ECLI:DE:BGH:2016:070916UIVZR172.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 172/15 Verkündet am: 7. September 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Bk, SEB Die Gegenwertregelung gemäß dem Satzungsergänzenden Beschluss zu §§ 23 bis 23c VBLS vom 21. November 2012 benachteiligt den ausgeschiedenen B e teiligten unangemessen. BGH, Urteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann auf die mün d- liche Verhandlung vom 7. September 2016 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückwe i- sung des Rechtsmittels im Übr igen - das Urteil des 12. Zivilsen ats des Ober landesgerichts Karlsruhe vom 5. März 2015 teilweise aufgehoben, soweit die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Zinsen in Höhe von mehr als fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zurückgewiesen worden is t. Insoweit wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 16. Dezember 2011 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte lediglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpun k- ten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen hat. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Rückzahlung der von ihr nach Kündigung ihres Beteiligungsverhä ltnisses geleisteten Gegenwertzahlung. Die Beklagte wird im Abrechnungsverband West, dem die Klägerin seit Februar 1951 angehörte, seit 1967 über ein Umlageverfahren in Form eines modifizierten Abschnittsdeckungsverfahrens finanziert. Der Umlagesatz is t so bemessen, dass die für die Dauer des Deckungsa b- schnitts zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwa r- tenden Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, um die Aufgaben der Beklagten während des Deckungsabschnitts sowie der sechs folge nden Monate zu erfüllen, soweit sie nicht aus dem Vermögen nach § 66 der Satzung der Beklagten (VBLS) zu erfüllen sind. Wegen der nach dem Ausscheiden eines Beteiligten weiterhin zu erfüllenden Ve r- pflichtungen der Beklagten bestimmte § 23 Abs. 2 VBLS seit Einführung des Umlageverfahrens die Verpflichtung des ausscheidenden Beteiligten, einen so genannten Gegenwert zu zahlen. Mit Urteilen vom 10. Oktober 2012 (IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 und IV ZR 12/11, juris) erklärte der Senat die Gegenwertregelung in § 23 Abs. 2 VBLS a.F. wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam und schloss die entstandene Regelungslücke im Wege e r- gänzender Vertragsauslegung dahingehend, dass eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch für die b ereits bee n- dete Beteiligung möglich sein sollte. Am 21. November 2012 beschloss die Beklagte die 18. Satzungsänderung der VBLS, mit der die Gege n- 1 2 3 - 4 - wertregelung in § 23 VBLS geändert und durch die §§ 23a bis 23c VBLS ergänzt wurde. § 23c VBLS lautet auszugswe ise: " § 23c Erstattungsmodell (1) 1 Anstelle der Zahlung eines Gegenwerts kann der A r- beitgeber einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des Gegenwerts schriftlich beantragen, die Finanzierung der bei der VBL verbleibenden Anwar t- schaften und Le istungsansprüche über das Ersta t- tungsmodell durchzuführen. 2 Das Erstattungsmodell sieht vor, dass der Arbeitgeber für einen Zeitraum von maximal 20 Jahren der VBL die Aufwendungen für die ihm nach § 23 Abs. 1 und § 23b Abs. 4 zuzurechnenden Betriebsrentenl eistungen erstattet und daneben einen Deckungsstock aufbaut, der dazu dient, die hinterlass e- nen Anwartschaften und Leistungsansprüche auszuf i- nanzieren. 3 Auf Antrag des ausgeschiedenen Arbeitg e- bers kann der Erstattungszeitraum jederzeit verkürzt werden. 8 Am Ende des Erstattungszeitraums wird auf Kosten des Arbeitgebers der Gegenwert nach den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Rechnungsgrundlagen und für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen nach § 23a berechnet. 9 Die Differenz zwischen dem v orhandenen Deckungskapital und diesem Gegenwert ist als Schlusszahlung zu leisten. 10 Die Schlusszahlung ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Höhe des ausstehenden Differenzbetrages zu za h- len. 11 Die VBL kann die Zahlung unter Berechnung von Zinsen auch stunden, wenn eine entsprechende Ve r- einbarung abgeschlossen wurde. 12 Überschreitet das vorhandene Deckungskapital den Gegenwert, erstattet die VBL den überzahlten Betrag innerhalb des gleichen Zeitraums. (2) 1 Der Arbeitgeber erstattet der VBL vom Zeitpunkt des Ausscheidens an für maximal 20 volle Kalenderjahre die Ausgaben für die ihm nach § 23 Abs. 1 und § 23b - 5 - Abs. 4 zuzurechnenden Betriebsrentenleistungen. 2 Er ist verpflichtet, an die VBL jeweils zum 31. März einen Vorschuss zur Finanzie rung der Betriebsrentenleistu n- gen im laufenden Jahr zu überweisen. 6 Zur Abdeckung der Verwaltungskosten wird der zu e r- stattende Betrag jeweils um zwei Prozent erhöht. (3) Zum Aufbau eines Deckungskapitals zur Ausfinanzi e- rung der bei der VBL verbleib enden Anwartschaften und Leistungsansprüche leistet der Arbeitgeber jeweils zum 31. März zusätzlich einen Betrag in Höhe von minde s- tens 2 Prozent seiner durchschnittlichen zusatzverso r- gungspflichtigen Jahresentgelte der letzten fünf Kale n- derjahre vor dem A usscheiden. (4) 1 Während des Erstattungszeitraums gilt für den ausg e- schiedenen Arbeitgeber neben Absatz 3 als weiterer Mindestbetrag die Höhe der Aufwendungen, die bei fortbestehender Beteiligung als Arbeitgeberanteil an der Umlage seiner durchschnittlich en zusatzversorgung s- pflichtigen Jahresentgelte der letzten fünf Kalenderjahre vor dem Ausscheiden zu leisten wären. 2 Auf diesen Mindestbetrag wird der Vorschuss nach Absatz 2 ang e- rechnet. 3 Soweit dieser Vorschuss den weiteren Mi n- destbetrag unterschreitet, ist jährlich zum 31. März die Differenz zwischen Vorschuss und weiterem Mindestb e- trag zusätzlich für den Aufbau des Deckungskapitals nach Absatz 3 zu zahlen. (5) 1 Ist der Arbeitgeber mit seinen jährlich zum 31. März zu erbringenden Aufwendungen mit mehr a ls drei Monaten in Verzug, hat er die Schlusszahlung zu leisten. (7) 1 Ist der ausgeschiedene Arbeitgeber insolvenzfähig, hat er für die Dauer der Erstattung bis zur Leistung der Schlusszahlung eine Insolvenzsicherung in Höhe der ausstehenden Gegenwertf orderung beizubringen. - 6 - 3 Erfüllt der ausgeschiedene Arbeitgeber diese Anford e- rungen an die Insolvenzsicherung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Au s- scheidens, hat der Arbeitgeber ebenfalls die Schlus s- zahlung zu leisten. " Darüber hinaus fasste der Verwaltungsrat der Beklagten für solche Beteiligte, die - wie die Klägerin - ihre Beteiligung zwischen dem 1. J a- nuar 2002 und dem 31. Dezember 2012 beendet hatten, einen Sa t- zungsergänzenden Beschluss zu §§ 23 bis 23c VBL - Satzung vom 21. November 2012 (SEB). Er lautet auszugsweise: " 2. Anstelle der §§ 23 bis 23b in der ab dem 10. Oktober 2012 geltenden Fassung findet für diese Arbeitgeber § 23 in folgender Fassung Anwendung: " § 23 Ausscheiden eines Beteiligten (1) 1 Schei det ein Beteiligter aus der Beteiligung aus, enden die Pflichtversicherungen der bei ihm im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäfti g- ten. 2 Für die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beteiligten entstandenen Anwartschaften und Ansprüche verbleibt es bei dem in diesem Zei t- punkt geltenden Anpassungssatz nach § 39. (2) 1 Zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflic h- i- nen von der VBL auf seine Kosten zu berec h- nenden Gegenwert zu zahle n. 2 Der Gegenwert ist nach versicherungsmath e- matischen Grundsätzen zu berechnen, wobei als Rechnungszins 3,25 Prozent während der A n- wartschaftsphase und 5,25 Prozent während des 4 - 7 - Rentenbezuges zugrunde zu legen ist. 3 Zur D e- ckung von Fehlbeträgen ist der G egenwert um 10 Prozent zu erhöhen; dieser Anteil wird der Verlustrücklage nach § 67 zugeführt. 4 Als kün f- tige jährliche Erhöhung der Betriebsrenten ist der Anpassungssatz nach § 39 zu berücksicht i- gen. 5 Die Berechnungsmethode und die Rec h- nungsgrundlagen werd en in versicherungstec h- nischen Ausführungsbestimmungen geregelt, die beteiligten und ausgeschiedenen Arbeitgebern auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden. 8 Der Gegenwert ist zur Abgeltung der Verwa l- tungs - kosten um 2 Prozent zu erhöhen. (4) 1 Der Gegenwert ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des G e- genwerts zu zahlen. 2 Die VBL kann die Zahlung unter Berechnung von Zinsen in Höhe von 4 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB, mindestens jedo ch 5,25 Pr o- zent, stunden. " 5. 1 Alternativ kann der Arbeitgeber die bei der VBL ve r- bleibenden Anwartschaften und Ansprüche über eine Neuberechnung des Gegenwerts nach Nr. 2 oder das Erstattungsmodell in entsprechender Anwendung des § 23c finanzieren 3 Bei einer Neuberechnung ist der Gegenwert auf Kosten des Arbeitgebers abweichend von Nr. 2 nicht zum Au s- scheidestichtag, sondern zu einem mit dem Arbeitgeber einvernehmlich festzulegenden Stichtag, spätestens j e- doch zum 31. Dezember 2014 zu berechne n. 4 Bei dem Erstattungsmodell beginnt der Erstattungszeitraum für - 8 - künftige Betriebsrentenleistungen ebenfalls zu einem mit dem Arbeitgeber einvernehmlich festzulegenden Stic htag, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2014. 5 In beiden Fällen hat der Arbeitge ber die vom Zeit - punkt des Ausscheidens bis zu dem vereinbarten Stic h- tag bereits gezahlten Betriebsrentenleistungen zu e r- statten, die ihm zuzurechnen sind. 6 Der Erstattungsb e- trag wird zur Abgeltung der Verwaltungskosten pa u- schal um 2 Prozent erhöht. 7 Er is t jährlich mit 4 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB, mindestens jedoch 5,25 Prozent, zu verzinsen. 8 Für die Berechnung der Zinsen ist der Erstattungsb e- trag für jedes Kalenderjahr der Rentenzahlung geso n- dert zu ermitteln und jäh rlich vom Jahresende an zu verzinsen. 9 Der Erstattungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Höhe des E r- 11 Für das Erstattungsmodell gilt § 23c mit folgenden Maßgaben: a) 1 Der Arbeitgeber erstatte t an die VBL für einen Zei t- raum von maximal 20 Jahren die Aufwendungen für Betriebsrentenleistungen, die ihm zuzurechnen sind. 2 Auf diesen Erstattungszeitraum werden die Kale n- derjahre vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum vereinbarten Stichtag angerechnet . b) 1 Abweichend von § 23c Abs. 1 ermittelt die VBL s o- wohl zu dem vereinbarten Stichtag für den Beginn der Erstattung künftiger Rentenleistungen als auch zum Ende des Erstattungszeitraums auf Kosten des ausgeschiedenen Arbeitgebers den Gegenwert nach Nr. 2. 2 Gleiches gilt für die Feststellung der Höhe der Insolvenzsicherung nach § 23c Abs. 7. c) 1 Die Vorschusszahlung für die Erstattung der B e- triebsrentenleistungen erfolgt erstmals zum verei n- barten Stichtag und danach jährlich zum 31. März. 2 Gleiches gilt für die jährlichen Zahlungen zum Au f- bau des Deckungskapitals. " - 9 - Die Klägerin kündigte ihre Beteiligung mit Wirkung zum 31. D e- zember 2006. Die Beklagte berechnete auf der Grundlage eines von ihr in Auftrag gegebenen versicherungsmathematischen Gutachtens die G e- genwertforderung auf 4.280.605,95 zahlte. Die Klägerin hält auch den mit der 18. Satzungsänderung neu g e- fassten § 23c VBLS und den Satzun gsergänzenden Beschluss vom 21. November 2012 für unwirksam. Sie verlangt mit i hrer Klage, soweit für das Revisionsverfahren vo n Interesse, die Rückzahlung des geleist e- ten Betrages nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattge geben, das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Nachdem die B e- u- rückerstattet hatte, haben die Parteien in der Revisionsinstanz den Rechtsstreit in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übr i- gen verfolgt die Beklagte mit ihrer Revision ihr en Klagabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat nur hinsichtlich der Höhe der ausgeurteilten Zin s- forderung Erfolg. I. Das Berufungsgericht verneint einen Rechtsgrund für die em p- fangene Gegenwertzahlung. Es hält die mit der 18. Satzungsänderung 5 6 7 8 - 10 - geänderten Bestimmungen über die Erhebung des Gegenwerts - ebenso wie § 23 VBLS a.F. - wegen unangemessener Benachteiligung der Kl ä- gerin für unwirksam. Sie unterlägen der uneingeschränkten Inhaltsko n- trolle des § 307 BGB, weil sie ohne tarifrechtlichen Ursprung seien. Auf den Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 24. November 2011 zum Tarifve r- trag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffen t- lichen Dienstes (ATV) vom 1. März 2002 (ATVÄndV6) komme es schon deshalb nicht an , weil dieser, soweit er zum 1. Januar 2001 rückwirkend in Kraft gesetzte Regelungen enthalte, eine unzulässige echte Rückwi r- kung anordne. Das nunmehr geltende M odell einer Kombination zwischen einem Erstattungs - und einem Gegenwertmodell führe zu weit reichenden fina n- ziellen Belastungen der ausscheidenden Beteiligten. Diese würden bis zum Ende des Erstattungszeitraums finanziell so behandelt, als seien sie Beteiligte der Beklagten geblieben, weil sie als Mindestbetrag den Wert der jährlichen Umlage bei fortbestehender Beteiligung zu zahlen hätten, auch wenn die ihnen zuzurechnenden Rentenleistungen unter diesem Wert lägen. Dabei könnten die an die Beklagte jährlich abzuführenden Zahlungen für Beteiligte mit überwiegend " anwärterlastigem " Versiche r- tenbest and höher sein als bei Fortführung der Beteiligung. Zudem habe der ausscheidende Beteiligte die Zahlungen als jährliche Einmalzahlung im Voraus zu zahlen, während die Beklagte die Betriebsrenten monatlich zahle und die Beteiligten nur zur monatlichen Zahlu ng der Umlage oder eines Sanierungsgeldes verpflichtet seien. Die nach Ablauf des Erstattungszeitraums zu leistende Einmalza h- lung könne für Arbeitgeber, die wie die Klägerin zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausgeschieden seien, be trächtlich 9 10 - 11 - sein, weil bei ihnen auf den Erstattungszeitraum die Kalenderjahre vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum vereinbarten Stichtag angerechnet würden. Während des Erstattungszeitraums müssten ausgeschiedene Beteiligte nicht nur die künftigen Renten zahlungen erstatten, den Kap i- talstock aufbauen und Leistungen für eine neue Zusatzversorgung ihrer Arbeitnehmer erbringen, sondern auch in kürzester Zeit für eine Schlus s- zahlung in erheblicher Höhe vorbeugen. Erschwerend komme hinzu, dass die ausgeschieden en Beteiligten der Beklagten die von ihr für den Zeitraum zwischen ihrem Ausscheiden und dem vereinbarten Stichtag gezahlten Betriebsrentenleistungen in einem Betrag zu erstatten und zu verzinsen hätten. Verfügten die Beteiligten, wovon bei ihre Beteiligun g beendenden Arbeitgebern in der Regel auszugehen sei, über einen h o- hen Anteil aktiv Beschäftigter, könne im Erstattungszeitraum nur ein recht geringer Teil der Rentenlast beglichen werden. Der weitaus größte Teil der Rentenlast falle demgegenüber in den Z eitraum nach Ablauf des Erstattungszeitraums. Es stehe auch nicht fest, dass der Einmalbetrag erst nach Ablauf des Zwanzigjahreszeitraums zu leisten sei, denn der ausscheidende Beteiligte habe die Schlusszahlung auch dann zu leisten, wenn er mit auch nur e inem geringen Teil seiner jährlich zu erbringenden Leistungen mit mehr als drei Monaten in Verzug sei oder die Insolvenzs i- cherung nicht innerhalb von drei Monaten nach seinem Ausscheiden e r- bringe. Die Neuregelung berge für die ausscheidenden Beteiligt en nach wie vor ein gravierendes Prognoserisiko. Dieses beschränke sich zwar auf den Zeitraum nach Ablauf des Erstattungszeitraums; da die ihre B e- teiligung beendenden Arbeitgeber aber in der Regel über " anwärterlast i- ge " Versichertenbestände verfügten, betr effe der Erstattungszeitraum nur einen recht geringen Teil der Rentenlast. Auch wenn sich für in den 11 - 12 - Anwendungsbereich des Satzungsergänzenden Beschlusses fallende Beteiligte die Rechnungsgrundlagen nicht veränderten, bleibe doch das Risiko, dass sich die in die Berechnung eingestellten Annahmen nicht als zutreffend erwiesen. Ob die Regelung einer langjährigen Vertragsbindung in einem Dauerschuldverhältnis den Vertragspartner unangemessen in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beschränke, sei anh and einer umfa s- senden Interessenabwägung im Einzelfall festzustellen. Regelmäßig rechtfertige es eine längere Vertragsbindung, wenn der die Laufzeit vo r- gebende Vertragsteil hohe Kosten aufwenden müsse, die sich nur bei längerer Vertragsdauer amortisierten. Da der Beklagten für die Ve r- tragserfüllung notwendige Kosten erst mit Fälligkeit der Rentenleistung entstünden, fehle eine sachliche Rechtfertigung für eine lange faktische Bindung. Allerdings liege bei Rentenversicherungen aus der Natur der Sache eine un befristete Laufzeit zumindest nahe. Dies rechtfertige a n- gesichts des den Beteiligten bei solchen Verträgen zustehenden Künd i- gungsrechts jedoch eine faktische Bindung von 20 Jahren nicht. Ein Interesse der Beklagten, über die zum Erbringen der jeweilig en Rentenleistungen notwendigen Zahlungen hinaus pauschal und bedarf s- unabhängig weitere Leistungen einzufordern, sei nicht auszumachen. Gleiches gelte, soweit die Beklagte unabhängig von den dem Beteiligten zuzurechnenden Rentenleistungen als Mindestbetrag den Wert der jäh r- lichen Umlage bei Fortbestehen der Beteiligung fordere. Diesen Zahlu n- gen der Beteiligten stehe keine aktuelle Gegenleistung der Beklagten gegenüber. Da die Beklagte die Beträge erst für zukünftig fällig werde n- de Rentenleistungen benötige, reiche es aus, dass eine Erstattung zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt sichergestellt sei. Dem trage die im Sa t- zungsergänzenden Beschluss vorgesehene Insolvenzsicherung hinre i- 12 13 - 13 - chend Rechnung. Die zeitliche Begrenzung des Erstattungszeitraums lasse sich ni cht mit einer Verminderung der Verwaltungskosten rechtfe r- tigen. Diese erhebe die Beklagte nicht nur während des Erstattungszei t- raums, sondern auch durch einen zweiprozentigen Aufschlag auf den zum Ende dieses Zeitraums zu zahlenden Gegenwert. Es sei a uch nicht sichergestellt, dass die zum Aufbau eines D e- ckungsstocks eingezahlten Beträge die Schlusszahlung tatsächlich mi n- derten. Das Risiko einer fehlerhaften, nicht ertragreichen oder gar ve r- lustreichen Anlage des Deckungskapitals trage allein der aussch eidende Arbeitgeber, der keinerlei Einfluss auf die Anlageart habe. Genauso w e- nig sei sichergestellt, dass der eingezahlte Betrag in vollem Umfang den Arbeitnehmern des ausscheidenden Beteiligten zugutekomme. Für den Fall, dass der die Gegenwertzahlungen u mfassende Abrechnungsve r- band zum Ende eines Geschäftsjahres einen Verlust ausweise, werde dieser durch Herabsetzen der Leistungen aus diesem Abrechnungsve r- band ausgeglichen. Führe dies zu herabgesetzten Rentenleistungen an Arbeitnehmer des ausscheidenden B eteiligten, müsse dieser ihnen g e- genüber für die Differenz einstehen. Die Beklagte sei nicht in Höhe der in den Jahren 2007 bis 2014 e r- brachten Rentenleistungen an ehemalige Arbeitnehmer der Klägerin en t- reichert. Sie habe den Bereicherungsgegenstand n icht we g gegeben. Das Erlangte sei auch nicht verbraucht worden. Die Rentenzahlungen für die Beschäftigten der Klägerin seien aus dem Umlagesystem zu erbringen. Die Beklagte hätte die Betriebsrenten auch dann erbracht, wenn die Kl ä- gerin den Gegenwert nicht geleistet hätte. Die von der Beklagten hilf s- weise erklärte Aufrechnung mit einem Aufwendungsersatzanspruch gehe mangels bestehender Gegenforderung ins Leere. Voraussetzung für e i- 14 15 - 14 - nen solchen Anspruch nach § 670 BGB sei das Fehlen einer vertragl i- chen Grundla ge, der es zwar derzeit entbehre. Ein Ersatzanspruch komme aber erst in Betracht, wenn feststehe, dass eine Satzungsreg e- lung zum Gegenwert dauerhaft nicht geschaffen werde. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung bis auf einen Punkt i m Erge b- nis stand. 1. Zutreffend und von der Revision unangegriffen geht das Ber u- fungsgericht davon aus, dass sich die Beklagte auf § 23 VBLS a.F. als Rechtsgrund für die empfangene Gegenwertzahlung nicht mehr berufen kann. Auch die nunmehr allein in Betracht kommenden § § 23 und 23c VBLS nach Maßgabe des Satzungs ergänzenden Beschlusses vom 21. November 2012 bilden keinen Behaltensgrund für die geleistete G e- genwertzahlung, sondern sind wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. a) Das Berufungsgericht ha t zu Recht angenommen, dass diese Satzungsbestimmungen der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen, weil sie ohne tarifrechtlichen Ursprung sind. aa) § 16 Abs. 4 und 5 ATV in der Fassung des § 1 Nr. 1 ATVÄndV6, der die Zahlung e ines nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bemessenden Gegenwerts durch den ausscheidenden Arbeitgeber vorsieht, entfaltet gegenüber der Klägerin keine Rechtswi r- kung. Wie der Senat bereits entschieden und näher begründet hat (S e- natsurteile vom 10 . Oktober 2012 - IV ZR 10/11, aaO Rn. 26 ff.; IV ZR 12/11, aaO Rn. 25 ff.; vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11, VersR 2014, 759 Rn. 19), liegt eine unzulässige echte Rückwi r- 16 17 18 19 - 15 - kung vor, soweit der Änderungstarifvertrag rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft gesetzte Regelungen zum Gegenwert für Beteiligungen enthält, die vor seinem Abschluss beendet wurden. Daran ist auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens festzuhalten. Zwar findet das Rückwirkungsverbot - auch im Anwendungsbe reich der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie (vgl. BAGE 124, 1 unter B III 2; 78, 309 unter II 2 c dd; Henssler in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeit s- recht 7. Aufl. Einleitung TVG Rn. 18) - im Prinzip des Vertrauensschu t- zes nicht nur seinen Grund, so ndern auch seine Grenze. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (BVerfGE 135, 1 Rn. 61; 12 2, 374 unter B II 2 b cc (2) jeweils m.w.N.). Anders als die Revision meint, liegt aber keine der in der Rechtsprechung anerkannten Fallgru p- pen ausnahmsweise zulässiger echter Rückwirkung (vgl. dazu BVerfGE 135, 1 Rn. 62; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundges etz 13. Aufl. Art. 20 GG Rn. 72 f.; Grzeszick in Maunz/Düri g, Grundgesetz Art. 20 VII. Rn. 83 ff. (Stand: September 2015) jeweils m.w.N.) vor. Die Revision zeigt nicht auf, dass die vor Abschluss des Änd e- rungstarifvertrag e s bestehende tarifvertraglich e Regelung für an der B e- klagten beteiligte Arbeit geb er so unklar oder verworren war , dass diese mit einer rückwirkenden Klärung rechnen m u ss t en (vgl. BVerfGE 135, 1 Rn. 62; 98, 17 unter C II 3 b bb; 13, 261 unter B III 2 b jeweils m.w.N.). Es genügt nicht, dass die Tarifvertragsparteien der Auffassung waren, zur Sicherung der solidarischen Umlagefinanzierung einen Gegenwert zu erheben, dies aber im Wortlaut des Tarifvertrag e s zunächst nicht zum Ausdruck kam. Wie die Revision an anderer Stelle selbst vorbrin gt, spi e- gelten sich der Wille und das Verständnis der Tarifvertragsparteien in 20 - 16 - den Satzungen der Zusatzversorgungseinrichtungen wider. Danach konnte es, worauf auch die Revision verweist, zwar umso weniger ein schützenswertes Vertrauen der Arbeit geb er dara uf geben, keinen G e- genwert zahlen zu müssen. Mit einer alsbaldigen Regelung der Gege n- wertforderung durch Tarifvertrag mussten diese aber nicht rechnen. Der Änderungstarifvertrag wirkt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deswegen zurück, weil die zuvor bestehende Regelung une r- kannt planwidrig und lückenhaft gewesen ist. Ausnahmsweise zulässig ist eine Rückwirkung in solchen Fällen aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls, wenn der Regelungsgeber ein ihm bei Abfassen der Reg e- lung unterlaufenes Ver sehen berichtigen möchte und sein Versehen zu erheblichen Unklarheiten oder zu objektiven Lücken in der ursprüngl i- chen Regelung geführt hat (vgl. BVerfGE 122, 374, unter B II 2 b cc (2); 13, 261 unter B IV 2). Dem steht es nicht gleich, dass die Tarifvertr ag s- parteien die Regelungen zur Finanzierung der Zusatzversorgung im A l- tersvorsorgeplan 2001 bis zu den den Senatsurteilen vom 10. Oktober 2012 vorangegangenen Berufungsentscheidungen zu Unrecht als hinre i- chende tarifvertragliche Grundlage für Satzungsbesti mmungen über die Erhebung des Gegenwerts angesehen haben. bb) Dem Vorbringen, seit jeher sei es gemeinsamer Wille und g e- meinsames Verständnis der Tarif vertrags parteien gewesen, zur Sich e- rung der solidarischen Umlagefinanzierung einen Gegenwert zu erhe ben, ist keine Grundentscheidung der Tarif vertrags parteien zu entnehmen. Wie der Senat ebenfalls bereits entschi eden hat (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 32; IV ZR 12/11 aaO Rn. 31), setzt eine Grundentscheidung voraus, dass die Ta rifvertragsparteien als solche und damit wie hier nicht - im Wege eines Tarifvertrag e s handeln. 21 22 - 17 - b) Einer somit zulässigen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB halten die nach Maßgabe des Satzungsergänzenden B e- schlusses anzuwendenden §§ 23 u nd 23 c VBLS nicht stand. Nach § 23 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 VBLS in der Fassung der Nr. 2 SEB ist im Au s- gangspunkt als Gegenwert - entsprechend der Regelung vor der 18. Sa t- zungsänderung der Beklagten - der Barwert der bei der Beklagten ve r- bleibenden Verso rgungslasten zum Zeitpunkt des Ausscheidens als Ei n- malzahlung zu entrichten. Die damit verbundene finanzielle Belastung und das mit der Bewertung des Barwerts verbundene Prognoserisiko b e- lasten, wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, den ausscheidenden Beteiligten weiterhin unangemessen. Gleiches gilt für die nunmehr nach Nr. 5 Satz 1 SEB alternativ eröffnete Neuberechnung, bei der lediglich der Gegenwert nach Nr. 5 Satz 3 SEB nicht zum Ausscheidestichtag, sondern zu einem mit dem ausscheidenden Arbeitg eber einvernehmlich festzulegenden Stichtag, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2014, zu berechnen ist. Das greift die Revision nicht an. Anders als sie meint, ist aber auch das nach Nr. 5 Satz 1 SEB vorgesehene Erstattungsmodell, auf das § 23c VBLS nach M aßgabe der Nr. 5 Satz 11 SEB anzuwenden ist, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. aa) Es sieht vor, dass der ausscheidende Beteiligte der Beklagten gemäß Nr. 5 Satz 11 Buchst. a Satz 1 SEB für einen Zeitraum von m a- ximal 20 Jahren die Aufwendungen für Betriebsrentenleistungen ersta t- tet, die ihm zuzurechnen sind. Zur Abdeckung der Verwaltungskosten wird der zu erstattende Betrag nach § 23c Abs. 2 Satz 6 VBLS jeweils um zwei Prozent erhöht. Zusätzlich leistet der ausscheidende Beteiligte zum Aufbau ei nes Deckungskapitals zur Ausfinanzierung der bei der B e- klagten verbleibenden Anwartschaften und Leistungsansprüche nach § 23c Abs. 3 VBLS einen Betrag in Höhe von mindestens zwei Prozent 23 24 - 18 - seiner durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelte der letzten fünf Kalenderjahre vor seinem Ausscheiden. Die Vorschus s- zahlungen für die Erstattung und die jährlichen Zahlungen zum Aufbau des Deckungskapitals erfolgen nach Nr. 5 Satz 11 Buchst. c Satz 1 und 2 SEB erstmals zum mit dem ausscheidenden Beteil igten gemäß Nr. 5 Satz 3 SEB einvernehmlich festzulegend en Stichtag, spätestens zum 31. Dezember 2014, und danach jährlich zum 31. März. Für den Zei t- raum vom Ausscheiden bis zu dem vereinbarten Stichtag hat der au s- scheidende Beteiligte nach Nr. 5 Satz 5 bi s 9 SEB die von der Beklagten bereits gezahlten Betriebsrentenleistungen, die ihm zuzurechnen sind, pauschal erhöht um einen Verwaltungskostenanteil von zwei Prozent in einem Betrag zu erstatten und zu verzinsen. Soweit die Vorschusszahlungen für die Erstattung die Höhe der Aufwendungen unterschreite n , die der ausscheidende Beteiligte bei for t- bestehender Beteiligung als Arbeitgeberanteil an der Umlage seiner durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelte der let z- ten fünf Jahre vor dem A usscheiden zu leisten hätte, ist nach § 23c Abs. 4 VBLS zusätzlich die Differenz zum Aufbau des Deckungskapitals zu zahlen. Auf den Erstattungszeitraum von maximal 20 Jahren werden nach Nr. 5 Satz 11 Buchst. a Satz 2 SEB die Kalenderjahre vom Zeitpunk t des Ausscheidens bis zum vereinbarten Stichtag angerechnet. Am Ende des Erstattungszeitraums wird gemäß § 23c Abs. 1 Satz 8 VBLS der Gege n- wert berechnet, wobei sich dessen Berechnung gemäß Nr. 5 Satz 11 Buchst. b Satz 1 nach Nr. 2 SEB, insbesondere den d ort festgeschrieb e- nen Rechnungsgrundlagen, richtet. Die Differenz zwischen vorhandenem Deckungskapital und dem berechneten Gegenwert ist nach § 23c Abs. 1 Satz 9 und 10 VBLS innerhalb eines Monats nach Zugang der entspr e- 25 26 - 19 - chenden Mitteilung als Schlusszahlun g zu leisten. Überschreitet das vo r- handene Deckungskapital den Gegenwert, erstattet die Beklagte den überzahlten Betrag nach § 23c Abs. 1 Satz 12 VBLS innerhalb des gle i- chen Zeitraums. bb) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Ve r- tragsb estimmung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwe n- ders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen b e- nachteiligt. Letzteres ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Koste n seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen ang e- messenen Ausgleich zuzugestehen (Senatsurteile vom 22. Januar 2014 IV ZR 344/12, RdTW 2014, 355 Rn. 20; vom 10. Okt ober 2010 - IV Z R 10/11 aaO Rn. 42; BGH, Urteil vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, j u- ris Rn. 17; st. Rspr.). Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermit t- lung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus (Senatsurte i- le vom 22. Januar 2014 - IV Z R 344/12 aaO Rn. 21; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 42 ; jeweils m.w.N.). Ob das Berufungsgericht - wie die Revision meint - seiner En t- scheidung unter Verkennung d ies es Prüfungsmaßstabs zu Unrecht z u- grunde legt, dass die Interessen der Bekl agten diejenigen der Klägerin jedenfalls überwiegen müssten (vgl. dazu Coester in Staudinger, BGB Neubearb. 2013 § 307 BGB Rn. 95; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB - Recht 12. Aufl. § 307 BGB Rn. 107; Pfeiffer in Wolf/Lindacher/ Pfeiffer, AGB - Recht 6. Auf l. § 307 BGB Rn. 76), kann offen bleiben. Bei Anlegen des zutreffenden Prüfungsmaßstabs erweisen sich die Regelu n- gen über das hier vorgesehene Erstattungsmodell im Ergebnis als u n- wirksam und das Berufungsurteil damit jedenfalls als richtig (§ 561 ZPO). 27 28 - 20 - cc) Allerdings sind die nach Maßgabe des Satzungsergänzenden Beschlusses anzuwendenden Satzungsbestimmungen der Beklagten in geringerem Umfang zu beanstanden, als dies das Berufungsgericht a n- genommen hat. (1) Es begegnet für sich genommen keinen durc hgreifenden B e- denken, dass § 23c Abs. 1 Satz 2 VBLS den Zeitraum begrenzt , in dem der Beklagten die Aufwendungen für erbrachte Betriebsrentenleistungen zu erstatten sind, und an dessen Ende nach § 23c Abs. 1 Satz 8 und 9 VBLS der verbleibende, neu ermittel te Gegenwert als Schlusszahlung zu leisten ist. (a) Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, soweit dieses eine sachliche Rechtfertigung für eine faktische Bindung des ausscheidenden Beteiligten über 20 Jahre ver misst. Auf die vom Berufungsgericht dazu angestellten Erwägungen kommt es bereits deswegen nicht an, weil der ausscheidende Beteiligte durch seinen Antrag nach § 23c Abs. 1 Satz 3 VBLS den Erstattungszei t- raum jederzeit verkürzen kann. (b) Auch die am Ende des Erstat tungszeitraums gemäß § 23c Abs. 1 Satz 9 und 10 VBLS zu leistende Schlusszahlung benachteiligt den ausscheidenden Beteiligten nicht unangemessen. (aa) Da gemäß § 23c Abs. 1 Satz 8 VBLS in Verbindung mit Nr. 5 Satz 11 Buchst. b Satz 1 SE B am Ende des Erstattungszeitraums der nach § 23 VBLS in der Fassung der Nr. 2 SEB zu ermittelnde Gegenwert zu leisten ist, hat der Beteiligte allerdings weiterhin die zu diesem Zei t- punkt bestehenden Versorgungslasten künftiger Jahrzehnte in einem B e- 29 30 31 32 33 - 21 - trag z u zahlen. Anders als bei zeitnah nach Beendigung der Beteiligung zu leistenden Gegenwertzahlungen hat er aber Gelegenheit, während des Erstattungszeitraums Rücklagen für die Erfüllung der Schlussza h- lung zu bilden. Dabei wirkt sich die Struktur seines Versi chertenbestands nicht zu sei nem Nachteil aus. Die Revision verweist zu Recht darauf, dass einem Beteiligten, der aufgrund eines hohen Anteils aktiv Beschä f- tigter während des Erstattungszeitraums lediglich in geringem Umfang Aufwendungen für Betriebsrenten zu erstatten hat, zugleich entspr e- chend höhere Mittel verbleiben, um Rücklagen für die Schlusszahlung zu bilden. Die als Einmalzahlung ausgestaltete Schlusszahlung bedingt we i- terhin die Umrechnung aller am Ende des Erstattungszeitraums best e- henden ode r künftigen Versorgungsleistungen der Beklagten in eine konkrete Summe. Die mit der Bewertung zukünftiger Leistungen verbu n- denen Prognoserisiken sind indessen, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, dadurch begrenzt, dass sich die zu prognostizierenden V erso r- gungsleistungen um die während des Erstattungszeitraums bereits e r- brachten Leistungen verringern. Das gilt, wenngleich in geringerem U m- fang, auch auf Grundlage der Annahme des Berufungsgerichts, dass ausscheidende Beteiligte in der Regel über einen ho hen Anteil aktiver Beschäftigter im Versichertenbestand verfügten. (bb) Die damit für den ausscheidenden Beteiligten verbundenen Benachteiligungen sind nicht unangemessen. Das Interesse der Beklagten, das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit des auss cheidenden Beteiligten durch eine Schlusszahlung zu minimi e- ren (Gilbert/Hesse, § 23c VBLS Rn. 5 (Stand: April 201 5 ); Reschka, 34 35 36 - 22 - BetrAV 2013, 318, 324), tritt allerdings nach der Neuregelung des G e- genwerts in den Hintergrund, weil die Beklagte die Möglichkei t hat, für die gesamte Dauer der Erstattung von den ausscheidenden Beteiligten nach § 23c Abs. 7 VBLS eine aus ihrer Sicht als Satzungsgeberin ang e- messene Insolvenzsicherung zu verlangen. Gleiches gilt für das Intere s- se der Beklagten an einer Begrenzung de r während des Erstattungszei t- raums anfallenden Verwaltungskosten (vgl. Gilbert/Hesse, § 23c VBLS Rn. 5 (Stand: April 201 5 ); Reschka, BetrAV 2013, 318, 324). Diese Ko s- ten fallen über das Ende des Erstattungszeitraums hinaus an und we r- den, wie das Berufungsg ericht richtig sieht, gemäß Nr. 5 Satz 11 Buchst. b Satz 1 SEB und § 23 Abs. 2 Satz 8 VBLS in der Fassung der Nr. 2 SEB durch zweiprozentigen Aufschlag auf die Schlusszahlung ausgeglichen (Löwisch, ZTR 2013, 534, 539). Indessen bleibt das zu beachtend e (vgl. Coester in Staudinger, BGB Neubearb. 2013 § 307 BGB Rn. 156; Löwisch, ZTR 2013, 534, 539) Rationalisierungsinteresse der Beklagten an einem zeitlichen " Schnitt " hinsichtlich der beendeten Beteiligung. Zwar muss die Beklagte ihre Ve r- sorgungsleistung en gegenüber den Arbeitnehmern des ausgeschiedenen Beteiligten über den gesamten Zeitraum des Rentenbezugs und damit unter Umständen deutlich über den Erstattungszeitraum hinaus erbri n- gen (vgl. Löwisch, ZTR 2013, 534, 539). Das schließt aber nicht aus, die Finanzierung der von ihr zu erbringenden Versorgungsleistungen durch den ausscheidenden Beteiligten zeitlich zu begrenzen. Über dessen Int e- ressen setzt sich die Beklagte damit nicht einseitig hinweg. Er hat ein I n- teresse an einer Begrenzung der biometrisc hen Risiken und der Fina n- zierungsrisiken der Erstattungszahlungen, die er während des Ersta t- tungszeitraums trägt. Diese werden durch zeitliche Begrenzung - nach Nr. 5 Satz 11 Buchst. b Satz 1 SEB in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 2 37 - 23 - und 5 VBLS in der Fassu ng der Nr. 2 SEB und den zugrunde zu lege n- den versicherungstechnischen Ausführungsbestimmungen unter Fes t- schreiben der zugrunde zu legenden Rechnungsgrundlagen - kalkulie r- barer (vgl. Gilbert/Hesse, § 23c VBLS Rn. 5 (Stand: April 201 5 ); Reschka, BetrAV 201 3, 318, 324). Dass auch die Möglichkeit der einse i- tigen Verkürzung des Erstattungszeitraums durch den Beteiligten nach § 23c Abs. 1 Satz 3 VBLS diesem Interesse Rechnung trägt (Löwisch, ZTR 2013, 534, 539), lässt eine zeitliche Obergrenze für den Ersta t- tun gszeitraum nicht unangemessen werden. (c) Schließlich liegt ebenfalls keine unangemessene Benachteil i- gung darin, dass der ausscheidende Beteiligte nach § 23c Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 Satz 3 VBLS seine Schlusszahlung vor Ablauf des Ersta t- tungszeitraums erbringen muss, wenn er mit seinen jährlich zu erbri n- genden Aufwendungen mit mehr als drei Monaten in Verzug ist oder die Anforderungen an die Insolvenzsicherung nicht innerhalb von drei Mon a- ten nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens erfüllt. Die Revision ve rweist zutreffend darauf, dass es sich um eine angemessene Sanktionierung der finanziellen Unzuverlässigkeit des ausscheidenden Beteiligten ha n- delt, die dieser zudem durch fristgerechtes Erfüllen seiner Verpflichtu n- gen vermeiden kann. (2) Zu Recht bea nstandet das Berufungsgericht demgegenüber, dass nach Nr. 5 Satz 11 Buchst. a Satz 2 SEB auf den maximal zwanzi g- jährigen Erstattungszeitraum die Kalenderjahre vom Zeitpunkt des Au s- scheidens bis zum vereinbarten Stichtag angerechnet werden. Dies b e- nachteili gt den ausscheidenden Beteiligten unangemessen, weil es den Erstattungszeitraum in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Beendigung se i- ner Beteiligung um bis zu 13 Jahre verkürzen kann. Ein dies rechtfert i- 38 39 - 24 - gendes Interesse der Beklagten ist nicht ersichtlich (Löwi sch, ZTR 2013, 534, 539). Sie ist, entgegen der Auffassung der Revision, nicht unter Gleic h- behandlungsgesichtspunkten verpflichtet, den Erstattungszeitraum für a l- le ausscheidenden Beteiligten einheitlich mit deren Ausscheiden begi n- nen zu lassen. Dies führt im Gegenteil zu einer Ungleichbehandlung, weil ein Beteiligter, der vor Erlass des Satzungsergänzenden Beschlusses am 21. November 2012 aus der Beklagten ausgeschieden ist, anders als ein danach ausscheidender Beteiligter von der Möglichkeit, während des Erstattungszeitraums Rücklagen für die anschließende Schlusszahlung zu bilden, in Abhängigkeit vom Zeitpunkt seines Ausscheidens weniger als 20 Jahre Gebrauch machen kann. Ebenfalls vergeblich verweist die Revision darauf, dass der au s- scheidende Beteiligte nicht davon ausgehen konnte, der Beklagten säm t- liche Versorgungslasten ohne Ausgleich hinterlassen zu können. Dem dahinter stehenden Interesse der Beklagten, die seit dem Ausscheiden anfallenden Versorgungsleistungen nicht zu Lasten der Versiche rteng e- meinschaft erbringen zu müssen, trägt ausreichend Rechnung, dass ihr der Beteiligte - unabhängig von einer zeitlichen Beschränkung des E r- stattungszeitraums - nach Nr. 5 Satz 5 SEB die vom Zeitpunkt seines Ausscheidens bis zu dem vereinbarten Stichtag bereits gezahlten, ihm zuzurechnenden Betriebsrentenleistungen zu erstatten hat. (3) Auch die Höhe der nach § 23c Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 VBLS während des Erstattungszeitraums zu leistenden Zahlungen b e- nachteiligt den ausscheidenden Beteilig ten unangemessen. 40 41 42 - 25 - (a) Gemäß § 23c Abs. 4 Satz 1 und 3 VBLS bleibt der Beteiligte mindestens zu Zahlungen in Höhe der Aufwendungen verpflichtet, die bei fortbestehender Beteiligung als Arbeitgeberanteil an der Umlage seiner durchschnittlichen zusatzver sorgungspflichtigen Jahresentgelte der let z- ten fünf Kalenderjahre vor dem Ausscheiden zu leisten wären. Zwar kann es, worauf die Revision zu Recht verweist, zu einer Verringerung gege n- über den bei fortbestehender Beteiligung zu leistenden Umlagen ko m- men, w eil die Höhe der während des Erstattungszeitraums zu leistenden Mindestzahlungen nach § 23c Abs. 4 Satz 1 VBLS statisch ist, während bei fortgesetzter Beteiligung Umlagen nach der jeweiligen Lohnsumme des Beteiligten zu zahlen sind. Zugleich hat der aussch eidende Beteiligte aber gemäß § 23c Abs. 3 VBLS mindestens weitere zwei Prozent des durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der letzten fünf Jahre vor dem Ausscheiden auf das Deckungskapital zu leisten. Hat er zuvor über die Umlagen hinaus keine weiteren Zahlungen zu erbringen, insbesondere - wie auch die Revision einräumt - aufgrund seiner Vers i- chertenstruktur kein Sanierungsgeld leisten müssen, können seine Za h- lungen im Erstattungszeitraum sogar höher als bei Fortsetzung der B e- te i ligung a usfallen. Dies gilt ungeachtet der vom Berufungsgericht ang e- führten, zusätzlichen Leistungen zur Fortsetzung der betrieblichen A l- tersversorgung seiner nicht mehr bei der Beklagten versicherten Arbei t- nehmer (vgl. Löwisch, ZTR 2013, 534, 539; Niermann/Fuhrma nn, BetrAV 2013, 105, 110, 113). Demgegenüber kommt es auf den Einwand der Revision, dass die Zahlungen des Beteiligten rechtlich keine Umlage mehr darstellen, für die Höhe der den Beteiligten treffenden Zahlung s- pflichten nicht an. (b) Das Berufungsge richt sieht richtig, dass den Zahlungen des ausscheidenden Beteiligten, soweit sie über die Erstattung der von der 43 44 - 26 - Beklagten erbrachten Versorgungsleistungen hinausgehen, keine aktue l- le Leistung der Beklagten gegenübersteht. Demgege nüber beruft sich die Re vision zu Unrecht auf das Wesen der Lebens - und Rentenversich e- rung sowie der gesetzlichen Sozialversicherung, die dadurch geken n- zeichnet sind, dass zunächst ein Deckungskapital aufgebaut und erst nach Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherungsleist ung erbracht wird. Sie übersieht, dass der Versicherer in diesen Fällen mit den la u- fenden Prämienzahlungen die von ihm zu erbringende Versicherungslei s- tung vorfinanziert, während die im Erstattungszeitraum zusätzlich zu lei s- tenden Zahlungen des Beteiligten an die Beklagte dessen spätere Schlusszahlung finanzieren sollen. Hinzu kommt, dass der ausscheide n- de Beteiligte das versicherungsrechtlichen Regelungen unterliegende Beteiligungsverhältnis mit Beendigung seiner Beteiligung hat verlassen wollen. Die danac h verbleibenden Rechtsbeziehungen zur Beklagten (Berger/Kiefer/Langenbrinck/Kulok, § 23c VBLS Rn. 1 (Stand: Juli 2013)) sind im Interesse des ausscheidenden Beteiligten auf ein den Interessen der Umlagengemeinschaft Rechnung tragendes, notwendiges Maß zu b eschränken. Dieses überschreiten die über die laufenden Erstattung s- zahlungen hinausgehenden Zahlungsverpflichtungen des Beteiligten. Anders als die Revision m eint, rechtfertig t es die Zahlungen auf das Deckungskapital nicht, dass diese der Finanzierun g der späteren Schlusszahlung des Beteiligten dienen. Vielmehr nimmt die Regelung dem ausgeschiedenen Beteiligten die Möglichkeit, auf andere Weise Rücklagen für die Schlusszahlung zu bilden. Dies ist umso weniger int e- ressengerecht, als der Beteiligte auf die Anlage des Deckungskapitals durch die Beklagte keinen Einfluss nehmen kann und das vollständige Risiko der Kapitalanlage trägt (Niermann/Fuhrmann, BetrAV 2013, 105, 110, 113). Vergeblich verweist die Revision darauf, dass das Risiko u n- 45 - 27 - günstiger Kapital anlage bei jeder Versicherung bestehe und bei der B e- klagten in der Praxis mit Blick auf § 54 VAG (a.F. , vgl. jetzt § 124 VAG) minimal sei. Auch wenn die Beklagte das Deckungskapital entsprechend dessen Vorgaben anlegt, bleibt der Beteiligte von der eigentl ichen Anl a- geentscheidung ausgeschlossen. Damit bleibt ihm eine anderweitige, auf seiner eigenen Risikoeinschätzung beruhende Kapitalanlage verwehrt. Das ist, auch mit Blick auf das Risiko der Beklagten, wegen spät e- rer Insolvenz des ausscheidenden Bete iligten die Schlusszahlung nicht oder nicht in voller Höhe zu erhalten, unverhältnismäßig. Es trifft unte r- schiedslos auch solche Beteiligten, die nicht insolvenzfähig sind (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 69; IV ZR 12/11 aaO R n. 61). Bei insolvenzfähigen Beteiligten ist die Beklagte, w o- von auch das Berufungsgericht a usgeht, wiederum durch die gemäß § 23c Abs. 7 Satz 1 VBLS während des Erstattungszeitraums notwendig zu stellende Sicherheit angemessen abgesichert. Stellt der Bete iligte die Sicherheit nicht rechtzeitig, hat er anstelle der Erstattungszahlungen gemäß § 23c Abs. 7 Satz 3 VBLS ohnehin sofort die Schlusszahlung zu leisten. (c) Dass der ausscheidende Beteiligte seine Erstattungszahlungen nach Nr. 5 Satz 11 Buchst. c SEB jährlich zum 31. März und damit für die Monate April bis Dezember im Voraus zu erbringen hat, ist demg e- genüber durch das Interesse der Beklagten gerechtfertigt, die Verwa l- tung der Erstattungszahlungen zu vereinfachen. Der gewählte Zahlung s- zeitpunkt z um 31. März eines jeden Jahres trägt den Interessen des au s- scheidenden Beteiligten angemessen Rechnung, weil der Zeitraum, auf den sich die Vorschusszahlungen erstrecken, mit neun Monaten übe r- schaubar bleibt und nicht nur der ausscheidende Beteiligte, sond ern für die Monate Januar bis März auch die Beklagte in Vorleistung tritt. Einen 46 47 - 28 - Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Beteiligten, die ihre Beteiligung fortsetzen und ihre Umlage und Abschlagszahlungen auf die Sani e- rungsgelder monatlich leisten, hat der a usscheidende Beteiligte, nac h- dem er seine Beteiligung beendet hat, nicht mehr. (4) Die in Nr. 5 Satz 11 Buchst. b Satz 1 SEB i n Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VBLS in der Fassung der Nr. 2 SEB vo r- gesehene Erhöhun g des Gegenwerts um pausc hal 10 % zur Deckung von Fehlbeträgen benachteiligt den ausscheidenden Beteiligten im Zusa m- menwirken mit dem Leistungskürzungsrecht gemäß § 69 Abs. 3 VBLS ebenfalls unangemessen. Das vom Berufungsgericht angesprochene Risiko, dass der Bete i- ligte gegenü ber seinem Arbeitnehmer Rentenzahlungen doppelt erbri n- gen muss, besteht, worauf die Revision zu Recht hinweist, allerdings erst nach Ablauf des Erstattungszeitraums, da während der Erstattungszeit aufgrund der vom ausscheidenden Beteiligten nach § 23c Abs. 2 Satz 1 VBLS in voller Höhe zu erstattenden Betriebsrentenleistungen keine U n- terdeckung entstehen kann (vgl. Niermann/Fuhrmann, BetrAV 2013, 105, 113). Kommt es indessen nach Beendigung des Erstattungszeitraums i n- folge einer dann möglichen Unterdeckung i m Abrechnungsverband G e- genwerte gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 VBLS zu einer Kürzung der durch die Beklagte zu erbringenden Betriebsrenten gegenüber den Arbeitne h- mern des ausgeschiedenen Beteiligten, ist dieser nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG seinen Arbeitnehmern gegenüber zur Erstattung der Differenz verpflichtet. Dies nimmt der Schlusszahlung den die Beteiligung beendenden Charakter (Löwisch, ZTR 2013, 534, 538). Zudem stellt die Regelung 48 49 50 - 29 - einseitig die Interessen der Beklagten über diejenigen des ausscheide n- den Beteiligten, indem sie ihm das Risiko einer unzureichend kalkulierten Schlusszahlung einseitig aufbürdet. De mgegenüber ist die Beklagte g e- gen eine unzureichende Kalkulation der Schlusszahlung bereits dadurch gesichert , dass diese nach § 23 Abs. 2 Satz 3 VBLS in der Fassung der Nr. 2 SEB in Verbindung mit Nr. 5 Satz 11 Buchst. b Satz 1 SEB zur D e- ckung von Fehlbeträgen um 10 Prozent zu erhöhen ist, und erhält z u- sät z lich eine Möglichkeit zum Ausgleich von Fehlbeträgen. Die Möglichkeit des ausgeschied enen Beteiligten, nach § 68 Abs. 5 VBLS an im Abrechnungsverband Gegenwerte erwirtschafteten Überschüssen durch Kapitalauszahlung oder mittelbar durch Zuteilung von Bonuspunkten an seine ehemaligen Arbeitnehmer teilzuhaben, wiegt die Benachteiligung nicht auf ( im Ergebnis ebenso Löwisch, ZTR 2013, 534, 538). Sowohl der nach § 69 Abs. 3 VBLS einer Leistungskürzung zugrunde zu legende Verlust, als auch die nach § 68 Abs. 5 VBLS zu verteilenden Überschüsse werden für den Abrechnungsverband Gege n- werte insgesamt und nicht mit Blick auf den einzelnen Beteiligten ermi t- telt (Gilbert/Hesse, § 68 VBLS Rn. 15 (Stand: April 201 5 ) und § 69 VBLS Rn. 2 (Stand: April 201 5 )). Während bei der Herabsetzung der Leistu n- gen nach § 69 Abs. 3 Satz 3 VBLS die Belange der ausgeschied enen B e teiligten ursachengerecht zu berücksichtigen sind, werden bei der Z u- teilung von Überschüssen gemäß § 68 Abs. 5 Satz 8 VBLS lediglich die spezifischen Finanzierungsrisiken von Versichertengruppen aufgrund der Verwendung unterschiedlicher Rechnungsgru ndlagen für die Gegenwer t- berechnung berücksichtigt. Danach muss der ausgeschiedene Beteiligte für etwaige Leistungskürzungen unter Berücksichtigung einer durch u n- zureichende Kalkulation seiner Schlusszahlung verursachten Unterd e- ckung einstehen, während im Gegenzug Überschüsse an alle ausg e- 51 - 30 - schiedenen Beteiligten, deren Gegenwerte auf einheitlichen Rechnung s- grundlagen beruhen, anteilig ohne Rücksicht darauf verteilt werden, ob die von ihnen geleisteten Gegenwertzahlungen auskömmlich gewesen sind. dd) Die unangemessene Ausgestaltung der einzelnen Bestimmu n- gen hat nach der gebotenen Gesamtbe trachtung (BGH, Urteile vom 18. März 2015 - VIII ZR 21/13, NJW 2015, 1874 Rn. 17; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674 Rn. 14) die Unwirksamkeit der R e- gelu ngen über das Erstattungsmodell des nach Maßgabe der Nr. 5 Satz 11 SEB anzuwendenden § 23c VBLS insgesamt zur Folge. Zwar kann im Rahmen einer Klauselkontrolle eine Formularklausel, die mehr e- re sachliche, nur formal verbundene Regelungen enthält und sich a us i h- rem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich und g e- genständlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, mit ihrem zulässigen Teil aufrechterhalten werden (BGH, Urteile vom 26. Februar 2009 - Xa ZR 141/07, VersR 2009, 1087 Rn. 19; vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 21; BAG NZA 2008, 699 Rn. 28). Das Erstattungsmodell des § 23c VBLS nach Maßg a- be der Nr. 5 Satz 11 SEB beruht aber auf einem einheitlichen Konzept zur Regelung der Folgen eine r beendeten Beteiligung an der Beklagten (vgl. Reschka, BetrAV 2013, 318, 321). Der Wegfall einzelner Regelu n- gen, insbesondere der für das Erstattungsmodell zentralen Bestimmu n- gen über Höhe und Ausgestaltung der im Erstattungszeitraum zu erbri n- genden Zahlu ngen, ließe keine sinnvolle Regelung zurück, sondern g e- staltete das Erstattungsmodell unzulässig inhaltlich um (vgl. Löwisch, ZTR 2013, 534, 541). 52 - 31 - 2. Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, dass die in den Ja h- ren 2007 bis 2014 erbrachten Betriebs rentenzahlungen an die ehemal i- gen Arbeitnehmer der Klägerin einen Behaltensgrund hinsichtlich der Leistungen der Klägerin darstellten. Für einen Rückgriff auf die Vorschri f- ten über den Aufwendungsersatz im Auftragsverhältnis oder infolge einer Geschäftsfüh rung ohne Auftrag ist kein Raum. a) Sie treten nicht nach § 306 Abs. 2 BGB als gesetzliche Vo r- schriften an die Stelle der unwirksamen Gegenwertregelung. Wie der Senat bereits entschieden hat, hält das Gesetz für diesen Fall keine R e- gelung zur Ergänzun g der Satzungsbestimmungen der Beklagten bereit (Senatsurteile vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12, juris Rn. 23; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 79 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 71 f.; vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 aaO Rn. 77; Gans el, Die Beendigung der Beteiligung an einer Zusatzverso r- gungskasse 2009 S. 224). Die nach § 306 Abs. 1 BGB wirksam bleibe n- den Vorschriften über die Erfüllung der fortbestehenden Betriebsrente n- ansprüche ehemaliger Arbeitnehmer des ausgeschiedenen Beteiligte n beruhen auf einem den Besonderheiten der Zusatzversorgung des ö f- fen t lichen Dienstes Rechnung tragenden, in sich geschlossenen Reg e- lungssystem. Dies schließt hinsichtlich der Erstattung geleisteter B e- triebsrenten die ergänzende Anwendung der auf eine Gesc häftsbeso r- gung abstellenden Vorschriften des Auftragsrechts oder des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag aus. b) Eine ergänzende Vertragsauslegung der Satzung der Beklagten schafft ebenfalls keinen Behaltensgrund mit Rücksicht auf von der B e- klagt en gezahlte Betriebsrenten. Sie ergibt vielmehr, dass die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu 53 54 55 - 32 - und Glauben vereinbart hätten, dass auch eine nochmalige Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren für die bereits beend e- te Beteiligung möglich sein soll (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12 aaO Rn. 23; vom 10. Okt ober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 80; IV ZR 12/11 aaO Rn. 72; BGH, Urteil vom 6. November 2013 KZR 58/11 aaO Rn. 79). Zu Unrecht we ndet die Revisionserwiderung demgegenüber ein, dass eine Vielzahl alternativer Regelungsmöglichke i- ten für eine Gegenwertforderung im Raum steht. Aus den Besonderhe i- ten der betrieblichen Zusatzversorgung ergibt sich vielmehr weiterhin der hypothetische Part eiwille, der Beklagten eine Neuregelung des Gege n- werts durch eine Satzungsänderung zu ermöglichen, wenn diese den ausscheidenden Beteiligten nicht unangemessen benachteiligt (Senat s- urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 a aO Rn. 81; IV ZR 12/11 aaO Rn. 73; BGH, Urteil vom 6. No vember 2013 - KZR 58/11 aaO Rn. 77). Der von der Revisionserwiderung angeführte, aus Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit den Grundrechten abzuleitende Justizgewä h- rungsanspruch verbietet bei der gerichtlichen Kontrolle privatre chtlicher Regelungen, dass die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzt wird (Senatsurteil vom 14. November 2007 IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 143). Eine Abwägung der Interessen der B e- klagten und der ausscheidenden Beteiligte n gebiet et aber jedenfalls noch nicht, der Beklagten jeglichen Gegenwertanspruch für die Verga n- genheit zu versagen. Angesichts der mit einem ersatzlosen Wegfall ve r- bundenen, unzumutbaren Härten für die Beklagte (Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10 /11 aaO Rn . 80; IV ZR 12/11 aaO Rn. 72) muss das Interesse des ausscheidenden Beteiligten an einer abschli e- 56 - 33 - ßenden Klärung der ihn erwartbar treffenden Zahlungspflichten zurüc k- stehen. Dieses Ergebnis verstößt - anders als die Revisionserwiderung meint - schon deshalb nicht gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, weil es sich bei den Beteiligten der Beklagten nicht um Verbraucher im Sinne des Art. 2 Buchst. b der Rich tlinie handelt (Löwisch, ZTR 2013, 534, 536; Thüsing, VersR 2015, 927, 930). 3. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht um die von der Beklagten erbrachten Betriebsrentenleistungen zu vermindern. a) Sowohl die von der Revision begeh rte Ermittlung des nach § 818 Abs. 1 BGB Herauszugebenden im Wege der Saldierung als auch die von ihr hilfsweise erklärte Aufrechnung setzen voraus, dass die B e- klag t e von der Klägerin die Erstattung der geleisteten Betriebsrenten ve r- langen kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - XI ZR 55/06, juris Rn. 26). Ein solcher Erstattungsanspruch, insbesondere nach den Vo r- schriften des Auftragsrechts oder des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag, besteht indessen, wie oben ausgeführt, derzeit nicht. b ) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Bereicherung der B e- klagten nicht in Höhe der geleisteten Betriebsrentenzahlungen nach § 818 Abs. 3 BGB weggefallen. Vermögensnachteile des Bereicherung s- schuldners sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie bei wir tschaftlicher Betrachtungsweise adäquat - kausal auf der Bereicherung beruhen (S e- natsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 42; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 47; BGH, Urteil vom 5. März 2015 57 58 59 60 - 34 - , NJW - 4). Danach führen die Betrieb s- rentenzahlungen nicht zu einem Wegfall der Bereicherung, weil sie - wie das Berufungsgericht zutreffend sieht - nicht adäquat - kausal durch die Gegenwertzahlung der Klägerin entstanden, sondern davon unabhängig aufgrund der for tbestehenden Leistungspflicht der Beklagten angefallen sind. Offenbleiben kann, ob die Beklagte ihre Betriebsrentenzahlungen wie das Berufungsgericht meint - aus dem umlagefinanzierten Abrec h- nungsverband West oder - wie die Revision vorträgt - aus dem ge mäß § 59 Satz 3 Buchst. d VBLS zu errichtenden Abrechnungsverband G e- genwerte entrichtet hat. Jedenfalls wirkt eine Verwendung von Teilen der Gegenwertzahlung für das Bestreiten der Betriebsrentenzahlungen nicht bereicherungsreduzierend, da die Beklagte auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (vgl. Senatsurteile vom 29. Juli 2015 IV ZR 384/14 aaO Rn. 42; IV ZR 448/14 aaO Rn. 47; BGH, Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, NJW 2003, 3271 unter II 2). 4. Zu Unrecht hat das Beru fungsgericht der Klägerin jedoch Ve r- zugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basi s- zinssatz zuerkannt. Auf § 288 Abs. 2 BGB lässt sich seine Entscheidung nicht stützen, weil die Rückzahlungsforderung der Klägerin, worauf die Revision zutreffend verweist, keine Entgeltforderung im Sinne dieser Vorschrift ist (BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 aaO Rn. 67). Das Berufungsurteil stellt sich insoweit auch ni cht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Dass die Beklagte aus der Gege n- wertzahlung Nutzungen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz gezogen hätte, die nach § 818 Abs. 1 Alternative 1 BGB he r- auszugeben wären, hat das Berufungsge richt mangels entsprechenden Vorbringens der Klägerin nicht feststelle n können. Nach § 33 Abs. 3 Satz 1, 4 und 5 GWB in Verbindung mit § 19 Abs. 1 GWB kann die Kl ä- 61 - 35 - gerin Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nur bei einer Schadensers atzforderung verlangen, bei der sich der Mis s- brauch - wie hier nicht - auf eine Entgeltforderung des Missbrauchso p- fers beschränkt (BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 aaO Rn. 71). Gemäß § 288 Abs. 1 BGB stehen der Klägerin, worüber das R e- visionsge richt selbst zu entscheiden hat (§ 563 Abs. 3 ZPO), Zinsen d a- nach nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, so dass auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil en t- sprechend abzuändern ist. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.12.2011 - 6 O 424/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.03.2015 - 12 U 202/11 (14) -
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