BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 172/07 Verk374ndet am: 4. Juli 2008 Langend366rfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 917 Weder die Kompetenzvorschriften der Art. 70 bis 74 GG noch die Regelung in 247 18a WHG noch das Recht des Landes Nordrhein-Westfalen stehen der entsprechenden Anwendung von 247 917 BGB auf das Notleitungsrecht entgegen. BGH, Urt. v. 4. Juli 2008 - V ZR 172/07 - LG Bochum AG Bochum - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landge-richts Bochum vom 4. September 2007 wird auf Kosten der Kl344ge-rin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Miteigent374merin eines mit einer Tiefgarage bebauten Grundst374cks in B. , das von ihr und den 374brigen Miteigent374mern als Zu-wegung zu den angrenzenden Hausgrundst374cken genutzt wird. Ferner verl344uft 374ber das Grundst374ck eine Abwasserleitung, welche die Hausgrundst374cke mit der 366ffentlichen Kanalisation verbindet. Diese Leitung hatte der Voreigent374mer des gesamten Gel344ndes, ein Bautr344ger, vor der Ver344u337erung des Tiefgaragen-grundst374cks und der Hausgrundst374cke bis zu einem ihm geh366renden Nachbar-grundst374ck verlegt, das nicht an einer Stra337e liegt und 374ber keine andere Ver-bindung zu der 366ffentlichen Kanalisation verf374gt. Die Beklagten erwarben das Nachbargrundst374ck und bebauten es mit einem Wohnhaus. Sie errichteten eine Sickeranlage f374r das Niederschlagswasser und schlossen ihr Haus an die 374ber das Tiefgaragengrundst374ck verlaufende Abwasserleitung an. Seither leiten sie ihr Schmutzwasser durch diese Leitung ab. Eine entsprechende Dienstbarkeit 1 - 3 - besteht nicht. Die Miteigent374mer des Tiefgaragengrundst374cks haben die Mitbe-nutzung der Abwasserleitung auch nicht gestattet. Mit der Behauptung, die Abwasserleitung sei 374berlastet und die Beklag-ten leiteten auch Niederschlagswasser ein, was schon mehrfach zu einem R374ckstau mit 334berschwemmungen gef374hrt habe, verlangt die Kl344gerin von den Beklagten, die Benutzung der Leitung zu unterlassen und den Anschluss wieder zu beseitigen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagten bean-tragen, verfolgt die Kl344gerin beide Antr344ge weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, die Kl344gerin m374sse die Mitbenutzung des Tiefgaragengrundst374cks dulden, weil den Beklagten entsprechend 247 917 BGB ein Notleitungsrecht zustehe. Zum einen enthalte das Landesrecht keine Vor-schrift, welche die entsprechende Anwendung der bundesrechtlichen Bestim-mungen 374ber den Notweg ausschlie337e. Das im Wasserrecht des Landes Nord-rhein-Westfalen vorgesehene Zwangsrecht sei keine privatrechtliche Regelung im Sinne der Art. 65 und 124 EGBGB, sondern ausschlie337lich 366ffentlich-rechtlicher Natur. Zum anderen l344gen die Voraussetzungen f374r ein Notleitungs-recht analog 247 917 BGB vor. Insbesondere habe die Kl344gerin weder die 334ber-lastung der Abwasserleitung noch das Einleiten von Niederschlagswasser be-wiesen. Sie sei beweisf344llig geblieben, weil sie den Auslagenvorschuss f374r die Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens nicht gezahlt habe. 3 - 4 - Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 4 II. Der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach 247 1004 Abs. 1 BGB, den die Kl344gerin gem344337 247 1011 BGB geltend macht, steht den Miteigent374mern des Tiefgaragengrundst374cks nicht zu, weil sie entsprechend 247 917 Abs. 1 BGB den Beklagten gegen374ber verpflichtet sind, die Mitbenutzung der 374ber ihr Grundst374ck verlaufenden Abwasserleitung zur Durchleitung von Schmutzwas-ser zu dulden (247 1004 Abs. 2 BGB). Eine weitergehende Beeintr344chtigung des Miteigentums durch die Durchleitung von Niederschlagswasser hat die Kl344gerin nicht bewiesen, so dass der Anspruch nach 247 1004 Abs. 1 BGB insoweit von vornherein nicht besteht. 5 1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass das Recht des Landes Nordrhein-Westfalen der entsprechenden Anwendung von 247 917 BGB nicht entgegensteht. 6 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats kann sich aus 247 917 BGB die Befugnis ergeben, Abw344sser eines Grundst374cks 374ber ein anderes, fremdes Grundst374ck der 366ffentlichen Kanalisation zuzuf374hren (BGHZ 79, 307, 308 f.; Urt. v. 4. November 1959, V ZR 49/58, WM 1959, 1461, 1462; Urt. v. 15. April 1964, V ZR 134/62, NJW 1964, 1321, 1322; Urt. v. 24. Januar 1968, V ZR 175/64, WM 1968, 434, 435; Urt. v. 22. Juni 1990, V ZR 59/89, NJW 1991, 176 f.; vgl. auch Urt. v. 31. Januar 2003, V ZR 143/02, NJW 2003, 1392 f.). Inhalt eines solchen Notleitungsrechts kann auch die Mitbenutzung der auf dem belasteten Grundst374ck vorhandenen Leitungen sein (vgl. nur Senat, BGHZ 79, aaO). Wie der Senat in seinem Urteil vom 22. Juni 1990 (V ZR 59/89, aaO) klargestellt hat, 7 - 5 - dient diese Rechtsprechung zur L374ckenf374llung im Wege analoger Rechtsfortbil-dung, soweit entsprechende landesrechtliche Regelungen fehlen. Unmittelbar regeln die Vorschriften der 247247 917, 918 BGB n344mlich nur das Notwegrecht, und f374r ihre analoge Anwendung besteht kein Bed374rfnis, wenn das Landesrecht die Voraussetzungen des Notleitungsrechts entsprechend dem Vorbehalt in Art. 124 EGBGB in eigenst344ndiger Weise regelt, wie dies in den Nachbarrechtsge-setzen der Bundesl344nder Baden-W374rttemberg (247 7e), Brandenburg (247 44), Hes-sen (247 30), Rheinland-Pfalz (247 26), Saarland (247 27), Sachsen (247 19) und Th374rin-gen (247 26) der Fall ist. Die ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist dem gefolgt (OLG D374sseldorf AgrarR 1984, 20; NJW-RR 1991, 403, 404; OLG Hamm OLGZ 1994, 62, 63; NJW-RR 1992, 723; OLG Koblenz BauR 2003, 1881; OLG K366ln BauR 1986, 727; ZMR 1994, 115, 116; VersR 2004, 1143, 1145; OLG M374nchen OLGR 1994, 217; LG Freiburg MDR 1981, 229; LG Ham-burg ZMR 1980, 344; LG K366ln MDR 1969, 1011; BVerwGE 50, 282, 289; Bam-berger/Roth/Fritzsche, BGB, 2. Aufl., 247 917 Rdn. 48; Erman/Lorenz, BGB, 12. Aufl., 247 917 Rdn. 1; JurisPK-BGB/R366sch, 3. Aufl., 247 917 Rdn. 2; No-mosKomm-BGB/Ring, 2. Aufl., 247 917 Rdn. 23; Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., 247 917 Rdn. 1; PWW/Lemke, BGB, 3. Aufl., 247 917 Rdn. 3; Ben-der/Dohle, Nachbarschutz im Zivil- und Verwaltungsrecht, Rdn. 350; Breuer, 326ffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl., Rdn. 1053; Saller in Grzi-wotz/L374ke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 4. Teil Rdn. 85 m.w.N.; eben-so - wenn auch mit Zweifeln an der Wirksamkeit der landesrechtlichen Bestim-mungen - M374nchKomm-BGB/S344cker, 4. Aufl., 247 917 Rdn. 36 und Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B 247 27 V 2). Eine andere Auffassung will 247 917 BGB so-gar unmittelbar anwenden (Staudinger/Roth, BGB [2002], 247 917 Rdn. 4; Stau- 8 - 6 - dinger/Albrecht, BGB [2005], Art. 124 EGBGB Rdn. 26; Soergel/Baur, BGB, 13. Aufl., 247 917 Rdn. 12; Jauernig, BGB, 12. Aufl., 247 917 Rdn. 3). Die Revision meint demgegen374ber, 247 917 BGB sei weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Denn die Gesetzgebungskompetenz des Bun-des f374r das b374rgerliche Recht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) erstrecke sich nicht auf das Durchleiten von Abwasser durch fremde Grundst374cke und die Mitbenut-zung fremder Abwasserleitungen; 247 18a WHG ordne diese wasserrechtlichen Tatbest344nde dem 366ffentlichen Recht zu, und Art. 65 EGBGB schlie337e die An-wendung des B374rgerlichen Gesetzbuchs insoweit aus. Diese Auffassung, die der Instanzanwalt der Kl344gerin auch in einem w344hrend des Rechtsstreits ver366f-fentlichten Aufsatz vertreten hat (Wilhelms, MDR 2006, 125, 129), trifft nicht zu. 9 aa) Die Kompetenzvorschriften der Art. 70 bis 74 GG stehen der ent-sprechenden Anwendung von Bundesrecht schon deshalb nicht entgegen, weil sie nicht die Befugnis der rechtsprechenden Gewalt zur Rechtsfortbildung, son-dern nur die Befugnis des Gesetzgebers zum Erlass f366rmlicher Gesetze betref-fen (vgl. dazu nur BVerfGE 55, 7, 21; von Mangoldt/Klein/Starck/Rozer, Kom-mentar zum Grundgesetz, 5. Aufl., Art. 70 Abs. 1 Rdn. 24 m.w.N.). Die Gerichte sind daher nicht gehindert, L374cken im Landesrecht durch entsprechende An-wendung von Bundesrecht zu schlie337en. Das solcherma337en geschaffene Rich-terrecht bleibt allerdings Landesrecht, und zwar unabh344ngig davon, ob es bun-desweit gilt (BVerfGE 61, 149, 202 ff.; von Mangoldt/Klein/Starck/Rozer, aaO, Art. 70 Abs. 1 Rdn. 34). 10 Zudem w344re der Bundesgesetzgeber durchaus befugt, die in 247 917 BGB geregelte Duldungspflicht auf das Durchleiten von Abwasser auszudehnen. Auf die kompetenzrechtliche Zuordnung einer solchen Regelung kommt es dabei 11 - 7 - nicht an. Denn seit der F366deralismusreform (Gesetz vom 28. August 2006, BGBl. I 2034) erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auf das Gebiet des Wasserhaushalts (Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG). Auch hier ist der Bundesge-setzgeber also nicht mehr - wie nach Art. 75 Nr. 4 GG a.F. - auf den Erlass von Rahmenvorschriften beschr344nkt; nach Art. 72 GG hat er vielmehr die gleiche uneingeschr344nkte Regelungsbefugnis wie auf dem Gebiet des b374rgerlichen Rechts. bb) Auch 247 18a WHG schlie337t ein privates Notleitungsrecht nicht aus. Nach dieser Vorschrift umfasst die Abwasserbeseitigung im Sinne des Wasser-haushaltsgesetzes zwar auch das Sammeln und Fortleiten des Abwassers. Daraus folgt aber nicht, dass die Regelung dieser Tatbest344nde dem 366ffentlichen Recht vorbehalten w344re. Denn die 366ffentlich-rechtliche Ordnung der Wasser-wirtschaft durch das Wasserhaushaltsgesetz und die Wassergesetze der L344n-der schlie337t zivilrechtliche Anspr374che nur aus, wenn dies - wie in 247 11 WHG - ausdr374cklich bestimmt ist (vgl. etwa BGHZ 88, 34, 40 f.; BGH, Urt. v. 5. Oktober 1995, III ZR 61/93, WM 1996, 1228, 1229 f.). Im 334brigen unterliegen die Bezie-hungen zwischen den von einer wasserwirtschaftlichen Ma337nahme betroffenen Personen dem Privatrecht (dazu allgemein Breuer, aaO, Rdn. 1037 m.w.N.), und gerade in dem Verh344ltnis zwischen Grundst374cksnachbarn konkurriert der 366ffentlich-rechtliche Nachbarschutz mit dem privaten Wassernachbarrecht (vgl. nur den 334berblick bei Bender/Dohle, aaO, Rdn. 302 ff.). 12 cc) Mit Art. 65 EGBGB ist die entsprechende Anwendung der 247247 917 f. BGB ebenfalls vereinbar. Diese Vorschrift durchbricht das Kodifikationsprinzip des B374rgerlichen Gesetzbuchs, indem sie bestimmt, dass die landesgesetzli-chen Vorschriften, welche dem Wasserrecht angeh366ren, unber374hrt bleiben. Nach Art. 1 Abs. 2 EGBGB bedeutet das nicht nur, dass die landesgesetzlichen 13 - 8 - Vorschriften des privaten Wasserrechts entgegen Art. 55 EGBGB in Kraft geblieben sind, sondern auch, dass die L344nder auf diesem Gebiet neue Vor-schriften erlassen k366nnen. Damit sollte der Landesgesetzgebung nicht blo337 die Abweichung von den Bestimmungen des B374rgerlichen Gesetzbuchs oder deren Erg344nzung, sondern 204die Regelung des Wasserrechtes in ihrem vollen Umfan-ge223 vorbehalten werden (Mugdan, Die gesammten Materialien zum B374rgerli-chen Gesetzbuch, Bd. III, S. 588; dazu BVerfGE 58, 300, 333). Nach dem Wortlaut von Art. 65 EGBGB erstreckt sich dieser allgemeine Vorbehalt auf die Bef366rderung der Bew344sserung und Entw344sserung der Grund-st374cke. Er setzt damit voraus, dass das B374rgerliche Gesetzbuch diese Fragen nicht regelt. Dementsprechend wurde auch die in 247 856 des ersten Entwurfs vorgesehene Bestimmung, dass der Eigent374mer eines Grundst374cks den infolge der nat374rlichen Bodenverh344ltnisse stattfindenden Wasserabfluss von einem an-deren Grundst374ck zu dulden hat, von der zweiten Kommission gestrichen, weil es nicht angezeigt erschien, 204eine einzelne, mit den Grunds344tzen des privat-rechtlichen Nachbarrechts sich allerdings ber374hrende Frage des Wasserrechts einzeln zu regeln223 (Mugdan, aaO, Bd. III, S. XVI, 588). 14 Dieser Befund schlie337t die entsprechende Anwendung der 247247 917 f. BGB jedoch nicht aus. Er best344tigt vielmehr die Rechtsprechung des Senats, nach der diese Vorschriften das Notleitungsrecht nicht unmittelbar erfassen und ihre analoge Anwendung nur in Betracht kommt, wenn auch das Landesrecht eine entsprechende Regelungsl374cke aufweist. Jedenfalls unter dieser Vorausset-zung l344sst Art. 65 EGBGB eine solche Rechtsfortbildung zu. Denn das dem Landesgesetzgeber vorbehaltene Wasserrecht 374berschneidet sich auf dem ge-samten Gebiet des Wassernachbarrechts mit den nachbarrechtlichen Vorschrif-ten des Bundes und der L344nder, so dass die Stellung des Eigent374mers hier 15 - 9 - nicht allein durch das Landesrecht, sondern erst durch die Zusammenschau aller sie regelnden gesetzlichen Vorschriften bestimmt wird (BGHZ 114, 183, 186; Senat, Urt. v. 12. November 1999, V ZR 229/98, NJW-RR 2000, 537 f.). Ob der Eigent374mer gem344337 247 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung einer Beeintr344chti-gung verpflichtet ist, h344ngt danach zwar in erster Linie vom Wasser- und Nach-barrecht des jeweiligen Landes ab (vgl. Senat, BGHZ 49, 68, 71; Urt. v. 22. M344rz 1966, V ZR 126/63, NJW 1966, 1360). Dessen Vorschriften verdr344ngen das allgemeine Nachbarrecht des B374rgerlichen Gesetzbuchs aber nur, wenn und soweit sie eine bestimmte Materie abschlie337end regeln (vgl. nur Senat, Urt. v. 12. November 1999, aaO, 538). Im 334brigen gelten die Bestimmungen der 247247 906 ff. BGB sogar unmittelbar (vgl. etwa Senat, BGHZ 49, 340, 346; 90, 255, 258 f.; Urt. v. 22. M344rz 1966, aaO, 1361; Urt. v. 5. November 1976, V ZR 93/73, NJW 1977, 763 f.; BGH, Urt. v. 15. M344rz 1979, III ZR 3/78, WM 1979, 1216, 1217, au337erdem Breuer, aaO, Rdn. 1050 ff.; Soergel/Hartmann, BGB, 12. Aufl., Art. 65 EGBGB Rdn. 5; Staudinger/Albrecht, BGB [2005], Art. 124 EGBGB Rdn. 43 und Staudinger/Dittmann, BGB, 10./11. Aufl., Art. 65 EGBGB Rdn. 18, je-weils m.w.N.), so dass auch keine Bedenken bestehen, sie zur L374ckenf374llung im Wege analoger Rechtsfortbildung heranzuziehen. b) Das hier ma337gebliche Recht des Landes Nordrhein-Westfalen schlie337t die entsprechende Anwendung von 247 917 BGB nicht aus (ganz h.M.; vgl. OLG D374sseldorf AgrarR 1984, 20; NJW-RR 1991, 403, 404; OLG Hamm OLGZ 1994, 62, 63; NJW-RR 1992, 723; OLG K366ln [22. Zivilsenat] BauR 1986, 727; OLG K366ln [11. Zivilsenat] ZMR 1994, 115, 116; LG K366ln MDR 1969, 1011; Dr366-schel/Glaser, Das Nachbarrecht in Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl., 247 29 Rdn. 2; Sch344fer, Nachbarrechtsgesetz f374r Nordrhein-Westfalen, 14. Aufl., 247 27 Rdn. 6, 247 29 Rdn. 2; a.A. OLG K366ln [19. Zivilsenat] VersR 2004, 1143, 1145; Wilhelms, aaO, 129). Denn ein privates Notleitungsrecht ist weder im Nachbarrechtsge- 16 - 10 - setz (NachbG NRW) noch im Wassergesetz (LWG NRW) dieses Landes vorge-sehen. Entgegen der Auffassung der Revision wird die Regelungsl374cke im priva-ten Wassernachbarrecht auch nicht durch die Zwangsrechte nach 247247 128, 129 LWG NRW geschlossen (so aber OLG K366ln [19. Zivilsenat] aaO, 1143, 1145, und Wilhelms, aaO, 129; zutreffend dagegen Breuer, aaO, Rdn. 1054 und Deh-ner, aaO, B 247 27 V 2 Fn. 111; vgl. auch Hodes/Dehner, Hessisches Nachbar-recht, 5. Aufl., Vorbem. zu 247247 30 ff. Rdn. 3 und Bender/Dohle, aaO, Rdn. 352). 17 aa) Gem344337 247 128 LWG NRW kann die zust344ndige Wasserbeh366rde den Eigent374mer eines Grundst374cks zugunsten eines Unternehmens der Fortleitung von Abwasser verpflichten, das ober- und unterirdische Durchleiten des Abwas-sers und die Unterhaltung der Leitungen zu dulden, wenn das Unternehmen anders nicht zweckm344337iger oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchge-f374hrt werden kann, der von dem Unternehmen zu erwartende Nutzen den Schaden der Betroffenen erheblich 374bersteigt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht. Unter 344hnlichen Voraussetzungen kann sie nach 247 129 LWG NRW auch den Betreiber einer Abwasseranlage verpflichten, einem ande-ren deren Mitbenutzung zu gestatten. Vergleichbare Bestimmungen finden sich in den Wassergesetzen der meisten Bundesl344nder (vgl. die Zusammenstellung bei Dehner, aaO, B 247 27 V 2 Fn. 111). Sie kn374pfen an eine auf das Allgemeine Landrecht f374r die Preu337ischen Staaten von 1794 zur374ckgehende Tradition an (OVG M374nster ZfW 1994, 294, 295 f. m.w.N.) und geh366ren damit zum herge-brachten Bestand des Wasserrechts (VGH Mannheim ZfW 1974, 383, 385; 1975, 174 f.). 18 - 11 - bb) Die Regelung der 247247 128, 129 LWG NRW gilt sowohl f374r Unterneh-men der 366ffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung als auch im unmittelbaren Nachbarschaftsverh344ltnis (OVG M374nster aaO, 296). Die Durchlei-tungs- und Mitbenutzungsrechte k366nnen also auch dem Eigent374mer erteilt wer-den, der sein eigenes Grundst374ck entw344ssern oder mit Wasser versorgen will (vgl. Lersner/Berendes/Reinhardt/Broschei, Handbuch des Wasserrechts, 247 29 LWG NRW Rdn. 7). Ihr Tatbestand ist darum zwar nicht - wie die Revision meint - mit dem des Notleitungsrechts identisch, sondern erheblich weiter; er erstreckt sich allerdings auf die F344lle, in denen der Eigent374mer des Nachbar-grundst374cks nach dem Rechtsgedanken des 247 917 BGB und nach dem Nach-barrecht anderer L344nder zur Duldung einer Notleitung verpflichtet ist, weil dem Grundst374ck die zur ordnungsgem344337en Benutzung notwendige Verbindung mit einem 366ffentlichen Abwasserkanal fehlt. 19 Die Vorschriften der 247247 128, 129 LWG NRW enthalten deshalb aber noch keine eigenst344ndige landesrechtliche Regelung des Notleitungsrechts, die der entsprechenden Anwendung von 247 917 BGB entgegenst374nde. Wie das Be-rufungsgericht zu Recht hervorhebt, regeln sie n344mlich gerade nicht die privat-rechtliche Beziehung zwischen den Grundst374cksnachbarn, sondern die hoheitli-che Befugnis zur Erteilung von Zwangsrechten, die der zust344ndigen Wasserbe-h366rde bei der Erf374llung ihrer 366ffentlichen Aufgabe gegen374ber dem betroffenen Eigent374mer zukommt. Entgegen der Auffassung der Revision beschr344nkt sich dieser Unterschied auch nicht auf die Form, in der das Notleitungsrecht durch-gesetzt wird. Denn bei den Zwangsrechten nach 247247 128, 129 LWG NRW geht es nicht 226 wie in 247 917 BGB (dazu Senat, BGHZ 79, 307, 312) 226 um den Aus-gleich der privaten Interessen benachbarter Grundst374ckseigent374mer. Es han-delt sich vielmehr um Inhaltsbestimmungen, welche die Sozialpflichtigkeit des Eigentums konkretisieren (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG) und dabei einen 20 - 12 - gerechten Ausgleich zwischen den schutzw374rdigen Interessen des betroffenen Eigent374mers und den Belangen des Gemeinwohls herstellen (BVerwG NVwZ 2007, 707; Beschl. v. 19. Februar 1988, 4 B 141/85, zitiert nach Juris, Tz. 4; OVG M374nster ZfW 1994, 294, 295 m.w.N.). Die Zwangsrechte dienen auch nicht der Durchsetzung desselben nachbarlichen Anspruchs (so aber VGH Mannheim, ZfW 1975, 174, 175 und Schulte, ZfW 1971, 123 zu 247 88 WG BW), sondern dem 366ffentlichen Interesse an einer geordneten Abwasserbeseitigung und anderen wasserwirtschaftlichen Zwecken (vgl. OVG M374nster, Beschl. v. 8. September 1995, 20 B 2096/95, Tz. 6; Beschl. v. 27. Januar 2005, 20 A 2187/04, Tz. 3 f.; Urt. v. 9. November 2006, 20 A 2136/05, Tz. 31, 41, 43, 48, 62 226 alle zitiert nach Juris 226 sowie die Begr374ndung der Gesetzentw374rfe zu 247247 84, 85 LWG NRW 1962, LT-Drs. 4/156, S. 67 f. und 100, zu 247247 124 bis 132 LWG NRW 1979, LT-Drs. 8/2388, S. 124, und zu 247 128 LWG NRW 1989, LT-Drs. 10/2661, S. 80). Der unterschiedliche Regelungszweck zeigt sich gerade daran, dass die Zwangsrechte auch den Betreibern von 366ffentlichen Unterneh-men der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung erteilt werden k366nnen, w344hrend das private Notleitungsrecht nur dem Grundst374ckseigent374mer zusteht. Dieser erweiterte Anwendungsbereich beruht also nicht auf einer Doppelnatur der Zwangsrechte (so aber Schulte, Eigentum und 366ffentliches Interesse, S. 268 ff. und ZfW 1966, 72, 76 f.), sondern auf ihrer von nachbarlichen Inter-essen unabh344ngigen wasserwirtschaftlichen Zielsetzung. cc) Das Bed374rfnis f374r die entsprechende Anwendung von 247 917 BGB ent-f344llt auch nicht deshalb, weil die wasserrechtlichen Zwangsrechte gem344337 247247 131 Abs. 2, 26 Abs. 1 LWG NRW, 8 Abs. 6 WHG die zivilrechtlichen Wirkungen einer Grunddienstbarkeit entfalten und damit auch dem privaten Interesse des beg374nstigten Eigent374mers dienen. Denn die privatrechtsgestaltende Erteilung eines Zwangsrechts steht im Ermessen der Beh366rde (BVerwG, Beschl. v. 19. 21 - 13 - Februar 1988, aaO, Tz. 4; OVG M374nster, Urt. v. 9. November 2006, aaO, Tz. 29), und bei dessen Aus374bung sind - dem Zweck der Regelung entsprechend - prim344r die 366ffentlichen Belange der Wasserwirtschaft zu beachten. Ein gleich-gerichtetes Interesse des Eigent374mers f344llt zwar ebenfalls ins Gewicht; Voraus-setzung ist aber, dass der private Nutzen mit diesen Belangen des Gemein-wohls in Einklang steht (vgl. 247247 2 Abs. 2, 128 Abs. 3 i.V.m. 125 Abs. 2, 129 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW und OVG M374nster, Urt. v. 9. November 2006, aaO, Tz. 41 ff. und 62). Die nach dem Rechtsgedanken von 247 917 BGB erforderliche Notlage entf344llt deshalb erst mit der Erteilung des Zwangsrechts. Bis dahin besteht kein Anlass, von dem allgemeinen Grundsatz der Zweigleisigkeit des 366ffentlichen und privaten Nachbarrechts (dazu etwa Senat, BGHZ 66, 354, 357 ff.; 122, 1, 8 und allgemein Saller in Grziwotz/L374ke/Saller, aaO, 1. Teil Rdn. 83 ff.) abzuwei-chen. Denn den 247247 128, 129 LWG NRW kann nicht entnommen werden, dass der Landesgesetzgeber im Rahmen des Vorbehalts nach Art. 65 EGBGB ein privates Notleitungsrecht ausschlie337en und den Eigent374mer auf das hoheitliche Zwangsrecht verweisen wollte. Das zeigen zum einen die in den Wassergeset-zen der L344nder Baden-W374rttemberg (247247 88 f.), Brandenburg (247247 116, 118), Hessen (247247 64 f.), Rheinland-Pfalz (247247 98 f.), Saarland (247247 93 f.), Sachsen (247247 109 f.) und Th374ringen (247247 95 f.) geregelten Zwangsrechte, die jeweils mit den - oben erw344hnten - landesrechtlichen Bestimmungen 374ber das private Not-leitungsrecht konkurrieren. Zum anderen sah bereits das preu337ische Allgemei-ne Landrecht, dessen Tradition die Revision f374r ihre gegenteilige Auffassung bem374ht, neben dem staatlichen Zwang zur Gestattung der Vorflut (ALR I 8 247247 103 ff.) auch ein nachbarliches Notrecht vor (ALR I 22 247 3), dessen denkbar weit gefasster Tatbestand nicht nur das Notwegrecht, sondern jede Art von Grundgerechtigkeit und damit auch die Befugnis zum "Ausguss" auf das be- 22 - 14 - nachbarte Grundst374ck und zur Abf374hrung der Fl374ssigkeiten durch einen Kanal (vgl. ALR I 22 247247 59 f.) umfasste. Dass der nordrhein-westf344lische Landesge-setzgeber in diesem Punkt von der preu337ischen Tradition abweichen wollte, l344sst sich weder den Materialien zum Landeswassergesetz (LT-Drs. 4/156, 8/2388 und 10/2661, jeweils aaO) noch der amtlichen Begr374ndung zu dem Entwurf des Nachbarrechtsgesetzes (LT-Drs. 6/212, S. 26 ff.) entnehmen. Allein der Umstand, dass das Nachbarrechtsgesetz vom 15. April 1969 keine eigen-st344ndige Regelung des Notleitungsrechts enth344lt, rechtfertigt diese Annahme nicht. Denn zum einen kann der achte Abschnitt, in dem das Gesetz von Ab-w344ssern handelt, schon deshalb nicht als abschlie337ende Kodifikation des ent-sprechenden Wassernachbarrechts angesehen werden, weil er aus einer einzi-gen Vorschrift besteht (247 29 NachbG NRW) und die in 247 115 LWG NRW gere-gelten Fragen wild abflie337enden Wassers ausklammert. Zum anderen hatte der Senat bereits zehn Jahre vor dem Erlass des Nachbarrechtsgesetzes entschie-den, dass sich die Befugnis zur Verlegung eines Abwasserkanals aus 247 917 BGB ergeben kann (Urt. v. 4. November 1959, V ZR 49/58, WM 1959, 1461). Es liegt deshalb n344her, dass der nordrhein-westf344lische Gesetzgeber ein wei-tergehendes Notleitungsrecht, wie es in den Nachbarrechtsgesetzen anderer L344nder vorgesehen ist, schlicht f374r entbehrlich hielt. dd) Die Revision weist in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass der Nachbar, durch dessen Grundst374ck die Notleitung verl344uft, analog 247 917 Abs. 2 BGB durch eine nach dem Minderwert des Grundst374cks bemessene Rente zu entsch344digen ist (vgl. Senat, BGHZ 79, 307, 310; 113, 32, 35; OLG Hamm NJW-RR 1992, 723, 724), w344hrend er f374r die Erteilung eines entspre-chenden Zwangsrechts eine Entsch344digung nach den Regelungen des Landes-enteignungs- und -entsch344digungsgesetzes erhielte (247247 131 Abs. 1, 134, 135 LWG NRW) und bei der Mitbenutzung eigener Leitungen dar374ber hinaus die 23 - 15 - anteilige Erstattung der Anlage- und Unterhaltungskosten verlangen k366nnte (247 129 Abs. 2 LWG NRW). Warum das der entsprechenden Anwendung des privaten Notwegrechts entgegenstehen soll, erschlie337t sich indes nicht, zumal m366glicherweise bestehende Unterschiede zwischen den Entsch344digungsrege-lungen des privaten und des 366ffentlichen Rechts auch deshalb gerechtfertigt w344ren, weil die Voraussetzungen der wasserrechtlichen Zwangsrechte geringer sind als die des 247 917 BGB (vgl. Senat, BGHZ 79, 307, 312 f.). Zu bedenken ist lediglich, ob der durch das Notleitungsrecht beg374nstigte Eigent374mer 374ber die Rente hinaus an den Herstellungs- und Unterhaltungskos-ten zu beteiligen ist, wenn dieses Recht 226 wie hier 226 auf die Mitbenutzung einer von dem Nachbarn angelegten Leitung gerichtet ist. Die landesrechtlichen Be-stimmungen 374ber das private Notleitungsrecht sehen eine solche Kostenbeteili-gung vor (vgl. etwa 247 7e Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 NRG BW). Bei den Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung entspricht sie auch dem allgemeinen Notweg-recht. Denn nach 247 917 BGB ist der Nachbar nur zur Duldung, aber nicht zur Unterhaltung des Notwegs verpflichtet (BGH, Urt. v. 6. April 1995, III ZR 27/94, NJW-RR 1995, 911, 913 f.), und wenn er den Weg gemeinsam mit dem Be-rechtigten nutzt, sind die Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung nach 247247 748, 742 BGB zu teilen (OLG D374sseldorf RdL 1997, 35, 36; OLG Hamm Urt. v. 16. Oktober 2000, 5 U 108/00, zitiert nach Juris, Tz. 34; Staudinger/Roth, BGB [2002], 247 917 Rdn. 35; vgl. auch Senat, BGHZ 161, 115, 119 ff. f374r das Recht der Dienstbarkeiten). F374r die Unterhaltung einer gemeinsam genutzten Notleitung gelten diese Grunds344tze entsprechend. Daraus folgt aber nicht, dass der Berechtigte dem Nachbarn auch die Kosten f374r die Herstellung einer sol-chen Leitung anteilig zu erstatten h344tte. Vielmehr scheidet eine Beteiligung an diesen Kosten jedenfalls unter den - hier vorliegenden - Voraussetzungen des 247 918 Abs. 2 BGB aus. Denn der Eigent374mer, der in seine Grundst374cke Abwas- 24 - 16 - serleitungen f374r andere, ebenfalls ihm geh366rende, sp344ter ver344u337erte Grundst374-cke verlegt, hat die M366glichkeit, sich einen finanziellen Ausgleich f374r die Herstel-lungskosten zu verschaffen, indem er den Kaufpreis f374r die Grundst374cke, denen die Leitungen dienen, entsprechend bemisst (Senat, BGHZ 79, 307, 310 f.). Das schlie337t eine nachtr344gliche Kostenbeteiligung des K344ufers auch dann aus, wenn die belasteten Grundst374cke ebenfalls ver344u337ert werden. Denn der blo337e Wechsel des Eigent374mers ist auf den Inhalt des Notwegrechts ohne Einfluss (Senat, aaO, 311). 2. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Notleitungs-rechts analog 247 917 BGB zu Recht bejaht. Das Grundst374ck der Beklagten hat keine eigene Verbindung zu einem 366ffentlichen Abwasserkanal. Eine solche Verbindung ist erforderlich, weil das Grundst374ck zu Wohnzwecken genutzt wird. Diese Nutzung ist ordnungsgem344337. Hieran 344ndert sich auch dann nichts, wenn die Bebauung des Grundst374cks wegen der fehlenden Absicherung der Verbin-dung zum 366ffentlichen Kanalnetz durch eine Dienstbarkeit oder eine Baulast nach 366ffentlichem Baurecht nicht h344tte genehmigt werden d374rfen. Denn die er-forderliche Baugenehmigung ist unstreitig erteilt worden, so dass insoweit von der Ordnungsm344337igkeit der Nutzung auszugehen ist (Senat, Urt. v. 7. Juli 2006, V ZR 159/05, NJW 2006, 3426, 3427; ebenso - f374r das Notleitungsrecht - BVerwGE 50, 282, 290 f., und Wilhelms, aaO, 127). Das gilt auch f374r den von der Revision geltend gemachten Versto337 gegen die 366rtliche Abwassersatzung. Denn eine Baugenehmigung stellt verbindlich fest, dass das Vorhaben mit dem gesamten im Zeitpunkt der Genehmigung geltenden 366ffentlichen Recht 374ber-einstimmt (BVerwG aaO, 290). Keiner Kl344rung bedarf daher, ob ein Notleitungs-recht den Anforderungen der Ortssatzung gen374gt und inwiefern dies nach 247 917 BGB f374r die Ordnungsm344337igkeit der Nutzung von Bedeutung ist (dazu Senat, Urt. v. 22. Juni 1990, V ZR 59/89, NJW 1991, 176, 177). 25 - 17 - 3. Von einer Bestimmung nach 247 917 Abs. 1 Satz 2 BGB hat das Beru-fungsgericht abgesehen, weil die Richtung der Notleitung und der Umfang des Notleitungsrechts durch die bei dessen Entstehung vorhandene Abwasserlei-tung bestimmt werden. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 79, 307, 309) und wird von der Revision auch nicht beanstandet. Inhalt und Um-fang des Notleitungsrechts w344ren zwar ausnahmsweise dann neu zu be-stimmen, wenn die vorhandene Leitung 374berlastet w344re. Insoweit hat die Kl344ge-rin den ihr obliegenden Beweis jedoch nicht gef374hrt. 26 4. Zu Recht hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Abweisung der Klage auch insoweit best344tigt, als der geltend gemachte Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch die Durchleitung von Niederschlagswasser betrifft. Dabei hat es nicht verkannt, dass die Miteigent374mer des Garagengrundst374cks inso-weit nicht nach 247 917 BGB verpflichtet sind, die Mitbenutzung ihrer Abwasser-leitung zu dulden, weil die Beklagten wegen der auf ihrem Grundst374ck vorhan-denen Sickeranlage nicht auf die Durchleitung des Niederschlagswassers an-gewiesen sind. Nach seinen Feststellungen fehlt es aber schon an einer Beein-tr344chtigung des Miteigentums (247 1004 Abs. 1 BGB), weil die Kl344gerin nicht be-wiesen hat, dass die Beklagten auch Niederschlagswasser in die Abwasserlei-tung einleiten. 27 Diese Feststellung h344lt den Angriffen der Revision stand. Das Beru-fungsgericht hat die Beweislast nicht verkannt. Als St366rer m374ssen die Beklagten zwar s344mtliche Voraussetzungen der Duldungspflicht nach 247 1004 Abs. 2 BGB darlegen und beweisen (Senat, BGHZ 106, 142, 145). Die streitige Frage, ob die Beklagten Niederschlagswasser in die Abwasserleitung einleiten, betrifft aber nicht die Duldungspflicht, sondern die geltend gemachte Eigentumsbeein-tr344chtigung selbst. Deren Vorliegen und Ausma337 hat nach allgemeinen Regeln 28 - 18 - die Kl344gerin zu beweisen (vgl. nur Baumg344rtel in Baumg344rtel/Laumen, Hand-buch der Beweislast, 2. Aufl., Bd. 2, 247 1004 Rdn. 4 m.w.N.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs.1 ZPO. 29 Kr374ger Lemke Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 31.05.2005 - 63 C 552/04 - LG Bochum, Entscheidung vom 04.09.2007 - 9 S 157/05 -
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