ECLI:DE:BGH:2018:050618UVIZR171.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 171/16 Verkündet am: 5. Juni 2018 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb; ZPO § 287 Legt der Geschädigte oder der an seine Stelle getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung über die Sachverständigenkosten vor, genügt ein einf a ches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Sch ädiger oder Haf t pflichtversicherer, wenn nicht der Geschädigte oder der Zessionar andere ko n krete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berüc k sichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringt. BGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - VI ZR 171/16 - LG Wuppertal AG Wuppertal - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner , die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler und den Ric hter Dr. Klein für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 26. April 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahre ns, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand der Ankauf und die Ei n- ziehung von Forderungen ist, nimmt den beklagte n Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht auf Schadensersat z aus einem Verkehrsunfall vom 7. O k- tober 2014 in Anspruch, bei dem der Pkw Ford Fiesta von Frau R. (i m Folge n- den : Geschädigte) durch den Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Partei en dem Grunde nach außer Streit. Das Sachverständigenbüro K. fertigte unter dem 14. Oktober 2014 im Auftrag der Geschädigten ein Gutachten , llt 1 2 - 3 - wurden. Die Geschädigte unterzeichnete eine formularmäßige Abtretungsve r- einbarung vom 10. Oktober 2014 mit folgendem Wortlaut: " Hiermit trete ich/wir aus den Schadensersatzansprüchen zu dem oben genannten Unfall/Schaden sfall gegen den Fahrer, den Halter und die Versicherung des unfallbeteiligten Fahrzeuges oder gegen sonstige Schadensverursacher ausschließlich das Gutachtenh o- norar inklusive 19 % Mehrwertsteuer in Höhe des Rechnungsb e- trages erfüllungshalber und unwiderruf lich an die K. Gutachte r- gruppe ab. Bei Vorsteuerabzugsberechtigung wird die anteilige Mehrwer t- steu er von den Gutachterkos ten vorab von mir ausgeglichen. " Das Sachverständigenbüro trat diese Ansprüche seinerseits an die Kl ä- gerin ab. Die Beklagte zahlt e auf die Sachverständigenkosten vorgerichtlich 390 an die Klägerin. Die Rechnung im Übrigen sah sie als überhöht an. Mit der vo r- liegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der Differenz von ruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die vom Amtsgericht z u- gelassene Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begeh r t die Beklagte die Wiederherstellung des klag e- abweisenden erstinstanzlichen Urteils. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die jeweiligen Abtretu n- gen wirksam sei e n und der vorliegenden Rechnung des Sachverständigen vom 14. Oktober 2014 für die Schaden s schätzung Indizwirkung beizumessen sei. Es komme dabei nicht darauf an , ob die Rechnung von der Geschädigten bezahlt oder - wie hier - nicht bezahlt worden sei. Der berechnete Gesamtbetrag, der für die rechtliche Beurteilun g maßgebend sei, sei für die Geschädigte auch nicht erkennbar überhöht gewesen. Auf einzelne möglicherweise überhöht e r- scheinende Nebenkosten komme es vor diesem Hintergrund nicht an. Ein Ve r- stoß gegen die Schadensminderungspflicht seitens der Geschädigten sei nicht ersichtlich. II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufung s- gericht angenommen, dass der Geschädigten dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständige n- gutachtens aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG zustand. Denn diese Kosten geh ö- ren zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die B egutachtung zur Ge l- tendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur Senatsurteil vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387 Rn. 10). 6 7 8 - 5 - 2. Rechtlich unbedenklich ist das Berufungsgericht weiter davon ausg e- gangen, das s die Geschädigte diesen Anspruch wirksam an den Sachverstä n- digen und dieser ihn wirksam an die Klägerin abgetreten hat. Entgegen der Au f- fassung der Revision ist die Abtretungsvereinbarung vom 10. Oktober 2014 zwischen dem Sachverständigenbüro und der Gesc hädigten hinreichend b e- stimmt. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut erfasst sie im Gegensatz zu dem der Senatsentscheidung vom 7. Juni 2011 (VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008) z u- grunde liegenden Fall k eine M ehrzahl von Forderungen im Sinne sämtliche r Ansprüche der Geschädigten aus dem betreffenden Verkehrsunfall. Die Ab tr e- tung sollte ersichtlich ausschließlich die Forderung auf Ersatz der Gutachterko s- ten zuzüglich Mehrwertsteuer erfassen. Die Bezugnahme auf die Höhe des Rechnungsbetrages stellt lediglich eine Ve rbindung her zur Höhe der Honora r- forderung des Sachverständigen. Dafür, dass gegebenenfalls eine " Auffüllung " mit anderen Schadensersatzforderungen der Geschädigten aus dem genannten Verkehrsunfall erfolgen soll, ist der Abtretungserklärung nichts zu entne hmen. Soweit die Revision eine Unklarheit der weiteren Klausel bezüglich der Vo r- steuerabzugsberechtigung geltend macht, kommt es hierauf nicht an, weil ei ne Vorsteuerabzugsberechtigung der Geschädigten im Streitfall nicht festgestellt ist. Die Revision zei gt hierzu auch keinen (übergangenen) Sachvortrag der B e- klagten auf. 3. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die vom Berufungsg e- richt angenommene Höhe der für die Begutachtung des beschädigten Fah r- zeugs erforderlichen Kosten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Höhe der vom Sachverständigenbüro in Rechnung gestellten Honorarsumme nebst Nebenkosten sei als Indiz im vorliegenden Schadensersatzprozess ausre i- chend, ist rechtsfehlerhaft . 9 10 11 - 6 - a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadense rsatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebl i- ches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schad ensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer B e- tracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387 Rn. 13; vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, Vers R 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN). Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnung s- methode vorzuschreiben (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154). b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht seiner Schätzung jedoch unric h- tige Maßstäbe zugrunde gelegt. aa) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB s tatt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befried i- gung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungs beträge gerichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 7 ). Der Geschädigte ist nach schadensrechtli chen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu en t- sprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/ 04, VersR 2005, 558, 559). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiede r- 12 13 14 - 7 - herzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich b e- rechtigt, einen qualif izierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN). bb) Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zwec k- mäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wir tschaftlichkeitsgebot g e- halten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Sch a- densbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis - und Einflus s- möglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektb ezogene Schadensbetrachtung, vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, aaO Rn. 7 f., jeweils mwN). Auch ist der Geschädigte g rundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflic h- tet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 17; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, aaO Rn. 7). (1) Den Geschädigten trifft gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsät z- lich die Darlegungslast hinsichtlich des oben beschriebenen erforderlichen He r- stellungsaufwandes. Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig 15 16 - 8 - durch Vorlage ein er - von ihm beglichenen - Rechnung des mit der Begutac h- tung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestre i- ten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schaden s- behebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die ge ltend gemachte Sch a- denshöhe in Frage zu stellen (Senatsurteil e vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17, VersR 2018, 240 Rn. 19; vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387 Rn. 20 ; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16). (2) Im Str eitfall hat das Berufungsgericht die von der Geschädigten nicht beglichene Rechnung als Indiz ausreichen lassen, um der Klägerin (Zweitzess i- onarin) einen Schadensersatzanspruch in Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Betrages zuzusprechen , und ohne nähere Begründung ausgeführt, die Abrechnung einer überhöhte n Gutachterforderung sei für die Ge schädigte jedenfalls nicht erkennbar gewesen. Damit hat es die Anforderu n- gen an die nach den obigen Grundsätzen zu bestimmende Darlegungslast ve r- kannt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bildet n icht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der von der Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr z u- grunde liegenden - vom Berufungsgericht nicht festgestellten - Preisvereinb a- rung tatsächlich erbrachte Aufwand einen Anhalt zur Bestimmung des zur He r- stellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Grund für die An nahme einer Indizwirkung des von einem Geschädigten ta t- sächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine mö g- licherweise beschränkten Erkenntni smöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher (vgl. Senatsurteile vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17, V ersR 2018, 17 - 9 - 240 Rn. 19; vom 28. Februar 2017 - VI ZR 76/16, VersR 2017, 636 Rn. 13; vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387 Rn. 19; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, VersR 2016,1133 Rn. 12; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16, 19 und vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f. ). (3) Diese Grundsätze gelten auch bei einer Abtretung der Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten. Legt der an die Stelle des Geschädigten getretene Zessionar lediglich die unb eglichene Rechnung vor, genügt danach ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Zessionar andere konkrete Anhalt s- punkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtig ung der speziellen Situation des Ge schädigten beibringt . Bei der dann vom Tatrichter zu leistenden Bemessung der Schadenshöhe ist zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen mü s- sen. Im Rahmen der Schät zung der Höhe dieses Schadensersatzanspruchs gem. § 287 ZPO kann bei Fehlen einer Preisvereinbarung zwischen dem G e- schädigten und dem Sachverständigen - eine solche hat die Klägerin nicht ge l- tend gemacht - an die übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB ang eknüpft werden, denn der verständige Geschädigte wird unter diesen Umständen im Regelfall davon ausgehen, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2017 - VI ZR 76/16, VersR 2017, 636 Rn. 14 ; zur Frage der Ü blichkeit der werkvertraglichen Vergütung von Kfz - Sachverständigen vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 10 ff. ). Diese ist dann regelmäßig schadensrechtlich erforderlich im Sinne des § 2 49 Abs. 2 Satz 1 BGB . 18 - 10 - (4 ) Entgegen der Auff assung des Berufungsgerichts genügte schließlich nach den vorstehenden Grundsätzen ein einfaches Bestreiten der Erforderlic h- keit der Sachverständigenkosten insgesamt. 4. Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben und die Sache g e- m äß § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückz u- verweisen. Galke Wellner von Pentz Oehler Klein Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 13.08.2015 - 33 C 119/15 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 26.04.2016 - 16 S 82/15 - 19 20
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