BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 171/11 vom 17. Januar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt die Revision durch einstimmigen B e- schluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die vom Ber u- fungsgericht als Zula ssungsgrund genannte Rechtsfrage ist nicht grundsätzl i- cher Natur, sondern lässt sich anhand der - vom Berufungsgericht auch zutre f- fend angewendeten - höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Weiteres b e- antworten. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht au f Erfolg . Dem Kläger steht der geltend gemachte Räumungsanspruch zu, weil die Eigenbedarfskündigung des Klägers vom 3 . Juni 2008 das Mietverhältnis mit den Beklagten beendet hat. a) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Zulässigkeit der Kl a- ge di e Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27. März 2008 und des Urteils des Landgerichts Berlin vom 2. Dezember 2008 nicht en t- gegen. In d ies em Vorprozess war die auch dort erhobene Räumungsklage auf eine am 31. Mai 2007 unter Berufung a uf Eigenbedarf erklärte Kündigung mit der Begründung abgewiesen worden, so dass im Zeitpunkt der Kündigung kein nachvollziehbarer und vom Kläger nachgewiesener Eigennutzungswunsch b e- stande n habe . 1 2 3 - 3 - Mit der rechtskräftigen Abweisung der Räumungsklage im Vor prozess steht aber lediglich fest, da s s dem Kläger im Zeitpunkt der letzten mün dli chen Verh a nd l ung jenes Rechtsstreits kein Räumungsanspruch zustand. A n einer erneuten Klage, mit der geltend gemacht wird, da s Miet v erhältnis sei d u rch eine erneute Kündigung nunmehr beendet, ist der K l äger dur c h die rechtskräftige Entscheidung im V orprozess nicht gehindert (vgl. nur BVerfG, NJW 2003, 3759). Entgegen der Auffassung der Revision ist dies hier nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Kündigung, au f die sich der K l äger im vorliegenden Pr o- zess s tützt, am 3. Juni 2008 und som i t vor der letzten mündl ichen Verhandlu n g (11. November 2008) des Vorprozesses erk l ärt wurde. Denn für diese ordentl i- che Kündigung galt mit Rücksicht auf das seit 1963 bestehende Mietverhält nis eine um sechs M o nate verlängerte Kündigu n gsfrist (§ 573c Abs. 1 BGB), so dass das Mietverhältn i s erst zum Ende des Monats Februar 2009 beendet wu r- de. b) E ntgegen der Auffassung der Revision h a t da s Berufungsgericht rechtsfehlerfei angenommen, dass de r vom Kläger gelt e nd gemachte Eigennu t- zun g swunsch tatsächlich besteht, da er bereits in dem Haus wohnt und mit u m- fangreichen Bau a rbeiten, die der Schaffung einer großen Wohnung für seine Familie di e nen, begonnen hat. 4 5 - 4 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellun gnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Frell e sen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 28.09.2010 - 218 C 210/10 - LG Berlin, Entscheidung vom 03.05.2011 - 65 S 402/10 - 6
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