BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 1 7 1 / 10 Verkündet am: 9. November 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Zur Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Juli 2011 VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800). BGH, Urteil vom 9 . November 2011 - IV ZR 171/10 - OLG Hamm LG Essen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d ie Vorsitzende Richter in Dr. Kessal - Wulf , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 9. Nove m- ber 2011 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Z i- vilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juli 2010 aufgehoben. Die Sach e wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerinnen begehren Versicherungsleistungen im Zusa m- menhang mit einer von der A . S . GmbH (im Folgenden: A . GmbH) bei den Beklagten im Wege der offenen Mitversicherung im Jahr 2005 genommenen Geld - und Werttransportversicherung (Ve r- trag CLS 100 - 03). Die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (im Folgenden: VB) sind im Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 auszugsweise wiedergegeben. Versicherte dieses Vertr a- ges sind die jeweiligen Auftraggeber der Geldentsorgung und - versor - gung. 1 - 3 - Geschäftsführer der A. GmbH verwendeten seit dem Jahr 2001 dieser zum Transport überlassenes Bargeld zweckwidrig, indem sie damit unter anderem Verbindlichkeiten der A. GmbH gegenüber anderen Auftraggebern beglichen. Nach Aufdeckung dieser Geschäfts - praktiken im Sommer 2006 fochten die Beklagt en den Versicherungsve r- trag wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss an. Die Klägerinnen machen teilweise nach Aufrechnung mit Entgel t- forderungen gegenüber der A. GmbH und unter Berücksi chtigung erhaltener Gutschriften Schäden im Zusa mmenhang mit der von ihnen bei der A. GmbH in Auftrag gegebenen Bargeldentsorgung und - versorgung in Höhe von insgesamt knapp 4,2 Mio. I m Hauptantrag berufen sich die Klägerinnen auf einen jeweils am Mitversicherungsanteil orientierten Leistungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag , hilfsweise auf einen Schadensersatzansp ruch aus § 280 Abs. 1 BGB . Mit einem zusätzlichen Hilfsantrag begehren sie die Feststellung einer weitergehenden Leistungspflicht des Beklagten zu 1, falls die Verurteilung der Beklagten zu 2 nicht antragsgemäß erfolg t . Die Parteien streiten insbesonde re darüber, ob die Beklagten schon infolge der Anfechtung leistungsfrei sind sowie ob die A. GmbH im Umgang mit dem ihr anvertrauten Bargeld gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen und dadurch einen Versicherungsfall ausg e- löst hat. Zur Begründu ng des Schadensersatzanspruch e s machen die Klägerinnen geltend, die Beklagten hätten ihnen gegenüber bestehende Schutzpflichten dadurch verletzt, dass sie trotz frühzeitiger Kenntnis von 2 3 4 5 - 4 - Unregelmäßigkeiten bei der A. GmbH den Versicherungsvertrag w eiterhin unterhalten und die Klägerin nen nicht aufgeklärt hätten . Das Landgericht hat mit Teil - und Grundurteil die Klage gegen die Beklagte zu 2 sowie hinsichtlich des von der Klägerin zu 1 verfolgten A n- spruchs aus der von der A. GmbH übernomme nen Geldversorgung in Höhe von 34.913,01 1 abgewiesen und im Übrigen ausgesprochen, dass die Klage gegen den Beklagten zu 1 de m Grunde nach gerechtfertigt sei. Das Berufungsgericht hat auf die Berufungen der Parteien das erstin stanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen wenden sich die Beklagten m it ihrer Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und Zurückverweisung de r Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat im Wesentlichen ausgeführt: Bei dem erstinstanzliche n Urteil handle es sich um ein entgegen den Voraussetzungen de r § § 301 Abs. 1 Satz 2 , 304 ZPO erlassenes Teil - und Grundurteil. Zum Grund eines Scha densersatzanspruchs geh ö- re auch die Feststellung, dass ein aus dem geltend gemachten Ha f- tungsgrund resultierender Schaden entstanden sein könne. Das Landg e- richt habe hin gegen weder dargelegt, noch sei es ersichtlich, dass w e- nigstens die Wahrscheinlichkeit eines versicherten Schadens bestehe. 6 7 8 9 - 5 - D ies könne, d a die Beklagten die Behauptungen der Klägerinnen zu den der A. GmbH überlassenen Geldmengen bestritten hätten, derzeit auch nicht festgestellt werden. Ein weiterer Verfahrensfehler liege darin, dass da s Landgericht hinsichtlich des abgewiesenen Anspruchs der Kl ä- gerin zu 1 den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch übergangen habe. Der Erlass eines unzulässigen Teilurteils führe nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO zur Aufhebung und Zurückverwe isung. Der Rechtsstreit sei auch aus anderen Gründen noch nicht en t- scheidungsreif: An die Verpflichtung aus Ziffer 15.4 VB, Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer entsprechend seiner Beteiligungsquote geltend zu machen, sei en die Klägerin n en , die als Versicherte zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt seien, nicht gebunden. Mit der Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung hätten die Beklagten z u- gleich ihre aus Ziffer 15.4 VB folgende Verpflichtung infrage gestellt. Nach Tre u und Glauben könnten sie daher von de n Klägerin nen nicht mehr verlangen, sich ihrerseits daran zu halten. Hinsichtlich des Bargeldes, das der A. GmbH von den Kläg e- rinnen zu 1 bis 4 zur Entsorgung und von den Klägerinnen zu 3, zu 5 und zu 6 im Z uge der Abwicklung der Geldversorgung übergeben worden sei, komme ein Versicherungsfall i n Betracht . Dies ergebe sich aus zwei voneinander unabhängigen Gründen. Die nach Ziffer 3.1 VB versicherte Gefahr für das allein vom Vers i- cherungsschutz umfasste Bargeld habe sich bereits durch eine von der A. GmbH vorgenommene Vermischung der zu entsorgenden Gelder 10 11 12 13 - 6 - der Klägerin nen mit denen anderer Auftraggeber verwirklicht , da dies ohne hinreichende Dokumentation erfolgt sei. Das sei mitursächlich für den S chaden der Klägerin nen und habe den vertraglichen Verpflichtu n- gen der A. GmbH widersprochen. Es habe zumindest stets klar sein müssen, mit welchem Anteil welcher Auftraggeber Bruchteilseigentümer einer bestimmten Geldmenge gewesen sei. Wegen der fehlen den Dok u- mentation sei es de n Klägerin nen hingegen unmöglich, den Verbleib der an die A. GmbH übergebenen Gelder nachzuweisen. Ein versicherter Zugriff sei auch in der Einzahlung des Bargeldes der Klägerin nen auf ein Konto der A. GmbH bei d er Deutschen Bundesbank zu sehen . Darin liege ein Verstoß gegen die im Rahmen der Geldentsorgung übernommenen Verpflichtungen , nach denen die Gelder im Rahmen des sogenannten Nicht - Konto - Verfahrens einzuzahlen gew e- sen seien . Dass die Klägerin nen davon abwe ichend gegebenenfalls auch nur stillschweigend mit einer Einzahlung auf ein Eigenkonto der A. GmbH einverstanden gewesen sei en , habe diese nicht anne h- men dürfen. B ezüglich de s von der Klägerin zu 4 zur Geldversorgung überla s- senen Barg elde s sei ebenfalls ein Versicherungsfall gegeben. Wenn di e- se s mit dem Geld anderer Auftraggeber vermischt oder auf ein Konto der A. GmbH eingezahlt worden sei, ergebe sich die Leistungspflicht der Beklagten aus den Überlegungen zur Geldentsorgung. Im F all einer Bargeldunterschlagung durch einen Mitarbeiter der A. GmbH folge die Pflicht zur Lei s tung unmittelbar aus den Ziffern 2.1, 2.1.1, 3.1 und 3.1.2 VB. 14 15 - 7 - D ie Klageansprüche seien nicht infolge der von den Beklagten e r- klärten Anfechtung der Versicherungsverträge entfallen. Mit der Ge l- tendmachung dieses Einwands seien die Beklagten gegenüber den Kl ä- gerinnen aufgrund Ziffer 9.3.3 Abs. 2 VB ausgeschlossen. Die Klägerin nen treffe auch kein anrechenbares Mitverschulden; Anhaltspunkte für eine grob fahrlässige Verursachung des Versich e- rungsfalles i.S. des § 61 VVG a.F. bestünden nicht. Insbesondere habe trotz de r unter bliebene n Rückführung einzelner Beträge keine Veranla s- sung bestanden , auf ein vertragswidrige s Geschäftsverhalten der A. GmbH zu schließen. Die Klägerinnen hätten auch keine t atsächliche n Anhaltspunkte gehabt , dass sich bei der A. GmbH ähnliche U m- stände wie bei der HEROS - Gruppe zugetragen hätten . Die Einstandspflicht der Versicherer sei schließlich nicht durch die Vereinbarung einer Höchstsumme von 10 Mio. 9.3.3 Abs. 2 VB begrenzt. Auch ein gedehnter Schadenfall liege nicht vor. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass das Lan d- gericht die Klage der Klägerin zu 1 hinsichtlich des von ihr im Zusa m- menhang mit der Bargeldversorgung behaupteten Schadens nicht durch Teilurteil abweisen durfte . Der von ihm angenommene Verstoß gegen § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO liegt jedoch nicht vor. Die a llein auf § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO gestützte Zurückverweisung an das Landgericht ist daher verfahrensfehlerhaft . 16 17 18 19 20 - 8 - 1. Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO kommt als Ausnahme von der Pflicht des Berufungsgerichts gemäß § 538 Abs. 1 ZPO, die notwendigen Beweise zu erheben und in der S a- che selbst zu entscheiden, nur in Betracht, we nn das angefochtene Tei l- urteil die Voraussetzungen des § 301 ZPO nicht erfüllt . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war das Landgericht nicht na ch § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO gehindert, die Klage gegen die Beklagte zu 2 und wegen eines Teils d es Schadens der Klägerin zu 1 gegenüber dem B e- klagten zu 1 durch Teilurteil abzuweisen und sie im Übrigen durch Grundurteil gegenüber dem Beklagten zu 1 als gere chtfertigt anzusehen. a) § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO setzt voraus, dass über einen einhei t- lichen Anspruch, der nach Grund und Höhe streitig ist, zu entscheiden ist. An einem solchen fehlt es hier . Ein einheitlicher Anspruchsgrund für die mit der Klag e geltend g e- machten Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kann nicht allein d a- rin gesehen werden, dass diese aus demselben Vertragsverhältnis resu l- tieren und ihren Grund in dem vertragswidrigen Umgang der A. GmbH mit dem ihr überlassenen Bargeld hab en sollen. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die geltend gemachten Schäden auf dieselben A n- spruchsvoraussetzungen gründen lassen, deren Vorliegen sich aus de m- selben Lebenssachverhalt ergibt, und sie daher lediglich Einzelposten eines einheitlichen Schul dverhältnisses sind (vgl. nur BGH, Urteil e vom 9. November 2006 VII ZR 151/05, NJW - RR 2007, 305 Rn. 14 ; vom 10. Oktober 1991 III ZR 93/90, NJW 1992, 511 unter III 1 , jeweils m.w.N. ). So liegt der Fall hier nicht. 21 22 23 - 9 - b) Die Klägerinnen machen mehrere prozessual selbständige A n- sprüche geltend, die auf jeweils in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gesondert zu beurteilenden Vorgängen der Bargeldv er - und - e ntsorgung durch die A. GmbH beruhen und aus ihrer voneinander unabhä n- gigen Stellung als Versicherte der von der A. GmbH genommenen Versicherung resultieren . Die behauptete n Schäden sind darüber hinaus nicht lediglich Schadenposten, die auf eine schadenstiftende Handlung zurückzuführen sind . Vielmehr begründet jeder " stoffliche " Zu griff auf versichertes Bargeld einen eigenständigen Versicherungsfall , an den ein selbständiger vertraglicher Leistungs - oder ein hilfsweise erhobener Schadensersatzanspr u ch ge knüpf t werden kann . c) D as Landgericht war demnach nicht aufgrund § 301 Abs . 1 Satz 2 ZPO am Erlass eines Teilurteils gehindert. Unerheblich ist ins o- fern, dass es fehlerhaft Voraussetzungen bejaht hat, nach denen der E r- lass eines Grund urteils nach § 304 ZPO zulässig ist . 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht indes gesehen, dass das Landgericht die Klage der Klägerin zu 1 hinsichtlich des von ihr im Z u- sammenhang mit der Bargeldversorgung behaupteten Schadens nicht durch Teilurteil abweisen durfte, ohne zugleich über den hilfsweise ge l- tend gemachten Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB zu entscheiden. Allerdings rechtfertigt dies keine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO . Nachdem das Landgericht von seinem insoweit maßgeblichen (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 1. Februar 2010 II ZR 209/08, NJ W - RR 2010, 1048 Rn. 12) materiell - rechtlichen Standpunkt aus die Klage gegen die Beklagte zu 2 mit Teilurteil als unzulässig abweisen 24 25 26 27 - 10 - durfte, wäre insoweit lediglich eine auf den in erster Instanz abgewies e- nen Anspruch der Klägerin zu 1 oder auf das Proz essrechtsverhältnis zum Beklagten zu 1 bezogene Zurückverweisung in Betracht gekommen . Eine solche ist hier aber ausgeschlossen, weil das Berufungsgericht hi n- sichtlich dieser Aspekte seinerseits nicht in zulässiger Weise durch Tei l- urteil gemäß § 301 ZPO hä tte entscheiden können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2011 VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800). a) Um die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen auch durch das Rechtsmittelgericht auszuschließen, ist eine Zurüc k- verweisung, sofern der en G run d nur einen abtrennbaren Teil des Rechtsstreits betrifft oder nur hinsichtlich eines solchen Teils eine erne u- te oder weitere Verhandlung in der ersten Instanz erforderlich ist, ebe n- falls nur unter der Voraussetzung zulässig, dass über den zurückverwi e- senen Teil des Rechtsstreits in zulässiger Weise auch durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO hätte entschieden werden können (vgl. nur BGH, U r- teil vom 13. Juli 2011 VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 26 m.w.N.). Eine derartige Gefahr sich widersprechender Ents cheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschi e- den wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere A n- sprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die M öglichkeit einer unterschiedlichen B e- urteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft e r- wachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Daher besteht diese Gefahr insbesondere bei einer Mehrheit selbständiger p rozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell - rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt 28 29 - 11 - sind (vgl. nur BGH, Urteil e vom 13. Juli 2011 VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 25 ; vom 11. Mai 2011 VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736 Rn. 13 f. und vom 29. März 2011 VI ZR 117/10, NJW 2011, 1815 Rn. 15 f., jeweils m.w.N. ). b) Die Klägerin zu 1 begehrt neben dem im Zusammenhang mit der Bargeldversorgung behaupt eten Schaden hilfsweise gemäß § 280 Abs. 1 BGB E rsatz von Schäden aus dem Bereich der Geldentsorgung. Dem liegt zum einen derselbe Vorwurf einer schuldhaft unterbliebenen Aufklärung seitens der Beklagten zugrunde , zum anderen sind dieselben von den Bek lagten erhobenen anspruchsmindernde n Einwendungen zu bescheiden . Neben d iese r Verklammerung der Bereiche der Geldentso r- gung und - versorgung im Rahmen des Hilfsbegehrens besteht eine z u- sätzliche Verknüpfung durch die aus de m Eventualverhältnis begründete pr ozessuale Abhängigkeit von Haupt - und Hilfsb egehren . Die Teilabweisung der Klage der Klägerin zu 1 hätte daher eine Entscheidung über beide geltend gemachten Klagegründe erfordert , so dass eine Zurückverweisung, die sich nur auf die Entscheidung über den bezüglich der G eldversorgung verfolgten Anspruch der Klägerin zu 1 b e- schränkt , nicht in Betracht kommt. c) Dies erhellt zugleich, dass die Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO nicht auch im Prozessrechtsverhältnis des B e- klagten zu 1 zu den Klägerinnen Bestand haben kann , wenn die Klage gegenüber der Beklagten zu 2 wie vom Berufungsgericht angeno m- men nicht als unzulässig abzuweisen und daher auch dieser gegenüber eine Sachentscheidung zu treffen ist . 30 31 32 - 12 - D ie von den Klägerinnen i m Rahmen des Haupt - und Hilfsbege h- rens erhobenen Ansprüche gegenüber beiden Beklagten werden aus demselben Versicherungsvertrag und denselben Rechtsgründen abgele i- tet sowie auf identischen Tatsachenvortrag gestützt . Daher wäre eine gegenüber einem Beklagte n zu treffende Sachentscheidung nicht una b- hängig von derjenigen über den restlichen Verfahrensgegenstand. Es besteht mithin auch inso weit die Gefahr sich widersprechender Entsche i- dungen, die eine nur auf den Beklagten zu 1 bezogene teilweise Zurüc k- verweisu ng an das Landgericht ausschließt (vgl. dazu BGH, Urteil e vom 13. Juli 2011 VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 26 und vom 13. Oktober 2008 II ZR 112/07, NJW 2009, 230 Rn. 8, jeweils m.w.N.). III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen B estand haben ; e s ist nach § 562 Abs. 1 ZPO wegen d es aufgezeigten Verfa h- rensfehlers aufzuheben . D ie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) , da dem Senat eine eigene Sachentscheidung schon angesichts fehlender tat sächlicher Feststellungen zu den von den Kläg e- rinnen behaupteten Versicherungsfällen und zur Berechtigung der von den Beklagten erklärten Anfechtung ihrer Vertragserklärungen verwehrt ist . Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. D ie Klägerin nen sind infolge der erklärten Anfechtung des Ve r- sicherungsvertrages durch die Beklagten nicht an die Verpflichtung aus 33 34 35 36 37 - 13 - Ziffer 15.4 Satz 1 VB gebunden, nur gegen den führenden Versicherer Klage zu erheben. Wie der Senat mit Urteil v om heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 (unter II 1) näher dargelegt hat, ist der Anwendungsbereich der in Ziffer 15.4 Satz 1 VB vereinbarten lediglich passiven Prozessfü h- rungsklausel nicht eröffnet. Es fehlt an dem von ihr vorausgesetzten Gleichlauf der Einwendungen der Versicherer, die dem Anspruch auf Versicherungsleistung entgegengehalten werden können. Darüber hi n- aus stellt sich die Erhebung dieses Einwandes bei gleichzeitigem Ber u- fen auf die Unwirksamkeit des Vertrages insgesamt infolge Anfechtu ng wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss als ein nach § 242 BGB zu missbilligendes Verhalten dar. 2. Die im Hauptantrag von den Klägerinnen verfolgten Ansprüche auf Versicherungsleistung setzen einen innerhalb des nach Ziffer 5.1 Satz 1 VB v ersicherten Zeitraums eingetretenen Versicherungsfall i.S. von Ziffer 3.1 VB voraus . a) Über die hier genommene Geld - und Werttransport - Versiche - rung ist nur transportiertes Bargeld gegen typische Transportrisiken bei und während des Transports bis zu dessen Abschluss versichert. G e- schützt ist dabei lediglich das Sacherhaltungsinteresse des versicherten Auftraggebers. Der Versicherungsschutz erfasst nur einen "stofflichen" Zugriff auf versicherte Sachen, nicht aber einen Zugriff auf Buch - oder Giralgel d ( vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. November 2007 IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 4 ff. und IV ZR 70/07, TranspR 2008, 129 Rn. 4 ff.; Senatsurteil vom 25. Mai 2011 , HEROS I IV ZR 117/09, VersR 2011, 918 Rn. 21 ff .; a.A. Armbrüster, VersR 2011, 1081, 10 82 f. ). 38 39 40 - 14 - b) Die Klägerin nen m ü ss en als Versicherte darlegen und bewe i- sen, dass der geltend gemachte Schaden in den vertraglich abgestec k- ten Schutzbereich der Versicherung fällt; erst dann obliegt es den B e- klagten als Versicherer nachzuweisen, dass der Verlust nicht auf einer Transportgefahr beruht (vgl. nur Senatsurteil vom 25. Mai 2011 , HEROS I IV ZR 117/09, VersR 2011, 918 Rn. 41). aa) Die vom Berufungsgericht vorgenommene abweichende Verte i- lung der Darlegungslast rechtfertigt sich weder darau s, dass die Kläg e- rin nen behaupte n , durch eine vorsätzliche Straftat der A. GmbH zu Schaden gekommen zu sein, noch aus einer Auslegung des Versich e- rungsvertrages (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 , HEROS I IV ZR 117/09, VersR 2011, 918 Rn. 4 2 ff.). bb) Beweiserleichterungen zugunsten der Klägerin nen sind entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht damit zu begründen, dass wie von de n Klägerin nen behauptet die Geldbearbe i- tung durch die A. GmbH nicht hinreichend d okumentiert ist. Eine etwaige unzureichende Dokumentation kann sich jedenfalls nicht zum Nachteil der Versicherer auswirken. Im Gegensatz zu den Auftraggebern ist ihnen nicht bekannt, welche Gelder der A. GmbH zum Transport anvertraut worden sind. Ihnen steht auch kein Anspruch gegenüber der A. GmbH auf Auskunft über deren Behandlung, Verbleib und Ve r- buchung zu. Dagegen haben es die Auftraggeber selbst in der Hand, ihre Interessen am Erhalt des Transportgutes durch entsprechende vertragl i- che Vereinbarungen und die Überwachung ihrer Einhaltung zu schützen. 41 42 43 - 15 - c) De r Nachweis eines innerhalb des nach Ziffer 5.1 Satz 1 VB versicherten Zeitraums eingetretenen Versicherungsfalles i.S. von Zi f- fer 3.1 VB im Bereich Geldentsorgung erfordert anges ichts des Bestre i- tens der Beklagten zunächst Feststellungen zu m Umfang des an die A. GmbH übergebenen Bargeldes sowie dazu, ob es zu dem von den Versicherungsbedingungen vorausgesetzte n " stoffliche n " Zugriff g e- kommen ist. Für Letztere n bedarf es eine s nach außen in Erscheinung tretenden Akt e s des Zugreifenden, in dem sich der Zugriff auf eine für den Transport vorgesehene Sache manifestiert . Das wird hier anzune h- men sein , soweit die geschuldete Übergabe an die Deutsche Bunde s- bank aufgrund des von der A. GmbH mit Unternehmen der R . - Gruppe abgeschlossenen "Transport - und Geldbearbeitungsvertrages" (im Folgenden: Transportvertrag) auszuführen gewesen und gegen de s- sen Vorgaben verstoßen worden ist. aa) Daher kommt es nicht darauf an, ob wie die Klägerinnen b e- haupten bereits vor Einzahlung bei der Deutschen Bundesbank ein " stofflicher " Zugriff erfolgt ist. Denn auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten, den sich die Klägerinnen zu Eigen gemacht haben, steht hier fest, dass die A. GmbH ihr zu r E ntsorg ung überlassenes Bargeld jeweils vollständig auf bei der Deutschen Bundesbank unterhaltene eig e- ne Konten eingezahlt hat. Allein dies begründet schon einen Verstoß g e- gen die im Transportvertrag niedergelegten Pflichten und damit einen vom Versicherungsschutz umfassten " stofflichen " Zugriff , da hier eine Einzahlung im Wege des Nicht - Konto - Verfahren s vereinbart und damit eine Abwicklung über ein Eigenkonto der A. GmbH untersagt ist . Das erschließt sich wie das Berufu ngsgericht richtig sieht aus § 6 Abs. 6 des Transportvertrages. Nach dessen Satz 1 "erfolgt die 44 45 46 - 16 - Übergabe der Gelder einen Werktag nach Abholung in die Verfügung der Bundesbank mit der Maßgabe, die Gelder mit gleichtätiger Wertstellung auf das im Leistung sverzeichnis angegebene Konto weiterzuleiten". In Satz 2 ist ergänzend bestimmt, dass "eine vorherige Einzahlung auf ein bb) Der " stoffliche " Zugriff durch Einzahlung auf ein eigenes Konto liegt innerhalb des nach Ziffer 5.1 Satz 1 VB versicherten Zeitraums, der erst endet, wenn das Bargeld "in die Obhut des berechtigten Empfängers übergeben" wird. Dazu ist erforderlich, dass zum einen das Transportgut der Deutschen Bundesbank überlassen wird und diese zum anderen die vertragsgemäße Anweisung erhält, welchem Konto das noch "stof f- lich" vorhandene Bargeld gutzuschreiben ist (vgl. Senatsurteil vom heut i- gen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 unter II 3 c). cc) Das Vorgehen der A. GmbH ist wie das Berufungs g e- richt richtig sieht auch nicht deshalb vertragsgemäß, weil eine Abwe i- chung von den sich aus dem Wortlaut des Transportvertrages ergebe n- den Weisungen stillschweigend geduldet worden wäre . Selbst bei unte r- stellter Kenntnis der Klägerin nen davon, dass sie im Zuge der Gelden t- sorgung lediglich gegebenenfalls verzögerte Überweisungen von e i- nem Eigenkonto der A. GmbH erhalten ha ben , ist nach den festg e- stellten Umständen zur Abwicklung des Geldtransports für die Annahme einer rechtserheblichen Duldu ng kein Raum. Denn dies hätte dazu g e- führt, dass die zu entsorgenden Gelder einem erweiterten, teils nicht mehr versicherten Zugriff durch die Versicherungsnehmerin ausgesetzt gewesen wären (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 unte r II 3 d). 47 48 - 17 - d) Die Annahme eines Versicherungsfalles im Rahmen der von der A. GmbH ebenfalls übernommenen Geldversorgung setzt unter Berücksichtigung der konkreten Vereinbarungen zum Ablauf Festste l- lungen dazu voraus , ob und wie auf zu wech selnde s , an die A. GmbH zu übereignende s oder bereits übereignete s Geld , auf Wechse l- geld oder auf dessen zur Entsorgung überlassenen Gegenwert während der versicherten Zeit zugegriffen worden ist. Soweit es im Rahmen der für die Klägerin zu 1 du rchzuführenden Geldversorgung an einer Übergabe von Bargeld an die A. GmbH fehlt, wird die Klägerin zu 1 weiter vorzutragen haben, worauf sich ein " stofflicher " Zugriff auf eine zum Transport überlassene versicherte S a- che gründen kann. 3. Die Beklagten sind auch nicht wie die Revision meint deshalb nach §§ 130, 131 VVG a.F. i.V.m. § 79 Abs. 1 VVG a.F. leistungsfrei, weil die Klägerin nen mit Blick auf eine etwaige Kenntnis von Pflichtve r- letzungen die Fortsetzung der Geschäftspraktiken der A. GmbH ermöglicht oder zumindest begünstigt h ätt en . Selbst bei einer wie von der Revision behauptet fahrlässigen Schadenverursachung durch die Klägerin nen ist Versicherungsschutz zu gewähren. Die §§ 130, 131 VVG a.F. sind g emäß Ziffer 4.2. 1 VB zugun s- ten der Versicherten abbedungen. Diese Regelung schließt vom Vers i- cherungsschutz Schäden aus, "die vom Auftraggeber oder seinen Repr ä- sentanten vorsätzlich herbeigeführt werden". Dem entnimmt ein durc h- schnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Versicherungsnehmer einer Transportversicherung, der zudem die Verständnismöglichkeiten und I n- teressen der Versicherten beachtet (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 49 50 51 52 - 18 - 2011 , HEROS I IV ZR 117/09, VersR 2011, 918 Rn. 22), dass nur vo r- sätzlich vom versichert en Auftraggeber herbeigeführte Schäden ausg e- nommen sind. Das darf er dahin verstehen, dass eine lediglich fahrläss i- ge oder grob fahrlässige Verursachung eines Schadens den zu gewä h- renden Versicherungsschutz nicht beeinträchtigt. 4. D ie in Ziffer 9.3.3 Abs. 2 VB vereinbarte Haftungshöchstgrenze von 10 berührt den Anspruch der Klägerin nen nicht. Jeder einzelne vertragswidrige Umgang mit zur Ent - oder Verso r- gung überlassenem Bargeld begründet einen " stofflichen " Zugriff infolge separ aten Verstoßes gegen die sich aus dem Transportvertrag ergebe n- den Pflichten und damit einen getrennt zu beurteilenden Versicherung s- fall. 5. D ie Beklagten sind nicht aufgrund Ziffer 9.3.3 Abs. 2 VB mit dem Einwand der Anfechtung des Versicherungsvertra ges wegen arglistiger Täuschung i.S. von § 123 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Wie der Senat mit Beschluss vom 21. September 2011 ( HEROS II IV ZR 38/09 Rn. 26 ff. ) entschieden hat, ist ein vertraglicher, im Voraus erklärter Ausschluss der Anfechtung wege n arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss unwirksam, wenn die Täuschung von dem Geschäft s- partner selbst oder von einer Person verübt worden ist, die nicht Dritter i.S. des § 123 Abs. 2 BGB ist. Das gilt auch für das Verhältnis zwischen den Beklagten als Versicherer und den Versicherten einer Versicherung 53 54 55 - 19 - für fremde Rechnung. Es kann daher offenbleiben , ob Ziffer 9.3.3 Abs. 2 VB durch Auslegung ein solcher, gegenüber diesen wirkender Verzicht zu entnehmen ist. Dr. Kessal - Wulf Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 29.08.2008 - 19 O 35/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 16.07.2010 - I - 20 U 166/08 -
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