BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIV ZR 173/02Verkündet am: 12. November 2003HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: nein_____________________Berufsunfähigkeits-ZusatzversicherungZur Zulässigkeit von Vereinbarungen über die Leistungspflicht nach (behauptetem)Eintritt des Versicherungsfalls.BGH, Urteil vom 12. November 2003 - IV ZR 173/02 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die RichterSeiffert, Dr. Leimert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie denRichter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2003für Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. April 2002aufgehoben, soweit ihre Berufung gegen die im Urteil der2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 9. Novem-ber 2000 getroffene Feststellung der Leistungspflicht ausden drei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen (Renteund Beitragsfreiheit) für den Zeitraum vom 1. Februar bis31. Juli 1998 zurückgewiesen worden ist.In diesem Umfang wird auf die Berufung der Beklagten unterAbänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abge-wiesen.Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus zu drei Le-bensversicherungen zusätzlich abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsver-sicherungen. Den Verträgen liegen Besondere Bedingungen für die Be-rufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) zugrunde. Die §§ 5-7 ent-sprechen bei zwei Verträgen den in VerBAV 1990, 347 veröffentlichtenBedingungen und sehen in § 5 Abs. 2 ein zeitlich begrenztes Anerkennt-nis unter einstweiliger Zurückstellung der Frage der Verweisbarkeit aufeinen Vergleichsberuf vor. Die §§ 5-7 des dritten Vertrages sind inhalts-gleich mit den in VerBAV 1984, 2 veröffentlichten Bedingungen und se-hen eine zeitliche Begrenzung des Anerkenntnisses nicht vor.Der Kläger ist Geschäftsführer der A. T. GmbH, die alsSubunternehmerin im Paketzustelldienst tätig ist. Bei einem Skiunfallvom 21. Januar 1998 erlitt er einen Knorpelschaden im linken Kniege-lenk. Der ihn behandelnde Arzt bescheinigte ihm, wegen dieses Scha-dens in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als selbstfahrender Unterneh-mer im Paketzustelldienst dauerhaft berufsunfähig zu sein. Unter dem23. April 1998 meldete der Kläger bei der Beklagten Ansprüche wegenBerufsunfähigkeit an. Mit Schreiben vom 7. August 1998 bot die Beklagtedem Kläger den Abschluß einer Vereinbarung über die Leistungen ausden drei Berufsunfähigkeitsversicherungen an. Das Schreiben lautetauszugsweise:"Sie haben Ansprüche aus Ihren Berufsunfähigkeits-Versicherungen geltend gemacht. Auf der Grundlage derärztlichen Angaben sind Sie in Ihrem bisherigen Beruf zu100% berufsunfähig. - 4 -Nach § 2 Ziffer 1 der Bedingungen für die Berufsunfähig-keits-Versicherung leisten wir, wenn Sie aufgrund IhrerKenntnisse und Fähigkeiten auch keine andere Ihrer bishe-rigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit zu mehr als50% ausüben können. ...Bei Ihnen sind jedoch Tätigkeiten denkbar, die Sie anstelleIhres bisherigen Berufes noch verrichten könnten. Trotz derGesundheitsbeeinträchtigung wären Sie in der Lage, eineandere Tätigkeit wahrzunehmen oder eine neue Ausbildungzu absolvieren. Deshalb liegt nach den Bedingungen keineBerufsunfähigkeit vor. Die nach den Bedingungen vorgese-hene Verweisung auf einen - wenn auch nur theoretisch -ausübbaren Beruf ist sicherlich mit einer gewissen Härte fürSie verbunden. Wir haben deshalb geprüft, ob wir Ihnenentgegenkommen können.Wir verweisen unsere Versicherten möglichst nur dann aufeinen vergleichbaren Beruf, wenn ein solcher Beruf auchtatsächlich ausgeübt wird. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall.Wir bieten Ihnen an, die vertraglich vereinbarten Leistun-gen für einen gewissen Zeitraum zu zahlen und erst an-schließend zu prüfen, auf welche Ersatztätigkeit Sie ver-wiesen werden können.Dies hat für Sie folgende Vorteile:Sie erhalten sofort Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Versicherung. ...Etwaige Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen unduns darüber, ob Sie tatsächlich auf einen Ersatzberuf ver-wiesen werden können, müssen heute noch nicht endgültiggeklärt werden.Vor Ablauf der Vereinbarung werden wir uns mit Ihnen inVerbindung setzen. Wir prüfen dann, wie sich die gesund-heitlichen und beruflichen Verhältnisse entwickelt haben.Ziel ist eine unstreitige und abschließende Regelung desSchadensfalls. Dabei möchten wir eine Anerkennung unse- - 5 -rer Leistungspflicht auf Dauer nicht grundsätzlich aus-schließen.Auf der anderen Seite wollen wir mit Ihnen Einigkeit erzie-len, daß nach Ablauf der Vereinbarung bei der Prüfung derVerweisbarkeit auch neu hinzugekommene Fähigkeiten be-rücksichtigt werden. ..."Den beigefügten, von der Beklagten bereits unterzeichneten Ent-wurf einer Vereinbarung unterschrieb der Kläger am 14. August 1998und sandte ihn der Beklagten zurück. Die Vereinbarung hat folgendenWortlaut:"1. Die A. ist bereit, den besonderen Verhältnissen desvorliegenden Schadensfalles Rechnung zu tragen undaus Rücksicht auf die Interessen des Versicherungs-nehmers von der Möglichkeit einer abstrakten Verwei-sung für die Dauer dieser Vereinbarung keinen Gebrauchzu machen.2. Die A. wird an Herrn A. A. aus den obengenannten Berufsunfähigkeits-Versicherungen für dieZeit vom 01.08.1998 bis 31.07.1999 die vertraglich vor-gesehenen Leistungen (Beitragsbefreiung und Rente)erbringen. Die Versicherung wird so gestellt, als sei Be-rufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen bereits nach-gewiesen.3. Bei Ablauf der Vereinbarung wird die A. die Berufs-unfähigkeit anhand der dann vorliegenden gesundheitli-chen Verhältnisse und beruflichen Fähigkeiten unter Be-rücksichtigung zwischenzeitlich eingetretener Änderun-gen abschließend prüfen. Neu erworbene berufliche Fä-higkeiten werden dabei berücksichtigt.4. Diese Vereinbarung beinhaltet keine Anerkennung derBerufsunfähigkeit. - 6 -5. Die bis zum Ablauf der Vereinbarung gezahlten Leistun-gen müssen auch dann nicht an die A. zurücker-stattet werden, wenn bei der abschließenden Prüfungdas Vorliegen einer Berufsunfähigkeit weiter verneintwerden müßte."Die Beklagte erbrachte zunächst die versprochenen Leistungen.Mit Schreiben vom 3. Dezember 1998 focht sie die Vereinbarung wegenarglistiger Täuschung an und kündigte die Lebensversicherungsverträgefristlos. Sie warf dem Kläger vor, bewußt falsche Angaben zu seinemzuletzt ausgeübten Beruf gemacht zu haben. Er habe schon seit Jahrennicht mehr selbst Pakete ausgefahren.Der Kläger hat behauptet, bis zu dem Unfall die Pakete selbstausgeliefert zu haben und seit dem 21. Januar 1998 dazu wegen derKnieverletzung nicht mehr in der Lage zu sein. Davon abgesehen habedie Beklagte in der Vereinbarung ihre vertragliche Leistungspflicht aner-kannt und sich lediglich die Verweisung auf einen Vergleichsberuf vorbe-halten, von der sie aber - unstreitig - keinen Gebrauch gemacht habe.Die auf Feststellung der Leistungspflicht aus den Berufsunfähig-keitsversicherungen ab 1. Februar 1998 und auf Fortbestehen der Le-bensversicherungsverträge gerichtete Klage hatte in den VorinstanzenErfolg (Berufungsurteil veröffentlicht in NVersZ 2002, 398). Mit ihrer Re-vision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. - 7 -Entscheidungsgründe: Die Revision hat nur wegen der Leistungspflicht aus den Berufs-unfähigkeitsversicherungen für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli1998 Erfolg. Für die Zeit ab 1. August 1998 hat der Kläger aufgrund derVereinbarung vom August 1998 Anspruch auf die vertraglichen Leistun-gen aus diesen Versicherungen. Soweit sich die Revision gegen dieFeststellung des Fortbestehens der Lebensversicherungsverträge wen-det, ist sie mangels Begründung unzulässig.I. Das Berufungsgericht hat es nicht für erwiesen gehalten, daß derKläger bei der Anspruchsanmeldung falsche Angaben über seine zuletztausgeübte Tätigkeit gemacht hat. Dagegen wendet sich die Revisionnicht.Den Anspruch des Klägers auf Leistungen aus den Berufsunfähig-keitsversicherungen hat das Berufungsgericht auf das Schreiben der Be-klagten vom 7. August 1998 und die Vereinbarung zwischen den Partei-en vom August 1998 gestützt. Die Schriftstücke enthielten zwar keineausdrückliche oder konkludente Anerkenntniserklärung. Die Beklagtemüsse sich aber so behandeln lassen, als habe sie mit Wirkung ab dem1. August 1998 ein bindendes Anerkenntnis ihrer Leistungspflicht ausallen drei Verträgen abgegeben. Sie habe dem Kläger treuwidrig ver-schleiert, daß sie zur Abgabe eines Anerkenntnisses verpflichtet gewe-sen sei und nur bei zwei Verträgen nach § 5 Abs. 2 BB-BUZ das Aner-kenntnis im Hinblick auf die Verweisbarkeit auf einen Vergleichsberufhabe zeitlich befristen dürfen. Durch die anstelle eines bedingungsge- - 8 -mäßen Anerkenntnisses dem Kläger angediente individualvertraglicheVereinbarung habe die Beklagte die Rechtsposition des Klägers ohnesachlichen Grund deutlich verschlechtert, indem sie sich von jeglicherBindungswirkung freigezeichnet und die zum Ende des befristeten Lei-stungszeitraums angekündigte Leistungsprüfung umfassend nach denRegeln einer Erstprüfung ausgestaltet habe.Versicherungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Februar bis31. Juli 1998 könne der Kläger beanspruchen, weil Berufsunfähigkeit inseinem zuletzt ausgeübten Beruf als Transportfahrer bewiesen sei. DieseTätigkeit mache das Tragen von Lasten in einer Größenordnung erfor-derlich, zu der er nach den Feststellungen des medizinischen Sachver-ständigen wegen des Knorpelschadens im Kniegelenk nicht mehr in derLage sei.II. Über die Leistungspflicht der Beklagten für die Zeit ab dem1. August 1998 hat das Berufungsgericht im Ergebnis richtig entschie-den. Anders als das Berufungsgericht meint, ergibt sich der Anspruchunmittelbar aus der Vereinbarung vom August 1998.1. Das Berufungsgericht hat allerdings im Ausgangspunkt zutref-fend angenommen, daß individualvertragliche Vereinbarungen über Lei-stungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung daraufhin überprüftwerden können, ob darin enthaltene Beschränkungen der bedingungs-gemäßen Rechte des Versicherungsnehmers auf seiner freien Entschei-dung oder einer treuwidrigen Ausnutzung der überlegenen Verhand- - 9 -lungsposition des Versicherers beruhen (so auch OLG Koblenz OLG-Report 2000, 34 f.).a) Zu einseitigen Erklärungen des Versicherers über seine Lei-stungspflicht hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden,daß eine vertragswidrige Befristung oder sonstige Beschränkung desLeistungsanerkenntnisses unwirksam ist (Urteile vom 12. Juni 1996 - IVZR 106/95 - VersR 1996, 958 unter 2 a und BGHZ 121, 284, 290, jeweilsm.w.N.). Der Bestandsschutz, der dem Versicherungsnehmer durch dasin § 7 BB-BUZ geregelte Nachprüfungsverfahren eingeräumt wird, darfnicht unterlaufen werden. Eine befristete Leistungszusage, die sich fürden Versicherungsnehmer eindeutig erkennbar lediglich als Kulanzent-scheidung darstellt, ist allerdings kein Anerkenntnis, das den Versichererüber den zugesagten Zeitraum hinaus bindet mit der Folge, daß er eineLeistungseinstellung nur im Wege des Nachprüfungsverfahrens nach § 7BB-BUZ erreichen kann (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1994 - IVZR 226/93 - NJW-RR 1995, 20 unter 3).b) Entgegen den Bedenken des Berufungsgerichts ist es den Par-teien einer Berufsunfähigkeitsversicherung nach dem Grundsatz derVertragsfreiheit nicht verwehrt, die Leistungspflicht im Rahmen derSchranken des allgemeinen Zivilrechts einvernehmlich zu regeln. Dar-über hinaus ist der Versicherer wegen der speziellen Ausgestaltung derBerufsunfähigkeitsversicherung nach Treu und Glauben in besondererWeise gehalten, seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zumNachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen. Die Berufsunfähig-keitsrente hat für diesen häufig existentielle Bedeutung. Die dem Versi-cherer geläufige Regelung der §§ 5-7 BB-BUZ über die Erklärung eines - 10 -Leistungsanerkenntnisses, dessen Reichweite und das Nachprüfungs-verfahren ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nur schwerdurchschaubar. Deshalb setzt eine beiderseits interessengerechte Ver-einbarung über die Leistungspflicht ein lauteres und vertrauensvollesZusammenwirken der Vertragspartner voraus, das auf Ergebnisse ab-zielt, die den Tatsachen und der Rechtslage entsprechen (vgl. insoweitzum Nachprüfungsverfahren BGHZ aaO 294). Nur so ist der Versiche-rungsnehmer in der Lage, verantwortlich darüber zu entscheiden, ob ersich auf eine Beschränkung der von ihm nach den Versicherungsbedin-gungen für berechtigt gehaltenen Ansprüche einlassen will.Wann einem Versicherer eine treuwidrige Ausnutzung seinerüberlegenen Verhandlungsposition vorgeworfen werden kann, hängt vonden Umständen des jeweiligen Falles ab und braucht hier nicht vertieftzu werden.2. Die Beklagte hat sich im Zusammenhang mit dem Abschluß derVereinbarung vom August 1998 nicht in der vom Berufungsgericht ange-nommenen Weise treuwidrig verhalten. Deshalb kann auch offenbleiben,ob sie sich, falls die Würdigung des Berufungsgerichts zuträfe, so be-handeln lassen müßte, als habe sie ein Anerkenntnis abgegeben, oderob ihre Leistungszusage als bindendes Anerkenntnis ohne bedingungs-widrige Beschränkungen anzusehen wäre.Der möglicherweise von der unbegründeten Arglistanfechtung unddem Prozeßverhalten der Beklagten beeinflußten Auslegung des Beru-fungsgerichts, durch die Vereinbarung sei die sich aus den Versiche-rungsbedingungen ergebende Rechtsposition des Klägers deutlich ver- - 11 -schlechtert worden, folgt der Senat nicht. Das Berufungsgericht hat denInhalt der Vereinbarung und des Begleitschreibens der Beklagten vom7. August 1998 einseitig und damit nicht hinreichend gewürdigt, die bei-derseitige Interessenlage zum damaligen Zeitpunkt vernachlässigt unddem Verhalten der Parteien zwischen dem Abschluß der Vereinbarungund dem Anfechtungsschreiben der Beklagten vom 3. Dezember 1998 zuwenig Bedeutung beigemessen.a) Die Vereinbarung ist unter Einbeziehung des Angebotsschrei-bens der Beklagten vom 7. August 1998 vielmehr dahingehend auszule-gen, daß die Beklagte zu allen drei Verträgen ihre vertragliche Lei-stungspflicht anerkannt hat mit dem Vorbehalt, nach Ablauf eines Jahresauf der Grundlage der Entwicklung der gesundheitlichen und beruflichenVerhältnisse allein die Frage der Verweisbarkeit auf eine Ersatztätigkeitzu prüfen, nicht aber unter Umgehung der Regeln des Nachprüfungs-verfahrens auch die Frage der Berufsunfähigkeit im zuletzt ausgeübtenBeruf einer Erstprüfung zu unterziehen.Schon aus dem zweiten Satz des Schreibens der Beklagten vom7. August 1998 geht ohne jede Einschränkung hervor, daß sie den Klä-ger auf der Grundlage der ärztlichen Angaben im bisherigen Beruf fürvollständig berufsunfähig hält. Im folgenden wird mit umfangreichen,wenn auch nicht in jedem Punkt zutreffenden Erwägungen die Verwei-sungsmöglichkeit erörtert. Daraus wird deutlich, daß allein diese offen-gehalten werden sollte und der abschließenden Anerkennung der Lei-stungspflicht auf Dauer entgegenstand. Anders konnte das Angebot, dievertraglich vereinbarten Leistungen für einen gewissen Zeitraum zuzahlen und erst anschließend die Verweisung auf eine Ersatztätigkeit zu - 12 -prüfen, von der Beklagten nicht gemeint und vom Kläger nicht zu verste-hen gewesen sein. Denn beide Parteien sind auf der Grundlage der ärzt-lichen Feststellungen damals davon ausgegangen, daß der Kläger imbisherigen Beruf vollständig berufsunfähig ist. Daß die Beklagte sich in-soweit dennoch eine erstmalige Prüfung nach Ablauf der Jahresfrist vor-behalten wollte, läßt sich ihrem Schreiben nicht entnehmen. Im Lichtedieses Angebotsschreibens konnte der Kläger auch die Vereinbarungselbst nur so verstehen, daß die Einschränkung der Zusage der vertrag-lich vorgesehenen Leistungen und die Formulierung in Nr. 4, die Verein-barung beinhalte keine Anerkennung der Berufsunfähigkeit, sich aus-schließlich auf die nach Fristablauf noch zu prüfende Frage der Verweis-barkeit bezogen. Dieser Zweck der Vereinbarung wird in deren Ziffer 1nochmals verdeutlicht. Nur dieses Verständnis entspricht aus damaligerSicht einer beiderseits interessengerechten Auslegung, weil lediglich dieFrage der Verweisbarkeit streitig war.Das wird bestätigt durch das Verhalten der Parteien nach Ab-schluß der Vereinbarung bis zum Anfechtungsschreiben der Beklagtenvom 3. Dezember 1998. Der Kläger hat die Leistungen entgegengenom-men, ohne weiterhin Ansprüche für den Zeitraum vor dem 1. August1998 geltend zu machen. Die Beklagte hat der A. T. GmbH,die den Vertrag, der keine Befristung des Anerkenntnisses vorsieht, alsVersicherungsnehmerin zugunsten des Klägers abgeschlossen hatte, mitSchreiben vom 18. September 1998 mitgeteilt, sie habe ihre Leistungs-pflicht aus der Berufsunfähigkeitsversicherung anerkannt. Selbst im An-fechtungsschreiben vom 3. Dezember 1998 hat die Beklagte noch aus-geführt, durch das Angebot der Vereinbarung habe zunächst die Prüfungeiner Verweisungstätigkeit zurückgestellt werden sollen. Es ist auch - 13 -fraglich, ob die Beklagte im Rechtsstreit zur Auslegung der Vereinbarungeinen anderen Standpunkt vertreten und die Berufsunfähigkeit insgesamtnicht nur wegen der auf die Vereinbarung bezogenen Arglistanfechtungbestritten hat. Der Kläger hatte in der Berufungserwiderung erstmalsausführlich dargelegt, die Beklagte habe mit der Vereinbarung ein bin-dendes Leistungsanerkenntnis lediglich unter dem Vorbehalt der Verwei-sungsmöglichkeit abgegeben. Dem ist die Beklagte - nach Auffassungdes Senats zu Recht - nicht entgegengetreten, obwohl dazu ausreichendGelegenheit gewesen wäre.b) Da die Beklagte von der Verweisung keinen Gebrauch gemachthat, kann der Kläger die vertraglichen Leistungen vereinbarungsgemäßab dem 1. August 1998 beanspruchen. Deshalb kann offenbleiben, obdie Beklagte sich die befristete Verweisungsmöglichkeit auch für denVertrag wirksam vorbehalten konnte, dessen Bedingungen dies nichtvorsahen. Andererseits folgt aus der Wirksamkeit der Vereinbarungauch, daß der Kläger auf Leistungen für die Zeit vor dem 1. August 1998konkludent verzichtet hat. Darin kann keine durch die Beklagte veran-laßte treuwidrige Benachteiligung des Klägers von erheblichem Gewichtgesehen werden. Der Kläger hat behauptet, seit dem Unfall vom21. Januar 1998 dauerhaft vollständig berufsunfähig zu sein. Nach § 1Abs. 3 bzw. § 1 Abs. 2 BB-BUZ entsteht der Anspruch auf Beitragsbe-freiung und Rente, wenn die Berufsunfähigkeit der Beklagten später alsdrei Monate nach ihrem Eintritt mitgeteilt wird, erst mit Beginn des Mo-nats der Mitteilung, hier also erst mit dem 1. April 1998. Da es sich beider Dreimonatsfrist um eine Ausschlußfrist handelt (vgl. Senatsurteil vom2. November 1994 - IV ZR 324/93 - NJW 1995, 598 unter 2), bestand einAnspruch für die Zeit vor dem 1. April 1998 ohnehin nicht. - 14 -III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2Nr. 1 ZPO.Seiffert Dr. Leimert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
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