BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 173/05 Verk374ndet am: 12. Juli 2006 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Juli 2006 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 25. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 19. Juli 2005 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, der zusammen mit seiner Ehefrau mit Hilfe k374nstlicher Befruchtung bereits ein erstes Kind gezeugt hat, begehrt die Feststel-lung, dass der beklagte private Krankenversicherer ihm wegen des Wun-sches nach einem zweiten Kind die Kosten f374r vier weitere Behandlungs-zyklen einer homologen In-vitro-Fertilisation (IVF) mit intracytoplasmati-scher Spermieninjektion (ICSI) zu ersetzen hat. 1 - 3 - Der Kl344ger ist beihilfeberechtigt und daneben beim Beklagten zu einem Tarif privat krankenversichert, der f374r ambulante Behandlungen eine Kostenerstattung zu 50% vorsieht. Dem Krankenversicherungsver-trag liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen f374r die Krankheitskos-ten- und Krankenhaustagegeldversicherung des Beklagten zugrunde, die in ihrem Teil I die Musterbedingungen 1994 des Verbandes der privaten Krankenversicherung f374r die Krankheitskosten- und Krankenhaustage-geldversicherungen (MB/KK 94) einschlie337en. 2 Im Jahre 2002 gelang es im seinerzeit dritten Behandlungszyklus einer kombinierten IVF/ICSI-Behandlung, deren Kosten 374berwiegend der gesetzliche Krankenversicherer der Ehefrau und zu einem geringen Teil der Beklagte getragen hat, mit Spermien des Kl344gers bei seiner im Au-gust 1964 geborenen Ehefrau eine Schwangerschaft herbeizuf374hren, die im April 2003 mit der Geburt einer Tochter endete. 3 Die Eheleute w374nschen sich ein zweites Kind. Deshalb wollen sie sich bis zu vier weiteren IVF/ICSI-Behandlungszyklen unterziehen. Der Kl344ger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte auch deren Kosten jeweils zum tariflich festgelegten Prozentsatz (50%) erstatten m374sse. Er behauptet, er leide an einer schweren Asthenozoospermie und einem Oligo-Astheno-Teratozoospermie-Syndrom (OAT-Syndrom), das hei337t ei-ner verminderten Spermiendichte bei gleichzeitig verminderter Sper-mienbeweglichkeit und erh366hter Spermienfehlformenrate. Er k366nne des-halb auf nat374rlichem Wege keine Kinder zeugen. Bei seiner Ehefrau be-st374nden keine k366rperlichen Einschr344nkungen der Fertilit344t. 4 - 4 - Der Beklagte bestreitet das Krankheitsbild des Kl344gers mit Nicht-wissen und meint, er m374sse die Kosten f374r die k374nstliche Zeugung eines zweiten Kindes ohnehin nicht tragen. Die Krankheit des Kl344gers sei je-denfalls bereits mit Geburt seiner Tochter gelindert. 5 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kl344ger sein Feststellungsbegehren weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 I. Das Berufungsgericht h344lt die Beklagte f374r leistungsfrei, weil es in st344ndiger Rechtsprechung die Auffassung vertrete, dass bei krank-heitsbedingter "Ehesterilit344t" als Versicherungsfall lediglich die medizi-nisch notwendige Behandlung zur Linderung der Krankheitsfolge "Kinder-losigkeit" in Betracht komme. Eine solche Linderung sei hier aber schon wegen der Geburt der Tochter des Kl344gers nicht mehr erforderlich, so dass den geplanten weiteren Behandlungen kein Versicherungsfall mehr zugrunde liege. Die k374nstliche Befruchtung ziele nicht etwa darauf ab, pathologische Folgen k366rperlicher oder seelischer Art unmittelbar abzu-mildern. Ohne Kinderwunsch best374nde sogar keine Veranlassung, den regelwidrigen Zustand der Sterilit344t zu behandeln. Deshalb sei die Indi-kation f374r die k374nstliche Befruchtung bei Sterilit344t "ersichtlich nur nach-geordnet medizinischer Natur." 8 - 5 - II. Das h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 9 1. Die Feststellungsklage ist zul344ssig, weil das Begehren nach der Behauptung des Kl344gers auf bereits aktualisierte, 344rztlich f374r notwendig erachtete, bevorstehende Behandlungen gerichtet und durch ein Fest-stellungsurteil eine sachgem344337e und ersch366pfende L366sung des Streits 374ber die Erstattungspflichten zu erwarten ist (vgl. dazu Senatsurteile vom 8. Februar 2006 - IV ZR 131/05 - VersR 2006, 535 unter II 1; vom 17. Dezember 1986 - IVa ZR 275/85 - VersR 1987, 280 unter I betreffend den ersten Behandlungszyklus einer IVF-Behandlung; vom 23. Septem-ber 1987 - IVa ZR 59/86 - VersR 1987, 1107 betreffend weitere Behand-lungszyklen einer IVF-Behandlung). 10 2. Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Geburt der gemein-samen Tochter der Eheleute im Jahre 2003 schlie337e die Annahme eines Versicherungsfalls f374r die Zukunft aus, folgt der Senat nicht, wie er be-reits im Urteil vom 21. September 2005 (BGHZ 164, 122 ff.) dargelegt hat. Das Berufungsgericht h344tte stattdessen Beweis dar374ber erheben m374ssen, ob der Kl344ger an der behaupteten Fertilit344tsst366rung leidet und ob sich die ins Auge gefassten IVF/ICSI-Behandlungszyklen mit Blick auf diese Erkrankung als notwendig erweisen. Insoweit muss die Sache neu verhandelt werden. 11 12 a) Versicherungsfall einer Krankheitskostenversicherung, der 247 1 (2) Satz 1 MB/KK 94 zugrunde liegt, ist die medizinisch notwendige Heil-behandlung der versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. - 6 - Die Krankheit des Kl344gers ist nach seinem Sachvortrag allein die auf k366rperlichen Ursachen beruhende Unf344higkeit, auf nat374rlichem Wege Kinder zu zeugen. Das schlie337t es aus, das Vorliegen eines Versiche-rungsfalls allein mit dem Hinweis darauf zu verneinen, dass der Kl344ger und seine Ehefrau bereits Eltern eines gemeinsamen Kindes sind (vgl. dazu BGHZ aaO 125). b) Wird eine In-vitro-Fertilisation in Kombination mit einer intracy-toplasmatischen Spermieninjektion vorgenommen, um die organisch be-dingte Unfruchtbarkeit eines Mannes zu 374berwinden, so ist die Ma337nah-me eine insgesamt auf dieses Krankheitsbild abgestimmte Heilbehand-lung (BGHZ 158, 166, 171). 13 c) Soweit 247 5 (1.3) der Versicherungsbedingungen davon spricht, eine Leistungspflicht f374r k374nstliche oder extrakorporale Befruchtung be-stehe, wenn eine organbedingte Sterilit344t der Frau vorliege und die Be-fruchtung nach objektiver medizinischer Feststellung das einzige Mittel zur Herbeif374hrung einer Schwangerschaft sei, enth344lt diese Klausel - wie das Berufungsgericht zutreffend sieht - weder einen Ausschluss noch ei-ne Einschr344nkung der Erstattungsf344higkeit von Heilbehandlungskosten, die durch eine k366rperlich bedingte Unfruchtbarkeit eines versicherten Mannes bedingt sind. 14 d) F374r den Fall, dass die Beweisaufnahme die behauptete Erkran-kung des Kl344gers ergibt, kommt es im Weiteren darauf an, ob die ins Au-ge gefassten IVF/ICSI-Behandlungszyklen medizinisch notwendig sind. Insbesondere ist dabei zu pr374fen, ob die ins Auge gefassten Behand- 15 - 7 - lungszyklen ausreichend Erfolg versprechen (vgl. dazu BGHZ 164, 122, 128 ff.; 133, 208, 215; 99, 228, 235). F374r diese Pr374fung gelten die vom Senat in der Entscheidung BGHZ 164, 122 ff. n344her dargelegten Ma337st344be. 16 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 17.02.2005 - 26 O 15499/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 19.07.2005 - 25 U 2196/05 -
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