ECLI:DE:BGH:2016: 210716BIVZR17.16.0 BUNDESGERICHTSHOF B ESCHLUSS IV ZR 17/16 vom 21. Juli 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, de n Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller am 21. Juli 2016 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, d ie Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Dez ember 201 5 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurück zuweis en. Die Partei en erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträg e einer Lebensversicherung. Diese wurde aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. September 2000 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abg e- 1 2 - 3 - schlossen. In der Folge za hlte d. VN die Versicherungsprämien. Mit Schreiben vom 2 3. Ju l i 201 2 erklärte er den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit der Klage verlangt d. VN Rü ckzahlung aller auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. ni cht ordnungsgemäß erteilt worden und § 5a VVG a.F. mit den L e- bensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. II. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesg e- richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufung s- gericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN sei sowohl formal als auch inhaltlich or d- nungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden. Die Übergabe e iner gesonderten Verbraucherinfo r- mation sei auch unter Berücksichtigung von § 10a Abs. 2 Satz 2 VAG a.F. nicht erfor derlich. D. VN hätte daher das W iderspruchsrecht inne r- halb von einem Monat nach Zugang der Unterlagen ausüben müssen. Ob § 5a Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. gegen europäisches Recht verstoße, bedürfe keiner Entscheidung, denn die Ausübung des Wide r- spruchsrechts sei hier treu widrig, weil d. VN die ihm bekannt gemachte Widerspruchsfrist beim Vertragsschluss im Jahr 2000 ungenutzt habe ve rstreichen lassen und jahrelang die Prämien gezahlt habe. 3 4 5 - 4 - Mit der vom Berufungsgericht zu gelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nich t vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es von der Rechtsauffassung des Oberlandesger ichts Oldenburg (VersR 2002, 1133) abweiche. Diese Frage ist abe r geklärt, weil der Senat mit Urteil vom 13. Juli 201 6 (IV ZR 541/15) die Rechtsauffassung des Berufung s- gerichts bereits gebilligt hat. Mit revisionsrechtlich beanstandungsfreier Begründung hat das Berufungsgericht e ntgegen der Ansicht der Revision entschieden, dass d. VN ordnungsgemäß entsprechend den Anforderungen des § 10a VAG a.F. die Verbraucherinformation erteilt wurde . Soweit § 10a Abs. 2 Satz 2 VAG a.F. eine eindeutige Formulierung, übersichtliche Gliederung und verständliche Abfassung verla ngt, folgt daraus nicht, wie die Revis i- on meint, die Pflicht zur Ertei lung der Information in einer gesonderten Urkunde oder einem zusammenhängenden Text. D ie Verbraucherinfo r- mation ist hier zwar nicht mit dieser Bezeichnung überschrieben, im Pol i- cenbeglei tschreiben wird aber im zweiten und dritten Satz darauf hing e- wiesen, dass der mitübersandte Versicherungsschein alle Verbraucheri n- formationen enthält. Aus dem Zusammenhang damit und den tatsächlich übersandten Unterlagen , die jeweils mit Überschriften bena nnt sind, ergibt sich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer unmissve r- ständlich, welches die Verbraucherinformation ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2016 - IV ZR 541/15). Entgegen der Ansicht der Revisi on gibt 6 7 8 9 - 5 - auch die Entscheidung des Oberlan desgerichts Oldenburg vom 31. Januar 2001 (VersR 2002, 1133 Rn. 24) keinen Anlass für eine and e- re Beurteilung. Denn dort handelte es sich anders als hier nicht um eine Information in Te x tform, son dern um eine tabellarische Aufstellung . Bis zum Ablauf d er damit in Gang gesetzten Widerspruchsfrist von einem Monat erklärte d. VN den Widerspruch nicht. Bedenkenfrei war das Ber u- fungsgericht schließlich auch der Ansicht, die Belehrung in dem Police n- begleitschreiben sei in drucktechnisch deutlicher Form erfolg t. 2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung auch stand. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurtei l vom 16. Juli 2014 IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revis i- on begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sche i- det bereits deshalb aus, weil es auf die F rage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungse r- heblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemei n- schaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben w e- gen widersprüchlich er Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einze l- nen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVer fG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruch s- frist ließ er bei Vertragsschluss im Jahre 2000 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte über Jahre die Versicherungsprämie n, bis er 201 2 die Kü n- digung und den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. erklärte. Die jahr e- 10 11 - 6 - langen Prämienzahlungen de s bereits 2000 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Ve rtrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc h- tigen auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des W iderspruchsrechts nicht (vgl. ergänzend Senatsurteil vom 10. Juni 2015 IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f.). Ma yen Fe lsch H arsdorf - Gebhardt Dr. Ka rczewski Dr. Br ockmöller Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 21.01.2015 - 9 O 243/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 11.12.2015 - 20 U 19/15 - 12
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