BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 173/02Verkündet am: 24. Januar 2003K a n i k,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 24. Januar 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntschfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Rostock vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der Beklagtenzurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Parteien streiten um die Entfernung einer auf dem Grundstück desKlägers verlegten Fernwärmeleitung sowie um die Erstattung ihm bereits ent-standener Beseitigungskosten.Auf Veranlassung des Rates der Stadt wurden 1988 in S. zehnam K. weg gelegene Einfamilienhäuser auf damals im Volkseigentumstehenden Grundstücken errichtet. Mitte 1990 erwarb der Kläger eines derHausgrundstücke. Seit 1990/91 wurden die Häuser über das Fernwärmenetzdes örtlichen Bezirkskrankenhauses, das seinerzeit dem Rat der Stadt S. unterstellt war, beheizt. Hierzu waren eigens Fernwärmeleitungen vondem Heizkraftwerk auf dem Gelände des Krankenhauses zu den zehn Häusernverlegt worden. - 3 -Mit Wirkung zum 1. Oktober 1991 schloß der Kläger "mit dem Kranken-haus", das nunmehr in Klinikum der Hansestadt S. umbenannt wordenwar, einen Vertrag u.a. über die Lieferung von Heizwärme gegen Entgelt. Hier-bei übernahm das Klinikum als Lieferant auch die Versorgung sowie Wartungund Instandhaltung der Leitungen. Der Vertrag war auf unbestimmte Zeit ge-schlossen und konnte mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zur Jahres-mitte gekündigt werden. Nach Gründung der Beklagten im Jahre 1995 führtediese das Krankenhaus weiter und setzte die Belieferung der Eigenheime nachMaßgabe der bisherigen Vereinbarungen zunächst fort.Die Beklagte schloß 1998 ihrerseits mit einem Dritten einen Vertrag überdie Versorgung des Klinikums mit Fernwärme. Da ihr hiernach die Weitergabeder Heizwärme an andere Abnehmer untersagt war, kündigte sie im Dezember1998 den Versorgungsvertrag mit dem Kläger zum 30. Juni 1999 und stellteanschließend die Belieferung mit Heizwärme vollständig ein. Nachdem sich dieEigentümer der zehn betroffenen Hausgrundstücke nicht auf eine gemeinsameWärmeversorgung der betroffenen Häuser durch einen anderen Anbieter ver-ständigen konnten, ließ der Kläger in seinem Haus eine eigene Heizanlageinstallieren. Hierbei wurde der Fernheizanschluß auf Kosten des Klägers de-montiert und entsorgt. Seiner Aufforderung, die Fernwärmeleitung von seinemGrundstück zu entfernen, kam die Beklagte nicht nach.Der Kläger nimmt die Beklagte auf Beseitigung der Fernwärmeleitungvon der Grundstücksgrenze bis zum Hausanschluß sowie auf Wiederherstel-lung der betroffenen Grundstücksflächen in Anspruch; er verlangt ferner Ersatzfür seine Aufwendungen zur Entfernung des Hausanschlusses in Höhe von496,48 DM. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat das Ober- - 4 -landesgericht ihr stattgegeben. Hiergegen richtet sich die - in dem Berufungs-urteil zugelassene - Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellungdes landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Kläger beantragt die Zurückweisungdes Rechtsmittels.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht meint, der geltend gemachte Beseitigungsan-spruch ergebe sich schon aus dem Versorgungsvertrag vom 1. Oktober 1991.Dieser enthalte zwar keine ausdrückliche Regelung zur Entfernung der Leitun-gen nach Einstellung der Fernwärmelieferung, gleichwohl bestehe eine ent-sprechende Nebenpflicht nach Beendigung des Vertrages. Die Beklagte seinach ihrer Gründung im Jahre 1995 anstelle der Hansestadt S. - diezuvor Eigentümerin des Bezirkskrankenhauses bzw. des Klinikums gewesensei - Vertragspartner geworden. Daneben stehe dem Kläger auch ein Beseiti-gungsanspruch aus § 604 Abs. 4 BGB zu. Er habe die auf seinem Grundstückverlegte Fernwärmeleitung unentgeltlich geduldet, um der Hansestadt S. die Möglichkeit zu geben, sein Anwesen und die anderen Grundstücke mitWärme zu versorgen. Nachdem die Beklagte in den Fernwärmelieferungsver-trag eingetreten sei, habe ihr die Stadt auch die geliehenen, für die Leitungenbenötigten Flächen überlassen. Der Rückforderungsanspruch nach Beendi-gung des Versorgungsvertrages umfasse auch die Verpflichtung, die Leitungenzu entfernen. Wegen der für die Beseitigung eines Teils der Fernwärmeleitung - 5 -aufgewandten Kosten in Höhe von 496,48 DM stehe dem Kläger ein Bereiche-rungsanspruch zu.Dies hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.II.Der Kläger kann die Beseitigung der auf seinem Grundstück installiertenFernwärmeleitungen gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen. Außerdemsind ihm die Kosten, die er bereits für die Beseitigung des Hausanschlussesaufgewandt hat, gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB von der Beklagten zuerstatten.1. Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht demzum 1. Oktober 1991 geschlossenen Versorgungsvertrag einen Beseitigungs-anspruch entnommen hat. Der Vertrag enthält keine ausdrückliche Regelungüber die Entfernung der Versorgungsleitung für den Fall der Vertragsbeendi-gung. Eine solche Verpflichtung ergibt sich entgegen der Ansicht des Beru-fungsgerichts auch nicht im Wege der Auslegung. Das Verständnis des Beru-fungsgerichts, das meint, die gesetzliche Beseitigungspflicht der HansestadtS. aus § 1004 Abs. 1 BGB sei Vertragsbestandteil geworden und späterauf die Beklagte übergegangen, widerspricht den Auslegungsregeln der§§ 133, 157 BGB und ist daher für den Senat nicht bindend (vgl. BGHZ 135,269, 273). Das Berufungsgericht hat keine Umstände festgestellt, die denSchluß auf den von ihm angenommenen Vertragsinhalt zulassen. Zutreffendweist die Revision darauf hin, daß hierzu dem Vorbringen keiner der Parteien - 6 -etwas entnommen werden kann. Da sich auch aus dem Wortlaut der Vereinba-rungen nichts für das Verständnis des Berufungsgerichts herleiten läßt, ent-behrt seine Auslegung der Grundlage (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 2000,VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, 1003).2. Der Kläger kann einen Beseitigungsanspruch auch nicht aus einemauf die Beklagte übergegangenen Miet- oder Leihverhältnis (§ 556 Abs. 1 BGBa.F., § 604 BGB) herleiten. Zwar ist dem Vertragsverhältnis über die Beliefe-rung mit Heizwärme auch eine Pflicht des Klägers zu entnehmen, die Lei-tungsführung über sein Grundstück zu dulden; denn dies war Voraussetzung,damit auch er selbst Heizwärme beziehen konnte. Hierdurch wurde aber keinMiet- oder Leihverhältnis begründet, weil der Grund und Boden nicht zumGebrauch gewährt, sondern seine Inanspruchnahme geduldet wurde (vgl. Se-nat, Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 405/96, NJW 1997, 3022, 3023 für Telekommuni-kationsanlagen).Danach wendet sich die Revision mit Erfolg auch gegen die Annahmedes Berufungsgerichts, dem Kläger stehe gegenüber der Beklagten ein Besei-tigungsanspruch aus § 604 Abs. 4 BGB i.V. mit § 556 Abs. 3 BGB a.F. zu.Beide Ansprüche scheitern daran, daß das für die Anwendung der Vorschriftenerforderliche Hauptmiet- oder Hauptleihverhältnis (vgl. Staudinger/Sonnen-schein, BGB [1994], § 556 Rdn. 58; Staudinger/Reuter, BGB [1995], § 604Rdn. 12) zu keiner Zeit gegeben war.3. Dem Kläger steht jedoch gegenüber der Beklagten ein Anspruch aufBeseitigung der auf seinem Grundstück noch vorhandenen Fernwärmeleitungaus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Auf Grund dieses Anspruchs kann der Klä- - 7 -ger neben der Entfernung der Leitung auch die Wiederherstellung der durchdiese Maßnahme beeinträchtigten Gestaltung des Grundstücks verlangen (vgl.Senat, BGHZ 135, 235, 238 m.w.N.).a) Die für den Abwehranspruch erforderliche Eigentumsbeeinträchtigungist bei einem dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechenden Zu-stand gegeben (Senat, BGHZ 66, 37, 39; Urt. v. 22. September 2000,V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232).aa) Ein solcher Zustand wird vorliegend durch die auf dem Grundstückbefindliche Fernwärmeleitung verwirklicht; denn sie behindert den Kläger- insbesondere bei Baumaßnahmen - in der Nutzung seines Eigentums (vgl.Senat, BGHZ 144, 200, 203 für eine Zugangsbehinderung).bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist in diesem Zusammenhangunerheblich, ob die Fernwärmeleitung, soweit sie über das Anwesen des Klä-gers führt, als wesentlicher Bestandteil seines Grundstücks ebenfalls im Ei-gentum des Klägers steht (§ 467 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB-DDR). Eine Beein-trächtigung des Grundstückseigentums des Klägers wäre nämlich nicht da-durch ausgeschlossen, daß sich - was demnach keiner Klärung bedarf - seinEigentum auch auf die Leitung erstreckt (vgl. Senat, BGHZ 40, 18, 22; Urt. v.9. März 1960, V ZR 189/58, WM 1960, 461, 463).b) Der Kläger ist nicht zur Duldung der funktionslos gewordenen Fern-wärmeleitung auf seinem Grundstück verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB). - 8 -aa) Wie bereits ausgeführt, folgt aus dem Vertragsverhältnis über dieBelieferung mit Heizwärme auch eine Pflicht des Klägers, die Leitungsführungüber sein Grundstück zu dulden. Die Duldungspflicht bestand auch gegenüberder Beklagten, die nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Be-rufungsgerichts im Wege der Vertragsübernahme anstelle der HansestadtS. Vertragspartner des Klägers geworden ist. Mit der Beendigung desVersorgungsvertrages auf Grund der Kündigung durch die Beklagte entfiel aberzwangsläufig auch dessen Duldungspflicht. Ob das auch dann gelten könnte,wenn andere Abnehmer als der Kläger auf die Leitungen angewiesen wären,bedarf keiner Entscheidung. Dem für den Senat maßgeblichen Parteivorbrin-gen (vgl. § 559 ZPO) läßt sich kein Hinweis für eine solche Nutzung entneh-men. Die Revision verweist auch nicht auf entsprechenden Vortrag in den Tat-sacheninstanzen. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt war der Kläger zu-dem verpflichtet, mit einem anderen Anbieter die weitere Belieferung seinesGrundstücks mit Fernwärme zu vereinbaren und damit die Funktionsfähigkeitdes vorhandenen Leitungsnetzes zu ) Entgegen der Ansicht der Revision trifft den Kläger auch keine Dul-dungspflicht aus § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Diese Bestimmung verpflichtetden Grundstückseigentümer zwar, Einrichtungen nach Einstellung des Fern-wärmebezugs auf Verlangen noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, auf dieseRegelung kann sich die Beklagte jedoch nicht berufen. Nach § 1 Abs. 1 AVB-FernwärmeV gilt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versor-gung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) nur für Fernwärmeversorgungsunter-nehmen, die für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung und für die Ver-sorgung mit Fernwärme allgemeine Versorgungsbedingungen verwenden. EinFernwärmeversorgungsunternehmen ist dadurch gekennzeichnet, daß es nach - 9 -unternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten Wärme eigenständig produziertund an andere liefert (BGH, Urt. v. 6. Dezember 1989, VIII ZR 8/89, WM 1990,608, 610; vgl. auch BGHZ 109, 118, 126). Wie auch die Revision nicht ver-kennt, erfüllt die Beklagte diese Voraussetzungen nicht. Sie gab lediglich inFortführung der früher in der DDR üblichen Praxis einen Teil der von ihr füreigene Zwecke produzierten Wärme an den Kläger weiter, ohne dabei nachunternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu ) Auch eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeVkommt zugunsten der Beklagten nicht in Betracht. Hierfür fehlt es an der not-wendigen Vergleichbarkeit der Sachverhalte (vgl. BGHZ 105, 140, 143). DerDuldungspflicht nach § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV liegt der Gedanke zugrunde,dem Versorgungsunternehmen eine angemessene Zeit zur Umplanung seineslangfristig angelegten Netzes unter Aufrechterhaltung einer sicheren undpreiswerten öffentlichen Versorgung zu gestatten und es nicht durch das sofor-tige Erlöschen des Duldungsrechts für nur ein Grundstück zu zwingen, über-stürzte und aufwendige Übergangs- oder Zwischenlösungen zu entwickeln (vgl.Recknagel in: Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allge-meinen Versorgungsbedingungen, Bd. 1, § 8 AVBFernwärmeV, Rdn. 161, 163i.V.m. Rdn. 106, 107). Damit ist die Situation im vorliegenden Fall nicht ver-gleichbar. Die Beklagte hat die Wärmelieferung an Dritte vollständig und end-gültig eingestellt, so daß für sie kein Anlaß für Maßnahmen zur Sicherung derVersorgung anderer Abnehmer besteht.dd) Die Leitung ist auch nicht auf Grund einer beschränkten persönli-chen Dienstbarkeit zu dulden. Zwar sieht § 9 GBBerG zugunsten eines Fern-wärmeversorgungsunternehmens, das am Tage des Inkrafttretens dieser Vor-schrift (25. Dezember 1993, vgl. Art. 20 RegVBG) Betreiber der Anlage ist, das - 10 -Entstehen eines solchen Rechts vor. Die Voraussetzungen für ein Fernwärme-versorgungsunternehmen, die mit denen des § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV ü-bereinstimmen (vgl. Zimmermann, RVI, § 9 GBBerG Rdn. 7), wurden jedochvon der Stadt S. ebensowenig wie von der Beklagten erfüllt. Auch dieStadt produzierte und lieferte die Heizwärme nicht eigenständig nach unter-nehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten.c) In dem ihr durch § 1 des Versorgungsvertrages zugewiesenen Lei-tungsbereich, mithin vor der ersten Absperrarmatur im Haussystem des Klä-gers, ist die Beklagte für die Eigentumsbeeinträchtigung als Störerin verant-wortlich und damit Schuldnerin des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1Satz 1 BGB (vgl. auch Böhringer, VIZ 1998, 605, 606 für den Fall der Aufgabeder Dienstbarkeit durch ein Versorgungsunternehmen).aa) Neben demjenigen, der die Eigentumsbeeinträchtigung durch seinVerhalten adäquat verursacht hat, ist derjenige zur Beseitigung verpflichtet,durch dessen maßgebenden Willen der das Eigentum beeinträchtigende Zu-stand aufrechterhalten wird (Senat, BGHZ 49, 340, 347; Urt. v. 17. Dezember1982, V ZR 55/82, WM 1983, 176, 177; Urt. v. 22. September 2000, V ZR443/99, NJW-RR 2001, 232). Ist es - wie hier - eine Anlage, die fremdes Ei-gentum beeinträchtigt, so ist Störer nicht notwendig derjenige, in dessen Ei-gentum die störende Anlage steht oder der sie errichtet hat, sondern derjenige,der die Anlage hält und von dessen Willen die Beseitigung abhängt (Senat,BGHZ 41, 393, 397; Urt. v. 17. September 1954, V ZR 33/54, LM § 1004 BGBNr. 14; Urt. v. 9. März 1960, aaO). Dies ist vorliegend die Beklagte. - 11 -(1) Seit ihrer Gründung hielt die Beklagte das Leitungsnetz, über dasdas Anwesen des Klägers mit Fernwärme versorgt wurde; denn sie hatte seit-her das Leitungsnetz eigenständig in Gebrauch und die Verfügungsmacht überdieses erlangt. Anstelle der Hansestadt S. trat die Beklagte - auf demWege der Vertragsübernahme - in den Versorgungsvertrag vom 1. Oktober1991 ein, der sie nicht nur zur Belieferung mit Heizwärme, sondern auch zurWartung und Instandhaltung der Leitungen verpflichtete. Nachdem ihr offen-kundig die Stadt zudem die Verfügungsmacht über das Leitungsnetz überlas-sen hatte, war es die Beklagte, die die Anlage nicht nur für ihre Zwecke nutzte,sondern auch über diese eigenständig verfügen konnte. Es ist mithin für dieBegründung der Verantwortlichkeit der Beklagten unerheblich, daß sie dieFernwärmeleitung nicht selbst in das Grundstück des Klägers eingebracht hatund ihr diese Maßnahme auch nicht als Rechtsnachfolgerin zugerechnet wer-den kann.(2) Auch die weitere Voraussetzung, wonach die Beeinträchtigung - we-nigstens mittelbar - auf ihren Willen zurückgehen muß (vgl. Senat, BGHZ 142,66, 69 m.w.N.), wird von der Beklagten verwirklicht. Sie war es, die eine vondem Kläger nicht zu duldende - und damit erst für einen Abwehranspruch maß-gebliche (vgl. Senat, Urt. v. 19. Dezember 1975, V ZR 38/74, NJW 1976, 416) -Eigentumsbeeinträchtigung herbeiführte. Mit der von der Beklagten aus freienStücken, auf Grund wirtschaftlicher Überlegungen ausgesprochenen Kündi-gung des Versorgungsvertrages endete - wie bereits ausgeführt - auch dieVerpflichtung des Klägers, die Leitung auf seinem Grundstück zu dulden. Daßdie Beklagte auf Grund der Vereinbarungen in dem von ihr übernommenenVersorgungsvertrag zur Kündigung berechtigt war, ist für den Abwehranspruchaus § 1004 BGB ohne Belang. Entscheidend ist insoweit nicht die Rechtswid- - 12 -rigkeit des Eingriffs, sondern der dem Inhalt des Eigentums widersprechendeZustand (Senat, Urt. v. 19. Dezember 1975, aaO).bb) Der Verpflichtung der Beklagten steht nicht entgegen, daß mög-licherweise nicht sie selbst, sondern mit der Hansestadt S. - als Rechts-träger des Bezirkskrankenhauses zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage -ein Dritter Eigentümer des Leitungssystems ist. Zwar könnte dann mit der De-montage der Leitung eine Verletzung des fremden Eigentums - wegen einernicht unerheblichen Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung(BGHZ 55, 153, 159; 105, 346, 35) - verbunden sein. Hierdurch wäre die Be-klagte aber nicht an der Beseitigung gehindert, weil den Umständen nach da-von ausgegangen werden muß, daß die Hansestadt S. für den Fall ihresEigentums mit der Entfernung der Leitung einverstanden ist. Nach Gründungder Beklagten übertrug ihr die Hansestadt S. sämtliche Rechte undPflichten aus dem Versorgungsvertrag vom 1. Oktober 1991. Ungeachtet eineretwaigen formalen Eigentümerposition überließ die Hansestadt S. derBeklagten zudem die gesamte Fernwärmeanlage. Die Kündigung sämtlicherVersorgungsverträge aus wirtschaftlichen Erwägungen, die allein die Beklagtebetreffen, sowie der hierdurch geschaffene Funktionsverlust der Anlage zeigen,daß die Hansestadt S. an Betrieb und Erhalt des Leitungssystemsnach der Übergabe an die Beklagte keinerlei Interesse mehr hatte.4. Die Klage ist auch insoweit begründet, als sie auf Erstattung derKosten gerichtet ist, die dem Kläger durch die von ihm veranlaßte Demontagedes Fernheizanschlusses entstanden sind.a) Dem Kläger steht wegen dieser Aufwendungen ein Bereicherungsan-spruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu. Aus den vorstehenden Ausfüh- - 13 -rungen ergibt sich, daß die Beklagte nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auch zurDemontage des - zum Fernwärmesystem gehörenden - Anschlusses verpflich-tet war. Mithin hat der Kläger, indem er die zur Beseitigung der Störung not-wendigen Arbeiten durchführen ließ und bezahlte, die Beklagte von einer ihrobliegenden Verpflichtung befreit. Die Beklagte wurde hierdurch in "sonstigerWeise" ohne rechtlichen Grund bereichert (vgl. Senat, BGHZ 97, 231, 234;106, 142, 144; Urt. v. 26. April 1991, V ZR 346/89, NJW 1991, 2826, 2827;auch BGH, Urt. v. 12. März 1964, II ZR 243/62, NJW 1964, 1365).b) Nach § 818 Abs. 2 BGB ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger denBetrag zu ersetzen, den sie selbst hätte aufwenden müssen, um ihre Verbind-lichkeit zur Vornahme der erforderlichen Maßnahmen zu erfüllen, begrenzt al-lerdings durch die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers (vgl. BGH, Urt. v.12. März 1964, aaO). Dem auf dieser Grundlage vom Kläger geforderten Be-trag ist die Beklagte der Höhe nach nicht entgegengetreten.c) Die geforderten Zinsen rechtfertigen sich - wie vom Berufungsgerichterkannt - aus Verzug.III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Tropf Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch
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