BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 172/08 Verk374ndet am: 17. Dezember 2009 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 133 C, 157 Gf Der vom Auftraggeber mit dem von ihm beauftragten Tiefbauunternehmer vereinbar-te Haftungsausschluss f374r Besch344digungen von Fremdleitungen kann sich auf den mit der Einweisung des Tiefbauunternehmers beauftragten Bauleiter erstrecken. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - VII ZR 172/08 - OLG D374sseldorf LG Wuppertal - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 30. Juli 2008 wird zur374ckge-wiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt vom Beklagten aus nach 247 67 VVG a.F. 374berge-gangenem Recht Gesamtschuldnerausgleich f374r eine Schadensersatzzahlung, die sie als Versicherer der K. GmbH (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) an die M. AG geleistet hat. 1 Die mit der Verlegung zweier Trassen f374r Lichtwellenleiter im Osthafen von F. beauftragte D. GmbH hatte dem Beklagten die Bauleitung f374r die Verle-gung eines Leerrohres im sogenannten Sp374lrohrverfahren 374bertragen. Im M344rz 2000 erteilte sie der Versicherungsnehmerin den Auftrag zur Durchf374hrung der Horizontalsp374lbohrung. Nach dem Angebot der Versicherungsnehmerin vom 2 - 3 - 29. M344rz 2000 sollten vorhandene Fremdanlagen wie Gas-, Strom- und Fern-meldeeinrichtungen bauseits freigelegt und der Versicherungsnehmerin ange-zeigt werden; f374r etwaige Sch344den an Fremdanlagen sollte die D. GmbH haf-ten. In der schriftlichen Auftragserteilung der D. GmbH vom 29. M344rz 2000 hei337t es dagegen: "205 auf der Grundlage Ihres Angebotes vom 29. M344rz 2000 beauf-tragen wir Sie mit den im Angebot beschriebenen und vor Ort von Ihrem Herrn K. und unserem Herrn St. besprochenen Arbeiten. Abweichend vom Angebotstext gilt folgendes: 205 Vorhandene Fremdanlagen werden nicht bauseits freigelegt. Es werden die Bestandspl344ne der anderen Versorgungstr344ger 374bergeben und vor Ort erfolgt eine Einweisung durch die Baulei-tung. Der Auftraggeber haftet nicht f374r die Besch344digung von Fremd-leitungen. 205 Bitte wenden Sie sich bei R374ckfragen zum Auftrag und zur Durch-f374hrung an das Planungsb374ro St., Herrn St205" Bei den von der Versicherungsnehmerin durchgef374hrten Tiefbauarbeiten wurde eine aktive Gasleitung der M. AG besch344digt. Anschlie337end kam es zu einer Verpuffung, bei der Sachschaden und nach dem Vortrag der Kl344gerin auch Personenschaden entstand. 3 - 4 - Die M. AG nahm die D. GmbH, die Versicherungsnehmerin und den Be-klagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch. Die D. GmbH und die Versicherungsnehmerin wurden vom Landgericht rechtskr344ftig als Ge-samtschuldner zur Zahlung von 75.043,63 200 nebst Zinsen verurteilt; ihre zu-n344chst eingelegte Berufung nahmen sie zur374ck. Die Kl344gerin zahlte den Verur-teilungsbetrag an die M. AG. Daraufhin nahm diese die Klage gegen den Be-klagten zur374ck. Dessen Verfahren war noch in erster Instanz beim Landgericht anh344ngig; die Versicherungsnehmerin hatte ihm vor Berufungsr374cknahme den Streit verk374ndet. 4 Die Kl344gerin nahm im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs zu-n344chst die D. GmbH in Anspruch. Ihre Klage wurde unter Hinweis auf die zwi-schen der D. GmbH und der Versicherungsnehmerin vereinbarte Haftungsfrei-zeichnung rechtskr344ftig abgewiesen. 5 Die Kl344gerin hat einen Betrag von 86.370,90 200 nebst Zinsen eingeklagt und die Feststellung der weitergehenden Ersatzpflicht des Beklagten begehrt. Das Landgericht hat ihr ein Drittel, n344mlich 28.790,30 200, nebst Zinsen zuge-sprochen und die weitere Ersatzpflicht auf ein Drittel beschr344nkt. Auf die Beru-fung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Die An-schlussberufung der Kl344gerin, die eine h344lftige Haftungsverteilung hat erreichen wollen, hat es zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kl344gerin, die ihre zweitinstanzlichen Antr344ge weiter-verfolgt. 6 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 7 Die Revision ist nicht begr374ndet. I. 8 Das Berufungsgericht f374hrt aus, unabh344ngig von einer etwaigen Haftung des Beklagten gegen374ber der M. AG im Au337enverh344ltnis hafte im Innenverh344lt-nis zwischen ihm und der Versicherungsnehmerin allein diese f374r den Schaden. Der zugunsten der D. GmbH vereinbarte Haftungsausschluss entfalte auch Wirkung zugunsten des Beklagten, der als Erf374llungsgehilfe f374r die D. GmbH gegen374ber der Versicherungsnehmerin t344tig geworden sei. In dem Verfahren der Kl344gerin gegen die D. GmbH sei rechtskr344ftig festgestellt worden, dass die-se seitens der Versicherungsnehmerin wirksam von der Haftung f374r Sch344den an den Versorgungsleitungen freigestellt worden sei. Der Beklagte habe die vertraglichen Verpflichtungen der D. GmbH gegen374ber der Versicherungsneh-merin 374bernommen, die in der schriftlichen Auftragserteilung vom 29. M344rz 2000 festgeschrieben worden seien. Zwar sei eine Erstreckung der vertragli-chen Haftungsmilderung von der Rechtsprechung bisher nur f374r den Arbeit-nehmer, unter Umst344nden auch f374r den wirtschaftlich abh344ngigen Subunter-nehmer angenommen worden. Eine solche Konstellation sei hier nicht gegeben. Es erscheine aber verfehlt, eine Erstreckung der Haftungsfreizeichnung allein auf diesen engen Anwendungsbereich zu beschr344nken. Vielmehr sei es ange-messen, eine Haftungsfreizeichnung jedenfalls dann dem Erf374llungsgehilfen zugute kommen zu lassen, wenn der Vertragszweck oder die Interessenlage der Beteiligten dies als naheliegend erscheinen lie337en. Das gelte beispielswei-se in den F344llen, in denen der Erf374llungsgehilfe eine besondere N344he zum Ver-trag des Dritten mit dem Auftraggeber aufweise und seine Einschaltung in die - 6 - Vertragsabwicklung typisch und f374r den Vertragspartner auch erkennbar sei. Diese Voraussetzungen l344gen hier vor. Die Einschaltung des Beklagten als Er-f374llungsgehilfe sei ausdr374cklich vertraglich festgelegt worden. Sein besonderes N344heverh344ltnis zu der D. GmbH und zu dem gesamten Vertragsinhalt habe auch in der Formulierung des Vertragstextes seinen Niederschlag gefunden. Eine besondere wirtschaftliche Abh344ngigkeit sei nicht zwingend erforderlich. Entscheidend sei, dass die Versicherungsnehmerin selbst vereinbart habe, dass sich die D. GmbH zur Erf374llung ihrer Aufgaben eines Erf374llungsgehilfen bediene und f374r etwaige Sch344den in diesem 374bertragenen Aufgabenbereich eine Haftungsfreistellung erfolge. Aus Sicht der Versicherungsnehmerin k366nne es keinen Unterschied machen, ob ein Arbeitnehmer oder ein beauftragter Subunternehmer mit der Ausf374hrung der Arbeiten betraut sei. Es sei auch nichts daf374r ersichtlich, dass die Versicherungsnehmerin die Haftungsfreizeich-nung allein und ausschlie337lich auf die D. GmbH bezogen h344tte und von einer fortw344hrenden Haftung des Beklagten ausgegangen sei. Die Kl344gerin habe vielmehr selbst vorgetragen, dass sie die D. GmbH und den Beklagten als "Haf-tungseinheit223 ansehe. Es sei dann nur konsequent, diese Bewertung auch mit Blick auf den vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss zu 374bernehmen. Der Berufung des Beklagten auf die Haftungsfreizeichnung stehe auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Insbesondere habe der Beklagte mit den von ihm entfalteten T344tigkeiten nicht den Bereich der vertraglich 374ber-nommenen Aufgaben 374berschritten. Eine "Einweisung vor Ort" beschr344nke sich nicht zwingend auf die Erteilung blo337er m374ndlicher Informationen, sondern um-fasse auch die von dem Beklagten ausge374bten T344tigkeiten wie Streckenbege-hung und Kennzeichnung bestimmter Stellen vor Ort. Die T344tigkeit des Beklag-ten habe auch kein sch374tzenswertes Vertrauen der Versicherungsnehmerin entstehen lassen, denn diese sei als Fachunternehmen selbst f374r die Erkun-dung der Versorgungsleitungen verantwortlich gewesen. - 7 - II. 9 Das h344lt den Angriffen der Revision stand. 10 1. Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass der M. AG gem344337 247247 823, 847 a.F. BGB ein Schadensersatzanspruch zustand, der gegen die Versicherungsnehmerin, die D. GmbH und den Beklagten als Gesamtschuldner gerichtet war. Da die Kl344gerin f374r die Versicherungsnehmerin den Schaden er-setzt hat, kann sie grunds344tzlich gem344337 247 426 Abs. 1 BGB i.V.m. 247 67 VVG a.F. von dem Beklagten Gesamtschuldnerausgleich verlangen. Entsprechendes gilt f374r den Feststellungsantrag. 2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dieser Ausgleichsanspruch entfalle wegen einer zwischen der Versicherungsnehmerin und der D. GmbH vereinbar-ten Haftungsfreizeichnung, die auch zugunsten des Beklagten wirke, ist im Er-gebnis nicht zu beanstanden. 11 a) Dass eine Haftungsfreizeichnung zwischen der Versicherungsnehme-rin und der D. GmbH vereinbart wurde, hat das Berufungsgericht f374r das Revi-sionsgericht bindend festgestellt. Zwar ist sein Hinweis darauf, dass dies im Rechtsstreit zwischen der Kl344gerin und der D. GmbH rechtskr344ftig festgestellt worden sei, zumindest missverst344ndlich. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die Rechtskraft jenes Urteils keine Bindungswirkung f374r das vorlie-gende Verfahren entfaltet. Das Berufungsgericht stellt jedoch im Tatbestand seines Urteils als unstreitig fest, dass die D. GmbH der Versicherungsnehmerin den Auftrag zwar auf der Grundlage des Angebots der Versicherungsnehmerin, aber mit dem Inhalt des Auftragsschreibens der D. GmbH vom 29. M344rz 2000 erteilt hat. Diese Feststellung ist f374r den Senat bindend, 247 559 Abs. 2 ZPO. 12 - 8 - Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass mit diesem Vertragsinhalt die D. GmbH im Innenverh344ltnis zu der Versicherungsnehmerin von ihrer Haftung freigestellt ist. 13 14 b) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht diese Vereinbarung dahingehend ausgelegt, dass die Haftungsfreizeichnung auch zugunsten des Beklagten als Erf374llungsgehilfen der D. GmbH wirkt. aa) Das Berufungsgericht orientiert sich im Ausgangspunkt an den Aus-legungsgrunds344tzen, die die Rechtsprechung f374r die Erstreckung einer vertrag-lichen Haftungsbeschr344nkung auf Spediteure, Frachtf374hrer und Arbeitnehmer des von der Haftungsbeschr344nkung beg374nstigten Auftragnehmers entwickelt hat. Eine derartige Erstreckung der Haftungsbeschr344nkung setzt voraus, dass der Dritte eine besondere N344he zum Vertrag aufweist und dass es Vertrags-zweck und Interessenlage gerechtfertigt erscheinen lassen, die Haftungsbe-schr344nkung auch ihm zugute kommen zu lassen. Die Einschaltung des Dritten in die Vertragsabwicklung muss typisch und f374r den Vertragspartner erkennbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1995 - I ZR 123/93, BGHZ 130, 223, 228 m.w.N.). 15 Es erscheint nicht fernliegend, diese Grunds344tze auch f374r die Auslegung von Vertr344gen heranzuziehen, in denen die Haftungsbeschr344nkung nicht die Erf374llungsgehilfen des Auftragnehmers, sondern solche Dritte beg374nstigen kann, die der Auftraggeber zur Erf374llung von Obliegenheiten oder Verpflichtun-gen heranzieht, die er dem Auftragnehmer gegen374ber 374bernommen hat. Denn auch in diesem Fall wird der Dritte im Pflichtenkreis des von der Freizeichnung Beg374nstigten t344tig. Nur deshalb ist es zu der Pflichtverletzung gekommen, die ihm vorgeworfen wird. Es erscheint jedenfalls unter den genannten Vorausset-zungen nicht ausgeschlossen, einen solchen Dritten ebenso beschr344nkt haften 16 - 9 - zu lassen wie den Vertragsschuldner selbst (vgl. Staudinger/Jagmann [2009], 247 328 Rdn. 117). Hat dieser im Innenverh344ltnis eine Haftung ausgeschlossen, so ist die Folge einer solchen Erstreckung der Haftungsbeschr344nkung, dass auch der Dritte dem anderen Vertragspartner nicht im Innenverh344ltnis haftet. Dass damit der Innenausgleich unter Nachunternehmern ausgeschlossen wer-den kann, die ein Hauptunternehmer einsetzt, ist die Folge der Haftungsbe-schr344nkung und nicht, wie die Revision meint, ein Grund, diese nicht annehmen zu k366nnen. Die Interessen des Vertragspartners werden durch eine derartige Erstreckung der Haftungsbeschr344nkung nicht unzumutbar beeintr344chtigt. W344re der Beg374nstigte selbst im 374bernommenen Pflichtenkreis t344tig geworden und h344tte er keinen Erf374llungsgehilfen eingeschaltet, w374rde die Haftungsbeschr344n-kung ohne weiteres zu seinen Gunsten eingreifen. Der Vertragspartner k366nnte also keinen Innenausgleich verlangen. Ihm die M366glichkeit des Innenausgleichs 374ber den Erf374llungsgehilfen zu er366ffnen, erscheint bei Abw344gung der jeweiligen Interessen nicht gerechtfertigt. bb) Der Senat muss diese Frage nicht abschlie337end kl344ren. Denn die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen bereits nach allgemeinen Auslegungsgrunds344tzen eine Auslegung des Vertrages dahinge-hend, dass sich die Haftungsfreizeichnung auf den Beklagten erstreckt. Diese Beurteilung kann der Senat selbst vornehmen, weil weitere Feststellungen in-soweit nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1975 - VII ZR 179/73, BGHZ 65, 107, 112). Auszugehen ist von dem Wortlaut der schriftlichen Auftragserteilung vom 29. M344rz 2000 und dem dieser zu entneh-menden objektiv erkl344rten Parteiwillen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1992 - I ZR 186/90, BGHZ 121, 13, 16). Dar374ber hinaus sind die Umst344nde zu ber374cksichtigen, die der Versicherungsnehmerin als Erkl344rungsempf344ngerin bei Vertragsschluss bekannt oder erkennbar waren (vgl. BGH, Urteil vom 5. Okto-ber 2006 - III ZR 166/05, MDR 2007, 135). 17 - 10 - (1) Durch die vertragliche Abrede wurde der Versicherungsnehmerin das Risiko der Besch344digung einer Fremdleitung in vollem Umfang zugewiesen. Sie sollte im Schadensfall allein und umfassend haften. Die D. GmbH dagegen soll-te insoweit von jeder Haftung freigestellt sein. Der Beklagte wurde f374r die D. GmbH in diesem Aufgabenbereich t344tig. Seine Einschaltung in die Vertrags-pflichten der D. GmbH war f374r die Versicherungsnehmerin nicht nur erkennbar, sie war vielmehr ausdr374cklich vereinbart worden. Aus Sicht der Versicherungs-nehmerin machte es keinen Unterschied, ob f374r die D. GmbH ein Arbeiter oder Angestellter oder der Beklagte als beauftragter Nachunternehmer t344tig war. Er war Teil der Auftraggeberseite, die das Risiko der Besch344digung einer Fremd-leitung nicht tragen sollte. Daraus folgt, dass der Beklagte von der Haftungsfrei-zeichnung erfasst werden sollte. Dem steht entgegen der Ansicht der Revision nicht entgegen, dass in dem Vertragstext nur von dem "Auftraggeber" und nicht auch vom Beklagten die Rede ist. Entscheidend ist die Verlagerung des Scha-densrisikos von der Auftraggeberseite, zu der nach dem Vertrag auch der Be-klagte geh366rte, auf die Versicherungsnehmerin. Die Revision zeigt nicht auf, dass die Versicherungsnehmerin die Haftungsfreizeichnung allein und aus-schlie337lich auf die D. GmbH bezogen hat und von einer fortw344hrenden Haftung des Beklagten ausgegangen ist. 18 (2) Diese Risikoverteilung entspricht dem Grundsatz der interessenge-rechten Auslegung. Tiefbauunternehmern obliegt eine besondere Sorgfalts-pflicht. Die Versicherungsnehmerin war als Fachunternehmen grunds344tzlich selbst f374r die Erkundung der Versorgungsleitungen verantwortlich. 19 Tiefbauunternehmer haben bei Bauarbeiten an 366ffentlichen Stra337en mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu rechnen, 344u337erste Vorsicht walten zu lassen und m374ssen sich der unverh344ltnism344337ig gro337en Gefahren bewusst sein, die durch eine Besch344digung von Strom-, Gas-, 20 - 11 - Wasser- oder Telefonleitungen hervorgerufen werden k366nnen ( BGH, Urteil vom 20. April 1971 - VI ZR 232/6 9, MDR 1971, 7 40). Leben und Gesundheit von Menschen sind bei unsachgem344337er Ausf374hrung derartiger Arbeiten gef344hrdet, insbesondere bei Ber374hrung eines Starkstromkabels oder durch die Folgen ausstr366menden Gases. Deshalb sind an die im Bereich von Versorgungsleitun-gen t344tigen Tiefbauunternehmer hohe Anforderungen an die Erkundigungs- und Sicherungspflichten bez374glich der verlegten Versorgungsleitungen zu stellen; der Tiefbauunternehmer muss sich im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrung die Kenntnisse verschaffen, welche die sichere Bew344ltigung der aus-zuf374hrenden Arbeiten voraussetzt ( BGH, Urteil vom 20. April 1971 - VI ZR 232/6 9, aaO). Der Tiefbauunternehmer ist insbesondere verpflichtet, sich den erforderlichen Grad von Gewissheit 374ber den Verlauf der Gasleitungen, wie auch sonstiger Versorgungsleitungen zu verschaffen und zwar dort, wo die ent-sprechenden zuverl344ssigen Unterlagen vorhanden sind ( BGH, Urteil vom 20. April 1971 - VI ZR 232/6 9, aaO). Diese Sorgfaltspflichten der Versicherungsnehmerin sind nicht dadurch entfallen, dass der Beklagte t344tig wurde, denn sie durfte sich gerade nicht ohne weiteres auf dessen Angaben verlassen. Die Versicherungsnehmerin hatte sich vielmehr selbst davon zu 374berzeugen, dass sich der Beklagte jedenfalls von Lage und Verlauf der Versorgungsleitungen an Hand zuverl344ssiger Unterlagen unter besonderer Ber374cksichtigung des verwendeten Verfahrens Kenntnis ver-schafft hatte (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1982 - VI ZR 129/81, ZfBR 1983, 124). Schlie337lich diente die zwischen der D. GmbH und der Versiche-rungsnehmerin vereinbarte Haftungsfreistellung gerade dazu, eine m366gliche Haftung der D. GmbH bei der Besch344digung von Fremdleitungen, verursacht durch Fehler bei der Plan374bergabe und/oder Einweisung, im Innenverh344ltnis auszuschlie337en. 21 - 12 - (3) Zu Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass unter dem Gesichtspunkt einer zwischen der D. GmbH und dem Beklagten beste-henden Haftungseinheit die Haftungsfreizeichnung Wirkung zugunsten des Be-klagten entfaltet. 22 23 Mehrere Gesamtschuldner k366nnen aus rechtlichen Gr374nden eine Haf-tungseinheit in dem Sinn bilden, dass auf sie nur eine gemeinsame Quote ent-f344llt, sie also f374r den Gesamtschuldnerausgleich so behandelt werden, als w344-ren sie eine Person (Palandt/Gr374neberg, 68. Aufl., 247 426 Rdn. 15). Eine Haf-tungseinheit wird angenommen, wenn eine isolierte Betrachtung der Beitr344ge von Sch344digern nicht angemessen erscheint, was regelm344337ig dann der Fall ist, wenn sich einzelne Verursachungsbeitr344ge zwangsl344ufig gemeinsam auswir-ken. Nach herrschender Meinung ist eine Gruppenbildung, also die einheitliche Betrachtung der parallel wirkenden Verursachungsbeitr344ge, geboten, um sach-lich nicht gerechtfertigte Verschiebungen der Haftungsquote zu vermeiden (M374nchKommBGB/Bydlinski, 5. Aufl., 247 426 Rdn. 32). Ein Hauptfall der Haf-tungseinheit aus rechtlichem Grund ist die Situation des Schuldners und seines Erf374llungsgehilfen (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1952 - III ZR 78/51 und III ZR 79/51, BGHZ 6, 3, 27; Urteil vom 7. Juli 1970 - VI ZR 223/68, DB 1970, 1682, 1683). Diese zun344chst auf das Au337enverh344ltnis zwischen mehreren Sch344digern und dem Gesch344digten gerichtete Betrachtung entfaltet auch Wirkung f374r das Innenverh344ltnis zwischen den Gesamtschuldnern. So wirken sich Umst344nde, die bei dem die Haftungseinheit pr344genden Mitglied bestehen, auch f374r oder gegen die anderen Mitglieder der Haftungseinheit aus. Demgem344337 wirkt sich die Haftungsfreistellung eines Mitgliedes der Haftungseinheit zugunsten der anderen Mitglieder aus (Soergel/Wolf, 12. Aufl., 247 426 Rdn. 32; Staudinger/Noack [2005], 247 426 Rdn. 91). 24 - 13 - Die Kl344gerin hat selbst im Rahmen der Klagebegr374ndung vorgetragen, dass zwischen dem Beklagten und der D. GmbH eine "Haftungseinheit" beste-he und der Beklagte und die D. GmbH f374r den internen Ausgleich so zu behan-deln seien, als w344ren sie eine Person. Treten aber die D. GmbH und der Be-klagte der Versicherungsnehmerin gegen374ber als Haftungseinheit auf, nimmt der Beklagte an der bezogen auf die D. GmbH zu bildenden Haftungsquote teil. Ist deren Haftung ausgeschlossen, so ist konsequenterweise auch die Haftung des Beklagten insoweit ausgeschlossen. 25 (4) Die Revision meint, nach dem Urteil des Senats vom 9. M344rz 1972 (VII ZR 178/70, BGHZ 58, 216, 219) sei die Erstreckung eines Haftungsaus-schlusses auf Dritte grunds344tzlich nicht anzunehmen. Sie verkennt, dass dieses Urteil einen sogenannten gest366rten Gesamtschuldnerausgleich zum Gegen- stand hatte. Der Gl344ubiger (Bauherr) hatte mit dem einen, ihm zum Schadens-ersatz verpflichteten Gesamtschuldner (Bauunternehmer) eine Haftungsbe-schr344nkung vereinbart. Es war die Frage zu kl344ren, inwieweit dies den Aus-gleichsanspruch des in Anspruch genommenen anderen Gesamtschuldners (Architekt) beeinflusst. Hier dagegen ist der Haftungsausschluss nicht zwischen dem Gl344ubiger und einem Gesamtschuldner, sondern zwischen zwei Gesamt-schuldnern vereinbart worden. Die Grunds344tze des Urteils, das im 334brigen die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses durchaus f374r m366glich h344lt, sind da-her hier nicht heranzuziehen. 26 cc) Die Revision ist der Auffassung, die Freizeichnung erfasse bei der gebotenen engen Auslegung nur diejenigen Arbeiten, f374r die der Beklagte nach dem Inhalt des Vertrages eingeschaltet gewesen sei. Er habe nach dem Vor-trag der Kl344gerin diesen Bereich verlassen, denn danach habe er Zielgruben ausheben und das vermeintlich aktive Gasrohr freilegen lassen. Das 374bersteige bei weitem die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten T344tigkeiten wie Stre- 27 - 14 - ckenbegehung und Kennzeichnung bestimmter Stellen vor Ort, die das Beru-fungsgericht noch zu der vertraglich geschuldeten "Einweisung vor Ort" z344hle. 28 Auch damit dringt die Revision nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Freilegung des vermeintlich aktiven Gasrohres die Gefahr der Be-sch344digung des tats344chlich aktiven Rohres erh366ht worden w344re. Entsprechen-den Vortrag der Kl344gerin zeigt die Revision nicht auf. Nach den vom Beru-fungsgericht in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellungen des Land-gerichts kam es zu dem Unfall, weil der Beklagte ein altes stillgelegtes Gasrohr - das nach dem Vortrag der Kl344gerin freigelegte - mit dem aktiven Gasrohr ver-wechselte und letzteres daher 374bersah. Ob er die Lage des alten Rohres durch Ausheben von Zielgruben und Freilegen oder durch Markieren auf der Stra337e bestimmte, spielt f374r die Besch344digung des aktiven, von ihm 374bersehenen Roh-res keine Rolle. Schadensurs344chlich war die Verwechslung, nicht die Freile-gung. - 15 - III. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 20.11.2007 - 2 O 6/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 30.07.2008 - I-19 U 40/07 -
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