BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 172/08 vom 19. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG 247 2 Abs. 1 Satz 1 Die Bundesanstalt f374r Immobilienaufgaben ist von der Zahlung der Gerichtskosten nicht befreit. Die Kostenfreiheit des Bundes kommt ihr auch in den Rechtsstreitigkeiten nicht zugute, die sie als Partei in dessen Interesse f374hrt. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZR 172/08 - OLG K366ln AG Aachen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes mit Rechnungsdatum vom 13. November 2008 226 Kassenzeichen 780008143516 226 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Erinnerung, mit der die beklagte Bundesanstalt f374r Immobilien-aufgaben einen Anspruch auf R374ckerstattung gem344337 247 5 Abs. 2 Satz 1 GKG wegen der Kosten geltend macht, die von ihr als Antragstellerin gem344337 247 22 Abs. 1 GKG nach R374cknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und unter Vorbehalt gezahlt worden sind, ist zwar nach 247 66 GKG zul344ssig (vgl. Meyer, GKG, 10. Aufl., 247 2 Rdn. 34), jedoch in der Sache unbegr374ndet. 1 1. Die Beklagte ist nicht von der Zahlung der Kosten nach 247 2 Abs. 1 Satz 1 GKG befreit. Sie ist keine Gebietsk366rperschaft (Bund oder Land). Sie ist auch keine nach den Haushaltspl344nen des Bundes oder der L344nder verwaltete 366ffentliche Anstalt oder Kasse. Denn darunter sind nur die 366ffentlichen Anstalten zu verstehen, die mit ihren gesamten Einnahmen oder Ausgaben in den Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes aufzunehmen sind. Es gen374gt dagegen nicht, dass die Ergebnisse der wirtschaftlichen T344tigkeit der 2 - 3 - Anstalt irgendwie im Haushaltsplan der kostenbefreiten Gebietsk366rperschaft erscheinen (Senat, Beschl. v. 24. Februar 1956, V ZB 34/55, Rpfleger 1956, 97; BGH, Beschl. v. 27. Oktober 1981, VI ZR 108/76, Rpfleger 1982, 81, 82; KG JurB374ro 1997, 149, 150 - std. Rspr.). Die Beklagte wird nicht nach dem Haushaltsplan des Bundes verwaltet, sondern bewirtschaftet das ihr 374bertragene Liegenschaftsverm366gen des Bundes nach kaufm344nnischen Grunds344tzen (247 1 Abs. 1 Satz 4 BImAG) und hat 374ber das Ergebnis ihrer wirtschaftlichen T344tigkeit nach den Regeln kaufm344nni-scher Buchf374hrung Jahresabschl374sse zu erstellen (247 8 BImAG). Die Ergebnisse ihrer wirtschaftlichen T344tigkeit flie337en nur mittelbar in H366he der von dem Bundesministerium der Finanzen festgelegten Abf374hrungsbetr344ge (247247 7 Abs. 1 Satz 3, 8 Abs. 3 BImAG) in den Bundeshaushalt ein. 3 2. Die Ansicht der Beklagten, dass sie den Rechtsstreit auf Grund ihrer Befugnis zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nach 247 6 Abs. 5 Satz 1 BImAG gef374hrt habe, weshalb nicht sie, sondern der Bund Prozesspartei gewesen sei, beruht auf grundlegenden Missverst344ndnissen zivilprozess- und kostenrechtlicher Vorschriften. 4 a) Partei ist diejenige nat374rliche oder juristische Person, von welcher oder gegen welche Rechtsschutz vor den Gerichten begehrt wird. Die Parteistellung im Zivilprozess ist von dem materiellen Recht und den geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen unabh344ngig (vgl. Musielak, ZPO, 6. Aufl., 247 50 Rdn 3; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl, vor 247 50 Rdn 2, 3). Partei war danach die Beklagte, die den Rechtsstreit im eigenen Namen gef374hrt hat. 5 - 4 - b) Die Beklagte kann auch nicht Kostenfreiheit deshalb beanspruchen, weil der Bund, dessen Interessen sie in dem Rechtsstreit wahrgenommen hat, gem344337 247 2 Abs. 1 Satz 1 GKG von der Zahlung der Gerichtskosten befreit gewesen w344re. 6 Die Voraussetzungen der Kostenfreiheit m374ssen bei der Partei vorliegen, die nach 247247 22 bis 29 GKG Kostenschuldnerin w344re. 247 2 Abs. 1 Satz 1 GKG gew344hrt eine auf die Person des Kostenschuldners bezogene Kostenbefreiung und greift daher nur dann ein, wenn der Bund, ein Land oder eine der in 247 2 Abs. 1 Satz 1 GKG benannten Anstalten oder Kassen unmittelbar als Partei den Prozess f374hrt (Meyer, aaO, 247 2 Rdn. 3 und 9; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, 70. Lfg. [2008], 247 2 Rdn 6). Die Geb374hren- oder Kostenfreiheit eines am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten kommt der selbst nicht befreiten Partei 7 - 5 - dagegen nicht zugute (Oestreich/Winter/Hellstab, aaO, Rdn 28), auch wenn sie den Rechtsstreit in dessen Interesse f374hrt. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 27.11.2007 - 12 O 238/07 - OLG K366ln, Entscheidung vom 22.07.2008 - 15 U 229/07 -
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