BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 171/09 Verk374ndet am: 16. April 2010 Langend366rfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 922 Dass der Abriss eines entlang der Grenze benachbarter Grundst374cke errichteten Geb344udes es notwendig macht, ein Geb344ude auf dem angrenzenden Grundst374ck vor Witterungseinfl374ssen zu sch374tzen, begr374ndet keinen Ausgleichsanspruch des Eigen-t374mers des angrenzenden Grundst374cks. BGH, Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 171/09 - LG G366ttingen AG G366ttingen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Rich-ter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-richts G366ttingen vom 31. August 2009 wird auf Kosten des Kl344-gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Dem Kl344ger geh366rt das Grundst374ck L. Stra337e 37 in U. , den Be-klagten das angrenzende Grundst374ck L. Stra337e 39. Beide Grundst374cke sind bzw. waren in ihrem r374ckw344rtigen Bereich entlang der gemeinsamen Gren-ze bebaut, das Grundst374ck des Kl344gers mit einem Haus, das Grundst374ck der Beklagten mit einem Stallgeb344ude. Die Au337enwand des Hauses auf dem Grundst374ck des Kl344gers ist zum Grundst374ck der Beklagten hin mit Faserze-mentplatten gegen Witterungseinfl374sse gesch374tzt, soweit die Wand in H366he und Breite 374ber das Stallgeb344ude auf dem Grundst374ck der Beklagten hinausging. Im Jahre 2005 lie337en die Beklagten das Stallgeb344ude abrei337en. Seither fehlt dem Haus des Kl344gers in diesem Bereich der zuvor von dem Stallgeb344ude gebotene Witterungsschutz. 1 - 3 - 2 Der Kl344ger hat geltend gemacht, die Au337enwand seines Hauses bed374rfe wieder eines Schutzes. Dessen Vervollst344ndigung verursache einen Aufwand von 3.271,37 200. Mit der Klage hat er von den Beklagten diesen Betrag zuz374glich Zinsen und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt. Das Amtsge-richt hat der Klage in H366he von 1.990,66 200 zuz374glich Zinsen und den verlangten Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kl344ger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht verneint den geltend gemachten Anspruch. Es hat sachverst344ndig beraten festgestellt, dass die beiderseitigen Geb344ude entlang der Grenze zwischen den Grundst374cken der Parteien errichtet sind bzw. waren und dass das Stallgeb344ude nicht an das Haus des Kl344gers angebaut war. Es meint, ein Anspruch des Kl344gers gem344337 247247 922 Satz 3, 1004 Abs. 1 BGB we-gen der Beeintr344chtigung seines Hauses scheide aus. Ein solcher Anspruch folge auch nicht aus 247 823 BGB, weil der Abriss des Geb344udes auf dem Grund-st374ck der Beklagten keinen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum des Kl344gers bedeute und die Beeintr344chtigung der Au337enmauer dessen Hauses durch die Witterung nicht auf ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten zur374ckgehe. 4 - 4 - II. 5 Das h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand. 6 Ein Anspruch des Kl344gers gegen die Beklagten, die Kosten f374r eine Ver-vollst344ndigung des Witterungsschutzes der Au337enmauer des Hauses zu tragen, besteht nicht. Nach 247 903 BGB ist der Eigent374mer einer Sache berechtigt, mit dieser nach Belieben zu verfahren. Die Rechte aus dem Eigentum haben nur insoweit zur374ckzutreten, als das Gesetz oder Rechte Dritter der Aus374bung der Rechte aus dem Eigentum entgegenstehen (247247 903 Satz 1, 1004 Abs. 1, Abs. 2, 986 Abs. 1 Satz 1 BGB). Solche Rechte k366nnen sich aus der Gemeinschaftlichkeit einer Grenzeinrichtung ergeben (vgl. Senat, BGHZ 78, 396, 399, Urt. vom 21. April 1989, V ZR 248/87, NJW 1989, 2541, Urt. vom 11. April 2008, V ZR 158/07, NJW 2008, 2032) oder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverh344lt-nis im weitesten Sinne herzuleiten sein (vgl. Senat, BGHZ 68, 350, 353 f.). Die Gemeinschaftlichkeit einer Wand hindert nach der zitierten Rechtsprechung des Senats keinen der beteiligten Nachbarn an dem Abriss der Bebauung auf sei-nem Grundst374ck. Der einseitige Abriss begr374ndet jedoch einen Anspruch auf Schutz der in dem gemeinschaftlichen oder nach dem Abriss ehemals gemein-schaftlichen Eigentum stehenden Wand, 247 10 Abs. 3 NNachBG (vgl. Senat, BGHZ 78, 396, 399 f.). 7 Anders ist es, wenn es sich wie hier bei der Mauer, um deren Schutz es geht, nicht um eine gemeinschaftliche Einrichtung handelt (a.M. OLG Frankfurt MDR 1982, 848). Eine an die Grenze gebaute Mauer wird von dem b374rgerli-chen Recht und von dem nieders344chsischen Nachbarrechtsgesetz nur in dem von 247247 907 ff. BGB, 247247 16 ff. NNachBG erfassten Umfang gesch374tzt. Hierzu geh366rt die Bewahrung des finanziellen Vorteils nicht, der sich daraus ergibt, 8 - 5 - dass eine Grenzwand auf einem Grundst374ck so lange keines oder keines voll-st344ndigen Witterungsschutzes bedarf, wie dieser Schutz von einer parallel er-richteten Grenzwand auf einem Nachbargrundst374ck geboten wird (OLG K366ln, NJW-RR 1987, 529 f.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 9 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG G366ttingen, Entscheidung vom 24.09.2008 - 28 C 250/07 - LG G366ttingen, Entscheidung vom 31.08.2009 - 6 S 124/08 -
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