BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 17/15 vom 16. September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2015 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richte r Dr. Achilles, Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurüc k- gewiesen. Grü nde: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die dafür in § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen. Danach erhält eine Partei kraft Amtes, wie der Kläger, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn d ie Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, diese Kosten aufzubringen. Zwar können die Kosten der Prozessführung nach den Angaben des K lägers aus der Masse nicht gedeckt werden. Ihm kann jedoch Prozesskostenhilfe nicht g e- währt werden, weil er nicht dargelegt hat, dass den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Gläubigern die (weitere) Aufbringung der dafür erforderlich en Kosten nicht zuzumuten ist. 1. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzum u- ten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die 1 2 - 3 - der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Ve rfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Das wiederum ist auf der Grundlage einer wertenden Abwägung aller U mstände des Einzelfalls zu entscheiden, bei der insbesondere die zu erwartende Verbesserung der Quote im Fall des O b- siegens des Verwalters, das Prozess - und das Vollstreckungsrisiko sowie die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen sind (BGH, Beschlüsse vom 3 . Mai 2012 - V ZB 138/11, NZI 2012, 626 Rn. 8; vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2; vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 2; vom 9. Oktober 2014 - IX ZA 12/13, ZInsO 2014, 2574 Rn. 2; jeweils mwN). 2. Nach diesen Ma ßstäben ist entgegen der Auffassung des Klägers j e- denfalls der Gläubigerin L . & Co. GmbH (Gläubigerin Nr. 9 der Insolvenzt a- belle, Anlage AST3 zum Schriftsatz des Antragsstellers vom 14. Juli 2015) s o- wie der Gläubigerin Raiffeisenwarengenossenschaft T . - Süd eG (Gläubigerin Nr. 17 der Insolvenztabelle) die Aufbringung der Verfahrenskosten zuzumuten. a) Die Gläubigerin Nr. 9 ist mit einer zur Insolvenztabelle festgestellten s- st reits wirtschaftlich beteiligt. Dies entspricht einem Anteil von circa 12 % der auf diese Forderung keine Quote, wenn der Prozess nicht erfolgreich geführt würde. Dasselbe gilt f ür die Gläubigerin Nr. 17, deren Forderung mit 78.777,51 Forderungen entspricht. b) Bei vollem Klageerfolg und voller Realisierbarkeit der streitgege n- ständlichen Forderung würde der M asse nach den Darlegungen des Klägers 3 4 5 - 4 - zufließen. Nach seinen Angaben beliefe sich die dann zu verteilende Masse auf lle des O b- die Gläubigerin Nr. Dies entspricht jeweils ungefähr dem Vierfachen des auf beide Gläubig e- rinnen entfallenden Vorschusses für die Kosten der Rechtsverfolgung im Rev i- sionsverfahren. Für diese muss der Antragssteller, ausgehend von einem Str von etwa 19.000 - en t- sprechend dem Verhältnis ihrer in der Insolvenztabelle festgestellten Forderu n- gen zueinander - auf die Gläub igerinnen Nr. 9 und 17, so beträgt der auf die Gläubigerin Nr. die Gläubigerin Nr. 17 (79 %) entfallende Kostenvorschuss rund 15.000 Selbst bei Annahme eines Prozess - und Vollstreckungsrisiko s von 50 % erhie l- ten beide Gläubigerinnen über die ihnen dann zugute kommende Quote von jedenfalls fast 40 % mehr als das Doppelte der aufzubringenden Kosten. Diese Relationen erscheinen nach den Umständen des Falles ausreichend, um den genannten beiden Gl äubigerinnen eine Kostenaufbringung zuzumuten (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 2). c) Ob die Gläubigerinnen bereit sind, sich an den Verfahrenskosten zu beteiligen, ist demgegenüber für die Beurteilung der Zumutbarkeit unbeachtlich (BGH, Beschlüsse vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, aaO Rn. 6; vom 6 7 - 5 - 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, aaO Rn. 10; vom 9. Oktober 2014 - IX ZA 12/13, aaO Rn. 5). Dr. Fetzer Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Bielefe ld, Entscheidung vom 03.12.2013 - 6 O 497/12 - OLG Hamm, Entscheidung vom 04.12.2014 - 2 U 29/14 -
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