BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 171/07 Verk374ndet am: 4. November 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 254 Abs. 1 Da, F; StVO 247247 1 Abs. 2, 3 Abs. 1, 41 Abs. 2 Nr. 5 Zur R374cksichtnahme von Radfahrern gegen374ber Fu337g344ngern auf - lediglich farblich getrennten - Rad- und Fu337wegen im Sinne des Zeichens 241 zu 247 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO. BGH, Urteil vom 6. November 2008 - VI ZR 171/07 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. November 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Well-ner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 18. Juni 2007 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagte wegen eines Fahrradunfalls vom 1. September 2004 auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in An-spruch. 1 Der Kl344ger fuhr mit seinem Fahrrad auf einem farblich markierten Rad-weg auf eine Bushaltestelle zu, die sich aus seiner Sicht links neben dem Rad-weg befand. Die Beklagte stand zu diesem Zeitpunkt auf der gepflasterten Frei-fl344che der Bushaltestelle mit dem R374cken zum Kl344ger dicht am Radweg und 2 - 3 - unterhielt sich mit zwei Personen, die sich rechts vom Radweg auf dem Geh-weg in H366he eines Kiosks aufhielten. Als sich der Kl344ger der Personengruppe bis auf eine Entfernung von 10 m gen344hert hatte, klingelte er, um auf sich auf-merksam zu machen. Seine Geschwindigkeit reduzierte er nicht. Im Zuge sei-ner weiteren Ann344herung machte die Beklagte eine K366rperbewegung in Rich-tung auf den Radweg, wobei sie diesen nur leicht mit dem Fu337 ber374hrte. Der Kl344ger machte infolgedessen eine Vollbremsung, bei der das Vorderrad blo-ckierte, das Fahrrad vorn374ber kippte und der Kl344ger 374ber den Fahrradlenker zu Boden st374rzte. Der Kl344ger, der keinen Fahrradhelm trug, erlitt einen Unfallschock, eine Sch374rfwunde am Stirnbein rechts, eine Risswunde am rechten Ohr durch einen Brillenb374gel, eine Prellung und H344matome an der Schulter, eine Quetschung der Rotatorenmanschette sowie eine Prellung des linken Zeigefingers. Bereits vor dem Unfall war der Kl344ger auf dem rechten Ohr v366llig taub und auf dem lin-ken teilweise h366rgesch344digt. Der Kl344ger hat zun344chst mit seiner Klage ein an-gemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 5.000 200, sowie eine Verurtei-lung der Beklagten zum Ersatz seines materiellen Schadens in H366he von 120,67 200 geltend gemacht. Das Landgericht hat dem Kl344ger unter Ber374cksichti-gung eines mit 70 % bewerteten Mitverschuldens ein Schmerzensgeld in H366he von 300 200 und auf den geltend gemachten materiellen Schaden einen Betrag von 36,20 200 zuerkannt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Kl344gers, mit der er den Mindestbetrag des Schmerzensgeldes auf 3.000 200 reduziert hat, hat das Berufungsgericht unter Zur374ckweisung der weitergehenden Berufung in Ab344nderung des erstinstanzlichen Urteils dem Kl344ger ein Schmerzensgeld in H366he von 2.000 200 und den geltend gemachten materiellen Schaden von 120,67 200 in vollem Umfang zugesprochen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Ur-teils, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil entschieden hat. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 4 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NZV 2007, 614 ver366ffentlicht ist, meint, die Beklagte hafte in vollem Umfang f374r alle unfallbedingten materiellen und immateriellen Sch344den des Kl344gers; dieser m374sse sich unter keinem recht-lichen Gesichtspunkt ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens an-spruchsmindernd anrechnen lassen. Die Beklagte, die hinsichtlich eines Mitver-schuldens des Kl344gers darlegungs- und beweisbelastet sei, habe nicht bewie-sen, dass der Kl344ger unter Versto337 gegen 247 3 Abs. 1 StVO ein h366heres Aus-gangstempo als die von ihm einger344umte Ann344herungsgeschwindigkeit von 15 km/h innehatte. Die von der Beklagten beantragte Einholung eines Sachver-st344ndigengutachtens zum Nachweis ihrer Behauptung, der Kl344ger sei ann344-hernd doppelt so schnell wie von ihm behauptet gefahren, sei nicht veranlasst, denn es fehle an den f374r eine unfallanalytische Auswertung notwendigen An-kn374pfungstatsachen. Die H366he der vom Kl344ger einger344umten Ann344herungsge-schwindigkeit von 15 km/h sei nicht zu beanstanden. Dem Kl344ger k366nne nicht angelastet werden, in einer 334berreaktion fehlerhaft gebremst zu haben. Der Umstand, dass die Reaktion des Kl344gers zur Vermeidung einer bef374rchteten Kollision m366glicherweise heftiger ausgefallen sei als nach den Umst344nden ob-jektiv erforderlich, gereiche dem Kl344ger nicht zum Vorwurf eines mitwirkenden Verschuldens. Der Kl344ger habe aus verst344ndlicher Best374rzung objektiv falsch reagiert, weil die Beklagte in einer f374r den herannahenden Kl344ger 374berraschen-den - weil unter Missachtung des vorherigen Klingelzeichens erfolgenden - Wei-se eine K366rperbewegung in Richtung auf den Radweg gemacht habe, nachdem sie sich zuvor gefahrenneutral verhalten habe. Entgegen der Auffassung des - 5 - Landgerichts habe der Kl344ger auf die sich ihm darbietende Situation nicht mit einer Verlangsamung seines Tempos reagieren m374ssen. Zwar treffe es zu, dass sich der Kl344ger im Grenzbereich zwischen Bushaltestelle und Radweg einer Verkehrssituation gen344hert habe, aus der sich potentiell eine Be-gegnungs- und Kollisionsgefahr h344tte ergeben k366nnen. Es h344tten jedoch keine konkreten Anhaltspunkte daf374r bestanden, dass die Beklagte den Fahrradweg 374berqueren werde. Deshalb habe der Kl344ger davon ausgehen k366nnen, dass die Beklagte sein Klingelzeichen h366ren und sich weiterhin verkehrsgerecht verhal-ten werde. Eine Pflicht zu einer gesteigerten R374cksichtnahme auf die Beklagte als Fu337g344ngerin habe nicht bestanden. Zwar h344tten auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg Radfahrer auf Fu337g344nger R374cksicht zu nehmen. Im vorlie-genden Fall habe es sich jedoch um einen getrennten Rad- und Fu337weg ge-handelt. Da die Beklagte ihren gefahrenneutralen Standort zun344chst unver344n-dert beibehalten habe, sei keine weitergehende R374cksichtnahme seitens des Kl344gers geboten gewesen. Dem Kl344ger k366nne auch keine Obliegenheitsverlet-zung aufgrund des Umstandes angelastet werden, dass er bei dem Unfallereig-nis keinen Fahrradhelm getragen habe. Zum einen habe der Kl344ger nicht zu den besonders gef344hrdeten Radfahrergruppen geh366rt, von welchen ohne weite-res abverlangt werden k366nne, zum eigenen Schutz vor Unfallverletzung einen Fahrradhelm zu tragen. Zum anderen lasse sich nicht feststellen, dass der Ein-tritt der durch den Kl344ger sturzbedingt erlittenen Verletzungen durch den Schutz eines Helms h344tte verhindert werden k366nnen. - 6 - II. 5 Die Beurteilung des Berufungsgerichts h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374-fung nicht stand. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen liegt ein Mitverschulden des Kl344gers an seinem Sturz vom Fahrrad vor. 6 1. Allerdings hat die Revision keinen Erfolg, soweit sie dem Kl344ger im Gegensatz zum Berufungsgericht ein Mitverschulden anlasten will, weil dieser schneller als die vom Berufungsgericht festgestellten 15 km/h gefahren sei und zudem keinen Fahrradhelm getragen habe. a) Die R374ge der Revision, das Berufungsgericht habe verfahrensfehler-haft das beantragte verkehrstechnische Sachverst344ndigengutachten zu der be-haupteten h366heren Geschwindigkeit nicht eingeholt, scheitert bereits daran, dass hierf374r - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat - die notwen-digen Ankn374pfungstatsachen fehlten. Allein die Tatsache, dass der Kl344ger bei seiner Notbremsung mit blockierendem Vorderrad vorn374ber vom Fahrrad st374rz-te, reicht hierf374r nicht aus. Dass dies auch bei einer "normalen" Geschwindig-keit von 15 km/h geschehen kann, liegt auf der Hand und bedarf nicht - wie die Revision vom Berufungsgericht verlangt - der Darlegung besonderer Sachkun-de. 7 b) Auch das Nichttragen eines Fahrradhelms vermag unter den Umst344n-den des vorliegenden Falles kein Mitverschulden des Kl344gers zu begr374nden. Nach der bisher herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung begr374ndet das Radfahren ohne Schutzhelm - zumindest bei Erwachsenen - nicht oder zu-mindest nicht ohne weiteres - den Vorwurf des Mitverschuldens (vgl. OLG Hamm NZV 2001, 86; OLG Hamm NZV 2002, 129, 131; OLG Stuttgart VRS 97 8 - 7 - (1999), 15, 18; OLG N374rnberg DAR 1991, 173; OLG N374rnberg DAR 1999, 507; OLG Karlsruhe NZV 1991, 25; OLG D374sseldorf NZV 2007, 619; OLG Saarbr374-cken NZV 2008, 202, 303). Das Berufungsgericht hat hierzu - insbesondere bedingt durch die zunehmende Akzeptanz des Tragens von Fahrradhelmen - einen differenzierten Standpunkt eingenommen, indem es zwischen dem "nor-malen" Freizeitfahrer, der sein Gef344hrt als normales Fortbewegungsmittel im Stra337enverkehr ohne sportliche Ambitionen einsetzt und sportlich ambitionierte-ren Fahrern, wie etwa Rennradfahrern, unterscheiden und nur bei letzteren eine Obliegenheitsverletzung beim Nichttragen von Schutzhelmen annehmen will. Ob dieser Auffassung zu folgen ist (zur Kritik vgl. etwa Kettler, Recht f374r Rad-fahrer, 2. Aufl., S. 151 f.), kann im vorliegenden Fall jedoch offen bleiben. Denn nach den vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen h344tte das Tragen eines Fahrradhelms nicht den Eintritt der Verletzungen ver-hindern k366nnen, die der Kl344ger durch seinen Sturz erlitten hat. Danach wurde der beim Kl344ger linksseitig eingetretene H366rsturz durch das Unfallgeschehen lediglich psychisch vermittelt. F374r die 374brigen Verletzungen kommt ein Ursa-chenzusammenhang mit dem Nichttragen eines Fahrradhelms nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht in Betracht. 2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen jedoch die Ausf374h-rungen des Berufungsgerichts, der Kl344ger habe sich in einer f374r ihn "gefahren-neutralen" Situation mit der Abgabe eines Klingelzeichens begn374gen und ohne Reduzierung seiner Geschwindigkeit weiterfahren d374rfen. Soweit das Beru-fungsgericht meint, seine 334berreaktion gereiche dem Kl344ger deshalb nicht zum Mitverschulden im Sinne des 247 254 BGB, kann dem aus Rechtsgr374nden nicht gefolgt werden. 9 a) Das Berufungsgericht geht zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das falsche Reagieren 10 - 8 - eines Verkehrsteilnehmers - hier in Form einer zu heftigen und objektiv nicht erforderlichen Bremsreaktion - dann kein Verschulden darstellt, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, f374r ihn nicht voraussehbaren Gefahren-lage keine Zeit zu ruhiger 334berlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verh374ten, sondern aus verst344ndli-cher Best374rzung objektiv falsch reagiert (vgl. das vom Berufungsgericht zitierte Senatsurteil vom 16. M344rz 1976 - VI ZR 62/75 - VersR 1976, 734 m.w.N. zum pl366tzlichen Platzen eines Reifens w344hrend der Fahrt sowie Senatsurteile vom 7. Februar 1967 - VI ZR 132/65 - VersR 1967, 457, 458; vom 24. Februar 1987 - VI ZR 19/86 - VersR 1988, 291 und vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02 - VersR 2004, 392). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lag jedoch eine solche ohne Verschulden des Kl344gers eingetretene und f374r ihn nicht vor-aussehbare Gefahrenlage nach den Umst344nden des Streitfalles nicht vor (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02 - aaO). b) Es handelte sich n344mlich nicht - wie das Berufungsgericht meint - um eine "gefahrenneutrale" Situation, bei welcher der Kl344ger ohne Verlangsamung seiner Geschwindigkeit mit gleich bleibendem Tempo weiterfahren durfte im Vertrauen darauf, die Beklagte werde sich nicht weiter in Richtung Fahrradweg bewegen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Bereich der Unfallstelle der Radweg von den angrenzenden - dem Fu337g344ngerverkehr vor-behaltenen - Verkehrsfl344chen, links von der Bushaltestelle und rechts von dem relativen schmalen Gehweg, weder r344umlich noch baulich abgetrennt. Vielmehr ist der Radweg als Sonderweg allein durch eine anders farbige Aufpflasterung von den 374brigen Verkehrsfl344chen abgesetzt. Die Beklagte stand nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts aus Sicht des Kl344gers im Bereich der Bushal-testelle bereits dicht am Radweg, wandte ihm den R374cken zu und unterhielt sich mit zwei Personen, die rechts neben dem Radweg auf dem Fu337weg in der N344he eines dort befindlichen Kiosks standen. Nach der eigenen Einsch344tzung 11 - 9 - des Berufungsgerichts n344herte sich der Kl344ger damit im Grenzbereich zwischen Bushaltestelle, Radweg und Fu337g344ngerweg einer Verkehrssituation, aus der sich potentiell eine Begegnungs- und Kollisionsgefahr ergeben konnte. Die dicht neben dem Radweg stehende Beklagte hatte keinen Sichtkontakt zum Kl344ger und war durch ein Gespr344ch abgelenkt. Der Kl344ger sah sich durch die Situation veranlasst, 10 Meter vor der besagten Stelle ein Klingelzeichen abzugeben, was darauf schlie337en l344sst, dass er sich einer Kollisionsgefahr durchaus be-wusst war. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kl344ger habe unter die-sen Umst344nden davon ausgehen d374rfen, dass die Beklagte auf sein aus der Entfernung abgegebenes Klingelzeichen h366ren und keine weitere Bewegung in Richtung Radweg machen werde, wird - wie die Revision mit Recht r374gt - von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Denn diesen ist nicht zu ent-nehmen, dass der Kl344ger durch eine Reaktion der Beklagten - etwa durch Auf-nahme von Blickkontakt - davon ausgehen konnte, dass diese sein Klingelzei-chen wahrgenommen hatte. Unter diesen Umst344nden bedurfte es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keiner weiteren konkreten Anhaltspunkte f374r ein bevorstehendes 334berqueren des Radweges durch die Beklagte. Es reichte vielmehr aus, dass die konkrete Gefahr bestand, dass sie - abgelenkt durch das Gespr344ch - bereits durch eine geringf374gige K366rperbewegung auf den Radweg gelangen konnte. c) Nicht frei von Rechtsfehlern sind schlie337lich auch die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts betreffend die Sorgfaltsanforderungen an Radfahrer bei - wie im vorliegenden Fall - getrennten Rad- und Fu337wegen im Sinne des Zei-chens 241 zu 247 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO, bei denen das Fahrradsymbol von dem Fu337g344ngersymbol durch einen senkrechten wei337en Strich getrennt ist. Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass es in 247 41 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. c StVO lediglich hei337t, auf einem "gemeinsamen" Rad- und Gehweg (Zeichen 240 mit einer Trennung des Fu337g344nger- und Fahrradsymbols durch 12 - 10 - einen waagrechten Strich) h344tten Radfahrer auf Fu337g344nger R374cksicht zu neh-men. Daraus l344sst sich jedoch nicht der Umkehrschluss ziehen, dass auf ge-trennten Rad- und Fu337wegen im Sinne des Zeichens 241 zu 247 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO Radfahrer auf Fu337g344nger (generell) keine R374cksicht zu nehmen h344tten. 13 Nach 247 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer gesch344digt, gef344hrdet oder mehr, als nach den Umst344nden unvermeidbar, behindert oder bel344stigt wird. Dar374ber hinaus gilt auch f374r einen Fahrradfahrer, dass dieser nur so schnell fahren darf, dass er sein Fahrzeug st344ndig beherrscht und innerhalb der 374bersehbaren Strecke anhalten kann (vgl. 247 3 Abs. 1 StVO). Werden Rad- und Fu337g344ngerwege auf jeweils nur optisch voneinander getrennten Verkehrsfl344chen so dicht aneinander vorbeigef374hrt, dass - wie das Berufungsgericht selbst zutreffend ausf374hrt - im innerst344dtischen Begegnungs-verkehr abstrakt gef344hrliche Situationen zwangsl344ufig zu erwarten sind, k366nnen 344hnliche Situationen entstehen wie auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen. Solche Situationen begr374nden eine vergleichbare Pflicht zur R374cksichtnahme von Radfahrern auf Fu337g344nger jedenfalls dann, wenn sich das abstrakte Ge-f344hrdungspotential zu einer kritischen Situation verdichtet. Entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts war dies nach den vorstehenden Ausf374hrungen der Fall. Der mithin nach 247 1 Abs. 2 StVO gebotenen R374cksichtsnahme hat der Kl344ger nicht schon - wie das Berufungsgericht meint - dadurch Gen374ge getan, dass er in einer Entfernung von 10 Metern durch Klingelzeichen auf sich auf-merksam machen wollte. Ohne erkennbare Reaktion der Beklagten auf dieses Klingelzeichen war er vielmehr gehalten, seine Geschwindigkeit zu reduzieren und sich bremsbereit zu verhalten. Dies wird das Berufungsgericht bei seiner erneuten Abw344gung zu ber374cksichtigen haben. 14 - 11 - 3. Bei der gebotenen Abw344gung im Rahmen des 247 254 Abs. 1 BGB ist in erster Linie das Ma337 der Verursachung ma337geblich, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abw344gung (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Juli 1968 - VI ZR 171/67 - VersR 1968, 1093, 1094 m.w.N.; vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97 - VersR 1998, 474, 475). Es kommt danach f374r die Haftungsverteilung entschei-dend darauf an, ob das Verhalten des Sch344digers oder das des Gesch344digten den Eintritt des Schadens in wesentlich h366herem Ma337e wahrscheinlich gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97 - aaO; vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - VersR 1988, 1238, 1239 m.w.N.). Die unter diesem Ge-sichtpunkt vorzunehmende Abw344gung kann zwar in besonderen Fallgestaltun-gen zu dem Ergebnis f374hren, dass einer der Beteiligten allein f374r den Schaden aufkommen muss (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97 - aaO). Unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung gem344337 247 254 BGB ist eine voll-st344ndige 334berb374rdung des Schadens auf einen der Beteiligten aber nur aus-nahmsweise in Betracht zu ziehen (Senatsurteile vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 584 und vom 7. Februar 2006 - VI ZR 20/05 - VersR 2006, 663). Ob ein vollst344ndiger Haftungsausschluss gerechtfertigt ist, kann jeweils nur nach einer umfassenden Interessenabw344gung unter Ber374cksichti-gung aller Umst344nde des Einzelfalles entschieden werden (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1991 - VI ZR 69/91 - VersR 1992, 371, 372 und vom 7. Februar 2006 - VI ZR 20/05 - aaO). Nach den vom Berufungsgericht getrof-fenen Feststellungen ist eine v366llige Haftungsfreistellung des Kl344gers im Streit-fall nicht gerechtfertigt. 15 Danach beschr344nkt sich der Mitverursachungs- und Mitverschuldensbei-trag der Beklagten darauf, dass sie mit dem R374cken zum Kl344ger dicht am Fahr-radweg stand und aus Unaufmerksamkeit eine Bewegung machte, durch die sie mit einem Fu337 den Radweg leicht ber374hrte. Demgegen374ber fallen dem Kl344ger 16 - 12 - mehrere Mitverursachungs- und Mitverschuldensbeitr344ge f374r seinen Sturz vom Fahrrad zur Last. Zum einen hat er die in der konkreten Situation gebotene Sorgfalt nicht beachtet, seine Geschwindigkeit nicht herabgesetzt und sich nicht bremsbereit verhalten. Danach hat er eine seinen Sturz verursachende Voll-bremsung vorgenommen, obwohl die Beklagte den Radweg tats344chlich gar nicht 374berquert oder betreten hat. Dabei hat er in einer Art und Weise gebremst, dass das Vorderrad blockierte und das Hinterrad fast senkrecht 374ber dem Vor-derrad stand, was nach dem ersten Anschein jedenfalls daf374r spricht, dass der Kl344ger Vorder- und Hinterradbremse nicht gleichzeitig und gleichm344337ig bet344tigt hat. Und schlie337lich 344u337ert das Berufungsgericht aufgrund seiner Berechnun-gen selbst Bedenken gegen die Richtigkeit der Behauptung des Kl344gers, auf der ihm nach einer "Schrecksekunde" verbliebenen Restdistanz von nur noch knapp 6 m zu der Position der Beklagten w344re es - wenn diese den Radweg betreten h344tte - ohne seine Vollbremsung mit dem anschlie337enden Sturz vom Fahrrad unweigerlich zu einem Zusammenprall gekommen. - 13 - III. 17 Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Se-nat ist an einer abschlie337enden Entscheidung gehindert, weil die Bewertung der Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteile im Rahmen des 247 254 BGB grunds344tzlich Sache des Tatrichters ist. Deshalb ist die Sache zur neuen Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 20.11.2006 - 12 O 204/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 18.06.2007 - I-1 U 278/06 -
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