BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 172/09 Verk374ndet am: 28. Oktober 2010 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 204 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Haben die Parteien rechtzeitig Einwendungen gegen das im selbst344ndigen Be-weisverfahren erstattete Gutachten erhoben, ist - sofern nicht eine weitere Be-weisaufnahme stattfindet - das selbst344ndige Beweisverfahren jedenfalls dann beendet, wenn der mit der Beweisaufnahme befasste Richter zum Ausdruck bringt, dass eine weitere Beweisaufnahme nicht stattfindet und dagegen inner-halb angemessener Frist keine Einw344nde erhoben werden. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - VII ZR 172/09 - LG Dresden AG Mei337en - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 23. September 2009 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Mei337en vom 12. September 2008 abge344ndert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhaft ausgef374hrter Reparaturarbeiten an der Einspritzpumpe seines Pkw. Die Partei-en streiten insbesondere dar374ber, ob ein Anspruch des Kl344gers verj344hrt ist. 1 Der Kl344ger erteilte im Juni 2004 dem Beklagten, der eine Kfz-Werkstatt betreibt, den Auftrag, die defekte Einspritzpumpe seines Pkw instand zu setzen. Der Beklagte baute die Pumpe aus und lie337 sie durch einen Pumpendienst re-parieren. Beim Wiedereinbau der Pumpe 374bersah er nach dem Vortrag des 2 - 3 - Kl344gers, dass ein sogenannter Absteckstift in der Aufnahmebohrung des Pum-pengeh344uses zur374ckgeblieben war. Am 22. Juni 2004 holte der Kl344ger den Pkw beim Beklagten ab. Anfang September 2004 blieb der Pkw stehen, der Motor sprang nicht wieder an. Ursache hierf374r waren Sch344den am Einspritzpumpen-geh344use, die nach dem Vortrag des Kl344gers auf den vergessenen Absteckstift zur374ckzuf374hren sind. Der Kl344ger brachte seinen Pkw nunmehr zu einer anderen Kfz-Werkstatt. Nach vorangegangenem Schriftwechsel der Parteien, der nach Auffas-sung des Kl344gers ab dem 23. September 2004 zu einer Hemmung der Verj344h-rung gef374hrt hat, beantragte der Kl344ger mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2004, eingegangen am selben Tag und zugestellt an den Beklagten am 2. November 2004, die Durchf374hrung eines selbst344ndigen Beweisverfahrens zur Ursache der Sch344den an der Einspritzpumpe und zu Art und Kosten der Schadensbeseiti-gung. Das Amtsgericht beauftragte mit der Erstellung des Gutachtens den Sachverst344ndigen Dipl.-Ing. T. Dieser ist Mitarbeiter im Kfz-Sachverst344ndigen-B374ro J. Z. GmbH, deren Gesch344ftsf374hrer der Kfz-Meister J. Z. war. Dieser be-sichtigte in Anwesenheit des Beklagten das Fahrzeug und fertigte neun Licht-bilder, anhand derer der Sachverst344ndige T. unter dem 29. M344rz 2005 sein Gutachten erstattete. Dieses wurde den Prozessbevollm344chtigten der Parteien am 7. April 2005 zugestellt, wobei ihnen eine Frist von drei Wochen, sp344ter still-schweigend verl344ngert bis 12. Mai 2005, f374r etwaige Einwendungen und Antr344-ge einger344umt wurde. Mit an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz r374gte der Beklagte im Hinblick auf die T344tigkeit des Kfz-Meisters J. Z., es sei gegen den Grundsatz, dass der Sachverst344ndige sein Gutachten h366chstpers366nlich zu er-statten habe, 247 407 a Abs. 2 Satz 1 ZPO, versto337en worden; Fragen an den Gutachter erschienen daher wenig zweckm344337ig. Das Amtsgericht leitete diesen Schriftsatz dem Sachverst344ndigen T. mit der Aufforderung zur Stellungnahme zu, die an dessen Stelle der Kfz-Meister J. Z. unter dem 19. Juni 2005 abgab 3 - 4 - und die den Parteien durch Verf374gung vom 21. Juni 2005 374bermittelt wurde. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2005 widersprach der Beklagte einer Verwertung des Gutachtens. Mit Verf374gung vom 20. Juli 2005, ausgefertigt und abgesandt am 27. Juli 2005, wies das Amtsgericht darauf hin, dass es einen Versto337 gegen 247 407 a Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erkennen k366nne. Am 17. August 2005 verf374gte es die Schlussbehandlung der Sache. Mit Schriftsatz vom 8. September 2005, eingegangen am 9. September 2005, r374gte der Beklagte, dass eine Stellung-nahme des Sachverst344ndigen T. nicht vorliege und beantragte, diesen zur Er-l344uterung seines Gutachtens zu laden. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2005 stellte das Amtsgericht fest, dass das selbst344ndige Beweisverfahren beendet sei. Die Beschwerde des Beklagten dagegen wurde vom Landgericht mit Be-schluss vom 18. Januar 2006, dem Beklagtenvertreter zugestellt am 26. Januar 2006, zur374ckgewiesen. Eine Gegenvorstellung des Beklagten blieb erfolglos. Die auf Zahlung von 2.259,48 200 nebst Zinsen und vorgerichtliche An-waltskosten gerichtete Klage ist am 3. M344rz 2008 eingegangen und dem Be-klagten am 26. M344rz 2008 zugestellt worden. Das Amtsgericht hat dem Kl344ger Reparaturkosten in H366he von 1.411,04 200, eine Aufwandspauschale von 25 200 und Ersatz von Nutzungsausfall in H366he von 823,44 200 nebst Zinsen zugespro-chen und im 334brigen die Klage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und unter Ab344nderung des amtsgerichtlichen Urteils zur vollst344ndigen Abwei-sung der Klage. 5 - 5 - I. 6 Das Berufungsgericht f374hrt aus, dem Kl344ger stehe gem344337 247 634 Nr. 4, 247 280 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser sei nicht verj344hrt. Die Verj344hrungsfrist habe gem344337 247 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB zwei Jahre betra-gen. Die Verj344hrung habe mit der Abnahme, also mit der Abholung des Fahr-zeugs am 22. Juni 2004, begonnen, 247 634 a Abs. 2 BGB. Vom 23. September 2004 bis zum 2. November 2004 sei sie gem344337 247 203 BGB gehemmt gewesen. Mit ihren Schrifts344tzen vom 23. September 2004 und 4. Oktober 2004 h344tten die Parteien bis zur Beantragung des selbst344ndigen Beweisverfahrens 374ber den Anspruch verhandelt. Sodann sei von der Zustellung des Antrags auf Durchf374h-rung des selbst344ndigen Beweisverfahrens am 2. November 2004 bis zur Be-kanntgabe des verfahrensbeendenden Beschlusses des Landgerichts vom 18. Januar 2006 am 26. Januar 2006 die Verj344hrung gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB gehemmt gewesen. Dieser Zeitpunkt bedeute bei r374ckschauender Be-trachtung die sachliche Erledigung des selbst344ndigen Beweisverfahrens, da bis dahin noch eine Fortsetzung der Beweissicherung in der Sache m366glich gewe-sen w344re. Formale Ankn374pfungspunkte f374r die Beendigung des selbst344ndigen Beweisverfahrens h344tten sich regelm344337ig daran zu orientieren, den Zeitpunkt der Verj344hrung m366glichst eindeutig zu bestimmen. Das Berufungsgericht hat die Revision im Hinblick auf die Rechtsfrage zugelassen, wann ein selbst344ndiges Beweisverfahren, in dem eine Partei An-tr344ge oder Erg344nzungsfragen gestellt hat, diese vom Gericht wegen Versp344tung (Ablauf einer gerichtlich gesetzten Frist) unbeachtet bleiben und die Beendi-gung des selbst344ndigen Beweisverfahrens durch Beschluss festgestellt wird und die dann hiergegen von der Partei eingelegte Beschwerde nebst weiterer 7 - 6 - Gegenvorstellung ohne Erfolg bleiben, sachlich beendet ist im Sinne der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs. II. 8 Die Erw344gungen des Berufungsgerichts halten im entscheidenden Punkt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Kl344gers ist verj344hrt. Der Beschluss des Landgerichts vom 18. Januar 2006 war f374r die Beendigung des selbst344ndigen Beweisverfahrens ohne Bedeutung. 1. Der vom Berufungsgericht f374r berechtigt gehaltene Anspruch nach 247 634 Nr. 4 BGB verj344hrt, unabh344ngig davon, ob es sich um einen Mangel- oder einen Mangelfolgeschaden handelt, gem344337 247 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB in zwei Jahren (Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., 247 634 a Rn. 5; Staudinger/Frank Peters/Florian Jacoby [2008], 247 634 a BGB Rn. 8). Die Verj344hrung beginnt ge-m344337 247 634 a Abs. 2 BGB mit der Abnahme, die der Kl344ger nach den unange-griffenen Feststellungen des Berufungsgerichts konkludent durch die Abholung seines Fahrzeugs am 22. Juni 2004 erkl344rt hat. 9 2. Die Verj344hrung war gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB, 247 167 ZPO durch die Einleitung des selbst344ndigen Beweisverfahrens seit dem 26. Oktober 2004 gehemmt. Die Hemmung endete gem344337 247 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens. Das selbst344ndige Beweisverfahren war am 29. Juli 2005 mit dem Zugang der amtsgerichtlichen Mitteilung vom 20. Juli 2005 bei den Prozessbevollm344chtigten der Parteien beendet. 10 a) Eine f366rmliche Beendigung des selbst344ndigen Beweisverfahrens ist im Gesetz nicht vorgesehen. Ein anderer Abschluss als die Sicherung eines be-stimmten Beweises findet nicht statt (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1992 11 - 7 - - VII ZR 86/92, BGHZ 120, 329, 332). Ein selbst344ndiges Beweisverfahren ist beendet, wenn die Beweissicherung sachlich erledigt ist. Erfolgt die Beweiser-hebung durch ein schriftliches Sachverst344ndigengutachten, ist das selbst344ndige Beweisverfahren mit dessen 334bersendung an die Parteien beendet, wenn we-der das Gericht nach 247 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO eine Frist zur Stellungnahme gesetzt hat noch die Parteien innerhalb eines angemessenen Zeitraums Ein-wendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Antr344ge oder Erg344n-zungsfragen mitteilen. In den letztgenannten F344llen endet die Hemmung erst zu einem sp344teren Zeitpunkt. Ob die Beendigung des Verfahrens durch derartige Schritte hinausgeschoben worden ist, l344sst sich naturgem344337 erst bei r374ck-schauender Betrachtung beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2002 - VIII ZR 228/00, BGHZ 150, 55 und Beschluss vom 24. M344rz 2009 - VII ZR 200/08, BauR 2009, 979 = NZBau 2009, 598 = ZfBR 2009, 459). b) Nach diesen Grunds344tzen, die das Berufungsgericht an sich nicht ver-kannt hat, war das selbst344ndige Beweisverfahren am 29. Juli 2005 sachlich be-endet. 12 aa) Das schriftliche Gutachten des Sachverst344ndigen T. wurde den Par-teien am 7. April 2005 zugestellt. Ihnen wurde bis zum 12. Mai 2005 Gelegen-heit f374r etwaige Einwendungen und Antr344ge gegeben. Diese Fristsetzung be-ruhte auf 247 492 ZPO i.V.m. 247 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Zwar konnte sie eine Pr344klusionswirkung nicht ausl366sen, da die Parteien auf die Folgen einer Nicht-beachtung der Frist nicht ordnungsgem344337 hingewiesen worden waren (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - V ZR 241/04, NZBau 2006, 119 und OLG Celle, OLGR 2008, 379). Hierauf kommt es jedoch nicht an, da der Beklagte vor Ablauf der Frist eine Stellungnahme eingereicht hat. In dieser hat er sich mit dem Gutachten nicht sachlich auseinandergesetzt, sondern einen Versto337 ge-gen 247 407 a Abs. 2 Satz 1 ZPO ger374gt. Das war zul344ssig. Die Parteien sind im 13 - 8 - selbst344ndigen Beweisverfahren nicht auf sachliche Einwendungen gegen ein Gutachten beschr344nkt. 247 492 Abs. 1 ZPO verweist ohne Einschr344nkung auf die f374r die Aufnahme des betreffenden Beweismittels geltenden Vorschriften, d.h. bei Sachverst344ndigenbeweis auf 247247 402 ff. ZPO. So wie im selbst344ndigen Be-weisverfahren die M366glichkeit besteht, den Sachverst344ndigen abzulehnen, 247 406 ZPO, und auf diese Weise das Ende des selbst344ndigen Beweisverfah-rens zu beeinflussen (vgl. dazu J374rgen Ulrich, Selbst344ndiges Beweisverfahren mit Sachverst344ndigen, 2. Aufl., IBR-Reihe (), Stand 03.03.2008, 5.12, Rn. 199), kann das Beweisergebnis auch dadurch in erhebli-cher Weise in Frage gestellt werden, dass ein Versto337 gegen 247 407 a Abs. 2 Satz 1 ZPO ger374gt wird. Schon aus diesem Grund war das selbst344ndige Be-weisverfahren nicht am 12. Mai 2005 beendet. Das Amtsgericht hat den Ein-wand des Beklagten auch aufgegriffen, eine Stellungnahme des Sachverst344n-digen T. angefordert und die dann eingegangene Stellungnahme des Kfz-Meisters J. Z. den Parteien zugeleitet. Es hat sich weiter mit den erneuten Ein-wendungen des Beklagten im Schriftsatz vom 24. Juni 2005 auseinanderge-setzt und die Parteien mit Verf374gung vom 20. Juli 2005 darauf hingewiesen, dass es einen Versto337 gegen 247 407 a Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erkennen k366nne. Diese Verf374gung wurde am 27. Juli 2005 versandt und gilt gem344337 247 270 Satz 2 ZPO am 29. Juli 2005 als zugegangen. bb) Damit war das selbst344ndige Beweisverfahren beendet. Haben die Parteien rechtzeitig Einwendungen gegen das im selbst344ndigen Beweisverfah-ren erstattete Gutachten erhoben, ist - sofern nicht eine weitere Beweisaufnah-me stattfindet - das selbst344ndige Beweisverfahren jedenfalls dann beendet, wenn der mit der Beweisaufnahme befasste Richter zum Ausdruck bringt, dass eine weitere Beweisaufnahme nicht stattfindet und dagegen innerhalb ange-messener Frist keine Einw344nde erhoben werden. 14 - 9 - Das Amtsgericht hat die Einwendungen des Antragsgegners mit Verf374-gung vom 20. Juli 2005 zur374ckgewiesen und damit zum Ausdruck gebracht, dass eine weitere Beweisaufnahme nicht mehr stattfindet. Eine solche hat auch in der Folge nicht stattgefunden. Eine nochmalige Frist zur Stellungnahme wur-de den Parteien nicht gesetzt. 15 16 Es kommt deshalb darauf an, ob der am 9. September 2005 eingegan-gene Antrag des Beklagten auf Anh366rung des Sachverst344ndigen in angemes-sener Frist eingegangen ist. Dabei kann dahinstehen, ob auf die Frist seit Zu-gang des Gutachtens oder auf eine neue Frist mit dem Zugang der Verf374gung des Amtsgerichts vom 20. Juli 2005 abzustellen ist. Denn selbst wenn man auf eine neue Frist seit dem 29. Juli 2005 abstellt, ist der Antrag auf Anh366rung des Sachverst344ndigen nicht in angemessener Frist eingegangen. Welche Frist f374r eine Stellungnahme angemessen ist, h344ngt von den Umst344nden des Beweisverfahrens ab, insbesondere von dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad des schriftlichen Gutachtens und davon, ob die betroffene Partei sachverst344ndige Hilfe in Anspruch nehmen muss (J374rgen Ulrich, aaO, m.w.N. aus der Rechtsprechung). 17 Das Gutachten des Sachverst344ndigen T. nahm zu den einfach gelager-ten Beweisfragen auf lediglich sechs Seiten in leicht verst344ndlicher Weise Stel-lung. Der Beklagte ist selbst sachkundig. Das Gutachten wurde seinem Pro-zessbevollm344chtigten bereits am 7. April 2005 zugestellt. Er hatte ausreichend Zeit, sich mit dem Gutachten inhaltlich zu befassen und ihm als kl344rungsbed374rf-tig erscheinende Fragen herauszuarbeiten. Unter diesen Umst344nden erscheint der Zeitraum von sechs Wochen vom Zugang der Verf374gung vom 20. Juli 2005 bis zum Eingang des Antrags auf Anh366rung des Sachverst344ndigen nicht mehr 18 - 10 - als angemessen. Dies kann der Senat selbst beurteilen, da weitere Feststellun-gen nicht zu erwarten sind. 19 cc) Dieser Beendigung des selbst344ndigen Beweisverfahrens am 29. Juli 2005 steht, anders als das Berufungsgericht meint, nicht entgegen, dass das Amtsgericht mit Beschluss vom 26. Oktober 2005 die Beendigung feststellte und das Landgericht mit Beschluss vom 18. Januar 2006 die sofortige Beschwerde des Beklagten dagegen zur374ckwies. Die Erw344gung des Berufungsgerichts, erst mit der Beschwerdeentschei-dung des Landgerichts k366nne von einer eindeutigen Beendigung des selbst344n-digen Beweisverfahrens ausgegangen werden, da es bis dahin im Bereich des M366glichen gewesen w344re, die Fortsetzung des selbst344ndigen Beweisverfahrens anzuordnen, geht fehl. Das selbst344ndige Beweisverfahren ist bei r374ckschauen-der Betrachtung seit dem 29. Juli 2005 beendet, weil der Antrag auf Anh366rung des Sachverst344ndigen nicht innerhalb angemessener Frist gestellt wurde und die Beweisaufnahme daher zu Recht nicht fortgef374hrt wurde. Die M366glichkeit, dass ein selbst344ndiges Beweisverfahren fortgef374hrt oder wieder aufgenommen wird, besteht nahezu immer und auch dann, wenn der entsprechende Antrag erheblich l344ngere Zeit als im vorliegenden Fall nach Ablauf der angemessenen Frist gestellt wird. Wollte man f374r die Beendigung des selbst344ndigen Beweisver-fahrens auf die damit verbundene Ungewissheit und deren Beseitigung durch einen gerichtlichen Beschluss abstellen, h344tte es der Antragsteller in der Hand, durch versp344tet gestellte Antr344ge das Ende des selbst344ndigen Beweisverfah-rens hinauszuz366gern. 20 c) Damit war die Verj344hrung eines eventuellen Schadensersatzanspru-ches des Kl344gers durch das selbst344ndige Beweisverfahren lediglich vom 26. Oktober 2004 bis zum 29. Juli 2005, d.h. um rund neun Monate, gehemmt. 21 - 11 - Diese Hemmung endete gem344337 247 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach der Beendigung des selbst344ndigen Beweisverfahrens. Die Verj344hrungsfrist von zwei Jahren, 247 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB, w344re ohne das selbst344ndige Beweisver-fahren am 22. Juni 2006 abgelaufen. Ihr Ende wurde durch die Hemmung ins-gesamt um rund 15 Monate hinausgeschoben, also bis Ende September 2007. 22 Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Verj344hrung auch nach 247 203 Satz 1 BGB durch Verhandlungen zwischen den Parteien 374ber den An-spruch gehemmt war, wof374r entgegen der Ansicht der Revision viel spricht. Selbst wenn man die Verhandlungen nicht erst mit dem Schriftsatz der Pro-zessbevollm344chtigten des Kl344gers vom 23. September 2004, sondern bereits mit dem Schreiben des Beklagten vom 7. September 2004 beginnen lie337e, k344-me es bis zum 26. Oktober 2004 nur zu einer weiteren Hemmung von 49 Tagen. Verj344hrung w344re dann im November 2007 eingetreten. Die Klage ging aber erst am 3. M344rz 2008 bei Gericht ein. d) Der Beklagte verst366337t nicht gegen Treu und Glauben, indem er sich auf die Verj344hrungseinrede beruft. Ein derartiger Versto337 kann nicht darin ge-sehen werden, dass der Beklagte sich im selbst344ndigen Beweisverfahren f374r dessen Fortsetzung eingesetzt hat. Ein irgendwie gearteter Vertrauenstatbe-stand zugunsten des Kl344gers im Hinblick auf die Verj344hrung ist dadurch nicht entstanden, zumal der Kl344ger im selbst344ndigen Beweisverfahren st344ndig die Auffassung vertreten hat, das Verfahren sei sp344testens durch den Beschluss des Amtsgerichts zur Beendigung des Verfahrens tats344chlich beendet. 23 3. Die Revisionserwiderung macht geltend, auf die mit der Hemmung der Verj344hrung in Zusammenhang stehenden Fragen k344me es nicht an. Neben dem vertraglichen Anspruch stehe dem Kl344ger auch ein Anspruch aus unerlaubter Handlung nach 247 823 Abs. 1 BGB zu. Die vom Beklagten fahrl344ssig bewirkte 24 - 12 - Substanzsch344digung am Eigentum des Kl344gers (Motor seines Pkw) erf374lle zugleich die Tatbestandsmerkmale einer (grob) fahrl344ssigen Eigentumsverlet-zung nach den Grunds344tzen zum sogenannten weiterfressenden Schaden. Dieser Anspruch sei nicht verj344hrt, 247247 195, 199 BGB. 25 Damit hat die Revisionserwiderung keinen Erfolg. 26 a) Grunds344tzlich kann ein Anspruch aus 247 823 Abs. 1 BGB wegen Be-sch344digung fremden Eigentums auch dann vorliegen, wenn die verletzende Handlung oder Unterlassung im Rahmen eines Vertragsverh344ltnisses erfolgt und sich aus diesem Anspr374che auf Schadloshaltung ergeben. Ein Anspruch aus 247 823 Abs. 1 BGB besteht aber nicht, wenn der geltend gemachte Schaden lediglich den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert der Sache f374r das Nutzungs- und 304quivalenzinteresse des Erwerbers ausdr374ckt. Dagegen kommt ein Anspruch aus 247 823 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn das nicht der Fall ist, der geltend gemachte Schaden also nicht stoffgleich mit dem der Sache von An-fang an anhaftenden Mangelunwert ist. Bei einer mangelhaften Reparaturma337-nahme liegt Stoffgleichheit vor und besteht kein deliktischer Anspruch, wenn sich deren Mangelunwert mit dem erlittenen Schaden am Eigentum deckt. Denn dieser Schaden ist allein auf entt344uschte Vertragserwartung zur374ckzuf374hren. Es ist nicht Aufgabe des Deliktsrechts, die Erwartung des Bestellers zu sch374tzen, dass der Vertrag ordnungsgem344337 erf374llt wird und deshalb der mit der Repara-turma337nahme bezweckte Erfolg eintritt. Ein Anspruch aus 247 823 Abs. 1 BGB besteht grunds344tzlich nicht, soweit mit dem Schadensersatzanspruch allein die Kosten f374r die Beseitigung des Mangels der in Auftrag gegebenen Leistung gel-tend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2005 - VII ZR 158/03, BGHZ 162, 86, 93, 94 m.w.N.). - 13 - b) Hier deckt sich der Mangelunwert der fehlerhaften Reparaturleistung des Beklagten mit dem Schaden des Kl344gers. Der Beklagte war aufgrund des zwischen den Parteien zustande gekommenen Werkvertrags verpflichtet, die defekte Einspritzpumpe zu reparieren und so einzubauen, dass sie dauerhaft funktionstauglich war. Diesen letzten Teil seiner vertraglichen Verpflichtung hat er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mangelhaft erf374llt, indem er den Absteckstift im Einspritzpumpengeh344use zur374cklie337. Die mangelhafte Werkleistung des Beklagten f374hrte entgegen dem Vorbringen der Revisionser-widerung nicht zu einer Substanzsch344digung an weiterem Eigentum des Kl344-gers, n344mlich dem Motor seines Pkw. Dass dieser nicht wieder ansprang, stellt eine Funktionsst366rung aber keine Substanzverletzung dar. Sachschaden ent-stand vielmehr nur an der Einspritzpumpe, die entgegen der vertraglichen Ver-pflichtung des Beklagten nicht dauerhaft funktionstauglich war. Bei dieser Sach-lage ist f374r eine deliktische Haftung kein Raum. 27 - 14 - III. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 ZPO. Kniffka Bauner Safari Chabestari Eick Halfmeier Vorinstanzen: AG Mei337en, Entscheidung vom 12.09.2008 - 3 C 288/08 - LG Dresden, Entscheidung vom 23.09.2009 - 8 S 499/08 -
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