BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 171 /14 Verkündet am: 14. Oktober 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 2 5 . Sep tember 2015 für Recht erkannt: Auf die Revision de r Kläger seite wird das Urteil de s 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11 . A p- ril 201 4 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rev i- sionsverfahr ens, an das Berufungsgericht zurück verw i e- sen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 8 . 963,68 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen L e- bensversich erung. 1 - 3 - Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsb e- ginn zum 1. Okto ber 1996 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. D. VN zahlte von Okto ber 19 96 bis Mai 20 09 Prämien in Höhe von insge samt 7.771,76 22 . Mai 20 0 9 ließ d. VN u.a. den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. und hilfsweise die Kündigung des Vertrag e s erklären. D er Versicherer akzeptierte die Kündigung und zah l- te den Rückkaufswert aus. Mit der Klage verlangt d. VN Rückza hlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts, insgesamt 8.963,68 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen , weil d. VN nicht ordnungsgemäß über das Wide r- spruchsrecht belehrt w u rde und d as Policenmodell mit den Lebensvers i- cherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiese n. Mit der Revision ve r- folgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 2 3 4 5 6 7 - 4 - I . Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspru ch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung verneint . Der Versicherer habe zwar nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der er s- ten Prämie endgültig wirksam geworden. II. Die Revision ist begründet. 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung versagt werden. a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherun gsvertrag schafft nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Wide r- spruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. no r mierten Jahresfrist - rechtzeitig. aa) Zwar ist die Widerrufsbelehrung in der maßgeblichen Verbra u- cherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revis ion in f ormaler Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie ist drucktechnisch fett hervorgehoben und befindet sich in der Verbraucherinformation an auffälliger Stelle d i- rekt unter der Überschrift zu Beginn des Textes. Auch wenn sie innerhalb der Verbraucherinformation nic ht der einzig fett gedruckte Bestandteil ist, 8 9 10 11 12 - 5 - wird sie ein verständiger Versicherungsnehmer aufgrund ihrer hervorg e- hobenen Lage und Gestaltung nicht überlesen. bb) Das Berufungsgericht hat bisher j edoch nicht festgestellt, ob d. VN die Verbraucherin formation überhaupt erhalten hat, sondern es hat dahinstehen lassen, ob d. VN mit der Übersendung des Versicherung s- scheins sämtliche notwendigen Vertragsunterlagen übersandt worden sind. Für das Revisionsverfahren ist deshalb zu unterstellen, dass dies nic ht geschehen ist. Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunk t der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit U rteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebens versicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier für das Revisionsverfahren zu unterstellen - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingu n- gen nicht erhalten hat. 13 14 15 - 6 - cc ) Die hilfsweise Kündigung de s Versicherungsvertr ages steht de m Wider spru ch nicht entge gen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). b) Die bereich erungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Sen atsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den je denfalls bis zur Kündigung de s Vertr a ge s genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.; vgl. auch Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 35 ff. und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 33 ff.). 16 17 18 - 7 - Da es auch hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstr eit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüc k- zuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 17.02.2012 - 9 O 210/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 11.04.2014 - 20 U 57/12 - 19
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