BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 17 /14 vom 30. Juni 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, de n Richter Dr. Karczewski, die Richterin Dr. B rockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer am 30 . Juni 201 5 beschlossen: Der Sena t beabsichtigt, die Revision de s Klä ger s gegen das Urteil de s 20. Zivil senats des Oberl and es gerichts Köln vom 6 . Dezember 2013 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicher ung sbeiträge einer fondsgebundenen L e- bens versicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vers i- cherungsbeginn zum 1. Dezember 200 4 nach dem so genannten Pol i- 1 - 3 - cenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folge n- den § 5a VVG a.F.) ab geschlossen. In der Folge zahlte d. VN die Vers i- cherungsprämien. Mit Schrei ben vom Februar 2012 erklärte er den W i- derspruch nach § 5a VVG. Nach den Feststellungen des Berufungsg e- richts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsb e- dingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherung s- aufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über das W i- derspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g e- leisteten Bei träge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts . Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. II. Das Land gericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandes g e- richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufung s- gericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigte r Bereicherung verneint . D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund gel ei s- tet. Er sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei wir k- sam zustande gekommen. Die Regelung des Policenm odells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung. 2 3 4 - 4 - Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Ab s. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da es mei n- te, es sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Policenm o- dell als solch es europarechtskonform ist . Die se Frage stellt sich hier j e- doch nicht. a) Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinform ation und eine W i- derspruchsbelehrung. Soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis g e- langt ist, diese Widerspruchsbelehrung sei ordnungsgemäß, lässt dies Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, der Begriff der " Textform " in der Wi derspruchsbelehrung sei erläuterungsb e- dürftig . Mit Urteil vom 10. Juni 2015 hat der Senat entschieden, dass der Begriff der "Textform" in einer Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. nicht erläuterungsbedürftig ist (IV ZR 105/13). Wegen der Einzelhe i- ten wird auf dieses Urteil verwiesen. Damit ist diese entscheidungse r- he b liche Frage geklärt. b) Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG 5 6 7 8 9 - 5 - a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG, B e- schluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, WM 2015, 514 Rn. 30 ff.), kann im Streitfal l dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof de r Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtl i- nien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidri gkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Ve r- trages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus B e- reicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv wide r- sprüc h lich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemac h- te Widerspruchsfrist ließ er bei Ve rtrags schluss 2004 ungenutzt verstre i- chen. D. VN zahlte über Jahre bis Anfang 2012 die Versicherungspr ä- mien. Die jahrelangen Prämienzahlungen de s be reits bei Vertrag s- schluss über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN ha ben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Ve r- trauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensb e- gründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. - 6 - 2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil jede n- falls im Ergebnis rechtlicher Prü fung stand. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 10.04.2013 - 26 O 314/12 - OLG Köln, Entscheidung v om 06.12.2013 - 20 U 79/13 - 10
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