BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 171/10 Verk374ndet am: 4. Mai 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 280 Abs. 1, 2, 247 286 Abs. 1, 2 Nr. 4, 247 433 a) Ein Kunde, der an einer Selbstbedienungstankstelle Kraftstoff in seinen Tank f374llt, schlie337t bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem Tankstellenbetreiber beziehungswei-se unter dessen Vermittlung mit dem Mineral366lunternehmen einen Kaufvertrag 374ber die entnommene Menge Kraftstoff. b) Entrichtet der Kunde einer Selbstbedienungstankstelle den Kaufpreis f374r den ge-tankten Kraftstoff nicht, so ger344t er mit dem Verlassen des Tankstellengel344ndes in Verzug, ohne dass es hierzu einer Mahnung bedarf. BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 171/10 - LG Traunstein AG Rosenheim - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 7. Juli 2010 wird zur374ckgewie-sen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, Betreiberin einer Selbstbedienungstankstelle, nimmt den Beklagten auf Erstattung von Kosten in Anspruch, die sie aufgewendet hat, um nach einem unbezahlten Tankvorgang die Identit344t des Beklagten zu ermitteln. 1 Der Beklagte tankte am 7. M344rz 2008 an der von der Kl344gerin betriebe-nen Selbstbedienungstankstelle Dieselkraftstoff zum Preis von 10,01 200. Den Kraftstoff verkauft die Kl344gerin in Kommission f374r die O. Deutschland GmbH. Der Beklagte bezahlte an der Kasse lediglich einen Schokoriegel und zwei Vig-netten zu einem Gesamtpreis von 25,30 200. 2 Die Kl344gerin schaltete, nachdem sie bemerkt hatte, dass der Kraftstoff nicht bezahlt worden war, ein Detektivb374ro zur Ermittlung des daf374r verantwort-lichen Tankkunden ein. Hierf374r sind ihr Kosten in H366he von 137 200 entstanden. 3 - 3 - Mit der Beitreibung des Kaufpreises und der Detektivkosten beauftragte sie ei-nen Rechtsanwalt. Daf374r sind Rechtsanwaltsgeb374hren in H366he von 39 200 ange-fallen. Die Kl344gerin begehrt die Erstattung dieser Kosten sowie eine Auslagen-pauschale von 25 200. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr auf die Berufung der Kl344gerin stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erst-instanzlichen Urteils. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung - soweit f374r das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 Die Kl344gerin sei aktivlegitimiert. Da sie den Kraftstoff in Kommission ver-kaufe, t344tige sie die mit dem Vertrieb des Kraftstoffs verbundenen Gesch344fte im eigenen Namen; ebenso habe sie das Detektivb374ro und den Rechtsanwalt im eigenen Namen beauftragt. Im 334brigen seien die geltend gemachten Anspr374che "hilfsweise" von der Kraftstofflieferantin an die Kl344gerin abgetreten worden. 7 Die Klage sei auch begr374ndet. Die Kl344gerin k366nne die geltend gemach-ten Kosten nach 247 280 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen. Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag 374ber den getankten Dieselkraftstoff dadurch zustande ge-kommen, dass der Beklagte das als Realofferte in der Aufstellung der betriebs-bereiten Zapfs344ule liegende Angebot der Kl344gerin durch die Entnahme des 8 - 4 - Kraftstoffs angenommen habe (247247 145, 151 BGB). Bei einer Selbstbedienungs-tankstelle habe der Kunde die vertragliche Nebenpflicht, die get344tigte Betan-kung durch Angabe der benutzten Zapfs344ule an der Kasse anzumelden. Diese Nebenpflicht habe der Beklagte schuldhaft verletzt. Soweit der Beklagte in der Berufungsinstanz erstmals ein Unterlassen der Mitteilung an der Kasse mit Nichtwissen bestritten und sp344ter eine Vornahme der Mitteilung behauptet ha-be, stehe dieses Vorbringen im Widerspruch zu seinem bisherigen Vortrag, wo-nach er an den Bezahlvorgang keine konkrete Erinnerung mehr habe. Daneben stehe der Kl344gerin der geltend gemachte Anspruch auch aus 247 280 Abs. 2, 247 286 Abs. 1, 2 Nr. 4 BGB zu. Der Kaufpreis f374r den Kraftstoff sei nach Beendigung des Tankvorgangs gem344337 247 271 Abs. 1 BGB sofort f344llig. Gem344337 247 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB sei eine Mahnung f374r den Verzugseintritt ent-behrlich. Die besonderen Gr374nde f374r den sofortigen Verzugseintritt l344gen darin, dass bei Selbstbedienungstankstellen dem Gl344ubiger die Identit344t des Schuld-ners regelm344337ig unbekannt und auch nicht ohne weiteres zu ermitteln sei. Zu-dem sei zu ber374cksichtigen, dass bei Selbstbedienungstankstellen, anders als bei anderen Barverkaufsgesch344ften, dem Gl344ubiger bei Nichtzahlung aufgrund seiner Vorleistung die Ware nicht erhalten bleibe. 9 Die Detektivkosten seien erforderlich und angesichts des von der Kl344ge-rin dargelegten Umfangs der T344tigkeit angemessen. Sie st374nden auch nicht au337er Verh344ltnis zur H366he des ausstehenden Tankbetrages. Abgesehen davon, dass es nicht m366glich sei, eine abstrakte Bagatellgrenze festzulegen, bei deren Unterschreitung die Ermittlung und Verfolgung des Tankschuldners unterblei-ben m374sse, sei der darin liegende Verzicht auf die Eintreibung von Bagatellbe-tr344gen den Tankstellenp344chtern nicht zuzumuten. F374r ein Mitverschulden der Kl344gerin, welches darin liegen k366nne, dass deren Angestellte es unterlassen 10 - 5 - habe, den Beklagten nach einem etwaigen Tankvorgang zu befragen, fehle es an einem Beweisangebot des Beklagten. II. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. Dem Kl344ger steht der geltend gemachte Anspruch aus 247 280 Abs. 1, 2, 247 286 Abs. 1, 2 Nr. 4 BGB zu, so dass offen bleiben kann, ob die Annahme des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Anspruch bestehe auch aus 247 280 Abs. 1 BGB, zutreffend ist. 11 1. Der Beklagte war mit der Bezahlung des am 7. M344rz 2008 getankten Kraftstoffs in Verzug geraten, als er das Tankstellengel344nde verlie337, ohne den Kraftstoff zu bezahlen. 12 a) Ein Kunde, der an einer Selbstbedienungstankstelle Kraftstoff in sei-nen Tank f374llt, schlie337t bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem Tankstellenbetrei-ber oder - je nach der Ausgestaltung des Vertragsverh344ltnisses zwischen Tank-stellenbetreiber und Mineral366lunternehmen - durch Vermittlung des Tankstel-lenbetreibers mit dem Mineral366lunternehmen einen Kaufvertrag 374ber die ent-nommene Menge Kraftstoff (OLG D374sseldorf, NStZ 1982, 249; OLG Hamm, NStZ 1983, 266, 267; OLG Koblenz, NStZ-RR 1998, 364; OLG K366ln, NJW 2002, 1059 f.; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., 247 145 Rn. 8; Staudinger/ Bork, BGB, Neubearb. 2010, 247 145 Rn. 8; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., 247 145 Rn. 8; M374nchKommBGB/Kramer, 5. Aufl., 247 145 Rn. 13, Fn. 57; Erman/ Armbr374ster, BGB, 12. Aufl., 247 145 Rn. 10; Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 34. Aufl., Rn. 167; K366hler, BGB Allgemeiner Teil, 32. Aufl., 247 8 Rn. 12; Herzberg, NJW 1984, 896, 897; ders., NStZ 1983, 251 f.; Borchert/Hellmann, NJW 1983, 2799, 2800 f.). 13 - 6 - 14 Entgegen der Ansicht der Revision (ebenso Deutscher, NStZ 1983, 507 f.; vgl. auch Gauf, NStZ 1983, 505, 507) findet der Kaufvertragsschluss in diesem Fall nicht erst an der Kasse statt. Die insoweit von der Revision aufge-zeigte Parallele zum Einkauf in Selbstbedienungsl344den (vgl. hierzu Erman/ Armbr374ster, aaO, 247 145 Rn. 10; Staudinger/Bork, aaO Rn. 7 f.; Schulze, AcP 201 (2001), 232, 233 ff. mwN) tr344gt nicht, denn es besteht in beiden F344llen eine unterschiedliche Interessenlage, die auch zu einer anderen rechtlichen Bewer-tung f374hrt. In einem Selbstbedienungsladen kann die vom Kunden aus dem Regal entnommene Ware problemlos wieder zur374ckgelegt und anschlie337end an einen anderen Kunden verkauft werden. Nach der Verkehrsanschauung f374hrt deshalb allein die Entnahme der Ware aus dem Regal noch nicht zu den Bindungswir-kungen eines Kaufvertrages. 15 An der Selbstbedienungstankstelle wird durch das Einf374llen des Kraft-stoffs in den Tank hingegen ein praktisch unumkehrbarer Zustand geschaffen, so dass es dem Interesse beider Parteien entspricht, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein Kaufvertrag zustande kommt. Der Tankstellenbetreiber hat bei Abschluss des Tankvorgangs durch das 334berlassen des Kraftstoffs bereits die Hauptpflicht des Verk344ufers jedenfalls zur Besitzverschaffung (247 433 Abs. 1 Satz 1 BGB) erf374llt und wird hierzu ohne eine vertragliche Bindung regelm344337ig nicht bereit sein. Ebenso hat aber auch der redliche Kunde ein Interesse daran, den Kraftstoff aufgrund eines - mit dem Einf374llen des Kraftstoffs in den Tank - geschlossenen Vertrages zu erlangen und ihn behalten zu d374rfen, ohne dass dies davon abh344ngt, ob der Tankstellenbetreiber anschlie337end bereit ist, mit ihm einen Kaufvertrag abzuschlie337en (vgl. dazu Herzberg, aaO). Aus der Sicht eines objektiven Betrachters in der Lage des jeweiligen Erkl344rungsgegners ist damit zum Zeitpunkt der Entnahme des Kraftstoffs durch den Kunden ein Kauf- 16 - 7 - vertrag zu Stande gekommen, ohne dass es hierzu weiterer Willenserkl344rungen - etwa an der Kasse - bedarf. 17 b) Mit Abschluss des Kaufvertrages durch den Tankvorgang war der Kaufpreis f344llig (247 271 Abs. 1 BGB). c) Zutreffend ist auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zur Zeit der Beauftragung des Detektivb374ros mit der Kaufpreiszahlung bereits in Verzug geraten war. Einer Mahnung bedurfte es hierzu entgegen der Auffassung der Revision nicht (247 286 Abs. 1, 2 Nr. 4 BGB). 18 aa) Die Mahnung hat das Ziel, den Schuldner aufzufordern, die geschul-dete Leistung zu erbringen (Palandt/Gr374neberg, aaO, 247 286 Rn. 16). Sie ist gem344337 247 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB entbehrlich, wenn aus besonderen Gr374nden unter Abw344gung der beiderseitigen Interessen der sofortige Verzugseintritt ge-rechtfertigt ist. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift unter anderem F344lle erfassen, in denen ein die Mahnung verhinderndes Verhalten des Schuldners vorliegt (BT-Drucks. 14/6040, S. 146). Um einen derartigen Fall handelt es sich hier. 19 bb) Beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle handelt es sich um ein anonymes Massengesch344ft. Deshalb ist dem Tankstellenbetreiber eine Mahnung des Kunden, sobald dieser das Tankstellengel344nde verlassen hat, ohne erheblichen Aufwand nicht mehr m366glich, da die Personalien des Kunden und dessen Anschrift dem Tankstellenbetreiber in aller Regel unbekannt sind. Damit ist auf Seiten des Tankstellenbetreibers ein gewichtiges Interesse gege-ben, dass der Verzug ohne Mahnung eintritt (ebenso LG M374nchen II, Urteil vom 14. November 2006 - 2 S 3176/06, ADAJUR 88081; AG Dachau, Urteil vom 18. M344rz 2010 - 2 C 93/09, ADAJUR 88609; AG Augsburg, Urteil vom 15. Ja-nuar 2010 - 14 C 3145/09, ADAJUR 88642; AG Starnberg, Urteil vom 16. M344rz 20 - 8 - 2009 - 6 C 116/09, ADAJUR 88626; AG F374rstenfeldbruck, Urteil vom 4. Mai 2007 - 4 C 378/07, ADAJUR 88610; AG Landsberg am Lech, Urteil vom 30. November 2006 - 1 C 821/06, ADAJUR 88588). Dem steht auf Seiten des Schuldners, der durch das Wegfahren diese Situation herbeigef374hrt hat, kein schutzw374rdiges Interesse entgegen. Es ist f374r den Kunden vielmehr offensicht-lich, dass er unverz374glich nach dem Tanken den Kaufpreis zu entrichten hat. Denn durch die Entnahme des Kraftstoffs hat er, ohne sich seinem Vertrags-partner vorzustellen, mit diesem einen Kaufvertrag geschlossen und die danach vom Verk344ufer geschuldete Leistung zumindest zu einem wesentlichen Teil be-reits erhalten. Zu einer derartigen Vorleistung ist der Verk344ufer, was dem redli-chen Kunden auch erkennbar ist, nur bereit, wenn der Kunde unverz374glich den Kaufpreis entrichtet. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung ist in dieser Situa-tion weder erforderlich noch 374blich. cc) Mit dieser typischerweise gegebenen und den Beteiligten bewussten Interessenlage ist die Auffassung der Revision nicht zu vereinbaren, der Kunde einer Selbstbedienungstankstelle m374sse nur auf Nachfragen an der Kasse sein Tanken offenbaren. Ob die Kl344gerin, wie die Revision meint, bereits zuvor An-lass oder Gelegenheit zu einer Mahnung hatte, ist ebenfalls unerheblich. Denn jedenfalls nachdem der Beklagte, ohne zu bezahlen, die Tankstelle verlassen hatte, war der Kl344gerin eine Mahnung ohne erheblichen Aufwand nicht mehr m366glich, so dass der Beklagte sich, ohne dass es einer Mahnung bedurfte, in Verzug befand (247 286 Abs. 1, 2 Nr. 4 BGB). 21 dd) Umst344nde, welche die Annahme rechtfertigen k366nnten, dass die Leistung infolge eines Umstands unterblieben ist, den der Beklagte nicht zu ver-treten hat (247 286 Abs. 4 BGB), liegen nach den rechtsfehlerfreien Ausf374hrungen des Berufungsgerichts nicht vor. 22 - 9 - 23 2. Als Folge des Verzuges kann die Kl344gerin den Ersatz ihrer Rechtsver-folgungskosten verlangen (247 280 Abs. 1, 2, 247 286 BGB). Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht entgegen der Auffassung der Revision in vol-ler H366he. a) Der Gesch344digte kann im Wege des Schadensersatzes solche Auf-wendungen ersetzt verlangen, die zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rech-te erforderlich und zweckm344337ig waren (Senatsurteile vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09, WuM 2010, 740 Rn. 9; vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85, NJW 1986, 2243 unter B II 2 b; BGH, Urteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350; M374nchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., 247 249 Rn. 175). 24 Danach hat der Beklagte der Kl344gerin nicht nur die vorgerichtlichen An-waltskosten, sondern auch die Detektivkosten zu ersetzen. Die Beauftragung des Detektivb374ros war geeignet und zweckm344337ig, um die Person des Tankkun-den zu ermitteln, der sich von der Tankstelle entfernt hatte, ohne den Kaufpreis f374r den Kraftstoff zu entrichten. Die Kosten halten sich auch im Rahmen der Angemessenheit. 25 Entgegen der Ansicht der Revision ist daf374r nicht prim344r auf das Verh344lt-nis der Ermittlungskosten zur H366he des Kaufpreises abzustellen, sondern dar-auf, ob die Aufwendungen sich im Rahmen dessen halten, was ein verst344ndiger Mensch in gleicher Lage aufgewandt h344tte. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Einschaltung eines Detektivb374ros erforderlich, um die Identit344t des Beklagten zu ermitteln. Ange-sichts des festgestellten Umfangs der Ermittlungen, die unter anderem eine mehrst374ndige Videoauswertung erforderten, kann die Kl344gerin nicht darauf ver-wiesen werden, dies mit eigenem Personal zu leisten. Sie konnte sich hierzu vielmehr fremder Hilfe bedienen und auch ein Detektivb374ro einschalten (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1990 - VI ZR 110/89, BGHZ 111, 168, 175). 334ber- 26 - 10 - gangenen Sachvortrag zu einem g374nstigeren Weg der Ermittlung des Beklagten zeigt die Revision nicht auf. Auf die Alternative, von Ermittlungen wegen des unbezahlt getankten Kraftstoffs abzusehen, muss die Kl344gerin sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auch in Anbetracht des relativ geringf374gigen Betrages von 10,01 200 nicht verweisen lassen. b) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht der Kl344gerin eine Auslagenpauschale von 25 200 zugesprochen hat. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Kl344gerin einen derartigen Pauschalbetrag f374r die ihr zur Schadensabwicklung entstandenen Unkosten wie Porti, Telefonkosten und 304hnliches - auch neben den vorgerichtlichen Anwalts-kosten von 39 200 - beanspruchen kann, h344lt sich im Rahmen tatrichterlichen Sch344tzungsermessens gem344337 247 287 Abs. 1 ZPO, das revisionsrechtlich nur daraufhin 374berpr374fbar ist, ob der Tatrichter Rechtsgrunds344tze der Schadens-bemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren au337er Betracht gelas-sen oder seiner Sch344tzung unrichtige Ma337st344be zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, NJW 2010, 605 Rn. 8; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08 , VersR 2009, 1092 Rn. 10 ; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 , VersR 2009, 408 Rn. 12 ; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154 ; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 27 - 11 - 330 ; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.). Einen solchen Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 13.08.2009 - 9 C 2095/08 - LG Traunstein, Entscheidung vom 07.07.2010 - 5 S 2956/09 -
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