BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 171/11 Verkündet am: 1. Juni 2012 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 199 Abs. 1; WEG § 28 Abs. 2, Ab s. 5 Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche auf Zahlung von Wohngeldvorschü s- sen beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Vorschüsse fällig sind. Der B e- schluss über die Jahresabrechnung führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährung. BGH, Urteil v om 1. Juni 2012 - V ZR 171/11 - LG Berlin AG Charlottenburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richt e- rin Dr. Stresemann, den Richter Dr. R oth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 4. Februar 2011 im Kostenpunkt und i n- soweit aufgehoben, als die gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 4.753,88 e- richtete Berufung zurückgewiesen worden ist. Im Umgang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung, a uch über die Kosten des Revisionsve r- fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten sind seit Februar 2009 Eigentümer einer Eigentumswo h- nung. Nach der Gemeinschaftsordnung haften Veräußerer und Erwerber eine r Wohnung gesamtschuldnerisch für Rückstände des Veräußerers gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft. 1 - 3 - Mit der den Beklagten im November 2009 zugestellten Klage verlangt die Gemeinschaft unter anderem die Zahlung von Wohngeldrückständen aus dem Jahr 2006 (3.585,31 e- nen Rückstands (4.753,88 b- rechnung erstellt worden ist, die Zahlung der noch offenen Wohngeldvorschü s- se sowie einer Sonderumlage (zusammen 1 .516,69 k- stände aus dem Jahr 2004 besteht zugunsten der Eigentümergemeinschaft ein rechtskräftiger Titel gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Gegenüber den Rückständen aus dem Jahr 2006 haben die Beklagten die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Auszahlung des auf ihre Einheit entfallenden Anteils an dem Zinsertrag erklärt, welcher von der Gemeinschaft im Jahr 2006 erwir t- scha f tet worden ist (250,43 h- rung erhoben. Das Amtsgericht ha t die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Ber u- fung, mit der sich diese nur noch gegen die Verurteilung zur Zahlung der Rüc k- stände aus den Jahren 2004 und 2005 sowie dagegen gewandt haben, dass die Aufrechnung gegen die Forderung für das Jahr 2006 ohne E rfolg geblieben ist, ist von dem Landgericht zurückgewiesen worden. Mit der zugelassenen R e- vision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Be rufungsgericht meint, der Verwalter könne die rückständigen Hausgelder ohne vorhergehenden Beschluss der Wohnungseigentümerg e- 2 3 4 - 4 - meinschaft einklagen, da er in der Gemeinschaftsordnung bevollmächtigt wo r- den sei, die Wohnungseigentümer gerichtlich zu vertreten. Die Beklagten haft e- ten für die Rückstände ihrer Rechtsvorgängerin aufgrund der entsprechenden Regelung in der Gemeinschaftsordnung. Die Ansprüche der Gemeinschaft se i- en nicht verjährt. Die Rückstände aus dem Jahr 2004 seien tituliert, diejenigen aus dem J ahr 2005 durch den im Juli 2006 gefassten Beschluss über die Ja h- resabrechnung erneut fällig gestellt worden. Gegenüber den Ansprüchen auf Zahlung der Vorschüsse für 2004 stehe den Beklagten kein Zurückbehaltung s- recht wegen der fehlenden Jahresabrechnung zu . Mit einem etwaigen A n- spruch auf Auszahlung eines Guthabens aus den Zinserträgen für das Jahr 2006 könnten die Beklagten nicht aufrechnen, da es an einem Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über den Umgang mit dem Zinserlös und damit an der Fälli gkeit eines solchen Anspruchs fehle. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in vo l- lem Umfang stand. 1. a) Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht allerdings von der wirksamen Vertretung der klagenden Wohnungseigentü mergemeinschaft durch den Verwalter und damit von der Zulässigkeit der Klage und der Berufung aus. Zwar ist ein Verwalter nicht kraft Gesetzes berufen, Ansprüche der Wohnung s- eigentümer oder des Verbandes gerichtlich geltend zu machen; vielmehr ist es grund sätzlich Sache der Wohnungseigentümer, darüber zu befinden, ob ein Prozess geführt werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 V ZR 145/10, BGHZ 188, 157, 162 Rn.13). Die Wohnungseigentümer können den Verwalter aber durch Beschluss oder Vereinbar ung bevollmächtigen, ihnen 5 6 - 5 - oder der Gemeinschaft zustehende Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Im Umfang der erteilten Vertretungsmacht ist der Verwalter berechtigt, auch ohne besonderen Eigentümerbeschluss einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Wohnu ngseigentümer oder der Gemeinschaft in einem gerichtlichen Verfahren zu beauftragen (vgl. BayObLGZ 1988, 287, 289 f.). b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Verwalter sei nach der Gemeinschaftsordnung nicht berechtigt, den vorliegenden Rechtsst reit ohne gesonderten Beschluss der Wohnungseigentümer zu führen. aa) Die Gemeinschaftsordnung (GO), die der Senat uneingeschränkt selbst auslegen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 V ZB 22/04, BGHZ 160, 354, 361 f.; Urteil vom 15. Janua r 2010 V ZR 40/09, NJW - RR 2010, 667 Rn. 6 f.), enthält in § 12 Nr. 1 Satz 3 die Ermächtigung des Ve r- 27 Abs. 2 Ziffer 5 auch gegen einzelne Eigent ü- mer sowohl im eigenen Namen als auch als Bevollmächtigter der Eigentüme r- 15 GO die Vol l- laufenden Verwaltung zu vertreten und Ansprüche gerichtlich geltend zu m a- vor Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigent ü- mergemeinschaft aufgestellten Regelungen sind, wovon auch das Berufung s- gericht ausgeht, dahin ergänzend auszulegen, dass sie Ansprüche umfassen, die heute nicht mehr den Wohnungseigentümern, sondern der Gemeinschaft als teilrechtsfähigem Verband zustehen; insoweit erhebt die Revision auch ke i- ne Einwände. bb) Auf dieser Grundlage folgt die Berechtigung des Verwalters, Be i- tragsforderungen ohne vorherigen E igentümerbeschluss geltend zu machen, 7 8 9 - 6 - bereits aus § 12 Nr. 1 Satz 3 GO. Entgegen der Auffassung der Revision wi e- derholt die Bestimmung nicht lediglich die Vorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG aF, nach der der Verwalter berechtigt war, Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern er hierzu durch Beschluss der Wohnungseigentümer ermächtigt wurde. Die erforderliche Ermächtigung wird dem Verwalter durch die Bestimmung in allgemeiner Form gerade erteilt. Dass sich die Rechte und Pflic hten des Verwalters aus den §§ 27, 28 WEG aF ergeben, spricht die Gemeinschaftsordnung nämlich schon in § 12 Nr. 1 Satz 1 aus. Die nachfolgenden Ermächtigungen werden dem Verwalter ausdrücklich tz 2); dies u m- 3. Die Erteilung einer allgemein gehaltenen Ermächtigung in der Gemei n- schaftsordnung war und ist zulässig (vgl. BayObL GZ 1986, 128, 129; Weitna u- er/Lücke, WEG , 9. Aufl., § 27 Rn. 21, jeweils zu § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG aF s o- wie BT/Drucks. 16/887 S. 71 zu § 27 Abs. 3 Nr. 7 WEG nF). Aus der von der Revision dagegen angeführten Entscheidung (BayObLG, NJW - RR 2000, 968) folgt nich ts anderes. Die dort durch einen Beschluss ausgesprochene allgeme i- ne Ermächtigung des Verwalters wurde deshalb für unzureichend erachtet, weil die Geltendmachung eines Beseitigungsanspruchs (§ 1004 BGB) in Rede stand. Ein solcher Anspruch kann, da er den e inzelnen Wohnungseigentümern zusteht, von der Gesamtheit der Wohnungseigentümer bzw. von der Gemei n- schaft nur durchgesetzt werden, wenn ein darauf gerichteter Eigentümerb e- schluss gefasst worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. März 2006 V ZB 17/06, NJW 2006, 2187, 2188 Rn. 12); dieser fehlte in dem genannten Fall. Für die Durchsetzung von Ansprüchen der Gemeinschaft auf Zahlung von Woh n- geld und Sonderumlagen ist ein solcher zusätzlicher Beschluss hingegen nicht erforderlich. 10 - 7 - cc) Ohne Erfolg beruft s ich die Revision ferner darauf, dass die Erforde r- lichkeit eines gesonderten Eigentümerbeschlusses hier jedenfalls daraus folge, dass die dem Verwalter in § 15 Nr. i- mit nur die gerichtliche Geltendmachung originärer Beitragsschulden des aktuellen Eigentümers u m- fasse, nicht dagegen Ansprüche aus der Erwerberhaftung. Da eine ausreiche n- de Ermächtigung des Verwalters, wie dargelegt, bereits in § 12 GO enthalten ist, käme der Regelung in § 15 GO gesonderte Bedeutung nur zu, wenn aus dieser Ermächtigung folgte. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Vollmachtserte i- lung in § s anderes gemeint ist, als mit der nach dem Sachzusammenhang auch für Satz 3 ge l- tenden Formulierung in § 12 Nr. 1 Satz 2 GO, der Verwalter sei ermächtigt, die Wohnungseigentümer vorzunehmen. Dass die Einziehung von Beitrag s- rückständen und Sonderumlagen, auch wenn diese, wie hier, aufgrund einer in der Gemeinschaftsordnung statuierten Er werberhaftung geschuldet werden, zu den Aufgaben eines Verwalters gehört, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. 2. In der Sache nimmt das Berufungsgericht zu Recht an, dass die B e- klagten verpflichtet sind, das noch im Streit befindliche Wohngeld für die Jahre 2004 und 2006 zu zahlen. a) Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der fehlenden Jahresabrechnung für 2004 steht den Beklagten gegenüber den titulierten Wohngeldrückständen für das Jahr 2004 nicht zu. 11 12 13 - 8 - Es fehlt bereits an der dafür notwendigen G egenseitigkeit, nämlich d a- ran, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als Gläubigerin der Hauptfo r- derung zugleich Schuldnerin des Gegenanspruchs ist. Der Anspruch des ei n- zelnen Wohnungseigentümers auf Erstellung der Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) rich tet sich nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern gegen den Verwalter. Dieser erfüllt mit der Erstellung der Abrechnung eine ihm durch das Gesetz auferlegte eigene Verpflichtung, er wird dabei anders als die Revision meint also nicht als Vertreter der Gemeinschaft tätig (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. Februar 2005 2Z BR 208/04 - juris Rn. 27). Dass ein Wohnungseigentümer seine Verpflichtung zur Zahlung der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Vorschüsse folglich nicht unter Hinweis auf eine fehlende Jahresabrechnung zurückhalten kann, ist schon deshalb hi n- nehmbar, weil viel dafür spricht, ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber laufenden und rückständigen Wohngeldlasten wegen der Natur der Schuld ohnehin als generell oder zumindest weit gehend ausgeschlossen anzusehen (vgl. BayObLGZ 1971, 313, 319; OLG Frankfurt, OLGZ 1979, 391, 392; OLG München, NJW - RR 2005, 1326, 1327; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 28 WEG Rn. 235; Weitnauer/Gottschalg, WEG, 9. Aufl., § 16 Rn. 28 aE). b) Ein fälliger Anspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Auszahlung eines Betrages von 250,43 den Anspruch auf Zahlung des Wohngelds für 2006 aufrechnen können, b e- steht nicht. Zwar gehören Rechtsfrüchte des Verwaltungsvermögens und damit auch Zinserträge zu den Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums im Si n- ne von § 16 Abs. 1 WEG (vgl. Becker in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 16 Rn. 10). Die genannte Vorschrift räumt dem einzelnen Wohnungseigentümer aber keinen unmittelbaren Anspru ch auf Auskehr des ihm gebührenden Anteils 14 15 16 - 9 - an solchen Nutzungen ein. Diese dürfen vielmehr zur Deckung der Lasten und Kosten im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG verwendet werden. Erst wenn die Ja h- resabrechnung, in die solche Erträge einzustellen sind, einen Übers chuss ergibt und die Wohnungseigentümer beschließen, diesen Überschuss anteilig an die Wohnungseigentümer auszukehren, entsteht für den einzelnen Eige n- tümer ein Zahlungsanspruch (vgl. Becker in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 16 Rn. 17; Staudinger/Bub, BGB [200 5], § 16 WEG Rn. 77 f.). Auf eine Jahresa b- rechnung oder einen sonstigen Beschluss, aus dem sich ein Anspruch auf Au s- zahlung von 250,43 3. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Anspruch auf Zahlung des rückständigen Wohngelds aus dem Jahr 2005 stehe die Einrede der Verjährung nicht e ntgegen, weil die nach dem Wir t- schaftsplan geschuldeten Wohngelder durch den Beschluss über die Jahresa b- a) Der Anspruch der Gemeinschaft auf Zahlung der in einem beschlo s- senen Wirtschaftsplan ausgewiesenen Vorschüsse entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem diese aufgrund des Abrufs durch den Verwalter (§ 28 Abs. 2 WEG) zu leisten sind. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt folglich am Ende des Jahres, in dem der jeweilige Vorschuss fällig war (§ 199 Abs. 1 BGB) . b) Der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährung für die Vorschussansprüche. aa) Der Beschluss über die Jahresabrechnung wirkt anspruchsbegrü n- dend nur hin sichtlich des auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Betrages, welcher die in dem Wirtschaftsplan für das abgelaufene Jahr b e- schlossenen Vorschüsse übersteigt (sog. Abrechnungsspitze; vgl. Senat, B e- schluss vom 30. November 1995 V ZB 16/95, BGH Z 131, 228, 231 f.; B e- 17 18 19 20 - 10 - schluss vom 23. September 1999 V ZB 17/99, BGHZ 142, 290, 296; Urteil vom 4. Dezember 2009 V ZR 44/09, NJW 2010, 2127, 2128 Rn. 13). Za h- lungsverpflichtungen, die durch frühere Beschlüsse entstanden sind, bleiben hierdurch unberühr t. Dies gilt insbesondere für die in dem Wirtschaftsplan des abzurechnenden Jahres beschlossenen und damit nach § 28 Abs. 2 WEG g e- schuldeten Vorschüsse (vgl. Senat, Beschluss vom 30. November 1995 V ZB 16/95, aaO; Urteil vom 9. März 2012 V Z R 147/11 Zf IR 2012, 365) und una b- hängig davon, ob zwischenzeitlich ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat (unzutreffend daher: OLG Hamm, NJW - RR 2009, 1388). Grund hierfür ist, dass andernfalls bereits begründete Rechte der Eige n- tümergemeinschaft hinsichtlich der Vorschussforderungen, etwa auf Verzug s- zinsen oder aus einer Titulierung, mit dem Beschluss über die Jahresabrec h- nung hinfällig würden. Außerdem verlöre die Gemeinschaft im Falle der Novat i- on, d.h . einer Aufhebung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan u nd de s- sen vollständiger Ersetzung durch den Beschluss über die Jahresabrechnung, bei einem zwischenzeitlichen Eigentümerwechsel den gegen den Voreigent ü- mer bestehenden Anspruch auf Zahlung rückständiger Vorschüsse, weil dieser nach seinem Ausscheiden aus d er Gemeinschaft durch einen später gefassten Beschluss nicht gebunden werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 201 1 V ZR 113/11, NJW - RR 2012, 217, 218 Rn. 9 mwN). bb) Der Beschluss über die Jahresabrechnung führt auch nicht zu einer Verdoppelun g des Rechtsgrunds für rückständige Vorschüsse in dem Sinne, dass sie sowohl auf Grund des Beschlusses über den Wirtschaftsplan als auch auf Grund des Beschlusses über die Jahresabrechnung geschuldet wären (ebenso Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhout en, WEG, 9. Aufl., § 28 Rn. 174; Jacoby, ZWE 2011, 61, 63; Schultzky, ZMR 2008, 757, 759; aA OLG Dresden, ZMR 2006, 543; OLG Hamm, NJW - RR 2009, 1388; Merle in Bä r- 21 22 - 11 - mann, WEG, 11. Aufl., § 28 Rn. 174; Wenzel, WE 1997, 124, 126; Hauger, Festschrift für Bärmann u. Weitnauer, 353, 361 ff.; ähnlich Bub, ZWE 2011, 193, 195). (1) Im Gesetz ist ein solcher doppelter Rechtsgrund nicht angelegt. Wie § 28 Abs. 2 WEG verdeutlicht, haben die Wohnungseigentümer ihren Beitrag zu den Kosten und Lasten des gemeinschaftlich en Eigentums (§ 16 Abs. 2 WEG) in erster Linie durch Vorauszahlungen zu erfüllen. Bei diesen handelt es sich nicht um gewöhnliche Abschlagszahlungen, für die charakteristisch ist, dass sie von dem Gläubiger nicht mehr verlangt werden können, sobald eine Be rechnung der eigentlichen Forderung vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2009 VII ZR 205/07, BGHZ 182, 158 für Abschlagszahlungen nach § 16 Nr. 1 VOB/B) oder jedenfalls möglich ist (so für Betriebskostenvorausza h- lungen des Mieters: BGH, Urteil vom 1 6. Juni 20 10 VIII ZR 258/09, NJW 2011, 145, 146 Rn. 22). Der Vorschussanspruch nach § 28 Abs. 2 WEG bleibt, wie dargelegt, auch nach dem Beschluss über die Jahresabrechnung und selbst dann unverändert bestehen, wenn es wie hier für das Jahr 2004 zu e iner Abrechnung überhaupt nicht kommt. Der besondere Charakter des Vo r- schussanspruchs nach § 28 Abs. 2 WEG erklärt sich daraus, dass es sich bei den Vorschüssen um das zentrale Finanzierungsinstrument der Wohnungse i- gentümergemeinschaft handelt; nur die lau fenden Vorauszahlungen gewäh r- leisten, dass die für die Bewirtschaftung der Anlage notwendigen Mittel berei t- stehen. Die Jahresabrechnung dient demgegenüber nicht der Ermittlung des e rbringenden Vorschüsse an die tatsächlichen Kosten. Anhand der Rechnung s- legung des Verwalters über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben wird der bestehende Beitragsanspruch der Gemeinschaft überprüft und in Form e i- nes Nachzahlungsanspruchs der Gemeinsc haft oder Erstattungsanspruchs des 23 - 12 - Wohnungseigentümers sowie durch Neufestsetzung der Vorschüsse korrigiert (vgl. Jacoby , ZWE 2011, 61, 63). (2) Aus der bestätigenden und rechtsverstärkenden Wirkung, die der Beschluss über die Jahresabrechnung nach der Rechtsprechung des Senats hinsichtlich offener Vorschussforderungen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 30. November 1995 V ZB 16/95, BGHZ 131, 228, 231 f.; Beschluss vom 23. September 1999 V ZB 17/99, BGHZ 142, 290, 296; Urteil vom 4. Deze m- ber 2009 V ZR 44/09, NJW 2010, 2127, 2128 Rn. 13), folgt kein zusätzlicher Schuldgrund in Form eines Schuldanerkenntnisses oder eines Abrechnung s- vertrages entsprechend § 782 BGB. Denn die hierzu notwendige Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, also der Gemeins chaft und dem säumigen Wohnungseigentümer, vermag ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseige n- tümer nicht zu ersetzen. Soweit sich aus den nicht tragenden Erwägungen des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in dessen Entscheidung vom 10. März 1994 (IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866, 1867) etwas anderes ergibt, hat dieser auf Anfrage erklärt, hieran nicht festzuhalten . Die verstärkende Wirkung des Beschlusses über die Jahresabrechnung besteht lediglich darin, dass der Korrekturvorbehalt, unter dem die Vorschu s s- zahlungen stehen, entfällt. Soweit die anteilig umgelegten tatsächlichen Lasten und Kosten den mit dem Wirtschaftsplan beschlossenen Vorschüssen entspr e- chen oder sie übersteigen, belegt die Abrechnung, dass die Vorschüsse für die Bewirtschaftung der Anla ge erforderlich waren, rückschauend betrachtet also zu Recht festgesetzt worden sind. Das gilt ungeachtet der praktisch unve r- meidlichen Abweichungen von den Positionen des Wirtschaftsplans. Insoweit beseitigt die Jahresabrechnung die Unsicherheiten, mi t denen ein Wirtschaft s- plan naturgemäß behaftet ist und verstärkt so die Berechtigung der Gemei n- schaft zur Einziehung der auf diesem Plan gründenden Vorschussansprüche. 24 25 - 13 - (3) Allein das Interesse der Gemeinschaft, aus Gründen der Übersich t- lichkeit rückst ändige Vorschüsse und Abrechnungsspitzen aus der Jahresa b- rechnung zu einer Forderung zusammenziehen (vgl. Hauger, Festschrift für Bärmann und Weitnauer, S. 353, 361), rechtfertigt es nicht, den gesetzlichen Beitragsanspruch nach § 28 Abs. 2 WEG auf zweifac her Grundlage entstehen zu lassen. Es ist dem Verwalter zumutbar, rückständige Beiträge eines Wo h- nungseigentümers nach dem Jahr ihrer Fälligkeit zusammenzufassen (z.B. rückständige Vorschüsse aus dem Jahr 2005 und die rückständige Abrec h- nungsspitze aus der im Jahr 2005 beschlossenen Jahresabrechnung 2004) und auf dieser Grundlage die gemäß § 199 Abs. 1 BGB einheitlich zum Jahrese n- de beginnende Verjährungsfrist zu überwachen. Zudem erlaubt ihm die Frist von drei Jahren ohne weiteres, rückständige Beiträg e aus dem Wirtschaftsplan und der Abrechnung desselben Jahres äußerlich zusammenzuführen und rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen zu veranlassen. cc) Schließlich kommt es nicht darauf an, ob die die Klägerin bildenden Wohnungseigentümer bei der Be schlussfassung über die Jahresabrechnung und mit etwaigen Abrechnungsspitzen zu einer einheitlichen Forderung z u- sammenzuziehen. Denn hierfür fehlte ihnen die erforderliche Beschlusskomp e- tenz. Der Senat hat, wenn auch erst nach Erlass des Berufungsurteils, en t- schieden, dass die Wohnungseigentümer nicht berechtigt sind, eine bereits bestehende Schuld durch Mehrheitsbe schluss erneut zu begründen und auf diese Weise den Lauf der Verjährungsfrist zu beeinflussen (Senat, Urteil vom 9. März 2012 V ZR 147/11 , ZfIR 2012, 365). 26 27 - 14 - III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, soweit die Berufung g e- gen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 4.753,88 Zinsen zurückgewiesen worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da die hierfür erforderlichen Feststellungen fe h- len. Es ist naheliegend, dass der Betrag vo n 4.753,88 umfasst, die im Jahr 2005 entstanden und daher Ende 2008 verjährt sind. Da die Einzelabrechnung vom 26. Juni 2006 jedoch nicht erkennen lässt, in we l- chem Umfang der Betrag aus rückständigen Vorschüssen besteht, und dies auch nicht anderweit festgestellt worden ist, ist die Sache im Umfang der Au f- hebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Charlottenburg, Entscheidung vom 01.04 .2010 - 74 C 135/09 WEG - LG Berlin, Entscheidung vom 04.02.2011 - 85 S 116/10 WEG - 28
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