BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 1 7 /14 vom 22 . September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter in Harsdorf - Gebhardt , die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und di e Richterin Dr. Brockmöller am 22 . September 201 5 beschlossen: D ie Revision gegen das Urteil de s 2 0 . Zivil senats des Oberl andgerichts Köln vom 6 . Dezember 2013 wird g e- mäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten de r Kläger seite z u- rück ge wi e sen. Streitwert für das Revisionsverfahren: 5.206,18 Gründe: Die vom Berufungsgericht zu gelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO z u- rückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorli e- gen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 30. Juni 2015 auf die beabsichtigte Zurüc k- weisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen. Der Schriftsatz des Kläger vertreters vom 25. Aug ust 2015 gibt ke i- ne Veranlassung, von der Zurüc kweisung der Revision abzusehen. 1 2 - 3 - Soweit dort darauf hingewiesen wird , die Revision sei auf die E u- roparechtswidrigkeit des Policenmodells insgesamt gestützt, begründet dies im Streitfall keine Pflicht zu e iner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, da es auf diese Frage hier nicht entscheidungse r- heblich ankommt. Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss näher au s- geführt hat, wäre es dem Kläger, der trotz Belehrung darüber, dass er den Vertrag nic ht zustande kommen lassen musste, diesen über Jahre hin durchgeführt hat, wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells auf eine Unwirksamkeit des Vertra g e s zu berufen. Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten der Versicherungsnehmer festg e- stellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht. Entgegen der Ansicht der Revision sind die Maßstäbe fü r die B e- rücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäisch en Union geklärt (siehe im Einzel nen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 41 f.; BVerfG, Nichtan nahmebeschlu ss vom 4. März 2015 1 BvR 3280/14, juris Rn. 31 ff. m.w.N.) und die Annahme rechtsmis s- bräuchlichen Verhaltens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil aaO; vgl. auch BVerfG aaO). Soweit die Revisi on geltend macht, es sei unionsrechtlich ung e- klärt, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürften, berührt dies zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung des 3 4 5 - 4 - Grundsat zes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung di e- ser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nation a- len Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach de r Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (BVerfG aaO Rn. 32 m.w.N.). Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc h- tig t auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die pra k- tische Wirksam keit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versich e- rungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages s i- che rzustellen, werden auch hier nicht berührt, denn entscheidend ist im Streitfall, dass d. VN, der dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worde n ist, den Vertra g o h- ne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diese gleichwohl in 6 - 5 - Vollzug gesetzt und sie über mehrere Jahre durchgeführt hat (vgl. ergä n- zend Senatsurteil vom 10. Juni 2015 IV ZR 10 5/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f. ). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karcz ewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 10.04.2013 - 26 O 314/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 06.12.2013 - 20 U 79/13 -
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