ECLI:DE:BGH:2018:210318UVIIIZR17.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V III ZR 17/17 Verkündet am: 21. März 2018 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 134, 398 RDG § 2 Abs. 2 Sa tz 1, § 3 a) Die Einziehung im Wege des echten Factorings abgetretener Forderungen ist keine Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, weil ein Factoring - Unternehmen, welches das Risiko des Forderungsausfalls vertra g- lich vollständig überno mmen hat, keine fremden, sondern eigene Angel e- genheiten besorgt, wenn es die ihm abgetretenen Forderungen auf eigene Rechnung einzieht. b) Geht das Risiko des Forderungsausfalls nach den im Factoring - Vertrag g e- troffenen Vereinbarungen nicht vollständig au f das Factoring - Unternehmen über (unechtes Factoring), ist die Forderungseinziehung - sofern das Fact o- ring - Unternehmen nach dem Vertragsinhalt weder zur Klärung von Recht s- fragen, wie Bestand und Durchsetzbarkeit der abgetretenen Forderungen, noch zum Inkas so verpflichtet ist - ebenfalls keine Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, weil die Forderungsabtretung erfüllung s- halber zur Kreditsicherung und damit als Nebenleistung, nicht aber im Ra h- men eines eigenständigen Geschäfts des Factoring - Unternehmens erfolgt. HGB § 354a Abs. 1 Satz 2, 3 - 2 - Trotz der Abtretung einer - aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft hervo r- gegangenen - Geldforderung an einen neuen Gläubiger (hier: ein Factoring - Unternehmen) ist der Forderungsschuldner gemäß § 354a Abs . 1 Satz 2 HGB befugt, mit befreiender Wirkung an seinen bisherigen Gläubiger (den Factoring - Kunden) zu leisten. Unbeschadet des Wortlauts des § 354a Abs. 1 Satz 3 HGB, der bestimmt, dass abweichende Vereinbarungen unwirksam sind, ist eine nach der Forder ungsa b- tretung getroffene Vereinbarung des Forderungsschuldners mit dem neuen Gläubiger, Zahlungen nur an diesen zu leisten, mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck des § 354a Abs. 1 Satz 2 HGB, der allein dem Schutz des Schuldners dient, gleichwohl wirksam (A nschluss an BGH, Urteil vom 13. November 2008 - VII ZR 188/07, BGHZ 178, 315 Rn. 26). BGH, Urteil vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17 - OLG Brandenburg LG Cottbus - 3 - Der V III . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2018 d urch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger , die Richter Prof. Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Kosziol für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Branden - burgischen Oberlandesge richts - 11. Zivilsenat - vom 14. Dezem - ber 2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin, die F . - Dienstleistungen für kleine und mittelständ i- sche Unte rnehmen erbringt, schloss am 17./20. April 2012 mit der MSI GmbH (künftig: MSI) einen Factoringvertrag. Dabei ließ sich die Klägerin , die nicht über eine Registrierung nach § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) verfügt, im Voraus alle gegenwär tigen und künftigen Forderungen der MSI aus Warenlieferungen und Erbringung von Dienstleistungen abtreten. Im Hinblick auf das Risiko der Uneinbringlichkeit einer Forderung (Delkredereris i- ko) vereinbarten die Klägerin und die MSI: 1 - 4 - "[Die Klägerin] übernimm t das Delkredererisiko bis zu 90 % des Nettob e- trages jeder angekauften Forderung, soweit dieser den Mindestde l- krederebetrag übersteigt." e- rungserwerb durch die Klägerin sieht Ziffer 4.7 Satz 1 des Factoringvertrages weiterhin vor: "Soweit [die Klägerin] Forderungen angekauft, erwirbt [sie] die einzelnen Forderungen des Kunden bis zu dem in dem Factoringvertrag vereinba r- ten Prozentsatz des Nettobetrages der Forderung, soweit dieser den Mi n- destdelkrederebetrag übersteigt, jeweils im Wege echten Factorings unter Übernahme des Delkredererisikos, und den restlichen Forderungsteil im Wege unechten Factorings unter Verbleib des Delkredererisikos beim . " Ziffer 13.1 des Vertragswerks ist mit "Delkrederefall" überschrieben und bestimmt: "[Die Klägerin] übernimmt das Delkredererisiko jeweils in Höhe desjen i- gen Teils jeder angekauften Forderung, welcher im Wege echten Fact o- rings erworben wird und der im Factoringvertrag durch den vereinbarten Prozentsatz von dem Nettobetrag jeder Forderung, soweit dieser den Mindestdelkrederebetrag übersteigt, bestimmt wird. In Höhe des verble i- benden restlichen Teils der Forderung in Höhe bis zu deren Nettobetrag Ziffer 13.4 lautet: "Soweit das Delkredererisiko beim Kund en verbleibt, wird [die Klägerin] im Fall des Eintritts des Delkrederefalls den entsprechenden anteiligen Au s- fallbetrag dem Factoringkonto des Kunden belasten und damit von künft i- Mit Schreiben vom 2. Mai 20 13 setzte die Klägerin die Beklagte, eine Auftraggeberin der MSI, davon in Kenntnis, dass aufgrund des Factoringvertr a- ges Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das (näher bezeichnete) 2 3 4 5 - 5 - Konto der Klägerin geleistet werden könnten. Abschließend fügt e die Klägerin hinzu: "Bitte bestätigen Sie den Erhalt/Akzeptanz des Schreibens sowie dass a l- le zukünftigen Zahlungen an das Konto der [Klägerin] geleistet werden . " Der Prokurist der Beklagten unterzeichnete den vorgenannten Zusatz und sandte der Klägerin das Schreiben zurück. Am 7./22. Mai 2013 schloss die MSI mit der Beklagten für die Zeit von Mai bis Dezember 2013 einen Rahmenvertrag, der im Wesentlichen Schwei ß- arbeiten zum Gegenstand hatte und unter anderem ein beiderseitiges Abtr e- tungsverb ot enthielt. Am 11. Juni 2013 stellte die MSI der Beklagten 12.078,50 Die Beklagte, die in erster Linie geltend macht, dass die Forderungsa b- tretung der MSI an die Klägerin wegen Verstoßes geg en das Rechtsdienstlei s- tungsgesetz nichtig sei, entrichtete den Rechnungsbetrag nicht an die Klägerin, sondern an die MSI. Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen E rfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte i h- ren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 6 7 8 9 10 - 6 - I. Das Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren von Intere sse, zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die zum Teil im Wege echten, zum Teil im Wege unechten Factorings vorgenommene Forderungsabtretung sei nicht gemäß § 134 BGB wegen Ve r- stoßes gegen § 3 RDG nichtig. Zwar sei der Kläge rin eine Erlaubnis zur Erbri n- gung selbstständiger Rechtsdienstleistungen nicht erteilt worden. Die Einzi e- hung der streitgegenständlichen Forderung sei jedoch keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Echtes Fac toring, das heißt der Ankauf fremder Forderungen, bei denen ein endgültiger Forderungserwerb stattfinde und das Risiko des Forderungsau s- falls auf den Erwerber übergehe, sei nach dem Willen des Gesetzgebers von vornherein aus dem Anwendungsbereich des Recht sdienstleistungsgesetzes ausgenommen. Ein erlaubnispflichtiges Inkasso liege auch nicht hinsichtlich desjenigen Forderungsteils vor, bei dem die Abtretung an die Klägerin im Wege des unec h- ten Factorings erfolge, also hinsichtlich des Teils der Forderu ng, der 90 % des ä- gerin betreibe die Forderungseinziehung nicht als eigenständiges Geschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Nach dem Willen des Gesetzgebers habe auch das unechte Factoring von vornherein nicht dem Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes unterfallen sollen, weil die Abtretung in diesen Fällen erfüllungshalber zur Kreditsicherung erfolge und im Vordergrund des Geschäfts die Gewährung eines Kredits sowie d essen Sicherung stünden. 11 12 13 14 - 7 - Auch das zwischen der Beklagten und der MSI vereinbarte Abtretung s- verbot berühre die Wirksamkeit der Forderungsabtretung an die Klägerin nicht. Denn gemäß § 354a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB sei die Abtretung gleichwohl wirksam, we il das Geschäft der MSI mit der Beklagten für beide Teile ein Ha n- delsgeschäft sei. Die Beklagte habe auch nicht nach Maßgabe des § 354a Abs. 1 Satz 2 HGB mit befreiender Wirkung an die MSI leisten können, weil sie durch die Unterzeichnung der Zusatzerkläru ng im Schreiben der Klägerin vom 2. Mai 2013 auf den Schutz der vorgenannten Vorschrift verzichtet habe. Ein nachträglicher Verzicht sei, wie bereits der Bundesgerichtshof ausgesprochen habe, nicht nach § 354a Abs. 1 Satz 3 HGB ausgeschlossen. Der Schuldne r könne durch eine Vereinbarung mit dem Zessionar wirksam auf das Recht ve r- zichten, auch an den Zedenten zu zahlen. Es könne nicht angenommen we r- den, dass der Gesetzgeber dem Schuldner - zumal im vollkaufmännischen G e- schäftsverkehr - die Möglichkeit habe n ehmen wollen, nach einer ihm bekannt gewordenen Abtretung auf den Schutz durch § 354a Abs. 1 Satz 2 HGB zu ve r- zichten. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen. Ohne Rechtsfehler ist das Ber ufungsgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin der von ihr geltend gemachte, auf dem Vertrag der MSI mit der Beklagten vom 7./22. Mai 2013 beruhende Zahlungsanspruch, der für sich g e- sehen außer Streit steht, aus abgetretenem Recht der MSI (§ 398 BGB) z u- steht. 15 16 17 - 8 - Die nach Maßgabe des Factoring - Rahmenvertrags vom 17./20 . April 2012 vorgenommene Forderungsabtretung verstößt nicht gegen ein gesetzl i- ches Verbot (§ 134 BGB). Zwar ist die selbständige Erbringung außergerichtl i- cher Rechtsdienstleistungen gem äß § 3 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) vom 12. Deze m- ber 2007 (BGBl. I S. 2840) nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch di e- ses Gesetz oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Jedoch unte rfällt das von der Klägerin nach Maßgabe des Rahmenvertrages vom 17./20. April 2012 betriebene Factoring nicht dem Anwendungsbereich des Rechtsdienstlei s- tungsgesetzes, weil etwaige Rechtsdienstleistungen (§ 2 Abs. 1, 2 RDG) der Klägerin nicht Vertragsgegen stand sind. Die Beklagte hat auch nicht gemäß § 354a Abs. 1 Satz 2 HGB mit b e- freiender Wirkung an ihre bisherige Gläubigerin, die MSI, geleistet, weil die B e- klagte auf die ihr von der vorgenannten Bestimmung gewährte Befugnis, mit befreiender Wirkung an die bisherige Gläubigerin zu leisten, durch eine Verei n- barung mit der Klägerin verzichtet hat. Dem steht die mit Rücksicht auf den Schutzzweck der vorgenannten Vorschrift einschränkend auszulegende B e- stimmung des § 354a Abs. 1 Satz 3 HGB nicht entgegen . 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Ei n- ziehung der streitgegenständlichen, der Klägerin im Wege des Factorings abg e- tretenen Forderung keine Rechtsdienstleistung im Sinne der §§ 3, 2 Abs. 1, 2 RDG ist. a) Eine Rec htsdienstleistung in Gestalt einer Tätigkeit in konkreten fre m- den Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG), steht im gegebenen Fall nicht in Rede. 18 19 20 21 - 9 - b) Der Forderungseinzug durch die Klägerin stellt sich en tgegen der A n- sicht der Revision auch nicht als eine Inkassodienstleistung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG) dar, die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nur von Personen, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besond e- rer Sac hkunde erbracht werden darf. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG ist Rechtsdienstleistung, unabhängig vom Vorliegen der - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener F orderungen, wenn die Ford e- rungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstlei s- tung). Danach erbringt die Klägerin weder im Hinblick auf die ihr im Wege des echten noch im Hinblick auf die im Wege unechten Factorings abgetretenen Fo rderungen Inkassodienstleistungen. aa) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der zwischen der Klägerin und der MSI getroffenen Factoringabrede, wonach die vom Vertrag erfassten Forderungen der MSI gegen ihre Schuldner der Klägerin zum übe r- wi egenden Teil im Wege des echten und im darüber hinausgehenden Umfang im Wege des unechten Factorings abgetreten werden, weil die Klägerin das wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der ihr übertragenen Forderungen zwar für 90 % des Nettobetrages (abzüglich r- nommen hat (Ziffern 4.7 Satz 1, 13.1 des Factoringvertrages), ist revision s- rech t lich nicht zu beanstanden. Auch die Parteien stellen dieses Verständnis nicht in Frage. bb) Soweit die Klägerin die ihr abgetretenen Forderungen der MSI im Wege des echten Factorings erworben hat, ist die Forderungseinziehung schon deshalb keine Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, weil 22 23 24 - 10 - die Klägerin die ihr abgetretenen Forderungen auf eigene, nicht aber auf fremde Rechnung einzieht. (1) Beim echten Factoring handelt es sich, was die Revision nicht in Fr a- ge stellt, um einen Forderungskauf des Factoring - Unternehmens (sogenannter Factor) unter vollständiger Übernahme des Delkredererisikos (Senatsurteile vom 19. S eptember 1977 - VIII ZR 169/76, BGHZ 69, 254, 257 f.; vom 23. J a- nuar 1980 - VIII ZR 91/79, BGHZ 76, 119, 125 f.; vom 15. April 1987 - VIII ZR 97/86, BGHZ 100, 353, 358 f.). Dabei steht - anders als bei der Übertragung einer Forderung zum Zweck der Einziehu ng auf fremde Rechnung - das wir t- schaftliche Geschäft des endgültigen Ver - bzw. Ankaufs von Forderungen im Vordergrund. Hier besorgt der Erwerber, indem er die zu übernehmenden Fo r- derungen prüft und im Anschluss an den Erwerb einzieht, keine fremden, so n- de rn ausschließlich eigene Angelegenheiten (Gesetzentwurf der Bundesregi e- rung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT - Drucks. 16/3655, S. 36). (2) Hierfür ist maßgeblich, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einzi e- hung de m Abtretenden zukommen soll, wobei nicht allein auf den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten ihr zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen ist, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, di e eine Umgehung des Gesetzes durch fo r- male Anpassung der geschäftsmäßigen Einziehung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze vermeidet. Entscheidend ist, ob die Forderung einerseits endgültig - also ohne die Möglichkeit der Rüc kbela s- tung (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1987 - VIII ZR 97/86, aaO) - auf den E r- werber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Delkrederer i- 25 26 - 11 - siko, das heißt das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung, übernimmt. D ieser Maßstab, der bereits für die Vorgängerregelung des Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) Geltung hatte (siehe BGH, Urteile vom 23. Januar 1980 - VIII ZR 91/79, aaO; vom 25. November 2008 - XI ZR 413/07, WM 2009, 259 Rn. 16 f.; jeweils mwN), ist au ch im Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes anzulegen (BT - Drucks. 16/3655, S. 36, 48 f.; BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, NJW 2013, 59 Rn. 13 f.; vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 18; vom 11. D e- zember 201 3 - IV ZR 137/13, juris Rn. 18; vom 21. Oktober 2014 - VI ZR 507/13, NJW 2015, 397 Rn. 7, 10; Beschluss vom 11. Juni 2013 - II ZR 245/11, WM 2013, 1559 Rn. 3; siehe auch BFHE 239, 248 Rn. 41 f.). (3) Nach dieser Maßgabe hat das Berufungsgericht frei von Rechtsfe h- lern entschieden, dass die Klägerin im Hinblick auf das von ihr betriebene echte Factoring keine Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG e r- bringt. Primär wirtschaftlich geprägte Finanzgeschäfte im Rahmen des echten Factorings unterfallen, wie in der Gesetzesbegründung unmittelbar zum Au s- druck kommt (BT - Drucks. 16/3655, S. 48) und das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht dem Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsg e- setzes. cc) Auch soweit die Klägerin ihr im Wege des unechten Factorings abg e- tretene Forderungen der MSI einzieht, sind Inkassodienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG nicht Gegenstand des Factoringvertrages. Zwar sind die der Klägerin insoweit abgetretenen Forderungsteile als für sie wi r t- schaftlich fremd anzusehen, weil das Ausfallrisiko in diesem Umfang vereinb a- 27 28 29 - 12 - rungsgemäß bei dem Factoringkunden (sogenannter Anschlusskunde) ve r- bleibt. Jedoch hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision zu Recht angenommen, dass die Klägeri n die Einziehung der ihr im Wege des u n- echten Factorings abgetretenen Forderungen nicht "als eigenständiges G e- schäft" und damit nicht als Inkassodienstleistung betreibt. (1) Ein eigenständiges Geschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG liegt vor, we nn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen haupt - oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt (BT - Drucks. 16/3655, S. 49; B GH, Urteile vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, aaO Rn. 21 f.; vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, aaO Rn. 29; vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 137/13, aaO Rn. 13; vom 21. Oktober 2014 - VI ZR 507/13, aaO Rn. 29). (2) Nach diesen Grundsätzen ist die Ei nziehung der streitgegenständl i- chen Forderung kein eigenständiges Geschäft der Klägerin. Die Revision meint zu Unrecht, dies sei zum einen deshalb anders zu beurteilen, weil die Ford e- rungseinziehung als die "eigentliche" berufliche Tätigkeit der Klägerin o der j e- denfalls als nicht abgrenzbarer Teil ihres Hauptgeschäfts als Finanzdienstleist e- rin anzusehen sei, und zum anderen die Klärung des Bestands der abgetret e- nen Forderungen nicht nur von untergeordneter Bedeutung für die MSI und damit keine Nebenleistung der Klägerin sei. (a) Diese Wertung der Revision findet in den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts keine Grundlage. Den - unangegriffenen - Feststellungen des B e- rufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass die Forderungseinziehung inne r- halb einer st ändigen haupt - oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit der Klägerin 30 31 32 - 13 - erfolgt. Auch hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beansta n- dender Weise angenommen, dass die Klägerin die Forderungseinziehung als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit b e- treibt. Geschäftsgegenstand der Klägerin - als Anbieterin von Finanzierungsl ö- sungen für kleine und mittelständische Unternehmen - ist, wie die Revision nicht verkennt, die Bereitstellung von Liquidität für kleine und mittel ständische Unte r- nehmen. Die Einziehung der abgetretenen Forderungen stellt sich für die Kläg e- rin dabei nach Inhalt und Umfang als Nebenleistung ihres Hauptgeschäfts dar. Dies ist vor dem Hintergrund der Senatsrechtsprechung zu sehen, nach der das unec hte Factoring den Kreditgeschäften zuzuordnen ist (Urteile vom 3. Mai 1972 - VIII ZR 170/71, BGHZ 58, 364, 367; vom 19. September 1977 - VIII ZR 169/76, aaO S. 257; vom 10. Mai 1978 - VIII ZR 166/77, BGHZ 71, 306, 308; vom 14. Oktober 1981 - VIII ZR 149/8 0, BGHZ 82, 50, 61; vom 15. April 1987 - VIII ZR 97/86, aaO S. 358; siehe auch BGH, Urteil vom 27. N o- vember 2000 - II ZR 190/99, NJW 2001, 756 unter I 1 b aa). Ist die abgetretene Forderung nicht betreibbar, wird der Factoringkunde nach Maßgabe des Fact o- ri ngvertrages auf Erstattung des Kredits, der in der Bevorschussung der Ford e- rung liegt, in Anspruch genommen. Die Forderungsabtretung, die erfüllungsha l- ber erfolgt (§ 364 Abs. 2 BGB), dient dabei der Sicherung der Ansprüche des Factoring - Unternehmens aus di esem Geschäft (BGH, Urteile vom 3. Mai 1972 - VIII ZR 170/71, aaO S. 366 f.; vom 27. November 2000 - II ZR 190/99, aaO unter I 1 b bb). Nach dieser Maßgabe hat der Senat schon für die Vorgängerregelung des Art. 1 § 1 RBerG ausgesprochen, dass der Erw erb und die Einziehung e i- ner im Wege des unechten Factoring abgetretenen Forderung nicht dem A n- wendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes unterfallen, weil die Gewä h- 33 34 - 14 - rung eines Kredits im Vordergrund stehe (Senatsurteil vom 3. Mai 1972 - VIII ZR 170/71, a aO S. 367; siehe auch Braxmaier, LM RBerG Art. 1 § 1 Nr. 21) und die Vorfinanzierung für den Factoring - Kunden der entscheidende Vorteil des Factoring - Geschäfts sei (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 1980 - VIII ZR 91/79, aaO S. 125 f.). (b) Von diese r Beurteilung unter Geltung des Rechtsdienstleistungsg e- setzes abzugehen, besteht entgegen dem Revisionsvorbringen kein Anlass. (aa) Wie die Gesetzesbegründung ausdrücklich belegt, fällt auch die Forderungsabtretung im Wege des unechten Factorings, be i dem das Ausfallr i- siko bei dem ursprünglichen Forderungsinhaber verbleibt, nicht in den Anwe n- dungsbereich des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Die Abtretung erfolgt in diesen Fällen erfüllungshalber zur Kreditsicherung und damit nicht im Rahmen eines eige n- ständigen Inkassobetriebs (so BT - Drucks. 16/3655, S. 49). Diese gesetzgeber i- sche Wertung entspricht der nahezu einhelligen Ansicht im Schrifttum (siehe Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 2 RDG Rn. 60; Henssler/Prütting/Weth, BRAO, 4 . Aufl., § 2 RDG Rn. 59; Staub/Renner, HGB, 5. Aufl., Band 10.2, Kreditgeschäft Rn. 471; Kren z- ler/Offermann - Burckart, RDG, 2. Aufl., § 2 Rn. 133, 149; Decke n- brock/Henssler, RDG, 4. Aufl., § 2 Rn. 79; Martinek/Omlor in Sch i- mansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - H andbuch, 5. Aufl., § 102 Rn. 88; Omlor in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts - Kommentar, 2. Aufl., Kap. 18 B Rn. 24 f.; Erman/Saenger, BGB, 15. Aufl., Vorbemerkung vor § 488 Rn. 61; Wagner in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., Bank - und Börse n- recht, Rn. V 10; Kleine - Cosack, RDG, 3. Aufl., § 3 Rn. 125). 35 36 - 15 - Eine vereinzelt vertretene Auffassung hält dies zwar für zweifelhaft, weil das Debitorenmanagement in der Regel zu den zentralen Leistungen des Fa c- toring - Unternehmens gehöre (BeckOGK - BGB/Wilhelmi, Stand: 1. Dezember 2017, § 453 Rn. 970). Dies ist jedoch - ungeachtet des in andere Richtung g e- henden gesetzgeberischen Willens - in der Sache schon deshalb nicht en t- scheidend, weil diese Tätigkeit lediglich die Voraussetzungen dafür schafft , um die Tilgung des dem Factoringkunden gewährten Kredits auf dem im Factorin g- vertrag vorgesehenen Weg, nämlich durch Einziehung der abgetretenen Ku n- denforderungen zu ermöglichen (Senatsurteil vom 3. Mai 1972 - VIII ZR 170/71 , aaO S. 367 f.). (bb) Al lerdings ist, wie die Revision im Ansatz zu Recht ausführt, nicht stets ausgeschlossen, dass ein Factoring - Unternehmen die Forderungseinzi e- hung als "eigenständiges Geschäft" im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG vo r- nimmt (vgl. Staudinger/Mülbert, BGB, Neubear b. 2015, § 488 Rn. 716b). Unter besonderen Umständen kann die Einziehung der abgetretenen Forderung das Hauptgeschäft des Factoring - Unternehmens bilden. Dies hat der Bundesg e- richtshof im Hinblick auf die in dem betreffenden Rechtsstreit vom Berufungsg e- rich t getroffenen Feststellungen für den Fall der Abtretung einer Forderung e i- nes Unfallgeschädigten auf Erstattung von Sachverständigenkosten an den b e- auftragten KfZ - Sachverständigen und die Weiterabtretung der Forderung durch diesen an ein Factoring - Unterneh men angenommen (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - VI ZR 507/13, aaO Rn. 12; dazu Brink/Faber, FLF 2015, 201, 205 f.). Nach den zweitinstanzlichen Feststellungen war das Factoring - Unternehmen in jenem Fall verpflichtet, "in jedem Einzelfall die Erfolgsauss ic h- ten der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche [zu] prüfen" (LG Hann o- ver, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 8 S 27/13, nicht veröffentlicht). Dies unte r- scheidet sich maßgeblich von der hier zu beurteilenden Fallgestaltung. 37 38 - 16 - (1) Zwar hängt die Beurtei lung, ob sich der Forderungseinzug durch das Factoring - Unternehmen als eigenständiges Geschäft oder lediglich als Nebe n- leistung dargestellt, vom Inhalt der Tätigkeit ab, der unter anderem maßgeblich durch die - objektiv zu beurteilende - Bedeutung der Rech tsfrage für den Rech t- suchenden bestimmt wird (BT - Drucks. 16/3655, S. 54; BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, aaO Rn. 28, zu abgetretenen Schadense r- satzansprüchen von Kapitalanlegern). Jedoch ist die Klägerin nach dem Inhalt des Factoring vertrages mit der MSI weder verpflichtet, Rechtsfragen, wie etwa den Bestand und die Durc h- setzbarkeit der ihr abgetretenen Forderungen, zu klären, noch ist eine Verpflic h- tung der Klägerin zum Inkasso Vertragsgegenstand. Erhebt ein Schuldner der MSI Einwend ungen gegen die geltend gemachte Forderung, ist die Klägerin nach Nr. 15.6 Satz 3 des Factoringvertrages "zwar berechtigt, nicht aber ve r- pflichtet, bestrittene Forderungen oder Forderungsteile weiterzuverfolgen". G e- mäß Nr. 15.6. Satz 5 ist die Klägerin zud em berechtigt, in entsprechendem U m- fang künftig fällige Bevorschussungsbeträge herabzusetzen, wenn ein Schul d- ner der MSI seine Zahlungsverpflichtung bestreitet. Der Kern und der Schwe r- punkt der Tätigkeit der Klägerin liegen daher insgesamt auf wirtschaftli chem Gebiet (zu diesem Kriterium siehe BT - Drucks. 16/3655, S. 38). (2) Anders als bei dem im Streitfall zu beurteilenden unechten Factoring entspricht es auch nicht der Zielrichtung des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Abtretung von Schadensersatzan sprüchen aus Anlass von Unfallschaden s- abwicklungen im Wege des Factoring vom Anwendungsbereich des Gesetzes auszunehmen. Dem vorliegend praktizierten Factoring in Gestalt eines rahme n- vertraglich geregelten, laufenden Erwerbs von Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen kommt - anders als Schadensersatzansprüchen - eine zentrale 39 40 41 - 17 - Funktion als Finanzierungsinstrument gerade kleiner und mittelständischer U n- ternehmen mit einem beträchtlichen Anteil von Außenständen zu, weil diese vielfach externe Finanzierung squellen benötigen und darauf angewiesen sind, ihre Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sogleich zu Finanzierung s- zwecken einzusetzen. Aus diesem Grund wird das Factoring in Gestalt der U n- ternehmensfinanzierung durch Forderungsabtretung vom Gesetzgeb er des Rechtsdienstleistungsgesetzes als wirtschaftlich besonders relevant erachtet (BT - Drucks. 16/3655, S. 36) und sollte vom Rechtsdienstleistungsgesetz nicht erfasst werden, weil Forderungen im Wirtschaftsleben schnell und übertragbar sein und grundsätz lich auch als Finanzierungsinstrument zur Verfügung stehen müssen, und es Ziel des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist, wirtschaftliche T ä- tigkeit nicht zu behindern, sondern zu fördern (BT - Drucks., aaO S. 37). 2. Der Forderungsabtretung an die Klägerin steht das zwischen der MSI und der Beklagten in ihrem Rahmenvertrag vom 7./22. Mai 2013 vereinbarte Abtretungsverbot nicht entgegen. a) Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 Alt. 2 BGB ausgeschlossen, so ist die Abtretung g e- mäß § 354a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB, der bezweckt, die Abtretbarkeit der b e- treffenden Forderungen zur Kreditsicherheit zu erleichtern (Beschussempfe h- lung und Bericht des Rechtsausschusses, BT - Drucks. 12/7912, S. 24; Senat s- urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 275/03, NJW - RR 2005, 624 unter II 2 b aa; siehe auch Senatsurteil vom 26. Juni 2002 - VIII ZR 327/00, NJW 2002, 2865 unter II 3) gleichwohl wirksam, wenn das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft ist. So ist es hier, denn die streitgegenständliche Forderung beruht auf einem beiderseitigen Handelsg e- schäft der MSI mit der Beklagten (§ 6 Abs. 1, §§ 343, 344 Abs. 1 HGB). 42 43 - 18 - b) Allerdings ist der Schuldner, der sich wegen § 354a Abs. 1 Satz 1 HGB durch die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes nicht schützen kann, gemäß § 354a Abs. 1 Satz 2 HGB wahlweise befugt, nicht nur an den neuen, sondern - ebenfalls mit schuldbefreiender Wirkung - auch an den bisherigen Gläubiger zu leisten. Das gi lt grundsätzlich auch dann, wenn der Schuldner von der Abtretung weiß. Zu Recht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass die Zahlung der Beklagten an die MSI gleichwohl keine schuld be freiende Wirkung hatte, weil die Beklagte auf ihre Befugnis, mit befreiender Wirkung auch an den bisherigen Gläubiger der Forderung zu leisten (§ 354a Abs. 1 Satz 2 HGB), wirksam verzichtet hat. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich. aa) Der Prokurist der Beklagten hat den im Schreiben der Klägerin vom 2. Ma i 2013 enthaltenen Zusatz "Bitte bestätigen Sie den Erhalt/Akzeptanz des Schreibens sowie dass alle zukünftigen Zahlungen an das Konto der [Klägerin] u- fungsgericht vorgenommene Ausl egung als Verzicht der Beklagten auf die ihr durch § 354a Abs. 1 Satz 2 HGB gewährte Befugnis, trotz der ihr bekannten Forderungsabtretung noch mit befreiender Wirkung an die MSI zu leisten, ist frei von Rechtsfehlern. (1) Zwar sind an das Vorliegen d es Willens einer Partei, auf ihr eing e- räumte Rechtspositionen zu verzichten, strenge Anforderungen zu stellen. Der Verzichtswille darf nicht vermutet werden, sondern muss - unter Berücksicht i- gung sämtlicher Begleitumstände - unmissverständlich sein (st. Rs pr.; BGH, Urteile vom 15. Juli 2016 - V ZR 168/15, WM 2016, 2344 Rn. 35, insoweit in BGHZ nicht abgedruckt; vom 10. Juni 2015 - VIII ZR 99/14, NJW 2015, 2324 Rn. 19; vom 22. April 2015 - IV ZR 504/14, juris Rn. 15; vom 18. September 2012 - II ZR 178/10, WM 2012, 2231 Rn. 22; vom 26. Oktober 2009 - II ZR 44 45 46 - 19 - 222/08, NJW 2010, 64 Rn. 18; vom 21. November 2006 - VI ZR 76/06, NJW 2007, 368 Rn. 9; Beschlüsse vom 14. Februar 2017 - VI ZB 24/16, NJW 2017, 1887 Rn. 13; vom 10. Mai 2016 - VIII ZR 214/15, NJW - RR 2016, 98 2 Rn. 14; jeweils mwN). (2) Dies ist nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen jedoch der Fall. Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, dass die - in Kenntnis des Factoringvertrages erklärte - Bestätigung de r Beklagten, alle zukünftigen Zahlungen auf das Konto der Klägerin zu leisten, nicht nur verdeutlichen soll, vom Gläubigerwechsel Kenntnis genommen zu h a- ben. Nach dem klaren Wortlaut der Erklärung ist ihr vielmehr ein weitergehe n- der Sinngehalt beizumessen, der nur als Verzicht auf die dem Schuldner von § 354a Abs. 1 Satz 2 HGB eingeräumte Befugnis, an den bisherigen Gläubiger leisten zu können, verstanden werden kann. bb) Dem mit der Klägerin vereinbarten Verzicht auf das der Beklagten von § 354a Abs. 1 Satz 2 HGB gewährte Wahlrecht steht § 354a Abs. 1 Satz 3 HGB nicht entgegen. Diese Vorschrift bestimmt, dass abweichende Vereinb a- rungen unwirksam sind. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Unwir k- samkeit erfasse auch eine nach der Abtretung und in Kenntnis des Factorin g- vertrages mit dem Factoring - Unternehmen getroffene Vereinbarung des Schuldners, Zahlungen auf Forderungen, die Gegenstand der Factoringabrede sind, künftig an das Factoring - Unternehmen zu leisten. (1) Zwar wird im Schrifttum (ins besondere von Wagner, WM 2010, 202, 207; ders., WM Sonderbeilage 1/1996, S. 3 f.; siehe auch Ruß in Heidelberger Kommentar zum HGB, 7. Auflage, § 354a Rn. 5) unter Hinweis auf den Wortlaut des § 354a Abs. 1 Satz 3 HGB, der eine dahingehende Einschränkung n icht 47 48 49 - 20 - enthält, und auf die systematische Stellung der Vorschrift vertreten, dass das von § 354a Abs. 1 Satz 2 HGB eingeräumte Wahlrecht des Schuldners nicht durch eine in Kenntnis der Abtretung an den neuen Gläubiger getroffene Ve r- einbarung abbedungen werde n könne. Nach überwiegender Ansicht ist § 354a Abs. 1 Satz 3 HGB jedoch ei n- schränkend dahingehend auszulegen, dass eine nach und in Kenntnis der A b- tretung erfolgte Vereinbarung des Schuldners mit dem Zessionar, Zahlungen künftig an diesen zu entricht en, nicht von der Verbotsnorm erfasst wird. Die entgegenstehende Auffassung berücksichtige nicht hinreichend, dass § 354a Abs. 1 Satz 2 HGB dem Schutz des Schuldners diene. Deshalb könne nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber diesem die Möglichkeit nehmen wollte, nach einer ihm bekannt gewordenen Abtretung durch eine Absprache mit dem neuen Gläubiger auf die eingeräumte Rechtsposition zu verzichten (BGH, Urteil vom 13. November 2008 - VII ZR 188/07, BGHZ 178, 315 Rn. 26; MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. A ufl., § 354a Rn. 30; Ensthaler/B. Schmidt, GK - HGB, 8. Auflage, § 354a Rn. 16; Oetker/Maultzsch, HGB, 5. Aufl., § 354a Rn. 23; Wagner in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, aaO, § 354a Rn. 4; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl., § 354a Rn. 3; Heymann/Horn, HGB , 2. Aufl., § 354a Rn. 12; Saar, ZIP 1999, 988, 993; Henseler, BB 1995, 5, 8 f.). (2) Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu. § 354a Abs. 1 Satz 3 HGB ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass der Schuldner durch eine nach Abschluss und in Ken ntnis des Factoringvertrages gegenüber dem Fact o- ring - Unternehmen abgegebene Erklärung, auf die durch § 354a Abs. 1 Satz 2 HGB eingeräumte Wahlmöglichkeit verzichten kann, trotz der Abtretung schul d- befreiend an den bisherigen Gläubiger zu leisten. Dies ents pricht dem Sinn und Zweck des § 354a Abs. 1 Satz 2 HGB, der allein dem Schutz des Schuldners 50 51 - 21 - dient. Durch das dem Schuldner eingeräumte Wahlrecht, ungeachtet der Wir k- samkeit der Forderungsabtretung schuldbefreiend auch an den bisherigen Gläubiger leisten z u können, soll "das Interesse des Forderungsschuldners, sich nicht auf wechselnde Gläubiger einzustellen sowie Verrechnungen und uneingeschränkt gewahrt" werden (BT - Drucks. 12/7912, S. 25; BGH, Urteile vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 275/03, aaO unter II 2 b bb; vom 13. November 2008 - VII ZR 188/07, aaO Rn. 21; siehe auch Urteil vom 25. November 2010 - VII ZR 16/10, NJW 2011, 443 Rn. 18). Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber keine Veranlassung gesehen hat, im Rahmen der Neueinführung des § 354a Abs. 2 HGB, der es Kaufleuten wieder ermöglichen soll, beim Abschluss von Kreditverträgen wir k- sam ein Abtretungsverbot zu vereinbaren (BT - Drucks. 16/9821, S. 11, 19), durch das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666), eine entsprechende Klarstellung des § 354a Abs. 1 Satz 3 BGB vorzunehmen. Denn die s gestattet nicht den Schluss auf einen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Willen des Gesetzgebers. Insbesondere bleibt der Schutz des Schuldners durch das ihm von § 354a Abs. 1 Satz 2 HGB eingeräumte Wahlrecht auch dann hinreiche nd g e- wahrt, wenn § 354a Abs. 1 Satz 3 HGB mit Rücksicht auf die Privatautonomie des Schuldners einschränkend dahingehend ausgelegt wird, dass er durch eine Vereinbarung mit dem neuen Gläubiger nachträglich auf sein Wahlrecht ve r- zichten kann, zumal er auch auf den vereinbarten Abtretungsausschluss (§ 399 Alt. 2 BGB) verzichten könnte. Schützenswerte Interessen des bisherigen Gläubigers, der nach wirksamer Abtretung ohnehin nicht mehr Forderungsinh a- 52 53 - 22 - ber ist und eine Zahlung an sich selbst nicht beanspruchen ka nn, werden dadurch nicht berührt; auch die Revision macht das nicht geltend. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 16.12.2014 - 11 O 129/13 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.12.2016 - 11 U 13/15 -
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