BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 17 1 /1 3 Verkündet am: 30 . Januar 201 5 Mayer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vo m 30 . Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, d ie Richter in Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts M ü n- chen - 15. Zivilsenat - vom 29. Mai 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurück gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke . Deren Erwerb und B e- bauung finanzierten die miteinander verheirateten Parteien durch D arlehen , für die sie eine gesamtschuldnerische Haftung übernahmen. In dem Bestreben, ihre steuerlichen Verhältnisse günstig zu gestalten, hatten die Parteien am 22. September 1988 und am 30. April 1997 notariell beurkundete im Wesen t- lichen inhaltsgleiche Verträge geschlossen . In diesen verpflichtete sich die Klägerin, über die Grundstücke nur mit vorheriger Zustimmung des Beklagten zu verfügen und bei Verstoß gegen diese Abrede zur Übertragung des E i- gentums auf den Beklagten. Ein Anspruch auf Überei gnung sollte zudem geg e- ben sein bei Vorversterben der Klägerin, bei Stellung des Scheidungsantrags durch eine der Parteien, bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das jeweilige Grundstück und bei Insolvenz der Klägerin. Die Eigentumsverschaffungsa n- sprüche wu rden vereinbarungsgemäß durch Vormerkungen gesichert. Darüber 1 - 3 - hinaus enthalten die Verträge Regelungen, nach denen der Beklagte im Falle des Übereignungsverlangens verpflichtet ist, sämtliche im Grundbuch in Abte i- lung II oder III im Range vor seiner Vormer kung eingetragenen Belastungen zu n- Die auf den Grundstücken errichteten Gebäude wurden zunächst an eine Einzelfirma des Beklagten vermietet. Nachdem die Mietzahlungen ca. Mitte des Jahres 2000 eingestellt worden waren, wurden die Objekte anderweit vermietet. In den Jahren 2003 und 2006 gab der Beklagte eidesstattliche Versicherungen ab. Seit 2009 ist zwischen den Parteien ein Scheidungsverfahren anhäng ig. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Grundstücksübertragungsvertr ä- ge nach § 138 BG B nichtig sind. Vor diesem Hintergrund hat sie im ersten Rechtszug in erster Linie die Zustimmung zur Löschung der zugunsten des B e- klagten im Grundbuch eingetrage nen Auflassungsvormerkungen verlangt und die Feststellung der Nichtigkeit der Verträge beantragt; darüber hinaus hat sie mehrere Hilfsanträge gestellt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Von den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen sind im Revision s- verfahren nur noch von Bedeutung die Anträge zu 2 bis 5, mit denen die Haup t- anträge weiterverfolgt werden, sowie die Anträge zu 6 und 7, mit denen hilf s- weise die Feststellung verlangt wird, dass die Verträge insoweit unwirksam sind, als dem Bekla gten im Falle der Stellung eines Scheidungsantrages ein Anspruch auf Übertragung der Grundstücke zustehen soll. Das Oberlandesg e- richt hat die Berufung insgesamt zurückgewiesen und die Revision nur hinsich t- lich der genannten Anträge zugelassen. Diese verfol gt die Klägerin mit der R e- vision weiter. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält die notariellen Verträge für wirksam. Diese se i- en w eder mit Blick auf einzelne Regelungen noch in der Gesamtschau nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig . Insbesondere werde die Klägerin in ihrer wir t- schaftlichen Handlungsfreiheit nicht übermäßig eingeschränkt. Bei Abschluss der Verträge habe nichts dagegen gesprochen, dass die für den Erwerb und die Bebauung aufgenommen en Darlehen aus den laufenden Erträgen hätten z u- rü ckgeführt werden können. Auch sonst liege eine sittenwidrige Übervorteilung nicht vor. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Auslegung der Ver tr ä- ge auch zu der Verpflichtung des Beklagten führe, im Falle eines Übertr a- gungsverlangens die Klägerin Zu g um Zug von den schuldrechtlichen Verbin d- lichkeiten freizustellen, die sie für den Erwerb und die Bebauung des Grun d- stücks eingegangen sei. Selbst wenn man die dem Beklagten erteilte Aufla s- sungsvollmacht für sittenwidrig erachte te , führe dies nicht zur Ni chtigkeit der Verträge. Vor diesem Hintergrund bestehe auch kein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der zugunsten des Beklagten eingetragenen Vormerkungen. I I. Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat eine Sittenwidrig keit der beiden Verträge ( § 138 Abs. 1 BGB ) jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint. 1. a) Allerdings weist die Revision der Sache nach zutreffend da rauf hin , dass die Verträge schon bei Fehlen jeglicher kompensatorischer schuldrec htl i- cher Verpflichtungen des Beklagten wegen sittenwidriger Übervorteilung (dazu etwa BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12, WM 2014, 124 5 6 7 - 5 - Rn. 15 mwN) der Klägerin nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig wären. D a bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit g rundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der Rechtsgeschäfte abzustellen ist (vgl. nur Senat, Urteil vom 21. Februar 2014 V ZR 176/12, NJW 2014, 2177 Rn. 10; Urteil vom die Betrac h- tung einzubeziehen, dass der Übertragungsfall schon kurz nach Vertrag s- schluss eintreten würde. Dies wiederum hätte dazu geführt, dass die Klägerin trotz Wegfalls der Möglichkeit, aus der Vermietung des Grundstücks Einna h- men zu erzielen, zuminde st im Außenverhältnis weiterhin die von ihr zur Fina n- zierung des Grundstücks aufgenommenen Darlehen in nahezu voller Höhe hä t- te bedienen müssen. Eine solche vertragliche Gestaltung stellte da für die Annahme einer schenkweisen Eigentumsübertragung zumal im Lichte der vo r- getragenen steuerrechtlichen Gestaltung nach dem sog. Wiesbadener Modell (dazu BFHE 145, 129, 132 f.) nichts ersichtlich ist eine krasse Übervorteilung der Klägerin dar, die von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kön n- te (vgl. Sen at, Urteil vom 21. Februar 2014 V ZR 176/12, NJW 2014, 2177 Rn. 10). b) Entgegen der Auffassung der Revision hält jedoch die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach die Klägerin im Falle eines Übertragungsverlangens nur Zug um Zug entweder gegen Befre iung von den restlichen Darlehensve r- bindlichkeiten im Außenverhältnis (§ 415 Abs. 1 BGB) oder aber gegen Stellung einer entsprechenden (werthaltigen) Sicherheit (§ 273 Abs. 3 BGB) zur Eige n- tumsübertragung verpflichtet ist, einer rechtlichen Überprüfung sta nd. Soweit in dem Berufungsurteil hinaus von den auf den Grundstücken lastenden werthaltigen Grundpfandrechten die Rede ist, wird die Auslegung des Ber u- fungsgerichts durch diese im Konjunktiv abgefasste nicht tragende Hilfse r- wägung weder in F rage gestellt noch relativiert. 8 9 - 6 - Auch davon abgesehen lässt die Interpretation des Berufungsgerichts ke i- ne Rechtsfehler erkennen. Die (ergänzende) tatrichterliche Auslegung von Ind i- vidualvereinbarungen ist revisionsrechtlich nur darauf hin überprüfbar, o b g e- setzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (vgl. nur U r- teil vom 21. Februar 2014 V ZR 176/12, NJW 2014, 2177 Rn. 11 mwN). So l- che Rechtsfehler zeigt die Re vision nicht auf. Es kann auch keine Rede davon denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar ist. Im Gegenteil ist der Beklagte schon nach dem e des Übereignung s- i- e- zeichnung der zumindest nahe, dass der Beklagte selbst eine Leistung zu erbringen hat und er es nicht nur hinnehmen muss, dass er keine lastenfreien Grundstücke übereignet b e- kommt. Untermauert wird dies zudem dadurch, dass die Klägerin vor Eintritt des Übergabefalls zwar die Darlehen bedienen muss, sie die Grundstücke aber auch durch Vermietung nutzen kann. Da diese Möglichkeit mit der Grundstücks - übertragung entfällt, wäre es nicht interessengerecht, die Belastung der Kläg e- rin mit den noch offenen Darlehensverbindlichkeiten aufrechtzuerhalten. 2. Auch im Übrigen ist die Verneinung der Sittenwidrigkeit jedenfalls im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Hervorzuheben ist: a) Dass auch die Stellung eine s Scheidungsantrages den Übertragungsfall auslös t , ist unter dem Blickwinkel von § 138 Abs. 1 BGB unbedenklich. Da es für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit wie bereits dargelegt auf den Zei t- punkt des Vertragsschlusses ankommt, wäre die Vereinbarung nur dann zu b e- anstanden , wenn die Finanzierung nach den Vereinbarungen der Parteien nicht 10 11 - 7 - zumindest im Wesentlichen aus den Mieteinnahmen hätte bedient werden so l- len, sondern in einem nicht unerhebliche n Maß aus Eigenmitteln der Beklagten. Dem stünde es gl eich, wenn es für die Parteien aufgrund greifbarer Anhalt s- punkte bereits absehbar gewesen wäre, dass es zu einem Einsatz von Eige n- mitteln kommen würde. Die Erwägung des Berufungsgerichts, bei Abschluss der Verträge habe nichts dagegen gesprochen, dass die für den Erwerb und die Bebauung aufg e- nommen en (bzw. noch aufzunehmenden) Darlehen aus den laufenden Erträgen hätten zurückgeführt werden k önnen , wird durch die Rüge der Revision, die Darlehen seien von der Klägerin mit eigenen Mitteln bedient worden , n icht en t- kräftet. Sie verweist auf kein tatsächliches Vorbringen, dass dies nicht nur der späteren Entwicklung geschuldet war , sondern bereits den bei Vertragsschluss getroffen en Abreden entsprach oder aufgrund greifbarer Anhaltspunkte bei Ve r- tragsschluss b ereits absehbar war. Vielmehr führt sie ins Feld, das mit den Ve r- trägen verfolgte Wiesbadener Modell habe nur bis in das Jahr 2003 hinein u m- gesetzt werden können. Gingen die Parteien bei Vertragsschluss aber davon aus, dass die Klägerin entsprechend dem vo n den Parteien verfolgten Steue r- sparmodell zumindest keine wesentlichen Eigenmittel aufbringen sollte und im Übertragungsfall die schuldrechtliche Verpflichtung des Beklagten eingreifen sollte , die Klägerin von den Darlehensverbindlichkeiten zu befreien, h at die Ve r- tragsgestaltung auch nicht zur Folge , dass eine verständige Vertragspartei a l- lein oder überwiegend aus wirtschaftlichen Erwägungen einen Scheidungsa n- trag stellt oder von der Stellung eines solchen Antrags abgehalten wird ( vgl. Senat, Urteil vom 2 1. Februar 2014 V ZR 176/12, NJW 2014, 2177 Rn. 18 mwN.). b) Vor diesem Hintergrund führt auch die Gesamtwürdigung aller Abreden unter Berücksichtigung insbesondere des Umstandes, dass die Klägerin den Beklagten unter Befreiung der Beschränkungen nac h § 181 BGB die unwide r- 12 13 - 8 - rufliche Vollmacht zur Erklärung der Auflassung(en) erteilt hat, nicht zur Nichti g- keit nach § 138 Abs. 1 BGB (vgl. auch Senat, Urteil vom 21. Februar 2014 V ZR 176/12, NJW 2014, 2177 Rn. 18) . Dass die Klägerin bei dem von den Parte ien verfolgten Vertragsmodell den Risiken ausgesetzt ist, die jeder Grun d- stückseigentümer zu tragen hat , rechtfertigt kein e andere Beurteilung . Zwar steht der Klägerin im Falle des Übertragungs verlangens anders als mit Blick auf die Darlehensverbindlichk eit insoweit kein schuldrechtlicher Anspruch g e- gen den Beklagten zu , wenn sich solche Risiken realisieren . Diese im Übrigen nur schwer quantifizierbare n Risik en w erden jedoch zumindest zu einem e r- heblichen Teil durch die von den Parteien mit der vert raglichen Gestaltung b e- zweckte steuerliche Besserstellung kompensiert. Eine ggf. verbleibende Disp a- rität hat jedenfalls kei n derartiges Gewicht, dass die Verträge bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände mit dem Verdikt der Sittenwidrigkeit zu bel e- gen wären. - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Roth Brückner Gobel Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 05.01.2011 - 20 O 12643/09 - OLG München, Entscheidung vom 29.05.2013 - 15 U 413/11 - 14
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