BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 171/07 Verk374ndet am: 18. Juli 2008 Langend366rfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 28. September 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 6. Oktober 1983 kaufte der Kl344ger von sei-nem damaligen Nachbarn eine von dessen Grundst374ck abzutrennende Teilfl344-che, auf dem sich ein damals zu Wohnzwecken genutztes Hinterhaus befand. In dem Grundst374ckskaufvertrag bewilligte und beantragte der Verk344ufer die Ein-tragung einer Wegerechtsdienstbarkeit f374r den jeweiligen Eigent374mer des ver-kauften Grundst374cks auf dem von der Stra337e aus links neben dem damaligen Vorderhaus belegenen Gang. Der Vertrag wurde vollzogen. 1 Nach dem Auszug des Mieters im Jahre 1984 wurde das Hinterhaus auf dem von dem Kl344ger erworbenen Grundst374ck nicht mehr genutzt und verf344llt 2 - 3 - seitdem. Das eingetragene Wegerecht wurde seit dieser Zeit ebenfalls nicht mehr ausge374bt. Der Beklagte, der Eigent374mer des anderen Nachbargrundst374cks (Flur-st374ck 316/76) war, erwarb in der Zwangsversteigerung durch Zuschlagsbe-schluss vom 30. Juni 2004 das vordere Grundst374ck (Flurst374ck 75/2). In dem Zuschlagsbeschluss ist darauf hingewiesen, dass das in Abteilung II Nr. 12 ein-getragene Recht bestehen bleibt. Der Beklagte begann in den Monaten Au-gust/September 2005 das erworbene Grundst374ck mit einem Erweiterungsbau f374r seinen Kinobetrieb unter Einbeziehung der f374r das Wegerecht genutzten Fl344che zu bebauen. Nach Fertigstellung des Rohbaus verlangte der Kl344ger im 1. Dezember 2005 den R374ckbau im Bereich des Wegerechts. Anschlie337ende Vergleichsgespr344che scheiterten. 3 Das Amtsgericht hat der Klage auf Beseitigung der Bebauung auf der Wegerechtsfl344che stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung zur374ck-gewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Be-klagte seinen Abweisungsantrag weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch des Kl344gers auf Besei-tigung der die Aus374bung des Wegerechts hindernden Bebauung nach 247247 1027, 1004 BGB. 5 Der Kl344ger sei nicht nach 247 912 Abs. 1 BGB verpflichtet, den 334berbau des Weges durch den Neubau des Beklagten zu dulden. Der Beklagte habe den Nachweis fehlender grober Fahrl344ssigkeit nicht gef374hrt. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass in dem Zuschlagsbeschluss, mit dem der Beklagte das 6 - 4 - dienende Grundst374ck vor dem Beginn der Bauma337nahmen erworben habe, auf das Bestehenbleiben des in Abteilung II Nr. 12 eingetragenen Rechts hingewie-sen worden sei. Dem Beklagten, der ein erfahrener Gesch344ftsmann sei, habe klar sein m374ssen, dass er sich wegen der Bedeutung dieses Hinweises des Vollstreckungsgerichts, z.B. durch eine Einsicht in das Grundbuch, h344tte erkun-digen m374ssen. Es m366ge zwar sein, dass er sich darum nicht weiter gek374mmert habe. Darin liege aber eine Missachtung der im Verkehr 374blichen Sorgfalt in einem besonders schweren Ma337e, weil er einfache und nahe liegende 334berle-gungen nicht angestellt habe. Der Kl344ger sei auch nicht deshalb zur Duldung des 334berbaus verpflich-tet, weil dessen Beseitigung einen unverh344ltnism344337igen Aufwand erfordere. Ein solcher Einwand sei nur f374r den sog. Eigengrenz374berbau anerkannt, wenn also der 334berbauende zun344chst auch Eigent374mer des 374berbauten Grundst374cks ge-wesen sei. Eine Verallgemeinerung dieser Grunds344tze widerspreche der Wer-tung des 247 912 Abs. 1 BGB, weil sie die den Anwendungsbereich der Norm ein-schr344nkenden Tatbestandsmerkmale obsolet mache, wenn der Berechtigte ei-nen 334berbau auch dann hinnehmen m374sse, wenn dem 334berbauer Vorsatz oder grobe Fahrl344ssigkeit zur Last falle. 7 Das Begehren des Kl344gers auf Beseitigung des 334berbaus stelle weder eine Schikane (247 226 BGB) noch einen Rechtsmissbrauch dar (247 242 BGB). Der Kl344ger verfolge ein schutzw374rdiges Interesse, da der Zugang zu dem herr-schenden Grundst374ck sonst nur durch die Garage auf dem im Eigentum des Kl344gers stehenden Nachbargrundst374ck m366glich w344re. 8 II. Das h344lt nicht in allen Punkten rechtlicher Nachpr374fung stand. 9 - 5 - 1. Unbegr374ndet ist allerdings der Einwand der Revision, dass dem Kl344ger der ihm von dem Berufungsgericht zuerkannte Anspruch nach 247247 1027, 1004 BGB schon deshalb nicht zustehen k366nne, weil die Grunddienstbarkeit wegen Wegfalles des Vorteiles f374r das herrschende Grundst374ck erloschen sei. 10 Die Belastung eines Grundst374cks mit einer Grunddienstbarkeit setzt zwar nach 247 1019 Satz 1 BGB voraus, dass diese einen Vorteil f374r die Benutzung des herrschenden Grundst374cks bietet. Eine Grunddienstbarkeit erlischt daher, wenn infolge Ver344nderung eines der betroffenen Grundst374cke ihre Aus374bung dauernd ausgeschlossen ist oder der Vorteil f374r das herrschende Grundst374ck infolge grundlegender 304nderung der tats344chlichen Verh344ltnisse oder der rechtli-chen Grundlage objektiv und endg374ltig wegf344llt (Senat, Urt. v. 24. Februar 1984, V ZR 177/82, NJW 1984, 2157, 2158; Urt. v. 20. Mai 1988, V ZR 29/87, NJW-RR 1988, 1229, 1230; Urt. v. 15. Januar 1999, V ZR 163/96, VIZ 1999, 225, 226 - std. Rspr.). Diese Voraussetzungen liegen aber deshalb nicht vor, weil das herrschende Grundst374ck ohne das Wegerecht keine Verbindung zur 366ffent-lichen Stra337e h344tte und nur 374ber das benachbarte Grundst374ck des Kl344gers durch ein Bauwerk (Garage) hindurch erreichbar w344re. Die Revisionserwide-rung weist zu Recht darauf hin, dass dann, wenn bereits jeder brauchbare Weg, der zu einem Grundst374ck f374hrt, f374r dessen Zweck vorteilhaft ist (vgl. RGZ 169, 180, 183; OLG Koblenz DNotZ 1999, 511, 512), von einem Wegfall des Vorteils nicht gesprochen werden kann, wenn das Grundst374ck nur 374ber das Wegerecht mit einer 366ffentlichen Stra337e verbunden ist und bei einem Wegfall der Grund-dienstbarkeit ein sog. gefangenes Grundst374ck entst374nde. 11 Die Hinweise der Revision auf das 366ffentliche Baurecht verm366gen dem-gegen374ber den Vorteil einer Wegerechtsdienstbarkeit f374r ein Grundst374ck, dem eine andere Verbindung zu einem 366ffentlichen Weg fehlt, nicht zu beseitigen. Eine Grunddienstbarkeit gibt n344mlich dem Berechtigten eine auf dem Privat- 12 - 6 - recht beruhende Rechtsstellung, die von etwaigen 366ffentlich-rechtlichen Nut-zungsbeschr344nkungen f374r das herrschende Grundst374ck grunds344tzlich unab-h344ngig ist und deshalb nicht schon dann wegf344llt, wenn dessen Nut-zungsm366glichkeiten durch baurechtliche Vorschriften oder bauplanerische Fest-stetzungen (hier durch die von dem Beklagten vorgetragene nunmehrige Unzu-l344ssigkeit einer Nutzung des herrschenden Grundst374cks zu Wohnzwecken) be-schr344nkt werden oder ganz wegfallen (vgl. Senat, Urt. v. 7. April 1967, V ZR 14/65, NJW 1967, 1609, 1610). 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-gericht eine Duldungspflicht des Kl344gers gem344337 247 1004 Abs. 2 BGB nach den Vorschriften 374ber den 334berbau (247247 912 ff. BGB) verneint hat. 13 Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass 247 912 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden ist, wenn ein 334berbau zwar nicht das Eigentum, aber ein anderes Recht des Nachbarn (wie eine Grunddienstbarkeit) beeintr344chtigt (Senat, BGHZ 39, 5, 8 ff.; 42, 63, 68). Soweit die Revision meint, dass das Berufungsgericht die Unkenntnis des Beklagten von dem Wegerecht zu Unrecht als grob fahrl344ssig angesehen habe, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf. 14 Die Entscheidung, ob ein vorwerfbares Verhalten als grob fahrl344ssig zu bewerten ist, ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Tatrichter vorbehalten, der im Einzelfall unter W374rdigung aller Umst344nde nach seinem pflichtgem344337en Ermessen dar374ber zu befinden hat. Seine Wertung ist der Nachpr374fung durch das Revisionsgericht entzogen, sofern er nicht den Rechtsbegriff der groben Fahrl344ssigkeit verkannt oder ihr fehlerhaft gewonnene Feststellungen zugrunde gelegt hat (BGHZ 89, 153, 160; 145, 337, 340). Das ist hier nicht der Fall. 15 - 7 - Die von der Revision benannten, von dem Berufungsgericht angeblich 374bergangenen Umst344nde sind f374r die tatrichterliche Beurteilung, auf die der Vorwurf grober Fahrl344ssigkeit gest374tzt wird, unerheblich, weil der Beklagte das Grundst374ck selbst ersteigert hat und in dem Termin auf das bestehen bleibende Recht hingewiesen worden ist. Die Nichtbeachtung eines solchen Hinweises tr344gt die tatrichterliche W374rdigung einer zumindest grob fahrl344ssigen Verletzung des Wegerechts des Kl344gers durch den Beklagten. Subjektive Besonderheiten (wie geringe Gesch344ftsgewandtheit und Kenntnisse), die im Einzelfall im Sinne einer Entlastung vom Vorwurf der groben Fahrl344ssigkeit ins Gewicht fallen k366n-nen (BGHZ 119, 147, 149), liegen nach der Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte ein erfahrender Gesch344ftsmann ist, nicht vor. Soweit die Re-vision schlie337lich auf den Vortrag des Beklagten verweist, dass dieser von an-derer Seite - insbesondere seinem Architekten - nicht auf das der geplanten Bebauung entgegenstehende Wegerecht hingewiesen worden sei, ist das f374r die Feststellung einer grob fahrl344ssigen Unkenntnis schon deshalb ohne Bedeu-tung, weil das Berufungsgericht auf die eigenen Kenntnisse des Beklagten ab-gestellt hat. 16 3. Erfolg hat das Rechtsmittel jedoch deshalb, weil das Berufungsgericht das auf die Entscheidung des Senats (BGHZ 62, 388, 391 = NJW 1974, 1552 ff.) gest374tzte Vorbringen des Beklagten zur Unverh344ltnism344337igkeit des f374r die Beseitigung der St366rung erforderlichen Aufwands mit der rechtsfehlerhaften Begr374ndung zur374ckgewiesen hat, dass eine solche Einrede nur f374r den hier nicht vorliegenden Fall eines Eigengrenz374berbaus in Betracht komme. 17 a) Das Berufungsgericht hat die st344ndige Rechtsprechung des Senats 374bersehen, nach der die Geltendmachung von Anspr374chen auf Beseitigung - unabh344ngig von ihrer Rechtsgrundlage - unter dem Gesichtspunkt der Zumut-barkeit begrenzt ist (Senat, BGHZ 143, 1, 6; Urt. v. 2. Oktober 1987, V ZR 18 - 8 - 140/86, NJW 1988, 699, 700), was sich nunmehr aus 247 275 Abs. 2 BGB ergibt (Senat, Urt. v. 30. Mai 2008, V ZR 184/07, Rdn. 17; OLG D374sseldorf NJW-RR 2007, 1024, 1025; zur weiteren Begr374ndung hierzu wird auf das Urteil des Se-nats vom 30. Mai 2008 (V ZR 184/07 - zur Ver366ffentlichung bestimmt) Bezug genommen. Die Vorschrift findet auf alle Leistungspflichten Anwendung, gleichg374ltig ob diese auf einem Vertrag, auf einem gesetzlichen Schuldverh344ltnis oder all-gemein auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen (Senat, Urt. v. 30. Mai 2008, V ZR 184/07, aaO). Eine solche Zumutbarkeitsgrenze auch gegen374ber einem auf 247 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB gest374tzten Beseitigungsverlangen hat der Senat schon auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechts analog 247 251 Abs. 2 BGB bejaht (vgl. BGHZ 62, 388, 391; Urt. v. 10. Dezember 1976, V ZR 263/74, WM 1977, 536, 537; Urt. v. 16. M344rz 1979, V ZR 38/75, WM 1979, 644, 647). Seitdem der Gesetzgeber mit der Schuld-rechtsform in 247 275 Abs. 2 BGB einen allgemeinen Rechtssatz mit diesem In-halt bestimmt hat (BT-Drucks. 14/6040, S. 130), findet die Senatsrechtspre-chung hierin ihre Best344tigung. 19 b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird das Leistungsver-weigerungsrecht nach 247 275 Abs. 2 BGB nicht durch die Regelung in 247 912 Abs. 1 BGB verdr344ngt. Die Vorschriften betreffen verschiedene Gegenst344nde, n344mlich die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen des Beseitigungsan-spruchs. Aus 247 912 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich eine Duldungspflicht des Nachbarn nach 247 1004 Abs. 2 BGB. Liegen deren Voraussetzungen vor, hat der Nachbar weder einen Anspruch auf Beseitigung noch auf Schadensersatz (vgl. Senat BGHZ 97, 292, 295; 156, 170, 172). 247 275 Abs. 2 BGB begr374ndet dage-gen eine Einrede gegen374ber dem Beseitigungsanspruch. Wird die Einrede er-hoben und liegen deren Voraussetzungen vor, kann der Nachbar seinen An- 20 - 9 - spruch auf Beseitigung des 334berbaus zwar nicht durchsetzen; seine anderen Anspr374che wegen der rechtswidrigen und schuldhaften Rechtsverletzung blei-ben aber davon unber374hrt (vgl. Senat, BGHZ 156, 170, 172). III. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. 21 Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - eine Abw344gung zwischen den Vorteilen, die eine Durchsetzung des Anspruches aus der Grunddienstbarkeit f374r das herrschende Grundst374ck des Kl344gers h344tte, und den daf374r erforderlichen Aufwendungen des Beklagten durch den zumindest teilweisen Abriss des Kinoneubaus auf dem dienenden Grundst374ck unterlassen. Das ist nachzuholen. 22 Zwar wird die nach 247 275 Abs. 1 Satz 1 BGB gebotene Abw344gung bei ei-nem Anspruch auf Beseitigung eines grob fahrl344ssig (und erst recht eines vor-s344tzlich) errichteten 334berbaus in der Regel dazu f374hren, dass die Einrede zu versagen ist (vgl. Senat, Urt. v. 24. April 1970, V ZR 97/67, NJW 1970, 1180, 1181), was sich daraus ergibt, dass nach 247 275 Abs. 2 Satz 2 BGB bei der Be-stimmung des Ma337es der zumutbaren Anstrengungen auch das Verschulden des Schuldners ber374cksichtigt werden muss (vgl. Senat, Urt. v. 30. Mai 2008, V ZR 184/07, Rdn. 19). 23 Anders kann es aber auch unter Ber374cksichtigung des erheblichen Ver-schuldens des 334berbauenden sein, wenn der Nachbar unter vorwerfbarer Ver-letzung seiner Obliegenheit nach 247 254 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 247 912 Abs. 1 BGB, den Eigent374mer vor ungew366hnlich hohen Sch344den durch die Zerst366rung der mit dem 334berbau geschaffenen Werte zu bewahren, mit dem Verlangen auf Besei- 24 - 10 - tigung zuwartet und dadurch selbst wesentlich zu dem Missverh344ltnis zwischen den Vorteilen f374r ihn und Aufwendungen des Eigent374mers f374r den Abriss des Neubaus beitr344gt. Unter diesen Voraussetzungen kann die unter Beachtung des Gebots von Treu und Glauben (247 242 BGB) vorzunehmende Abw344gung dazu f374hren, dass der Eigent374mer die Erf374llung des Anspruchs des Nachbarn auf Beseitigung des 334berbaus verweigern darf. Da diese Umst344nde von dem Beklagten zwar vorgetragen worden sind, das Berufungsgericht dazu aber keine Feststellungen getroffen hat, ist die Sa-che unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zur374ckzu-verweisen (247247 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 25 Kr374ger RiBGH Dr. Klein ist Ri'inBGH Dr. Stresemann infolge Urlaubs an der ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 21. Juli 2008 Karlsruhe, den 21. Juli 2008 Der Vorsitzende Der Vorsitzende Kr374ger Kr374ger Czub Roth Vorinstanzen: AG Rendsburg, Entscheidung vom 31.07.2006 - 11 C 136/06 - LG Kiel, Entscheidung vom 28.09.2007 - 8 S 101/06 -
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