BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 172/05 vom 17. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Beklagten gegen das Senatsurteil vom 5. Juli 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Gr374nde: Die gem344337 247 321a ZPO zul344ssige Anh366rungsr374ge ist nicht begr374ndet. 1 1. Der Beklagte beanstandet, der Senat habe bei seiner Entscheidung unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht den Einwand des Beklagten be-r374cksichtigt, es fehlten tatrichterliche Feststellungen dazu, was der Beklagte als gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB herauszugebendes "Etwas" erlangt haben solle, der Kl344ger habe dem Beklagten Zugang zu bestenfalls einem Teil der fr374-heren Mandanten verschafft, so dass von einer 334bergabe "der Praxis" nicht gesprochen werden k366nne. Diese R374ge greift nicht durch. 2 Der Senat hat sich in den Entscheidungsgr374nden (Rdnr. 18) ausdr374cklich mit dem als 374bergangen ger374gten Vortrag des Beklagten auseinandergesetzt, das Berufungsgericht h344tte bei der Bestimmung des Bereicherungsgegenstan-des nicht au337er Acht lassen d374rfen, dass vom Kl344ger nur 113 Mandanten 374ber den Praxis374bergang informiert worden seien, ferner, dass der Kl344ger einige 3 - 3 - Mandanten weiter betreut habe und keine Zustimmung der Mandanten zu einer Mandats374bertragung eingeholt habe. Er hat diesen Einwand indes f374r rechtlich unerheblich gehalten. Aus den Gr374nden ergibt sich weiter, aus welchen Um-st344nden der Senat den 334bergang der Steuerberaterpraxis hergeleitet hat (Rdnr. 17) und dass es dementsprechend nach Auffassung des Senats f374r die Bestimmung des Bereicherungsgegenstandes "Steuerberaterpraxis" auf die vom Beklagten vermissten, mit sachverst344ndiger Unterst374tzung zu treffenden Feststellungen zum genauen Zustand der Praxis des Kl344gers im Zeitpunkt der 334bergabe, insbesondere zur Umsatzstruktur und zur Struktur der Mandate, so-wie zu dem sich daraus f374r den Beklagten ergebenden oder nicht ergebenden Nutzen nicht ankam (Rdnr. 19). Art. 103 Abs. 1 GG gew344hrt keinen Schutz ge-gen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gr374nden des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unber374cksichtigt lassen (BVerfGE 96, 205, 216 f.; 70, 288, 294; 21, 191, 194). 2. Unbegr374ndet ist weiter die R374ge des Beklagten, der Senat habe sich - unter dem Gesichtspunkt von 247 818 Abs. 2 BGB - allein mit der Unm366glichkeit der Herausgabe des Mandantenstamms im Herbst 1998 befasst und dadurch Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. 4 a) Soweit der Beklagte in der Revisionsinstanz das Fehlen tatrichterlicher Feststellungen dazu bem344ngelt hat, ob nicht bereits am 1. Januar 1996 eine R374ckabwicklung mangels Wechselbereitschaft der ohnehin abwanderungswilli-gen und ver344rgerten Mandanten ausgeschieden sei, hat sich der Senat mit die-sem Einwand in den Entscheidungsgr374nden ausdr374cklich befasst (Rdnr. 32) und den entsprechenden Sachvortrag des Beklagten nicht f374r schl374ssig gehal-ten. Anders als der Beklagte meint, schlie337t nicht schon die fehlende R374ckkehr-bereitschaft einiger Mandanten eine R374ckgabe der Praxis aus. Wie der Senat in den Gr374nden des Urteils ebenfalls ausgef374hrt hat (Rdnr. 21), stellen Ver344nde- 5 - 4 - rungen in der Zusammensetzung des Inbegriffs der Verm366genswerte, die eine Praxis ausmachen, - unter anderem dadurch, dass einzelne Mandanten ab-wandern - die M366glichkeit einer Herausgabe der Praxis in Natur jedenfalls so-lange nicht in Frage, wie die Identit344t der Praxis davon unber374hrt bleibt. 6 b) Entgegen der Darstellung des Beklagten hat der Senat sich ferner bei der zeitlichen Festlegung des Eintritts der Unm366glichkeit der Praxisherausgabe auch mit dessen Vortrag auseinandergesetzt, der Kl344ger habe wegen seiner T344tigkeit in D. an einer R374cknahme der Praxis von Anfang an kein Inte-resse gehabt. Der Senat hat ausdr374cklich ausgef374hrt (Rdnr. 31 a.E.), ein man-gelndes Interesse einer der Parteien an der R374ck374bertragung oder die fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung daran begr374nde noch keine Unm366glichkeit dersel-ben. Soweit der Beklagte in seiner Anh366rungsr374ge aus einem mangelnden Inte-resse auf eine von vornherein fehlende Bereitschaft des Kl344gers zur R374cknah-me der Praxis schlie337t, steht dem im 334brigen die nicht angegriffene Feststel-lung des Berufungsgerichts entgegen, die Parteien seien sich noch im Termin vor dem Landgericht am 20. Mai 1998 374ber eine R374ckgabe der Praxis einig ge-wesen. Der Beklagte macht schlie337lich geltend, der Senat habe seinen Vortrag 374bergangen, keiner der fr374heren Mandanten des Kl344gers habe ein Interesse daran gehabt, zu diesem zur374ckzukehren. In den Tatsacheninstanzen hat er jedoch nur behauptet, er habe - nach dem oben genannten Termin vom 20. Mai 1998 - die Mandanten von der beabsichtigten R374ckabwicklung des Praxis374ber-nahmevertrages informiert und angefragt, ob sie zum Kl344ger zur374ckkehren woll-ten, dazu sei keiner der Mandanten bereit gewesen. Dies hat der Senat bei sei-ner Entscheidung (Rdnr. 29 a.E.) als Indiz daf374r gewertet, dass jedenfalls im Herbst des Jahres 1998 eine Herausgabe der Praxis nicht mehr m366glich war. 7 - 5 - Eine Unm366glichkeit der Herausgabe bereits ab dem Zeitpunkt der 334bergabe der Kanzlei am 1. Januar 1996 l344sst sich aus diesem Sachvortrag nicht herleiten. Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Koch Vorinstanzen: LG Gie337en, Entscheidung vom 15.09.2004 - 3 O 645/96 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.06.2005 - 4 U 214/04 -
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