ECLI:DE:BGH:2017:020317BVZR172.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 172/16 vom 2. März 2017 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe - schwerde gewährt. Die Nichtzulassungsb eschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. September 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 350.000 Gründe: 1. Bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde warf die Rechtssache die in der Rechtsprechung der Instanzgerichte umstrittene Rechtsfrage auf, ob und unter welchen Voraussetzungen einer Vollstreckungsgegenklage, die auf verjährte Grundschuldzinsen beschränkt ist , deretwegen die Zwangsvollstr e- ckung nicht be trieben wird , das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dieser Zula s- sungsgrund ist indessen zwischenzeitlich entfallen, weil die Frage durch Urteil des Senats vom 21. Oktober 2016 (V ZR 230/15, WM 2016, 2381 ff.) entschi e- 1 - 3 - den worden ist. Die Revision des Klägers wär e dennoch zuzulassen, wenn sie nach der Klärung der Rechtsfrage durch den Senat Aussicht auf Erfolg hätte; sonst ist sie zurückzuweisen (BVerfGK 18, 105, 112). 2. Dieser zweite Fall liegt hier vor. a) Der Senat hat die Frage nicht in dem von dem Kl äger für richtig geha l- tenen, sondern im entgegengesetzten Sinne entschieden. Danach kann das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn der Schuldner während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteige rungsverfahrens eine Vollstreckungsabwehrklage erhebt, die er auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen stützt. Dies setzt vor - aus, dass der Gläubiger nicht wegen der verjährten Zinsen vollstreckt; ferner müssen Indizien vorliegen, die in einer Gesamtwürdigung den sicheren Schluss erlauben, dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich prozesszwec k- fremden Zielen dient (Senat, Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 230/15, WM 2016, 2381 Rn. 23). b) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Beklagte vollstreck t nicht wegen der verjährten Zinsen. Darüber hinaus sind Indizien festgestellt, die in einer Gesamtwürdigung den sicheren Schluss erlauben, dass der Kläger ausschließlich prozesszwec k- f remde Ziele verfolgt. Die Vollstreckungsgegenklage ist danach erst kurz vor dem im Versteigerungsverfahren anberaumten Termin, in dem die Entsche i- dung über einen Zuschlag verkündet werden sollte, erhoben worden. Dies rechtfertigt den Schluss, dass die Klag e zur Unzeit erhoben wurde (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 230/15, WM 2016, 2381 Rn. 27). Der Hi n- weis der Nichtzulassungsbeschwerde auf den Vortrag des Kläger s, er habe 2 3 4 - 4 - seinen Prozessbevollmächtigen erst kurz zuvor das Mandat erteilt , führt zu ke i- ner anderen Bewertung. Daraus ergibt sich nicht die Notwendigkeit , kurzfristig eine Vollstreckungsgegenklage zu erheben , da das Versteigerungsverfahren nicht wegen der verjährten Zinsen betrieben wurde. Darüber hinaus legt das Berufungsgericht sein er Würdigung zugrunde, dass die Beklagte ausdrücklich auf die verjährten Zinsen verzichtet hat . Dass der Verzicht erst nach Klagee r- hebung erfolgte, ist schon deshalb unerheblich, weil der Kläger ihn nicht zum Anlass genommen hat, eine Erledigungserklärung abzugeben (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 230/15, WM 2016, 2381 Rn. 28 f.). c) Die angefochtene Entscheidung ist auch im Übrigen frei von Recht s- fehlern. Sie wirft auch keine sonstigen Fragen auf, die eine Entscheidung des Revisionsgeric hts erforderten. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gege n- standswert entspricht dem Nennbetrag der vor dem 1. Januar 2007 entstand e- nen Zinsforderungen aus den Grundschuldurkunden. Stresemann Sc hmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 06.03.2015 - I - 2 O 238/14 - OLG Hamm, Entscheidung vom 22.09.2015 - I - 5 U 46/15 - 5 6
Full & Egal Universal Law Academy