ECLI:DE:BGH:2 016:120516UVIIZR171.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 171/15 Verkündet am: 12. Mai 2016 Klein, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 634 Ansprüche der Erwerber w egen Mängeln an neu errichteten Häusern oder Eigentumswohnungen richten sich bei nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geschlossenen Bauträgerverträgen weiterhin grundsätzlich nach Werkvertragsrecht, mag auch das Bauwerk bei Vertra gsschluss bereits fertiggestellt sein (Fortführung von BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 - VII ZR 72/84, BauR 1985, 314, 315). WEG § 10 Abs. 2, §§ 21, 23; BGB § 640 Ergeht in der ersten Eigentümerversammlung im Jahr 2002 ein Beschluss gemäß einer Bestimmun g in der Teilungserklärung dahingehend, dass die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch ein Ingenieurbüro auf Kosten des Bauträgers in Vertretung der einzelnen Wohnungseigentümer durchgeführt werden soll, und erklärt das dementsprechend beauftragte Ingen ieurbüro die Abnahme des Gemeinschaftseigentums auch im Namen von Nachzügler - Erwerbern, die zu diesem Zeitpunkt weder Wohnungseigentümer noch werdende Wohnungseigentümer waren, so entfaltet diese Abnahme des Gemeinschaftseigentums eine Abnahmewirkung zu La sten der Nachzügler - Erwerber weder aufgrund der genannten Bestimmung in der Teilungserklärung noch aufgrund des ge - nannten Beschlusses in der ersten Eigentümerversammlung. - 2 - BGB § 307 Bf., § 309 Nr. 8 b) ff); § 242 Cd a) Die von einem Bauträger in einem E rwerbsvertrag gegenüber Nachzügler - Erwerbern gestellten Formularklauseln am 25.11.2002 erfolgt. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum lä uft für den Käufer zum selben Termin ab wie für diejenigen Käufer, welche die gemeinschaftliche Abnahme durchgeführt haben" sind unwirksam. b) Dem Bauträger ist es als Verwender dieser von ihm gestellten, unwirksamen Formularklauseln nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass sich der Vertrag noch im Erfüllungsstadium befinde und deshalb ein Anspruch aus § 637 Abs. 3 BGB nicht bestehe (Anschluss an BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 49/15, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15 - OLG Schleswig LG Kiel - 3 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Wimmer für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Re visionsverfahrens einschlie ß- lich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tr a- gen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, macht gegen die Beklagte Mängelansprüche, insbesondere einen Anspruch auf Z ahlung eines V orschuss es für Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln an der Bausu b- stanz des Gemeinschaftseigentum s (im Folgenden: Mängel am Gemei n- schaftseigentum) geltend . Im Jahr 2002 errichtete die L. G mbH, deren Rechtsnachfolgerin die B e- klagte ist (i m Folgenden nur: die Beklagte) , in W. das Objekt "A. C. 10", best e- hend aus 23 Eigentumswohnungseinheiten nebst Kfz - Stellplätzen, die in der Folgezeit ver äußert wurden. 1 2 - 4 - Alle Erwerber vor dem 25. November 2002 schlossen einen von der B e- klagten vorformulier ten Vertrag, der in § 7 Abs. 5 folgende Regelung enthält (vgl. beispielhaft den V ertrag mit den Erwerber n T. vom 13. November 2002 [ im Folgenden: Vertrag vom 13. November 2002 ] ) : " (5) Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist noch nicht e r- folgt. Gemäß § 1 9 der Teilungserklärung haben die Wohnungse i- gentümer in der 1. Eigentümerversammlung das Ingenieurbüro K. mit der Abnahme beauftragt. Die Abnahme wird auf Kosten der Verkäuferin in Vertretung der einzelnen Wohnungseigentümer für diese durchgeführt. Das Ing enieurbüro soll auch die Behebung der festgestellten Mängel bestätigen." Bei dem mit dem Erwerber Dr. M. am 14. Mai 2003 geschlossenen not a- riellen Vertrag (im Folgenden: Vertrag vom 14. Mai 2003) handelt es sich um einen von der Beklagten vorformulierten Vertrag, der bei alle n nach dem 25. November 2002 kontrahierenden Erwerber n verwendet wur de. § 6 Abs. 3 dieses Vertrags lautet wie folgt : " (3) Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist durch das Ingen i- ist für A n- sprüche und Rechte wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum läuft für den Käufer zum selben Termin ab wie für diejenigen Kä u- fer, welche die gemeinschaftliche Abnahme durchgeführt haben." Die Klägerin hat Mängel am Gemeinschaftseigentum behauptet und in s- besondere Zahlung eines Vorschuss es für Aufwendungen zu deren Beseitigung verlangt . Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erho ben. Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung eines Vo rschusses für die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschafts eigentum teilweise, nämlich in H ö- 3 4 5 6 7 - 5 - he von 72.280,60 nebst Zinsen , stattgegeben und weiteren Zahlungs - und Feststellungsan trägen entsprochen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklag te ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht führt , soweit für die Revision von Interesse, im Wesentlichen Folgendes aus: Der Klägerin stünden die erstinst anzlich zuerkannten Beträge gegen die Beklagte zu. Der Vorschussanspruch ergebe sich aus § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 1, Abs. 3 BGB. Es sei anerkannt, dass sich die Mängelrechte beim Ba u- trägervertrag nach Werkvertragsrecht richteten. Die Geltendmachung der Rechte aus §§ 634 ff. BGB setze allerdings grundsätzlich eine Abnahme voraus, die das Erfüllungsstadium beende und den Erfüllungsanspruch des Bestellers auf das abgenommene Werk beschränke. Eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums liege hier noch nicht vor. Die A b- nahme von Wohnungseigentumsanlagen erfordere eine Abnahme sowohl des Sonder - als auch des Gemeinschaftseigentums durch jeden Erwerber. Auch die Abnahme des Gemeinschaftseigentums sei von jedem einzelnen Erwerber - für 8 9 10 11 - 6 - sich - vorzunehmen, da jeder Er werber einen eigenen Anspruch auf mange l- freie Herstellung habe. Es gelte der Grundsatz, dass die Abnahme des G e- meinschaftseigentums erst dann endgültig erfolgt sei, wenn sie auch durch den letzten Erwerber ( "Nachzügler" ) oder durch einen von ihm dazu bevol lmächti g- ten Dritten ausdrücklich oder stillschweigend erklärt werde. E s genüge, dass nur ein Erwerber in einer Wohnungseigentümerg e- meinschaft noch unverjährte Mängelansprüche in Bezug auf das Gemei n- schaftseigentum habe, denn die Wohnungseigentümerg emeinscha ft könne die Ansprüche von Nachzüglern - wie vorliegend geschehen - an sich ziehen. Hier sei jedenfalls für die Verträge, die nach dem 25. November 2002 g eschlossen worden seien, eine formularmäßige Bezugnahme auf eine bereits erfolgte A b- nahme vom 25. November 2002 unwirksam. Die Bezugnahme auf eine bereits durchgeführte Prüfung sei bloße Abnahmefiktion, die wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 BGB unwirksam sei, weil sie dem einzelnen Erwerber nicht die Möglichkeit offenlasse, das Gemeinschaftseigen tum selbst abzunehmen oder von einer Vertrauensperson eigener Wahl abnehmen zu lassen. Im Übrigen begegne die für die Nachzügler verwendete Vertragsklausel in § 6 Abs. 3 Satz 2 auch wegen der damit bezweckten Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängel am G emeinschaftseigentum durchgreifenden Bedenken, die hier aber dahingestellt bleiben könnten. Eine schlüssige (konkludente) Abnahme durch die Nachzügler scheitere schon daran, dass diese aufgrund der vertraglichen Regelung davon ausg e- gangen seien, eine Ab nahme sei bereits erfolgt. Dann könne ihrer Inb enu t- zungnahme des Gemeinschaftseigentums nicht der Wille unterlegt werden, di e- ses schlüssig als im Wesentlichen vertragsgerecht anzuerkennen. 12 13 - 7 - Die fehlende Abnahme stehe dem Vorschussanspruch nicht entgege n. Die Frage, ob ein Vorschussanspruch auch vor Abnahme bestehe, sei zwar nicht unumstritten, aber sie werde, soweit ersichtlich, für bestimmte enge Au s- nahmefälle zu Recht bejaht. Das gelte jedenfalls für die Fälle, in denen das Werk fertiggestellt und an den Besteller übergeben worden sei, dieser aber e t- wa die Abnahme wegen behaupteter Mängel verweigere oder eine Abnahme schlicht noch nicht erfolgt sei, ferner der Unternehmer eine Mängelbeseitigung verweigere oder trotz Setzung einer angemessenen Frist nic ht vornehme. Das S etzen einer (weiteren) Nacherfüllungsfrist gemäß § 6 37 BGB sei entbehrlich gewesen. Die Beklagte sei in der Vergangenheit mehrfach verge b- lich aufgefordert worden , die verfahrensgegenständlichen Mängel zu beseit i- gen. Die jetzt noch ver fahrensgegenständlichen Mängel seien nicht beseitigt worden, obwohl die Beklagte deren Beseitigung sogar teilweise zugesagt g e- habt habe. Zudem habe sie spätestens durch ihre beharrliche Weigerung und das Leugnen der Mängel trotz des eindeutigen Ergebnisses des selbständigen Beweisverfahrens ihre mangelnde Bereitschaft zur Mängelbeseitigung dok u- mentiert. Der Vorschussanspruch der Klägerin für die im Wege der Selbstvorna h- me vorgesehene Mängelbeseitigung belaufe sich auf die vom Landgericht z u- treffend festg estellte Höhe. Die Verjährungseinrede der Beklagten greife nicht durch. Die nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB der fünfjährigen Verjährungsfrist unterliegenden A n- sprüche der Klägerin seien nicht verjährt. Mangels Abnahme habe die Verjä h- rung sfrist nicht begon nen (§ 634a Abs. 2 BGB). 14 15 16 17 - 8 - II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Insbesondere ist die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Vorschusses für Aufwe n- dungen zur Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum nicht zu b e- anstand en. 1. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass die Klägerin die geltend gemachten, das Gemeinschaftseigentum betreffenden Mängelanspr ü- che der jenigen Erwerber, die nach dem 25. November 2002 kontrahiert haben (im Folgenden: Nachzügler - Erwerber ) , an sich gezogen hat, wird dies von den Parteien hingenommen. Entsprechendes gilt, soweit das Berufungsgericht die Klägerin bezüglich der genannten Ansprüche für prozessführungsbefugt erac h- tet hat. Rechtsfehler sind insoweit nicht er sichtlich (vgl. BGH, Ur teil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42 Rn. 20; Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 80/09, BauR 2010, 77 4 Rn. 7 ff. = NZBau 2010, 432). 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht - von den Parteien unbean - standet - angenommen, dass sich die Mäng elansprüche des Nachzügler - Erwerber s Dr. M. ( Vertrag vom 14. Mai 2003 ) wegen Mängeln am Bauwerk nach Werkvertrags recht rich ten . a ) Für vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes g e- schlossene Verträge gilt nach stä ndiger Rechtsprechung de s Bundesgericht s- hofs , dass sich die Ansprüche der Erwerber wegen Mängeln an neu errichteten Häusern oder Eigentumswohnungen grundsätzlich nach Werkvertragsrecht richten, mag auch das Bauwerk bei Vertragsschluss bereits fertiggestellt sein (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 29. Juni 1981 - VII ZR 259/80, BauR 1981, 571, 572 f., juris Rn. 8 ff. sowie Urteile vom 9. Januar 2003 - VII ZR 408/01, BauR 2003, 535, juris Rn . 11 = NZBau 2003, 213; vom 17. September 1987 18 19 20 21 - 9 - VII ZR 153/86, BGHZ 101, 350 , 352, juris Rn. 7; vom 7. Mai 1987 VII ZR 129/86, BauR 1987, 438, juris Rn. 9 und vom 21. Februar 1985 VII ZR 72/84, BauR 1985, 314, 315, juris Rn. 13 ff.; für noch nicht vollständig fertiggestellte Bauwerke vgl. BGH, Urteile vom 5. April 1979 - VII ZR 308/77, BGHZ 74 , 204, 206 f., juris Rn. 11 ff. und vom 10. Mai 1979 - VII ZR 30/78, BGHZ 74, 258, 267 f., juris Rn. 30 f.). Die Anwendbarkeit von Werkvertrag s- recht kann danach auch dann noch zu bejahen sein, wenn die Erwerbsverträge zwei Jahre nach Errichtung des Bauwerk s geschlossen wurden (vgl. BGH, U r- teil vom 9. Januar 2003 - VII ZR 408/01, aaO; Urteil vom 21. Februar 1985 VII ZR 72/84, aaO, juris Rn. 15 f.). Dabei ist ohne Bedeutung, ob die Parteien den Vertrag als Kaufvertrag und sich selbst als Käufer und Verkä ufer bezeichnet haben. Entscheidend ist vielmehr, dass sich aus dem Inhalt solcher Verträge, aus ihrem Zweck und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie aus der Interessenlage die Verpflichtung des Veräußerers zu einer mangelfreien Errichtung des Bauwerks e rgibt (vgl. BGH, Urteile vom 9. Januar 2003 - VII ZR 408/01, aaO Rn. 11 und vom 7. Mai 1987 VII ZR 129/86, BauR 1987, 438, juris Rn. 9) . b ) A n dieser Rechtsprechung ist hinsichtlich der Mängela nsprüche der Erwer ber wegen Mängeln an neu errichteten Hä usern oder Eigentumswohnu n- gen auch bei nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetze s g e- schlossenen Bauträgerverträgen festzuhalten (vgl. zum Streitstand, bejahend: Kniffka /Kniffka , Bauvertragsrecht, 2 . Aufl., Einf ührung vor § 631 Rn. 89 ff.; K oeble in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurec hts, 4. Aufl., 11. Teil Rn. 206 ff.; Basty, Der Bauträgervertrag, 8. Aufl., Rn. 11 ff.; Vogel, BauR 2010, 1992, 1994 f . ; Derleder, NZBau 2004, 237, 242 f.; Dören, ZfIR 2003, 497, 500 ff.; Thode, NZBau 2002, 297 , 299 f.; Pause, NZBau 2002, 648 f.; tendenziell bereits BGH, Urteil vom 26. April 2007 - VII ZR 210/05, B auR 2007, 1407, 1409, 22 23 - 10 - juris Rn. 18 f. = NZBau 2007, 507 sowie Urteil vom 25. Februar 2016 VII ZR 49/15 Rn. 28 , zur Veröffentlichung in BGHZ vorgeseh en ; verneinend: Hertel, DNotZ 2002, 6, 18 f.; Bambring, DNotZ 2001, 904, 90 6; Ott, NZBau 2003, 233, 238 f. ) . Allerdings wurde mit den Änderungen durch das S chuldrechtsmodern i- sierungsgesetz die rechtliche Stellung des Käufers bei Bauwerken in mancher Hin sicht derjenigen des Bestellers bei einem Bauvertrag angenähert. So verjä h- ren die Mängelansprüche des Käufers nach § 437 Nr. 1 und 3 BGB bei einem Bauwerk statt in einem Jahr nun mehr gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 a ) BGB in fünf Jah ren; dies entspricht der Länge der Verjährungsfrist gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Sache - entsprechend dem in § 633 Abs. 1 BGB Geregelten - frei von Sach - und Rechtsmängeln zu verschaffen. Außerdem wird in § 439 Abs. 1 BGB ein Nacherfüllungsanspruch des Käufers statuiert ; dieser kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer ma n- gelfreien Sache verlangen. Unbeschadet der vorstehend genannten Annäherung ist es aus mehr e- ren Grün den jedoch , was dem Willen des Gesetzgebers nicht widerspricht (vgl. BT - Druck s . 14/6040, S. 2 29 f. ; BT - Drucks. 14/68 5 7 , S. 59 f.; vgl. auch Vogel, BauR 2010, 1992, 1995), weiterhin sach - und interessenge recht, dass sich die Ansprüche der Erwerber wegen Män geln an neu errichteten Häusern und E i- gentumswohnungen bei Bauträgerverträgen grundsätzlich nach Werkvertrag s- recht richten, auch wenn das Bauwerk bei Vertragsschl uss bereits fertiggestellt ist (vgl. Kniffka /Kniffka , Bauvertragsrecht, 2. Aufl., Einführung v or § 631 Rn. 89 ff. ; Glöckner in Kleine - Möller/Merl/Glöckner, Handbuch des privaten Baurechts, 5. Aufl., § 4 Rn. 91 ). So besteht für den Käufer - anders als für den Besteller (vgl. § 637 BGB) - nicht die Möglichkeit, einen Vorschuss für die zur 24 25 - 11 - Selbstbesei tigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen zu verlangen ( vgl. Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 5. Aufl. Rn. 72; Glöckner , aaO ). Zudem passt das Recht des Käufers, zwischen Nacherfüllung und Lieferung einer mangelfreien Sache wählen zu können , bei B auwer ken nicht ; es könnte zu Ko n- flikt en mit dem Recht des für den Bauwerksm angel gegebenenfalls letzt veran t- wortlichen ( Nach - )U nterneh mers führen , die Art und Weise der Mängelbeseit i- gung bestimmen zu dürfen ( vgl. Kniffka /Kniffka , Bauvertragsrecht, 2. Aufl., Ei n- führung vor § 631 Rn. 90 ; Pause , aaO ). Hinzu kommt, dass dem Verkäufer das V erschulden von Dritten bezüglich der Verursachung von Bauwerksmän geln im Zuge der Errichtung des Bauwerks nur in geringerem Umfang zugerechnet werden kann als dem (Bau - )Unterne hmer (vgl. Baer, Mängelrechte beim Wo h- n ungseigentumserwerb vom Bauträger, 2010, S. 20 f. einerseits und Merl in Kleine - Möller/Merl/Glöckner, Handbuch des privaten Baurechts, 5. Aufl., § 15 Rn. 919 andererseits ; vgl. ferner BGH, Ur teile vom 2. April 2014 - VIII ZR 46/13 , BGHZ 200, 337 Rn. 31 und vom 29. April 2015 - VIII ZR 104/14, NJW 2015, 2244 Rn. 13, beide zur mangelnden Erfüllungsgehilfeneigenschaft des Herste l- lers einer Kaufsache im Verhältnis zum Verkäufer ). Demgegenüber ist es dem Bauträger zumut bar, eine Abnahme auch des Gemeinschaftseigentums durch jeden Erwerber (auch Nachzügler) herbeizufü h- ren. c ) Nach den vorstehend genannten Maßstäben richten sich die Mänge l- ansprüche des Nachzügler - Erwerber s Dr. M. aus dem V ertrag vom 14. Mai 2003 wegen der geltend gemachten Män gel am Gemeinschaftseige n- tum nach Werkvertragsrecht . Denn die Wohnanlage wurde nach den Festste l- lungen des Berufungsgerichts im Jahr 2002 errich tet. Als Zeitpunkt der Abna h- me des Ge meinschaftseigentums durch das Ingeni eurbüro K. is t in § 6 Abs. 3 des Vertrags vom 14. Mai 2003 der 25. Novem ber 2002 genannt. 26 27 - 12 - 3. Im Ergebnis ist es nicht zu beansta nden , dass das Berufungsgericht eine zu Lasten der Nachzügler - Erwerber, darunter des Nachzügler - Erwerber s Dr . M., wirkende Abnahme des Gem einschaftseigentums nicht aufgrund der - in § 7 Abs. 5 des Vertrags vom 13. November 2002 in Bezug genommenen - B e- stimmung in § 19 der Teilungserklärung und auch nicht aufgrund des Beschlu s- s es der ersten Eigentümerversammlung bezüglich der Abnahme des Ge me i n- schaftseigentums durch das Ingenieurbüro K . angenommen hat. a ) Für die Revisionsinstanz ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass die Wohnungseigentümer - en t- sprechend dem in § 7 Abs. 5 des V ertrags vom 13. November 2002 Ausgefüh r- ten - das Ingenieurbüro K. gemäß § 19 der Teilungserklärung aufgrund B e- schluss es in der ersten Eigentümerversammlung mit der Abnahme des G e- meinschaftseigentums beauftragt haben, wobei die Abnahme auf Kosten der Beklagten in Vertretun g der einzelnen Wohnungseigen tümer durchgeführt we r- den sollte . Für die Revisionsinstanz ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts des Weiteren davon auszugehen, dass - entsprechend dem in § 6 Abs. 3 Satz 1 des Vertrags vom 14. Mai 2003 Ausgeführten - die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch das Ingenieurbüro K. am 25. November 2002 erfolgt ist. Für die Revisionsinstanz ist mangels gegenteil i- ger Feststellungen des Berufungsgericht außerdem davon auszugehen, dass eine Teilabnahme des Gemeinschaftseigentums vertraglich gestattet war (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1983 - VII ZR 185/81, BauR 1983, 573, 575, juris Rn. 20 , zur Teilabnahme fäh i g keit des Gemeinschaftseigentums ) . b) Im Streitfall ist das Wohnungseigentumsgesetz bezüglich der vorst e- hend unter II. 3. a) genannten V orgänge in der Fassung vor der Novellierung durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentums gesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I , S. 360) anzuwenden. 28 29 30 - 13 - c ) Die a ufgrund der Bestimmung in § 19 de r Teilungserklärung vom I n- genieur büro K. am 25. November 2002 erklärte Abnahme des Gemeinschaft s- eigentums entfaltet ke ine Abnahmewirkung zu Lasten der Nachzügler - Erwerber , darunter des Nachzügler - Erwerbers Dr. M. , selbs t wenn , wovon die Revision offenbar a usgeht , dieses Ingenieurbüro die Abnahme des Ge mei n- schaftseigentums auch im Namen der Nachzügler - Erwerber erklärt ha ben sol l- te , die am 25. November 2002 weder Wohnungseigentümer noch werdende Wohnungseigentümer waren. aa) Von dem teilenden Eigentümer ei nseitig vorgegebene Bestimmungen unterliegen einer Inhaltskontrolle, bei der lediglich strei tig ist, ob die für A llg e- meine Geschäftsbedingungen geltenden Vorschriften der §§ 307 ff. BGB en t- sprechend anzuwenden sind oder ob sich diese Kontrolle unter Berück sicht i- gung der Besonderheiten des Einzelfalls am Maßstab von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auszurichten hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2010 V ZR 60/10, NJW 2011, 679 Rn. 7 m.w.N.). bb) Danach ist § 19 der Teilungserklä rung, gleichgültig welche r der vo r- stehend genannten Maßstäbe der Inhaltskontrolle zugrunde gelegt wird, jede n- falls insoweit nichtig , als damit die Wirkung der Abnahme des Gemeinschaftse i- gentums seitens der aufgrund Beschlusses der ersten Eigentümerversammlung beauftragten Abnahmep erson auf Nachzügler - Erwerber erstreckt werden soll. G egenstand von Vereinbarungen nach § 10 Abs. 2 WEG können lediglich R e- gelungen sein, die das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander b e- treffen. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums fällt nicht hierunter (vgl. Riemenschneider in Grziwotz/Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 2004, 3. Teil Rn. 758; Schmidt in Festschrift für Deckert, 2002, S. 443, 462 f. ; a . M . BayObLG, NJW - RR 2000, 13, 15, juris Rn. 29 und NJW - RR 2000, 379, 380, juris Rn. 34 ). Sie betr ifft vielmehr das Vertragsverhältnis zwischen Bauträger 31 32 33 - 14 - und Erwerber (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 - V II ZR 72/84, BauR 1985, 314, 316 , juris Rn. 20 ; Riemenschneider in Grzi wotz/Koeble, aaO ; Schmidt aaO ). Im Falle des Erwerbs einer Eigentumswohnun g erhält der ei n- zelne Erwerber aus dem Erwerbsvertrag einen individuellen Anspruch auf ma n- gelfreie Werkleistung auch in Bezug auf das gesamte Gemeinschaftseigentum (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 - VII ZR 72/84, aaO ; Urteil vom 6. Juni 1991 - VII ZR 372/89, BGHZ 114, 383, 389 , juris Rn. 24 ; Urteil vom 21. Juli 2005 - VII ZR 304/03, BauR 2005, 1623, 1624 , juris Rn. 13 = NZBau 2005, 585 ). Dementsprechend liegt es grundsätzlich bei ihm, zu entscheiden, ob er das Werk als eine in der Hauptsache dem Vertr ag entsprechende Erfü l- lung gelten lassen will (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 - VII ZR 72/84, aaO). Der Regelungsort für die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist der jeweilige Erwerbsvertrag (Vogel, NZM 2010, 377, 382 ). Nichts anderes folgt aus der Rechtspre chung des Bundesgerichts hofs zur Geltendmachung und Durchset zung von Mängelansprüchen wegen Mä n- geln des Gemeinschaftseigentums (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2007 VI I ZR 236/05, BGHZ 172, 42 Rn. 19 f.) . Nach dieser Rechtsprechung ist die W ohnungseigentümergemeinschaft für die Geltendmachung und Durchsetzung solcher Rechte allein zuständig, die ihrer Natur nach gemeinschaftsbezogen sind und ein eigenständiges Vorgehen des einzelnen Wohnungseigentümers nicht zulassen; das betrifft die gemeins chaftsbezogenen Rechte auf Minderung und kleinen Schadense rsatz (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2007 VII ZR 236/05 , aaO Rn. 19 m.w.N. ). Außerdem ist die Wohnungseigentüme r- gemeinschaft be fugt , durch Mehrheitsbe schluss die Ausübung der auf die or d- nungsgemä ße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber aus den Erwerbsverträgen wegen Mängeln des G e- meinschaftseigentums an sich zu ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2007 VII ZR 236/05, aaO Rn. 20) . Anders als die Gelten dmachung und Durchse t- 34 - 15 - zung der vorstehend genannten Mängelansprüche, die der Verwaltungskomp e- tenz der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG unterfallen (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05 , aaO Rn. 16, Rn. 20) , betrifft die Abnahme eine Verpflichtung des Erwerbers aus dem E r- werbsvertrag, die keinen unmittelbaren Bezug zu eine r Aufgabe der gemei n- schaftlichen Verwaltung aufweist ( vgl. Pause, Bauträgerkauf und Baum odelle, 4. Aufl. Rn. 604). D ie Abnahme des Gemeinschaftseigen tums hat zwar Bede u- tung auch für die Gel tendma chung der vorstehend genannten Mängelanspr ü- che . Darin erschöpft sich die Bedeutung der Abnahme aber nicht . Die Abnahme hat darüber hinaus weitere Wirkungen insbesondere bezüglich der Fälligkeit und Verzinsung d er Vergütung, bezüglich des Gefahrübergangs und bezüglich des Vorbehalts eines Vertragsstrafenanspruchs ( vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1989 - VII ZR 89/87, BGHZ 107, 75, 77 , juris Rn. 9 ; Meier, BauR 2016, 565 ; Scheffelt, BauR 2014 , 163 , 179 Fn. 79; Schw arz, Die Abnahme des Werkes, 1988, S. 35 - 37) . Diese Wirkungen betreffen das Vertragsverhältnis zwischen Erwerber und Bauträger und nicht das Verhältnis der Wohnungse i- gen tümer untereinander. d ) Auch aufgrund des Beschluss es der ersten Ei gentümerversamml ung entfaltet die vom Ingenieurbüro K. am 25. November 2002 erklärte Abnahme des Gemeinschaftseigentums ke ine Abnahmewirkung zu Lasten der Nachzü g- ler - Erwerber , darunter des Nachzügler - Erwerbers Dr. M. aa) Fehlt es der Wohnungseigentümerversammlung an d er erforderl i- chen Beschlusskompetenz, ist ein dennoch gefasster Beschluss nicht nur a n- fechtbar, sondern nichtig ( vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 161/11, NJW 2012 , 1724 Rn. 10 f. m.w.N.; Beschluss vom 22. Januar 2004 V ZB 51/03, BGHZ 157, 322, 33 3 , juris Rn. 32 ). 35 36 - 16 - bb) Daran gemessen ist der Beschluss der ersten Eigentümerversam m- lung bezüglich der Abnahme des Gemeinschaftseigentums aus den vorstehend un ter II. 3 . c) bb) genannten Gründen mangels Beschlusskompetenz jedenfalls insoweit nich tig, als damit die Wirkung der vom Ingenieurbüro K. erklärten A b- nahme des Gemeinschaftseigentums auf Nachzügler - Erwerber , darunter den Nachzügler - Erwerber Dr. M., erstreckt werden soll ( vgl. Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl. Rn. 604; Schmidt in Festsch rift für Deckert, 2002, S. 443, 462 f. ; Basty in Festschrift für Wenzel, 2005, S. 103, 108 f.; a .M. BayObLG, NJW - RR 2000, 13, 15, juris Rn. 29 und NJW - RR 2000, 379, 380, juris Rn. 34 , wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch b e- standskräftigen Be schluss zu einer Angelegenheit der gemeinschaftlichen Ve r- waltung gemacht werden kann). 4. Zu Recht hat das Berufungs gericht angenommen, dass die Klausel in § 6 Abs. 3 Satz 1 d es Vertrags vom 14. Mai 2003 unwirksam ist. a ) Nach den unbeanstandet gebli ebenen tatrichterlichen Feststellungen handelt es sich bei dem Vertrag vom 14. Mai 2003 um einen von der Beklagten gestellten Formularvertrag, der gegenüber allen nach dem 25. November 2002 kontrahierenden Erwerbern verwendet wurde. Revisionsrechtlich beac htliche Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. b ) Die Klausel in § 6 Abs. 3 Satz 1 ist bei der gebotenen kundenfein d- lichsten Auslegung dahingehend zu verstehen , dass den Nachzügler - Erwerber n mit dieser Klausel die Möglichkeit entzogen wird , bezü glich der Abnahme des Gemeinschaftseigentums selbst zu entscheiden oder hierüber durch eine Pe r- son ihres Vertrauens entscheiden zu lassen ; vielmehr soll durch diese Klausel die am 25. November 2002 erfolgte Abnahme des Gemeinschaftseigentums im 37 38 39 40 - 17 - Verhältnis zu den Nachzügler - Erwerbern als für sie verbindlich festgeschrieben werden . aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an die der G e- setzgeber bei der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO angeknüpft hat, sind Al l- gemeine Geschäftsbedingungen wie rev i sible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet werden, ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Handhabung be steht ( st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - VI I ZR 82/12, BauR 2013, 1673 Rn. 12 m.w.N. = NZBau 2013, 56 7 ; Urteil vom 9. Februar 2011 VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 29 ). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven I nhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichke i- ten des durchschnittlic hen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 VII ZR 5/15, BauR 2015, 1652 Rn. 26 m.w.N. = NZBau 2015, 549). Auch im Individualprozess ist die kundenfein d- lichste Auslegung zugrunde zu legen, wenn diese zur Unwi rksamkeit der Kla u- sel führt und dadurch den Kunden begünstigt (vgl. BGH, Teilurteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19 - Erdgassondervertrag). bb) Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung erschöpft sich die Klausel in § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht in einer bloßen Information der Nachzügler - Erwerber über die bereits am 25. November 2002 - vor deren Vertragsa b- schluss - erfolgte Abnahme des Gemeinschaftseigentums seitens des Ingen i- eurbüros K . Unter Berücksichtigung der folgenden Klau sel in § 6 Abs. 3 Satz 2 41 42 43 - 18 - ist die Klausel in § 6 Abs. 3 Satz 1 aus der Sicht eines verständigen und redl i- chen Vertragspartners der Beklagten vielmehr entsprechend dem vom Ber u- fungsgericht Ausgeführten dahin zu verstehen, dass sie den Nachzügler - Erwerber n das Re cht entzieht , bezüglich der Abnahme des Gemeinschaft s e i- gentums s elbst zu entscheiden oder hierüber durch eine Person ihres Vertra u- ens ent scheiden zu la ssen; vielmehr soll durch diese Klausel die am 25. November 2002 erfolgte Abnahme des Gemeinschaftseigent ums im Ve r- hältnis zu den Nachzügler - Erwerbern als verbindlich fest geschrieben werden . cc) Die Klausel in § 6 Abs. 3 Satz 1 ist wegen unangemessener Benac h- teili gung der Nachzügler - Erwerber , darunter des Nachzügler - Erwerbers Dr. M. , gemäß § 307 Abs. 1 Sa tz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie mit wesentl i- chen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 640 Abs. 1 BGB, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Nach § 640 Abs. 1 BGB ist der Besteller verpflichtet, das vertragsmäßig herg este llte Werk abzunehmen. Besteller ist auch hinsichtlich des Gemei n- schaftseigentums der einzelne Erwerber des Wohnungseigentums ( vgl. BGH , Urteil vom 21. Februar 1985 - VII ZR 72/84, BauR 1985, 314, 316, juris Rn. 20). Aufgrund der erheblichen Bedeutung der A bnahme im Werkvertragsrecht ist diese neben der Vergütungspflicht eine Haupt p flicht des Erwerbers (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1989 - VII ZR 89/87, BGHZ 107, 75, 77 , juris Rn. 9 ; U r- teil vom 26. Februar 1981 - VII ZR 287/79, Bau 1981, 284, 287, juris R n. 28) . Damit korrespondiert auf der anderen Seite das Recht des einzelnen Erwe r- bers , bezüglich der Abnahme des Gemeinschaftseigentums - gegebenenfalls nach sachverständiger Beratung - selbst zu entscheiden oder durch eine von ihm zu beauftragende (Vertrau ens - ) Person entscheiden zu lassen (vgl. Vogel, BauR 2010, 1992, 1996 ). 44 45 - 19 - Die unangemessene Benachteiligung resultiert daraus, dass den Nac h- zügler - Erwerbern, darunter dem Nachzügler - Erwerber Dr. M, dieses Recht en t- zogen wird (vgl. Vogel, BauR 2010, 1992, 1996 ; Gritschneder in Festschrift für Probst, 2015, S. 327, 337). Das Inte resse der Beklagten an einer frühzeitigen und einheitlichen Abnahme des Gemeinschaftseigentums rechtfertigt es ang e- sichts der Bedeutung der Abnahme und der damit verbundenen nachtei ligen Rechts folgen für die Nachzügler - Erwerber nicht, dass letztere die bereits vor Vertrags ab schluss durch das Ingenieurbüro K. erklärte Abnahme ohne Übe r- pr ü fungs - und Widerspruchs möglichkeit gegen sich gelten las sen müssen (vgl. auch Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle , 5. Aufl. Rn. 609). dd) Die Klausel in § 6 Abs. 3 Satz 1 ist außerdem aus den nachstehend unter II. 5. genannten Gründen gemäß § 309 Nr. 8 b) ff) BGB unwirksam, weil sie im Zusammenspiel mit der Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 zu einer mi ttelb a- ren Verkürzung der Verjährungsfrist betreffend Mängelansprüche führt. 5. D ie Klausel in § 6 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags vom 14. Mai 2003 ist gemäß § 309 Nr. 8 b) ff) BGB unwirksam . a ) Nach § 309 Nr. 8 b) ff) ist in Allgemeinen Geschäftsbedingun gen eine Bestimmung unwirksam , durch die bei Verträgen über die Lieferung neu herg e- stellter Sachen und über Werkleistungen die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB erleich tert wird . Eine derartige unzulässige E r- leichterung liegt bereits dann vor, wenn die gesetzliche Verjährungsfrist durch Vorverlegung des Verjährungsbeginns mittelbar verkürzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 49/15 Rn. 37 , z ur Veröffentlichung in BGHZ vo r- gesehen ; Urteil vom 9. Oktober 1986 - VII ZR 245/85, BauR 1987, 113, 115, juris Rn. 16). 46 47 48 49 - 20 - b ) Mit der in § 6 Abs. 3 Satz 2 vorgesehenen Anknüpfung an die am 25. November 2002 erfolgte gemeinschaftliche Abnahme wird der Begin n der Verjährung von auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Mängelansprüchen der Nachzügler - Erwerber, darunter des Nachzügler - Er werbers Dr. M. , auf einen Zeitpunkt vorverlagert, zu dem diese weder den Erwerbsvertrag abgeschlossen hat te n noch eine Überga be an sie erfolgt war . Dies stellt eine mittelbare Verkü r- zung der Verjährungsfrist gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB dar, die von § 309 Nr. 8 b) ff) BGB erfasst wird . 6. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist es, dass das Berufungsg e- richt eine konkludent e Abnahme des Gemeinschaftseigentum s seitens der Nachzügler - Erwerber , darunter des Nachzügler - Erwerbers Dr. M., aufgrund der Inbenutzungnahme des Gemeinschaftseigentums verneint hat. a) Eine Abnahme kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, d as heißt durch schlüssiges Verhalten des Bestellers , erklärt werden. Eine ko n- kludente Abnahme setzt voraus, dass nach den Umstä nden des Einzelfalls das nach a ußen hervortretende Verhalten des Bestellers den Schluss rechtfertigt, er billige das Werk als im Wesentlichen vertr agsgemäß ( BGH, Urteil vom 5. November 2015 - VII ZR 43/15, BauR 2016, 499 Rn. 30 m.w.N. = NZBau 2016, 93 , zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Erforderlich ist ein ta t- sächliches Verhalten des Bestellers, das geeignet ist, seinen Abn ahmewillen dem Unternehmer gegenüber eindeutig zum Ausdruck zu bringen ( BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - VII ZR 26/12, BauR 2014, 1023 Rn.15). In der Ing e- brauchnahme und anschließenden Nutzung eines Bauwerks durch den Beste l- ler kann eine konkludente Abna hme lie gen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1984 - VII ZR 377/83 , BauR 1985, 200, 201 f. , juris Rn. 8 ff. ). Ob eine konkl u- dente Abnahme vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls ( BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - VII ZR 26/12, BauR 2014, 1023 50 51 52 - 21 - Rn. 15). Die insoweit vom Tatrichter vorzunehmende Auslegung ist im Revis i- onsverfahren nur eingeschränkt dahingehend überprüfbar (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1996 - VII ZR 26/95, BauR 1996, 390, 391, juris Rn. 13 ) , ob Verst ö- ße ge gen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht ( vgl. BG H, Urteil vom 18. Dezember 2014 VII ZR 60/14, BauR 2015, 828 Rn. 17 = NZBau 2015, 220 ) . b) In diesem Rahmen beachtliche Rechtsfehler liegen nicht vor , soweit das Berufungsgericht eine konkludente Abnahme des Gemeinschaftseigentums seitens der Nachzügler - Erwerber , darunter des Nachzügler - Erwerbers Dr. M., verneint hat . aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Nachzügler - Erwerber aufgrund der vertraglichen Regelung davon ausgegangen, dass eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums bereits erfolgt sei . Feststellungen d a- hingehend, dass den Nachzügler - Erwerbern, d arunter dem Nachzügler - Erwerber Dr. M., die Unwirksamkeit der Klausel n in § 6 Abs. 3 bekannt gew e- sen wäre oder dass sie jedenfalls Zweifel an der Wirksam keit dieser Klausel n gehegt hätten, hat das Berufungsgericht nicht getroffen, ebenso wenig Festste l- lung en dahingehend, dass der Beklagten Entsprechendes bekannt gewesen wäre. Die von der Revision im vorliegenden Zusammenhang erhobene Verfa h- rensrüge aus § 286 ZPO hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend e r- achtet, § 564 Satz 1 ZPO. bb) Vor dies em Hintergrund ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung rev i sionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den getroffenen Fes t- stellungen wurde m it der vertraglichen Regelung bei den Nachzügler - Erwerber n 53 54 55 56 - 22 - der Eindruck erweckt, einer Abnahme des Gemein schaftseigentums durch sie bedürfe es wegen der bereits erfolgten Abnahme nicht ( mehr ) . Auf dieser Grundlage ist die Ingebrauchnahme und anschließende Nutzung des Gemei n- schaftseigentums durch die Nachzügler - Erwerber mangels besonderer A n- haltspunkte nicht g eeignet, dere n Abnahmewillen bezüglich des Gemei n- schaftseigentums der Beklagten gegenüber eindeutig zum Ausdruck zu bringen (im Ergebnis ebenso OLG München, BauR 2009, 1444 f., juris Rn. 2; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 237, 240, juris Rn. 88 f.; OLG Stuttgart, BauR 2015, 1688, 1694 f. , juris Rn. 88; Krick, MittBayNot 2014, 401, 407; Pause/Vogel, BauR 2014, 764, 765 f.; Pioch, JA 2015, 650, 652; a.M. BayObLG, NZM 2001, 539, 540, juris Rn. 25 ; Messerschmidt/Leidig, BauR 2014, 1, 3 ff.; Pauly, ZfBR 2014, 523, 526; Basty, Der Bauträgervertrag, 8. Aufl. Rn. 994). A us der Sicht der Beklagten, der als Verwenderin die Klausel in § 6 Abs. 3 Satz 1 und die d a- rin in Bezug genommene Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch d as Ingenieurbüro K. bekannt war , kann das in der I ngebrauchnahme und anschli e- ßenden Nutzung liegende Ver halten der Nachzügler - Erwerber redlicher weise nicht als Abnahme des Gemeinschaftseigentums verstanden werden (vgl. Hogenschurz, MDR 2012, 386, 389 ; Pause/Vogel, BauR 2014, 764, 765 f. ). 7. Ferner ist es i m Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Berufung s- gericht einen Vorsc hussanspruch gemäß § 637 Abs. 3 BGB unbeschadet der fehlenden Abnahme des Gem einschaftseigentums seitens der Nachzügler - Erwerber , darunter des Nachzügler - Erwerbers Dr. M., ausgeurte ilt hat. Denn d er Beklagten ist es als Verwenderin der unwirksamen Formularklauseln in § 6 Abs. 3 nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich gegenüber den Nachzügler - Erwerbern, darunter dem Nachzügler - Erwerber Dr. M. , darauf zu berufen, dass sich der Vertrag mangels Abnahme des Gemeinschaftseige n- tums noch im Erfüllungsstadium befinde. 57 - 23 - a) Die Inhaltskontrolle von Formularklauseln dient ausschließlich dem Schutz des Vertragspartners des Verwenders; der Verwender kann sich nicht auf die Unwirksamkeit einer von ihm gestellten Allgemeinen Geschäftsbedi n- gung berufen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 354/85, BGHZ 99, 160, 161, juris Rn. 15; Urteil vom 9. März 2006 - VII ZR 268/04, BauR 2006, 1012, 1013, juris Rn. 13 = NZBau 2006, 383; Pfeiffe r in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB - Recht, 6. Aufl., § 307 Rn. 95; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB - Recht, 1 2 . Aufl., vor § 307 BGB Rn. 53 m.w.N.) und darf aus einer solchen U n- wirksamkeit keine Vorteile ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 V II ZR 49/15 Rn. 42 , zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ; Temming, AcP 2015, 17, 34). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es der Beklagten als Verwenderin der unwirksamen Formularklause l n in § 6 Abs. 3 nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verw ehrt, sich darauf zu berufen, dass sich der Vertrag bezüglich des Gemeinschaftseigentums noch im Erfüllungsstadium befinde (vgl. Temming, AcP 2015, 17, 36 f.). Die Beklagte hat mit den genannten Klauseln gegenüber den Nachzügler - Erwerbern den Eindruck erwe ckt , dass das Erfü l- lungsstadium aufgrund erfolgter Abnahme des Gemeinschaftseigentums bee n- det sei. Die Beklagte muss daher als Verwenderin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) den Nachteil tragen, dass sie trotz fehlender Abnahme des G e- meinschaftseigentums mi t Mängelansprü che n von Nach zügler - Erwerbern, d a- runter des Nachzügler - Erwerber s Dr. M., konfrontiert wird . 8 . Soweit das Berufungsgericht die übrigen Voraussetzungen für den ausgeurteilten Vorschussanspruch gemäß § 637 Abs. 3 BGB be jaht hat, ist dies re visionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision erinnert hiergegen auch nichts. 58 59 60 - 24 - 9 . Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durchgreift. Die Verjährung von Mängelansprüchen begi nnt grundsätzlich mit der Abnahme, § 634a Abs. 2 BGB. Eine solche ist weder durch § 19 der Teilungserklärung noch durch die Klausel in § 6 Abs. 3 Satz 1 (vgl. oben II. 4., 5.) noch konkludent durch Ing e- brauchnahme und anschließende Nutzung durch Dr. M. (vg l. oben II. 6.) e r folgt . III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Wimmer Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 21.03.2014 - 9 O 91/13 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.07.2015 - 7 U 59/14 - 61 62
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