BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 17/12 Verkündet am: 13. Februar 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivil senat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2013 für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Januar 2012 aufgehoben und das Urteil der 7. Zivil - kammer des Landgerichts Mannheim vom 3. Dezember 2010 geändert, soweit die Beklagte zur Zahlung von Zi n- sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 8. April 2010 aus den von ihr gezog e- nen Zinsen verurteilt worden ist. I nso weit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird d ie Revision zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverf ahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger , ein Trägerverein von Einrichtungen des Gesundheit s- wesens der Berufsgenossenschaft en und der Unfallversicherungsträger , 1 - 3 - begehrt von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Lä n- der (VBL) Rüc k zahl ung der von ihm nach Kündigung seines Beteil i- gungsverhältnisses geleisteten Gegenwertzahlung. Die Beklagte wird im Abrechnungsverband West, dem der Kläger seit 1957 angehörte, seit 1967 über ein Umlageverfahren in Form eines modifizierten Abschnit tsdeckungsverfahrens finanziert. Der Umlagesatz ist so bemessen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu en t- richtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einna h- men und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Aufgaben der B e- klagten währe nd des Deckungsabschnitts sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen. Wegen der nach dem Ausscheiden eines Beteiligten weiterhin zu erfüllenden Verpflichtungen der Beklagten bestimmt § 23 Absatz 2 der Satzung der Beklagten ( VBLS ) seit Einführung des Umlageverfahrens die Verpflichtung des ausscheidenden Beteiligten, einen so genannten G e- genwert zu zahlen. Die Bestimmung lautet nach der vom Verwaltungsrat der VBL am 19. September 2002 mit Wirkung vom 1. Januar 2001 b e- schlossene n , von der Aufsichtsbehörd e am 22. November 2002 gene h- migte n und im Bundesanzeiger vom 3. Januar 2003 veröffentlichte n Ne u- fassung der Satzung auszugsweise wie folgt: " (2) 1 Zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflichtungen aufgrund von a) Leistungsansprüchen von Betriebsrentenberechtigten aus einer Pflichtversicherung bzw. einer beitragsfreien Versicherung sowie 2 3 - 4 - b) Versorgungspunkten von Anwartschaftsberechtigten und c) künftigen Leistungsansprüchen von Personen, die im Zeitpunkt des Aus scheidens aus der Beteiligung als Hinterbliebene in Frage kommen, hat der ausscheide n- de Beteiligte einen von der Anstalt auf seine Kosten zu berechnenden Gegenwert zu zahlen. 2 Der Gegenwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen, wo bei als Rechnungszins 3,25 v.H. während der Anwartschaftsphase und 5,25 v.H. während des Rentenbezuges zugrundezulegen ist. 3 Zur Deckung von Fehlbeträgen ist der Gegenwert um 10 v.H. zu erhöhen; dieser Anteil wird der Verlustrücklage nach § 67 zugeführt. 4 Als künftige jährliche Erhöhung der B e- triebsrenten ist der Anpassungssatz nach § 39 zu berüc k- sichtigen. 5 Bei der Berechnung des Gegenwertes werden die Teile der Leistungsansprüche und Anwartschaften nicht berüc k- sichtigt, die aus dem Vermögen im Sinne des § 61 Absatz 2 oder § 66 zu erfüllen sind. 6 Ansprüche, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der B e teiligung ruhen, werden nur dann nicht berücksichtigt, wenn das Ruhen auf § 65 Absatz 6 der am Tag vor In - Kraft - Treten dieser Satzung geltenden Satzung beruh t. 7 Der Gegenwert ist zur Abgeltung der Verwaltungskosten um 2 v.H. zu erhöhen. 8 Der zunächst auf den Ausscheid e- stichtag abgezinste Gegenwert ist für den Zeitraum vom Tag des Ausscheidens aus der Beteiligung bis zum Ende des Folgemonats nach Erstellung de s versicherungsm a- thematischen Gutachtens mit Jahreszinsen in Höhe des durchschnittlichen Vomhundertsatzes der in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem Ausscheiden erzielten Verm ö- genserträgen, mindestens jedoch mit 5,25 v.H. aufzuzi n- sen. - 5 - (4) 1 Der Gege nwert ist innerhalb eines Monats nach Z u- gang der Mitteilung über die Höhe des Gegenwerts zu za h- len. 2 Die Anstalt kann die Zahlung unter Berechnung von Zinsen in Höhe von 4 v.H. über dem jeweiligen Basiszin s- satz nach § 247 Abs. 1 BGB, mindestens jedoch 5,25 v.H., stunden. Der Kläger kündigte seine Beteiligung spätestens zum 31. Dezem - ber 2003. Nach seinem Ausscheiden leistete er auf den Gegenwert am 16. Juni 2004 eine Abschlagszahlun g in Höhe von 35.100.000 am 8. August 2006 eine weitere Abschl agszahlung von 24.900.000 Beklagte berechnete auf der Grundlage eines von ihr in Auftrag gegeb e- nen versicherungsmathematischen Gutachtens einen Gegenwert von 63.771.342,67 Januar 2004. Am 23. März 2010 erstattet e d ie Beklagte de m Kläger 1.0 46.467,65 nebst Zinsen in Höhe von 161.011,84 . Der Kläger verlangt Rückzahlung des verbleibenden B e- trags von 58.953.532,35 Gutachten in Höhe von 18.328 . In einer 2005 geschlo ssenen " Prozessvereinbarung " ver zi chtete die Beklagte unter § 6 Ziffer 6.1 gegenüber dem Kläger auf eine weitere Geltendmachung von noch offenen Gegenwertforderungen, soweit eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den Anspruch der Beklagten auf Zahlu ng eines Gegenwertes für unbegründet erachte. Die Beklagte ve r- pflichtete sich, auf unbegründeten Gegenwertforderungen beruhende A b schlagszahlungen und " unter Vorbehalt geleistete Abschlagszahlu n- gen auf Wertstellungszinsen " zu erstatten . Weiterhin heißt es in § 8 Zi f- fer 8.1 , die Parteien seien sich einig, " dass die Verjährungsfristen für Ansprüche im Sinne des § 6 Ziffer 6.1 dieser Vereinbarung verlängert " 4 5 - 6 - würden und mit dem Ablauf des Jahres endeten , das dem Jahr nachfo l- ge , in dem die Entscheidung rechtskrä ftig gewor den sei . Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des § 23 VBLS, insb e- sondere darüber, ob die Satzungsbestimmungen zum Gegenwert einer AGB - rechtlichen Kontrolle standhalten . Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 58. 971.860,35 seit dem 16. Juni 2004 aus den Abschlagszahlu n- gen gezogene Zinsen nach Zeitabschnitten gestaffelt in unterschiedlicher Hö he sowie Prozesszinsen seit dem 8. April 2010 zu zahlen, und d ie Klage im Übrigen abgewiesen . Die Berufung der Beklagt en ist im W e- sentlichen erfolglos geblieben ; das Oberlandes gericht hat die Verurte i- lung hinsichtlich der Nutzungszinsen teilweise geändert und bis zur Rechtshängigkeit begrenzt . Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr weitergehendes Klageabweisungsbege hren. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren ist der " Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 24. November 2011 zum Tari f- vertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des ö f- fentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersverso rgung - ATV) vom 1. März 2002" (im Folgenden Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum ATV) vorgelegt worden. Dieser enthält Regelungen zur Gegenwertforderung nach dem Ausscheiden eines Beteiligten, die eine Rückwirkung zum 1. Januar 2001 vorsehen. 6 7 8 - 7 - Entscheidungsgr ünde: Die Revision hat im Wesentlichen keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht unterstellt § 23 VBLS einer uneing e- schränkten AGB - rechtlichen Inhaltskontrolle, da die Satzungsbesti m- mungen über den Gegenwert keine tarifvertraglichen Regelungen seien und ihnen keine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zu Grunde liege. Eine unangemessene Benachteiligung des ausscheidenden Bete i- ligten sei aus zwei Gründen gegeben: Zum einen würden bei der B e- rechnung des Gegenwerts auch Versicherte vor Erfüllung der Wartezeit ohne Einschränkungen berücksichtigt, obwohl nicht erkennbar sei, dass alle diese Personen die Wartezeit nach dem Ausscheiden des Beteiligten jemals erfüllten und damit zu Leistungsempfängern werden könnten. Zum anderen liege eine unangemessen e Benachteiligung darin, dass der ausscheidende Beteiligte die künftigen Leistungen der Beklagten an se i- ne Beschäftigten, die sich i.d.R. über mehrere Jahrzehnte erstreckten, durch einen Einmalbetrag ausgleichen müsse. Bei einer gebotenen e r- gänzenden Vertr agsauslegung sei ein hypothetischer Wille der Parteien dergestalt anzunehmen, dass sie der Beklagten bei Kenntnis der Unwir k- samkeit des § 23 VBLS die Möglichkeit zur Schaffung einer rechtsko n- formen Satzungsregelun g eingeräumt hätten. Die Ansprüche auf Erstattung der vor dem 1. Januar 2006 angefa l- len en Zinsnutzungen seien nicht verjährt. Sie würden von dem in de r Prozessvereinbarung festgelegten Verjährungsverzicht erfasst. 9 10 11 - 8 - Die Beklagte habe Prozesszinsen auch auf die herauszugebenden Zinsnutzunge n zu zahlen. Das Verbot der Erhebung von Zinseszinsen stehe dem nicht entgegen, da es sich bei den herauszugebenden Nu t- zungen nicht um Zinsen handele. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts h a lt en - abgesehen vom Zinsausspruch - rechtlicher Nachp rüfung stand. 1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger zu Recht einen Rückza h- lungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zugesprochen. Es hat zutreffend die Gleichstellung von Versicherten mit und ohne Erfüll ung der Wartezeit bei der Berec h- nung des Gegenwerts und die Ausgestaltung der Gegenwertforderung als Einmalzahlung als unangemessene Benachteiligung i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB gewertet. In Folge der Unwirksamkeit der Gegenwer t- regelung in § 23 Abs. 2 VBLS besteht für die Forderung der Beklagten derzeit kein Rechtsgrund. a) Wie der Senat in zwei ebenfalls die hiesige Beklagte betre f- fen den - Urteilen vom 10. Oktober 2012 (IV ZR 10/11, VersR 2013, 46 , zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; IV ZR 12/11, juris) entschi e- den und im Einzelnen begründet hat , unterliegt § 23 Abs. 2 VBLS als or i- ginäre Satzungsregelung ohne tarifrechtlichen Ursprung der uneing e- schränkten Inhaltskon trolle des § 307 BGB (Senatsurteile vom 10. Okto - ber 2012 IV ZR 10/11 aaO Rn. 1 4 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 13 ff. ; j e- weils m.w.N. ) . 12 13 14 15 - 9 - aa) Den Tarifvertragsparteien mangelt es zwar nicht an der Tari f- macht zur Regelung des Gegenwerts (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 IV ZR 10/11 aaO Rn. 17; IV ZR 12/11 aaO Rn. 16; jeweils m .w.N.) . Allerdings fehlt es - wie der Senat in den genannten Entsche i- dungen näher begründet hat ( Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 IV ZR 10/11 aaO Rn. 18 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 17 ff.; jeweils m.w.N. ) an einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen z um Gegenwert. Die dort i- gen Ausführungen gelten hier in gleicher Weise. bb ) Da der Gegenwert für den in Rede stehenden Zeitraum tari f- vertraglich nicht geregelt ist, besteht keine Grundentscheidung der Tari f- vertragsparteien , bei deren Umsetzung und inha ltlichen Ausgestaltung dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zust ünde (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 IV ZR 7 4 /0 6 , BGHZ 1 74 , 127 Rn. 32 m.w.N.). Notwendige Voraussetzung für eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien ist, dass die Tarifvertragsparteien als solche und damit im Wege eines Tarifvertrages handeln. Zudem kann von einer Grundentscheidung als Regelung prinzipieller Belange der Zusatzverso r- gung keine Rede sein, wenn die Tarifvertragsparteien eine Regelung durch Tar ifvertrag nicht für notwendig erachtet haben. Keine Grunden t- scheidungen der Tarifvertragsparteien enthalten mithin solche Regelu n- gen, die lediglich in von den Tarifvertragsparteien entworfenen Sa t- zungsentwürfen enthalten sind und der Beklagten zur eigenstä ndigen Satzungsgebung überantwortet wurden (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 IV ZR 10/11 aaO Rn. 30 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 29 ff.; jeweils m.w.N.) . cc ) Eine AGB - Kontrolle entfällt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht unter dem Gesichtspu nkt einer Preisklausel. Dies hat der S e- 16 17 18 - 10 - nat ebenfalls in den Urteilen vom 10. Oktober 2012 näher dargelegt ( S e- natsurteile vom 10. Oktober 2012 IV ZR 10/11 aaO Rn. 35 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 34 f.; jeweils m.w.N.). b) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Gleichstellung von Ve r- sicherten mit und ohne Erfüllung der Wartezeit bei der Berechnung des Gegenwerts als eine unangemessene Benachteiligung i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB betrachtet. Auch dies hat der Senat in den Urteilen vom 10. Oktober 2012 ent schieden und im Einzelnen begründet ( Senat s- urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 37 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 36 ff.; jeweils m.w.N. ). Er hat sich dort auch mit den Gegena r- gumente n der VBL befasst und diese für nicht durchgreifend erachtet (Sen atsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 49 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 41 ff.; jeweils m.w.N.) . Das im Wesentliche n gleiche Vo r- bringen der VBL im Streitfall gibt zu einer abweichenden Beurteilung ke i- ne Veranlassung. Entgegen der Ansicht der Revi sion stellt auch hier die Einbeziehung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit kein e n unterg e- ordneten Teil des Gegenwerts dar. Der Anteil von rund 5 % ( 3.228.621,31 ) an der Gegenwertforderung ist keine zu vernachläss i- gende Summe ( vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 IV ZR 10/11 aaO Rn. 52; IV ZR 12/11 aaO Rn. 44 ; jeweils m.w.N. ). c) Ob sich § 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) VBLS - wie die Revisio n meint - als teilbare Klausel verstehen lässt, kann dahinstehen, da § 23 Abs. 2 VBLS eine weitere unwirksame Regelung enthält, die die derzeit i- ge Gegenwertregelung insgesamt gegenstandslos macht. Zutreffend hat das Berufungsgericht eine unangemessene Bena chteiligung des au s- scheidenden Beteiligten auch darin gesehen, dass dieser den zu leiste n- den Ausgleich durch die Zahlung des Barwerts der bei der Beklagten 19 20 - 11 - verbleibenden Versorgungslast zu erbringen hat (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 IV ZR 10/11 aaO Rn. 57 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 49 f.). Der Senat hat dies bereits in den Urteilen vom 10. Oktober entschieden und im Einzelnen begründet ( Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 59 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 51 ff.; jeweils m.w.N. ). Neue Ge sichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung gebi e- ten könnten, sind im Streitfall nicht erkennbar. d) § 23 Abs. 2 VBLS ist weiterhin gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent, weil nicht alle Berechnungsgrundlagen des Gegenwerts o f fen gelegt werde n. Der Verweis in § 23 Abs. 2 Satz 2 VBLS auf die B e- rechnung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen genügt nicht, um den Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, die gegen ihn erhobene Gegenwertforderung nachzuvollziehen und zu überprüfen. ( sieh e im Einzelnen Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 IV ZR 10/11 aaO Rn. 7 4 ff. ; IV ZR 12/11 aaO Rn. 6 6 ff.; jeweils m.w.N. ) . e) Da § 23 Abs. 2 VBLS aus den genannten Erwägungen unwir k- sam ist, kommt es auf etwaige weitere Unwirksamkeitsgründe nicht an. f) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht für die durch die u n- wirksame Gegenwertbestimmung entstandene Regelungslücke eine e r- gänzende Vertragsauslegung zugelassen, die die Möglichkeit einer ne u- en Satzungsregelung einschließt. Es hat die Voraussetz ungen für eine ergänzende Vertragsauslegung beanstandungsfrei bejaht und hierbei insbesondere herausgestellt, dass der ersatzlose Wegfall der Gege n- wertregelung für die Beklagte eine unzumutbare Härte wäre. Die anson s- ten eröffnete Möglichkeit der ausgleichs losen Abwälzung von Rentenla s- ten auf die verbliebenen Beteiligten stellte eine gravierende Belastung 21 22 23 - 12 - der Solidargemeinschaft dar. Eine Beendigung der Beteiligung ohne je g- lichen finanziellen Ausgleich nimmt nicht einmal der Kläger für sich in Anspruch. Die Parteien hätten bei sachgerechter Abwägung der beide r- seitigen Interessen nach Treu und Glauben deshalb vereinbart, dass e i- ne Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch rückwirkend für die bereits beendete Beteiligung möglich sein soll. Z ur jetzigen Ausgestaltung des Gegenwerts kommen zahlreiche Alternativen in Betracht , wie die Erstattungslösung (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 79 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 71 ff. ; jeweils m.w.N. ) . g) Der Revision verhilft es n icht zum Erfolg, dass die Beklagte i n- zwischen als Reaktion auf die Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 (IV ZR 10/11 aaO und IV ZR 12/11 aaO) § 23 VBLS geän dert hat. aa) Die 18. Satzungsänderung wurde am 21. November 2012 im Verwaltungsrat der Bekla gten mit Wirkung vom 10. Oktober 2012 b e- schlossen, am 14. Dezember 2012 vom Bundesministerium der Finanzen als Aufsichtsbehör d e genehmigt und am 31. Dezember 2012 im Bunde s- anzeiger veröffentlicht. Der in § 1 Nr . 5 der Satzungsänderung enthalt e- ne neue § 23 regelt die Rechtsfolgen beim Ausscheiden eines Beteili g- ten. § 1 Nr. 6 der Satzungsänderung führt als geänderte Gegenwertreg e- lung § 23a ein, wonach verfallbare Anwartschaften nicht mehr einbez o- gen sind. Nach dem durch § 1 Nr. 8 der Satzungsänderung eingefü g ten neuen § 23c ist auf schriftlichen Antrag des ausscheidenden Beteiligten die Finanzierung der bei der Beklagten verbleibenden Anwartschaften und Ansprüche nach einem Erstattungsmodell durchzuführen. Der in § 2 der Satzungsänderung enthaltene satzungsänd ernde Beschluss des Verwaltungsrats zu § § 23 - 23c VBLS ist nach § 4 der Satzungsänderung 24 25 - 13 - mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft und gilt nach § 2 Nr. 1 für A r- beitgeber, die - wie der Kläger - zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 aus der Be klagten ausschieden. bb) Ob die se Regelung den Vorgaben der Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 Rechnung trägt und eine unangemessene Benachteil i- gung der betroffenen Versicherungsnehmer nunmehr entfällt, hat der Senat nicht zu prüfen. E ntgegen der Ansi cht der Beklagten ist die Sa t- zungsänderung im Revisionsverfahren nicht zu beachten. Das Revis i- onsgericht hat das zur Zeit seiner Entscheidung geltende Recht anz u- wenden (BGH, Urteil vom 26. Februar 1953 III ZR 214/50, BGHZ 9, 101; M ünchKomm - ZPO/Wenzel, 3. Aufl. § 545 Rn. 9). Hierzu gehören Vorschriften, die Normen objektiven Rechts enthalten. Der Satzungsä n- derung fehlt es ebenso wie dem zugrunde liegenden Beschluss des Ve r- waltungsrates an der erforderlichen Normqualität. Die Satzung der B e- klagten enthält b ezogen auf die zwischen ihr und den beteiligten Arbei t- gebern begründeten privatrechtlichen Versicherungsverhältnisse kein r e- visibles objektives Recht, sondern Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen ( ständige Rechtsprec hung, Senatsurteile vom 14. November 2007 IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 30; vom 23. Juni 1999 IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103, 105 ff .; j e- weils m.w.N. ) . Diese können nicht erstmals , auch nicht in geänderter Fassung in der Revisionsinstanz zur Ü berprüfung gestellt werden , insb e- sondere weil dadurch der Streitgegenstand verändert würde. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch da gegen , dass das Berufungsgericht dem Kläger Zinsen in Höhe der jeweils von der Bekla g- ten erwirtschafteten Durchschnittsverz insung (3,3 - 4,1 %) der Kapitalanl a- gen im Versorgungskonto II (Gegenwerte) für die Zeit vor dem 1. Januar 26 27 - 14 - 2007 als gemäß § 818 Abs. 1 BGB herauszugebende Nutzungen zug e- sprochen hat. Diese Ansprüche sind entgegen der Auffassung der Beklagten , die insowei t die Einrede der Verjährung erhoben hat, nicht verjährt. Das B e- rufungsgericht hat die von den Parteien in ihrer " Prozessvereinbarung " festgelegt e Verlängerung der Verjährungsfristen auch auf diese Anspr ü- che bezogen. Mit dieser Auslegung hat es nicht den a nerkannten Grun d- satz missachtet, wonach jede Auslegung bei de m von den Parteien g e- wählten Wortlaut zu beginnen hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 37 m.w.N.) . E s hat gesehen, dass § 8 Zi f- fer 8.1 der Vereinbarung nur von " Ansprüchen im Sinne des § 6 Ziffer 6.1 " spricht, der ausdrücklich nur die Rückzahlung von Abschlagsza h- lungen auf den Gegenwert sowie die Erstattung von Wertstellungszinsen nennt und Nutzungszinsen aus § 818 Abs. 1 BGB nicht erwähnt. Alle r- dings hat das Beru fungsgericht ausgehend von dem G ebot der nach be i- den Seiten interessengerech ten Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 18 m.w.N.) die Verei n- barung so ausgelegt, dass der von beiden Parteien verfolgte Zweck, den mit ei ner gerichtlichen Klärung verbundenen Aufwand zu begrenzen und Klageerhebungen allein zur Verjährungsunterbrechung zu vermeiden, die Erstreckung des Verjährungsverzichts auf Nebenansprüche wie die Herausgabe von Nutzungen erfordere. Dies lässt revision srechtlich b e- achtliche Rechts fehler nicht erkennen. 3. Zu Unrecht hat d as Berufungsgericht dem Kläger Prozesszinsen auch auf die Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungszinsen zuerkannt. Das Verbot d er Erhebung von Zinseszinsen (§ 291 Satz 2 BGB i.V. mit § 289 Satz 1 BGB) steht dem entgegen. E s greift auch ein, wenn eine in 28 29 - 15 - Zinsform zu leistende Entschädigung für die nicht gewährte Möglichkeit, ein Kapital zu nutzen , zu entrichten ist und die Funktion dieser " Verzi n- sung " derjenigen " echter " Zinsen entspricht (BayObLGZ 96, 139, 14 3 f. m.w.N. ). Dabei ist de r Zweck von Prozesszinsen zu berücksichtigen , die den Nachteil ausgleichen sollen , den der Kläger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehinde rt ist, einen ihm zustehenden Ge ldbetrag zu nutzen. Dieser Nachteil wird durch einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen vollkommen au s- geglichen. Daher besteht neben dem Anspruch auf Herausgabe von Nu t- zungen kein Anspruch auf Prozesszinsen (BGH, Urte il vom 12. Mai 1998 XI ZR 79/97, NJW 1998, 2529 unter II 3 m.w.N.). Dies hat das Ber u- fungsgericht erkannt und den Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Zinsnutzungen auf die Zeit vor Eintritt der Rechtshängigkeit beschränkt. - 16 - Allerdings sind mit Blick auf die Ausgleichsfunktion der herauszugebe n- den Nutzungen auch die Prozesszinsen nur auf die Hauptforderung z u- zu sprechen. Mayen Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 03.12.2010 - 7 O 76/10 (Kart.) - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.01.2012 - 12 U 127/11 -
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