BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV Z R 171 /1 2 Verkündet am: 25. Februar 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Felsch , Lehmann , die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer im schriftlichen Ve r- fahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schrifts atzfrist bis zu m 28 . Jan u ar 2 015 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 8. Z i- vilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. April 2012 wird zurückgewiesen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch g e- stützt ist. Im Übrigen sow ie im Kostenpunkt wird das Berufungsu r- teil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur ne u- en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird au f 7.363,47 festgesetzt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerseite ( Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN) begehrt von de m beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge eine r Lebens v ersich e- rung . Diese wurde mit Vertragsbeginn zu m 1. November 200 5 abg e- schlossen . Im Frühjahr 2011 kündigt e d. VN den Vertrag und der Vers i- cherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom August 20 1 1 erklärte d . VN den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. und den Widerruf nach § 355 BGB. Mit der Klage verlangt d. VN insbesondere Rückzahlung al ler auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits g e- zahlten Rückkaufswerts . Nach Auffassung d. VN ist der V ersicheru ngsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe d er W i- derspruch noch erklär t werden können. Das Land gericht hat die Klage abgewiesen , d as Oberl and es ge richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d . VN das Kl agebegehren weiter ( in der Hauptsache 7.363,47 . 1 2 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung verneint . D. VN ha be die Prämien mit Rechts - grund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam zustande geko m- men. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung. Jedenfalls sei d er Vertrag g e- mäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Pr ä- mie rückwirkend endgültig wirksam geworden. D. VN könne den Vertrag auch nicht gemäß §§ 495, 355 BGB widerrufen. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung teilweise nicht stand. 1. Erfolglos ist die Rev ision allerdings h insichtlich eines Rückg e- währanspruchs nach §§ 495, 355 BGB a.F. Mit Urteil vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12, BGHZ 196, 150) hat der Senat entschieden, dass es sich b ei ein er vertraglich vereinbarten unterjährigen Zahlungsweise der Versicherungsprämien nicht um eine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs nach § 1 Abs. 2 VerbrKrG, § 499 Abs. 1 BGB a.F. (nunmehr § 506 Abs. 1 BGB) handelt. 6 7 8 9 10 - 5 - Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten S e- natsurte il, dessen Ausführungen hier entsprechend gelten. Gesicht s- punkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. 2. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung kann d. VN nicht mit der vom Berufungsgericht gegeben en Begründu ng versagt werden. Er folgt vielmehr nach dem für die Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sac h- verhalt dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für d ie Prämienzahlung. Er ist nach dem r e- visionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war ungeach - tet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahre s- frist rechtze itig. aa) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob d. VN die nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. erforderlichen Unterlagen zugegangen sind , und darauf abgestellt, dass das Widerspruchsrecht § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ers ten Prämie erloschen sei. Wenn d.VN - was für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - mit dem Ve r- sicherungsschein keine vollstän digen Unterlagen erhalten hat, bestand d as Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zei t- punkt der Widerspr uchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- 11 12 13 14 15 - 6 - richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. M ai 2014 (IV ZR 76/11 , BGHZ 201, 101 Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung k eine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch b e- lehrt worden is t und/oder die Verbraucherinformation oder die Versich e- rungsbedingungen nicht (vollständig) erhalten hat. bb) Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vol l- ständiger Leistungserbringung kommt nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 3 . Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der b ereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; 16 17 18 - 7 - bei Lebensversiche rungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). Da es auch hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüc k- zuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Mayen Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 17.01.2012 - 5 O 250/11 - OLG Celle, Entscheidung vom 26.04.2012 - 8 U 36/12 - 19
Full & Egal Universal Law Academy