-forderung entspricht (Rei337, Factoring und Forderungsverkauf in der Umsatz-steuer, FS f374r Korn, S. 521, 551). Jeder Teil der abgetretenen Forderung und des vereinnahmten Betrages enth344lt im Sinne des 247 13c UStG einen durch die H366he des Steuersatzes bestimmten Umsatzsteueranteil. Die Umsatzsteuer ist bei gestreckten Zahlungen daher nicht etwa erst von dem letzten Teilbetrag umfasst (vgl. 247 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG; Rau/D374rrw344chter/Stadie, UStG, 247 13c, Rdnr. 49; Vogel/Reinisch/Hoffmann/Schwarz, UStG, 247 13c, Rdnr. 41). Aber auch soweit die Sicherheitseinbehalte einen Umsatzsteueranteil enthalten, kann die Beklagte hieraus nichts f374r sich herleiten. Denn die Beklag-te, die insoweit die Darlegungslast tr344gt, hat nicht dargetan, dass sich die Kauf-preisforderung des Kl344gers und die Umsatzsteuerforderung des Finanzamtes auf dieselben Forderungen beziehen und sich daher hinsichtlich dieses Um-satzsteueranteils decken. Deshalb ist zu Gunsten des Kl344gers zu unterstellen, dass es insoweit keine 334berschneidungen gibt, weil das Finanzamt die Beklag-te ausschlie337lich wegen Umsatzsteueranteilen aus Kundenforderungen in Haf-tung nimmt, f374r die die Beklagte bereits den gesamten Kaufpreis einschlie337lich des Sicherheitseinbehalts an den Kunden bezahlt hat. Ob der Abtretungsemp-f344nger f374r Umsatzsteuerschulden des Unternehmers 374berhaupt nach 247 13c UStG haftet, wenn der Unternehmer f374r die Abtretung der Forderung bereits die volle Gegenleistung in Geld erhalten hat (vgl. dazu Bunjes/Geist/Leonard, UStG, 8. Aufl., 247 13c, Rdnr. 25; Rau/D374rrw344chter/Stadie, aaO, Rdnr. 20; Vogel/ Reinisch/Hoffmann/Schwarz, aaO, Rdnr. 15; jew. m.w.Nachw.), ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Entscheidend ist, dass die Forderungen des Kl344gers und des Finanzamtes sich bei dieser Sachlage auch hinsichtlich 19 - 11 - des Umsatzsteueranteils der Sicherheitseinbehalte nicht decken, so dass die Beklagte sich durch die Hinterlegung auch insoweit nicht von ihrer Kaufpreis-verbindlichkeit befreien konnte. 20 Die Revision r374gt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe gegen seine Hinweispflicht aus 247 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO versto337en, weil es nicht konkret darauf hingewiesen habe, dass es die Auflistung s344mtlicher abgetretener For-derungen und der Zahlungsbewegungen f374r notwendig halte. Selbst wenn das Berufungsgericht insoweit gegen seine Hinweispflicht versto337en h344tte, k366nnte die R374ge der Revision keinen Erfolg haben, weil sie nicht ordnungsgem344337 er-hoben ist. Eine Revisionsr374ge aus 247 139 ZPO ist nur dann ordnungsgem344337 er-hoben, wenn im einzelnen angegeben wird, was auf einen entsprechenden Hin-weis vorgebracht worden w344re. Der zun344chst unterbliebene Vortrag muss vollst344ndig nachgeholt und schl374ssig gemacht werden (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, WM 2003, 702, unter 1; Urteil vom 8. Oktober 1987 - VII ZR 45/87, WM 1988, 197 unter I 2). Daran fehlt es. Die Revision hat lediglich behauptet, dass die Beklagte auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts s344mtliche abgetretenen Forderungen und die Zahlungsbe-wegungen vorgetragen und belegt h344tte. Nachgeholt hat die Revision diesen unterbliebenen Vortrag aber nicht. 3. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2005 zu 247 48 EStG berufen kann. 247 48 Abs. 1 Satz 1 EStG verpflichtet bestimmte Auftraggeber einer Bauleistung, von dem Werklohnanspruch des Auftragneh-mers 15 % abzuziehen und zur Absicherung der Steuerpflichten des Auftrag-nehmers an das Finanzamt abzuf374hren. Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 12. Mai 2005 (BGHZ 163, 103) entschieden, dass der Abzug der Steuer und die Abf374hrung an das Finanzamt hinsichtlich der Werklohnforderung in H366- 21 - 12 - he des Abzugsbetrages grunds344tzlich Erf374llungswirkung hat. Dies hat er mit der Erw344gung begr374ndet, dass das zivilrechtliche Vertragsverh344ltnis durch die ge-setzliche Abzugsverpflichtung 374berlagert werde; indem der Auftraggeber seiner ihm abgabenrechtlich auferlegten Abzugsverpflichtung gegen374ber dem Finanz-amt nachkomme, erf374lle er in H366he des Abzugsbetrags seine zivilrechtliche Leistungspflicht gegen374ber dem Auftragnehmer. Es kann dahinstehen, ob 247 13c UStG eine 247 48 EStG vergleichbare Re-gelung enth344lt und die f374r die Inanspruchnahme des Steuerschuldners nach 247 48 EStG entwickelten Rechtsgrunds344tze im Falle der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners nach 247 13c UStG entsprechend anwendbar sind. Selbst wenn diese Rechtsgrunds344tze im Streitfall entsprechend anwendbar w344ren, k366nnte die Hinterlegung, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, allen-falls insoweit Erf374llungswirkung haben, wie die Umsatzsteuerforderung des Fi-nanzamtes und die Kaufpreisforderung des Kl344gers auf denselben an die Be-klagte abgetretenen Forderungen beruhen und sich damit hinsichtlich des in den vereinnahmten Betr344gen enthaltenen Umsatzsteueranteils 374berschneiden. Denn nur hinsichtlich dieser Forderungen k366nnte das zivilrechtliche Vertrags-verh344ltnis durch den steuerrechtlichen Haftungstatbestand 374berlagert werden und die Erf374llung der Verpflichtung gegen374ber dem Finanzamt zugleich als Er-f374llung der Verpflichtung gegen374ber dem Abtretenden anzusehen sein. Da die Beklagte - wie bereits ausgef374hrt wurde - nicht dargelegt hat, dass die Anspr374-che des Kl344gers und des Finanzamtes dieselben abgetretenen Forderungen betreffen, kommt auch unter diesem Gesichtspunkt eine Erf374llungswirkung nicht in Betracht. 22 4. Aus diesem Grunde kann - entgegen der Ansicht der Revision - auch aus einem Vergleich mit den Auswirkungen des 247 13b UStG auf das zivilrechtli-che Vertragsverh344ltnis zwischen leistendem Unternehmer und Leistungsemp- 23 - 13 - f344nger nicht hergeleitet werden, dass die Kaufpreiszahlungspflicht der Beklag-ten im Falle ihrer Inanspruchnahme aus 247 13c UStG entf344llt. Nach 247 13b Abs. 2 UStG schuldet in den dort n344her bezeichneten F344llen abweichend von dem Grundsatz des 247 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht der leistende Unternehmer, son-dern der Leistungsempf344nger die Umsatzsteuer. Zivilrechtlich bewirkt die Steu-erschuldnerschaft des Leistungsempf344ngers nach 247 13b UStG, dass dieser re-gelm344337ig berechtigt ist, die vereinbarte Gegenleistung in H366he des geschulde-ten Umsatzsteuerbetrages zu k374rzen (vgl. Rau/D374rrw344chter/Stadie, aaO, 247 13b, Rdnr. 175). Auch im Falle des 247 13b UStG ist der Leistungsempf344nger gegen-374ber seinem Vertragspartner zur K374rzung der Gegenleistung in H366he der Um-satzsteuer allerdings nur berechtigt, wenn der Anspruch auf die Gegenleistung und der Anspruch auf die Umsatzsteuer auf derselben steuerpflichtigen Leis-tung beruhen. Dass dies hier der Fall ist, hat die Beklagte aber - wie bereits ausgef374hrt wurde - nicht dargelegt. 5. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision unbean-standet ausgef374hrt, dass die Beklagte gegen374ber dem Kl344ger weder ein ver-tragliches Zur374ckbehaltungsrecht aus Ziffer 3.4 des Factoringvertrages noch ein gesetzliches Zur374ckbehaltungsrecht aus 247 273 Abs. 1 BGB geltend machen kann. Selbst wenn die Beklagte von ihrem Kunden im Hinblick darauf, dass das Finanzamt sie wegen dessen Umsatzsteuerschuld in Anspruch nimmt, Freistel-lung von dieser Inanspruchnahme bzw. Erstattung etwaiger Zahlungen verlan-gen k366nnte, st374nde ihr wegen dieser Gegenforderungen in der Insolvenz kein Zur374ckbehaltungsrecht zu. Dies folgt aus 247 51 Nrn. 2 und 3 InsO . Danach sind nur bestimmte - hier nicht in Betracht kommende - Zur374ckbehaltungsrechte, n344mlich das Zur374ckbehaltungsrecht wegen n374tzlicher Verwendungen ( 247 51 Nr. 2 InsO ) und die kaufm344nnischen Zur374ckbehaltungsrechte ( 247 51 Nr. 3 InsO ), insolvenzfest. Andere Zur374ckbehaltungsrechte, namentlich das gesetzliche Zu-r374ckbehaltungsrecht des 247 273 BGB und das vertraglich vereinbarte Zur374ckbe- 24 - 14 - haltungsrecht, sind in der Insolvenz nicht zugelassen, weil dies dem Grundsatz der gleichm344337igen Befriedigung aller Gl344ubiger widerspr344che (BGHZ 161, 241, 252 f.; BGHZ 150, 138, 145 f.; Braun/B344uerle, InsO, 2. Aufl., 247 51, Rdnr. 47 und 49; Hess/Weis, InsO, Bd. 1, 2. Aufl., 247 51, Rdnr. 24; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., 247 51, Rdnr. 34 f.; jew. m.w.Nachw.). 25 6. Die Revision r374gt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die erg344nzende Auslegung des Factoringvertrages das Entfallen der Kaufpreiszahlungspflicht der Beklagten im Falle ihrer Inanspruchnahme nach 247 13c UStG ergebe. Das Revisionsgericht kann einen Vertrag zwar selbst er-g344nzend auslegen, wenn der Tatrichter dies rechtsfehlerhaft unterlassen hat (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96, WM 1998, 626, unter II 2). Entgegen der Ansicht der Revision ist es aber nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht keine erg344nzende Vertragsauslegung vorgenommen hat. Denn es fehlt an den hierf374r erforderlichen Voraussetzungen. Eine erg344nzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungsl374cke, also eine planwidrige Unvollst344ndigkeit auf-weist (vgl. Senat, Urteil vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01 , WM 2002, 1229 , unter II 1 a m.w.Nachw.). Das ist hier nicht der Fall. 26 Der von den Parteien geschlossene Factoringvertrag mag allerdings in-soweit unvollst344ndig sein, als darin nicht geregelt ist, welche Auswirkungen eine Inanspruchnahme der Beklagten durch die Finanzbeh366rden nach 24713c UStG auf das Vertragsverh344ltnis der Parteien hat. Da die steuerrechtliche Haftung des Abtretungsempf344ngers f374r Umsatzsteuerschulden des Abtretenden nach 247 13c UStG erst nach Abschluss des Factoringvertrages vom 22. Februar 2001 mit Wirkung ab dem 7. November 2003 eingef374hrt worden ist, konnten die Par-teien hierzu keine Regelung treffen. 27 - 15 - Alleine der Umstand, dass ein Vertrag f374r eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enth344lt, besagt jedoch nicht, dass es sich um eine planwidrige Unvollst344ndigkeit handelt. Von einer planwidrigen Unvollst344ndigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen l344sst, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollst344ndigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte L366sung nicht zu erzielen w344re (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 209/03, NJW-RR 2005, 205, unter 1 c bb; Urteil vom 13. Februar 2004 - V ZR 225/03, WM 2004, 2125, unter II 1 b; Urteil vom 1. Juli 1999 - I ZR 181/96, WM 1999, 2553, unter II 3 a; jew. m.w.Nachw.). Diese Voraussetzung ist hier nicht erf374llt. 28 Zur Verwirklichung des Regelungsplans der Vertragsparteien ist es nicht erforderlich, die Auswirkungen einer Inanspruchnahme der Beklagten durch die Finanzbeh366rden nach 247 13c UStG im Factoringvertrag zu regeln. Denn f374r den Fall einer solchen Inanspruchnahme sieht bereits das Gesetz eine angemesse-ne und interessengerechte L366sung vor. Mit der Festsetzung der Haftungsschuld wird ein Gesamtschuldverh344ltnis zwischen dem Factor und dem Kunden be-gr374ndet, da diese dann nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuer-schuldverh344ltnis schulden (Kunde) bzw. f374r sie haften (Factor) (247 44 Abs. 1 Satz 1 AO; vgl. Begr374ndung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur 304nde-rung steuerlicher Vorschriften, BT-Drucks. 15/1562 S. 46). Begleicht der Factor die Umsatzsteuerschuld des Kunden, kann er von diesem nach 247 426 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 BGB vollen Ausgleich verlangen, da der Kunde als Steu-erschuldner im Verh344ltnis zum Factor als blo337em Haftungsschuldner die Steuer alleine zu tragen hat (vgl. Klein/Brockmeyer, AO, 9. Aufl., 247 44 Rdnr. 3). Mit R374cksicht auf diese gesetzliche Regelung bedarf es keiner erg344nzenden Ausle-gung des Vertrages. 29 - 16 - Auch soweit die Vertragsparteien in dem Factoringvertrag keine Rege-lung f374r den Fall einer Insolvenz des Kunden getroffen haben, so dass der Fac-tor hinsichtlich des im Falle seiner Inanspruchnahme durch das Finanzamt be-stehenden Ausgleichsanspruchs gegen den Kunden das Risiko einer Insolvenz des Kunden tr344gt, fehlt es an einer durch Auslegung auszuf374llenden Vertragsl374-cke. Vertr344ge, in denen Bestimmungen dar374ber fehlen, wie sich die Insolvenz eines Vertragspartners auf das Vertragsverh344ltnis auswirken soll, werden t344g-lich in un374bersehbarer Zahl geschlossen. Sie sind deshalb aber nicht etwa l374-ckenhaft und erg344nzungsbed374rftig, da mangels vertraglicher Bestimmung die gesetzliche Regelung gilt. Eine erg344nzende Vertragsauslegung darf nicht he-rangezogen werden, um einem Vertrag aus Billigkeitsgr374nden einen zus344tzli-chen Regelungsgehalt zu verschaffen, den die Parteien objektiv nicht vereinba-ren wollten (BGH, Urteil vom 13. Februar 2004, aaO; BGHZ 77, 301, 304; 40, 91, 103). So verhielte es sich aber, wenn der Factoringvertrag erg344nzend dahin ausgelegt w374rde, dass f374r den Fall einer Insolvenz des Kunden die Kaufpreis-zahlungspflicht der Beklagten entf344llt, soweit die Beklagte wegen Umsatzsteu- 30 - 17 - err374ckst344nden des Kunden nach 247 13c UStG in Anspruch genommen wird. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Koch Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 17.02.2005 - 403 O 147/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.05.2006 - 5 U 42/05 -
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