BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 173/05 Verk374ndet am: 29. M344rz 2006 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 14, 474, 476 a) Beim Verbrauchsg374terkauf (247 474 BGB) setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellung des Verk344ufers nicht voraus, dass dieser mit seiner Gesch344ftst344tigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen. b) Die Vermutung des 247 476 BGB ist grunds344tzlich auch auf den Tierkauf anzuwen-den. Sie kann jedoch wegen der Art des Mangels bei bestimmten Tierkrankheiten ausgeschlossen sein; bei einer saisonal sichtbaren Allergie - hier: Sommerekzem eines Pferdes - ist dies nicht der Fall. c) Zur Widerlegung der Vermutung des 247 476 BGB bei einer Tierkrankheit. BGH, Urteil vom 29. M344rz 2006 - VIII ZR 173/05 - OLG Hamm LG Arnsberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. M344rz 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Juli 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte betreibt die Zucht von Araber-Pferden. Sie verkaufte dem Kl344ger am 18. M344rz 2002 einen 1997 geborenen Hengst zum Preis von 7.100 200. Die 334bergabe des Pferdes erfolgte am selben Tag. Mit Schreiben vom 17. September 2002 trat der Kl344ger unter Berufung auf gesundheitliche M344ngel des Pferdes - insbesondere eine im August 2002 aufgetretene Allergie (soge-nanntes Sommerekzem) - vom Kauf zur374ck. Die Beklagte lehnte die R374ckab-wicklung des Vertrages ab. 1 - 3 - Mit seiner Klage hat der Kl344ger R374ckzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen R374ckgabe des Pferdes und Aufwendungsersatz - insgesamt Zah-lung von 13.880,75 200 nebst Zinsen - sowie die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte seit dem 19. September 2002 in Annahmeverzug befindet und verpflichtet ist, dem Kl344ger alle k374nftigen durch die Haltung des Pferdes entste-henden Kosten zu erstatten. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344-gers hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 12.675,54 200 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Pferdes verurteilt und dem Fest-stellungsbegehren des Kl344gers entsprochen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg und f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit f374r das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgef374hrt: 5 Die Beklagte sei gem344337 247 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit 247247 326 Abs. 5, 437 Nr. 2 BGB verpflichtet, den Kaufpreis von 7.100 200 an den Kl344ger zur374ckzuzahlen. Die Kaufsache sei mangelhaft, weil das Pferd an einem Som-merekzem leide und aufgrund dieser allergischen Erkrankung, die den Aufent- 6 - 4 - halt eines daran leidenden Pferdes im Freien w344hrend der Sommermonate nicht zulasse, zu der hier vereinbarten Verwendung (Distanzritte), aber auch zu der gew366hnlichen Verwendung (als Reitpferd) nicht geeignet sei. Dass dieser f374r den 30. August 2002 durch tier344rztliche Bescheinigung und Laboruntersu-chung nachgewiesene Sachmangel auch bereits am 18. M344rz 2002 - bei 334ber-gabe und Gefahr374bergang - vorgelegen habe, folge aus der Vermutung des 247 476 BGB. Die Regelungen 374ber den Verbrauchsg374terkauf, darunter auch 247 476 BGB, seien anwendbar, weil der Kl344ger Verbraucher und die Beklagte Unter-nehmerin seien. Die Unternehmereigenschaft der Beklagten ergebe sich dar-aus, dass sie planm344337ig und dauerhaft Deckhengste und den Verkauf selbst gezogener Fohlen gegen Entgelt anbiete; unerheblich sei demgegen374ber, ob die Beklagte, wie sie betone, die Pferdezucht ohne Gewinnerzielungsabsicht betreibe. 7 Die Voraussetzungen f374r die in 247 476 BGB vorgesehene Vermutung sei-en erf374llt. Der in der allergischen Erkrankung - Sommerekzem - liegende Man-gel des Pferdes habe sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahr374bergang gezeigt. Die Frage, ob dieser Mangel in Form der Sensibilisierung dergestalt, dass der n344chste Kontakt mit dem Allergen zum Auftreten der 374berschie337enden Reaktion der Immunabwehr und zu den daraus resultierenden Symptomen f374h-re, bereits zum Zeitpunkt des Gefahr374bergangs vorgelegen habe, lasse sich nach dem Gutachten des Sachverst344ndigen nachtr344glich nicht aufkl344ren. Die Unaufkl344rbarkeit des Zeitpunkts, zu dem die Erkrankung eingetreten sei, gehe gem344337 247 476 BGB zu Lasten der Beklagten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts greife eine der gesetzlichen Ausnahmen von der Vermutung nicht ein; diese sei hier weder mit der Art der Sache noch der des Mangels unverein-bar. Die Ausnahmetatbest344nde seien im Interesse des Verbraucherschutzes 8 - 5 - eng auszulegen und k366nnten bei Tierkrankheiten jedenfalls dann nicht eingrei-fen, wenn - wie hier - im Zeitpunkt der 334bergabe durch laborm344337ige Testverfah-ren h344tte festgestellt werden k366nnen, ob die Erkrankung bereits vorgelegen ha-be. 9 Da der hier vorliegende Mangel in 374berschaubarer Zeit nicht heilbar sei und nicht beseitigt werden k366nne, liege ein anf344nglicher unbehebbarer Mangel vor, bei dem die Beklagte von der Leistung frei sei (247 275 Abs. 1 BGB) und der Kl344ger zur374cktreten k366nne, ohne zuvor eine Frist zur Nacherf374llung setzen zu m374ssen (247 326 Abs. 5 BGB). Die Beklagte habe dem Kl344ger auch gem344337 247247 437 Nr. 2, 347 Abs. 2 BGB die notwendigen Verwendungen zu ersetzen. Es bestehe jedoch dar374ber hinaus kein Anspruch des Kl344gers auf Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz nach 247 284 BGB, weil die Beklagte das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht gekannt und ihre Unkenntnis auch nicht zu vertreten gehabt habe (247 311 a Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Beweis-aufnahme vor dem Senat habe insoweit ergeben, dass in der Zeit bis zum Ver-tragsschluss - auch im Sommer und Herbst des Jahres 2001, als letztmalig vor dem Verkauf ein Kontakt mit den als Allergen wirkenden Insekten aufgetreten sei - bei dem Pferd keine Symptome des Sommerekzems vorgelegen h344tten. II. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht in jeder Hinsicht stand. Dem Kl344ger kann ein Anspruch aus 247 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit 247247 326 Abs. 5, 437 Nr. 2 BGB auf R374ck-abwicklung des Kaufvertrages vom 18. M344rz 2002 mit der vom Berufungsge-richt gegebenen Begr374ndung nicht zugebilligt werden. Die Revision r374gt zu Recht, dass die vom Berufungsgericht in Anwendung der Vermutung des 247 476 BGB zum Nachteil der Beklagten getroffene Beweislastentscheidung auf einer 10 - 6 - Beweisw374rdigung beruht, bei der das Berufungsgericht unter Versto337 gegen 247 286 ZPO nicht das gesamte Ergebnis der durchgef374hrten Beweisaufnahme ber374cksichtigt hat; die insoweit in der Revisionserwiderung erhobene Gegenr374-ge aus 247 286 ZPO greift ebenfalls durch. 11 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht aufgrund der im August 2002 erhobenen Befunde festgestellt, dass das verkaufte Pferd zu dieser Zeit an dem sogenannten Sommerekzem litt. Hierbei handelt es sich nach dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverst344ndigengutachten um eine Al-lergie, bei der w344hrend der Sommermonate durch M374ckenstiche eine (vor374ber-gehende) lokale Entz374ndungsreaktion der Haut ausgel366st wird, die zu starkem Juckreiz des Pferdes f374hrt und dadurch Scheuerstellen und Haarbruch an M344h-ne und Schweif verursacht. Dass diese Allergie bei dem Pferd im August 2002 aufgetreten ist, greift die Revision ebenso wenig an wie die vom Berufungsge-richt zutreffend vorgenommene Qualifizierung des Sommerekzems als Sach-mangel im Sinne der 247247 433 Abs. 1 Satz 2, 434 Abs. 1 in Verbindung mit 247 90 a Satz 3 BGB. 2. Mit Erfolg r374gt die Revision jedoch die mit der Vermutung des 247 476 BGB begr374ndete Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Allergie des Pferdes, wie es 247 433 Abs. 1 BGB als Voraussetzung f374r die Rechte des Kl344-gers aus 247 437 BGB verlangt, bereits bei Gefahr374bergang vorgelegen habe. 12 a) Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Berufungsgericht die Regelung des 247 476 BGB im vorliegenden Fall f374r anwendbar gehalten hat. Denn bei dem Kaufvertrag vom 18. M344rz 2002 handelt es sich um einen Verbrauchsg374terkauf (247 474 Abs. 1 BGB), f374r den 247 476 BGB gilt. Die Stellung des Kl344gers als Verbraucher (247 13 BGB) ist nicht im Streit. Auch hat das Beru-fungsgericht mit Recht die Beklagte als Unternehmerin angesehen. 13 - 7 - Unternehmer ist nach der Legaldefinition des 247 14 Abs. 1 BGB eine Per-son, die bei Abschluss eines Rechtsgesch344fts in Aus374bung ihrer gewerblichen oder selbst344ndigen beruflichen T344tigkeit handelt. Eine gewerbliche T344tigkeit setzt - jedenfalls - ein selbst344ndiges und planm344337iges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus (M374nch-KommBGB/Micklitz, 4. Aufl., 247 14 Rdnr. 12 ff.; Soergel/Pfeiffer, BGB, 13. Aufl., 247 14 Rdnr. 11; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., 247 14 Rdnr. 2 m.w.Nachw.) Dies wird von der Revision ebenso wenig in Zweifel gezogen wie die Feststel-lung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte diese Voraussetzungen erf374llt, indem sie - wie sich aus ihrer Anzeigenwerbung in einer Fachzeitschrift f374r die Zucht von Araber-Pferden ergibt 226 unter der Bezeichnung "Araberhof R. " planm344337ig und dauerhaft nicht nur Deckhengste f374r die Zucht, sondern auch Pferde aus der eigenen Nachzucht zum Verkauf anbietet. 14 Die Revision meint jedoch, trotz des insoweit gesch344ftsm344337igen Auftre-tens der Beklagten am Markt liege eine gewerbliche T344tigkeit nicht vor; hierf374r sei weiter erforderlich, dass die T344tigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung ausge374bt werde. Daran fehle es bei der Beklagten, weil sie die Pferdezucht nur als Hobby betreibe; die damit einhergehenden Gesch344fte dienten nur dazu, die Verluste etwas zu reduzieren. Dem ist das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt. 15 Beim Verbrauchsg374terkauf setzt das Vorliegen eines Gewerbes und da-mit die Unternehmerstellung des Verk344ufers nicht voraus, dass dieser mit sei-ner Gesch344ftst344tigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verbraucherkreditrecht (BGHZ 155, 240, 246) und auch der ganz herrschenden Auffassung im Schrift-tum zur Auslegung des f374r 247 474 BGB ma337geblichen Unternehmerbegriffs in 247 14 Abs. 1 BGB (M374nchKommBGB/Micklitz, aaO, 247 14 BGB Rdnr. 16 ff.; Soer- 16 - 8 - gel/Pfeiffer, BGB, aaO, 247 14 Rdnr. 13; Staudinger/Habermann, BGB (2004) 247 14 Rdnr. 35; Bamberger/Roth/Schmidt-R344ntsch, BGB, 247 14 Rdnr. 6; Pa-landt/Heinrichs, BGB, aaO, 247 14 Rdnr. 2; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., 247 14 Rdnr. 8 ff., 12). 17 Zwar ist nach der h366chstrichterlichen Rechtsprechung zum handelsrecht-lichen Kaufmannsbegriff, der ebenfalls an den Gewerbebegriff ankn374pft, eine Gewinnerzielungsabsicht des Kaufmanns oder selbst344ndigen Unternehmers im Bereich des Handels- bzw. Unternehmensrechts grunds344tzlich unverzichtbar (BGHZ aaO, 245 m.w.Nachw.). Ob das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht im Handels- und Unternehmensrecht inzwischen 374berholt ist, hat der Bundes-gerichtshof (aaO, 246) offen gelassen und bedarf auch hier keiner Entschei-dung. Jedenfalls ist beim Verbrauchsg374terkauf - ebenso wie beim Verbraucher-kredit (BGHZ aaO) - die Unternehmerstellung des Vertragspartners des Verbrauchers nicht von der Motivation, Gewinn zu erzielen, abh344ngig. Zum Verbraucherkreditgesetz hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es f374r das Abgrenzungskriterium "in Aus374bung ihrer gewerblichen oder beruflichen T344tigkeit" in 247 1 Abs. 1 VerbrKrG (a.F.) auf ein dauerhaftes Ge-winnstreben des Kreditgebers nach dem Willen des Gesetzgebers im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes nicht ankommt (aaO, 246 f.). Dies gilt nicht nur f374r das Verbraucherkreditrecht, das hinsichtlich des Unternehmerbe-griffs ohne sachliche 304nderung in das B374rgerliche Gesetzbuch (247247 491 ff. BGB) 374bernommen worden ist (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), 247 491 Rdnr. 3, 7), sondern gleicherma337en f374r den Verbrauchsg374terkauf (247247 474 ff. BGB). Auch hier steht das Interesse des Gesetzgebers an einem wirksamen Verbraucher-schutz, dessen Umsetzung in nationales Recht dem Gesetzgeber durch die Richtlinie 1999/44/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsg374terkaufs und der Ga- 18 - 9 - rantien f374r Verbrauchsg374ter (ABl. EG Nr. L 171/12) aufgegeben worden war, im Vordergrund und nicht die Ankn374pfung an den traditionellen Gewerbebegriff des deutschen Handelsrechts. Dementsprechend wird in der Begr374ndung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drucks. 14/6040, S. 243) zur Erl344ute-rung des Unternehmerbegriffs in 247 474 BGB nicht auf den traditionellen Gewer-bebegriff des deutschen Handelsrechts Bezug genommen, sondern darauf hin-gewiesen, dass der f374r 247 474 BGB ma337gebliche Unternehmerbegriff in 247 14 BGB der Definition des Verk344ufers in Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Verbrauchsg374-terkaufrichtlinie entspreche. Aus dieser Bezugnahme auf die Verbrauchsg374ter-kaufrichtlinie wird deutlich, dass dem Unternehmerbegriff in 247 474 BGB der eu-rop344isch-autonome Unternehmerbegriff zugrunde liegt (Soergel/Pfeiffer, aaO, Rdnr. 11), der vom Gedanken des Verbraucherschutzes gepr344gt ist. Die 374ber-kommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum handelsrechtlichen Gewerbebegriff hindert deshalb - wie bereits f374r den Verbraucherkredit ent-schieden (BGHZ 155, 240) - auch beim Verbrauchsg374terkauf nicht daran, f374r das Vorliegen einer gewerblichen T344tigkeit des Verk344ufers auf das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht zu verzichten. Dies ist im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes auch hier geboten, weil eine Gewinnerzielungsabsicht des Verk344ufers als rein unternehmensinterne Tatsache dem Verbraucher beim Vertragsschluss h344ufig verborgen bleiben wird (vgl. BGHZ aaO, 246) und auch kein 374berzeugender Grund daf374r ersichtlich ist, den Verbraucherschutz beim Verbrauchsg374terkauf davon abh344ngig zu machen, ob der Verk344ufer mit einer in professioneller Weise betriebenen Gesch344ftst344tigkeit Gewinn erzielen oder - wie die Beklagte f374r sich geltend macht - damit lediglich Verluste reduzieren will. Nichts spricht daf374r, das Schutzbed374rfnis des Verbrauchers, auf das f374r den Anwendungsbereich des Gesetzes wesentlich abzustellen ist, f374r geringer zu erachten, wenn dem Verk344ufer, der am Markt - nach seinem gesamten Er-scheinungsbild - als Unternehmer auftritt, die Absicht der Gewinnerzielung fehlt. - 10 - Diesem f374r das Verbraucherschutzrecht ma337geblichen, allein auf die ob-jektiven Gegebenheiten abstellenden Unternehmer- und Gewerbebegriff hat sich im 334brigen auch bereits die 344ltere Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs zum handelsrechtlichen Gewerbebegriff angen344hert, soweit sie den Zweck der Gewinnerzielung dahin verstanden hat, dass der Gesch344ftsbetrieb auf Er-zielung "dauernder Einnahmen" gerichtet ist (vgl. BGHZ 33, 321, 324 und 95, 155, 157, jeweils unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 2. Dezember 1958 - VIII ZR 154/57, WM 1959, 161). Dass die von der Beklagten betriebene Pferdezucht zur Deckung der damit verbundenen Kosten auf die Erzielung wie-derkehrender Einnahmen durch Deckgelder und Verkaufserl366se ausgerichtet ist, stellt die Beklagte selbst nicht in Abrede. 19 b) Die Vorschrift des 247 476 BGB ist entgegen der Auffassung der Revisi-on auch nicht unwirksam. Es kann dahingestellt bleiben, ob die gemeinschafts-rechtliche Verbrauchsg374terkaufrichtlinie, wie die Revision unter Bezugnahme auf den zweitinstanzlichen Vortrag der Beklagten meint, etwa formunwirksam ist, weil der mit Beschluss 77/505/EWG vom 25. Juli 1977 (ABl. EG Nr. L 206 vom 12. August 1977, S. 11) eingesetzte Tierzuchtausschuss am Erlass der Richtlinie nicht beteiligt worden sei. Die Wirksamkeit der Regelung in 247 476 BGB, durch die Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt wor-den ist, bliebe, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, von etwai-gen formalen M344ngeln der Richtlinie unber374hrt. Dagegen bringt die Revision nichts vor. Dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Europ344ischen Gerichtshof hat das Berufungsgericht deshalb mit Recht nicht entsprochen. F374r den im Revisionsverfahren wiederholten Antrag gilt nichts an-deres. 20 c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen f374r das Eingreifen der in 247 476 BGB geregelten Vermutung sind erf374llt. Die Allergie hat sich bei dem verkauften 21 - 11 - Pferd im August 2002 und damit innerhalb von sechs Monaten seit Gefahr374ber-gang gezeigt. Das Auftreten dieses Sachmangels begr374ndet nach der Recht-sprechung des Senats eine - lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende - Vermu-tung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahr374bergangs vorlag (BGHZ 159, 215; Senatsurteile vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 unter B II 1 b bb (1) und vom 23. November 2005 - VIII ZR 143/05, NJW 2006, 434 unter II 1 b aa). Dies gilt allerdings nach 247 476 BGB dann nicht, wenn die Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt hier jedoch, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht vor. aa) Die Vermutung des 247 476 BGB ist gem344337 der f374r Tiere ma337geblichen Verweisung in 247 90 a Satz 3 BGB auf die f374r Sachen geltenden Vorschriften auch beim Kauf eines Pferdes entsprechend anzuwenden; insoweit ist sie nicht schon mit der Art des Kaufgegenstandes unvereinbar (ebenso E. v. Westpha-len, ZGS 2005, 210, 214; Westermann, ZGS 2005, 342, 347; Adolphsen, AgrarR 2001, 169, 172; Augenhofer, ZGS 2004, 385, 386 mit Hinweisen auf die abweichende gesetzliche Regelung in 326sterreich). Die Revision meint dagegen unter Berufung auf eine in der Rechtsprechung der Instanzgerichte zum Teil vertretene Auffassung (LG Verden, RdL 2005, 176; AG Worbis, RdL 2005, 146; AG Helmstedt, RdL 2005, 65; tendenziell auch OLG Oldenburg - 8. Senat, RdL 2005, 65; OLG Oldenburg - 14. Senat, RdL 2005, 65 und LG L374neburg, RdL 2005, 66), 247 476 BGB sei auf den Tierkauf grunds344tzlich nicht anwendbar. Dies trifft nicht zu. 22 (1) Durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Moderni-sierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 1887) sind die bis dahin - auch f374r Pferde - geltenden Bestimmungen 374ber den Viehkauf (247247 481 bis 492 BGB) aufgehoben worden. Diese Regelungen sahen nur eine 23 - 12 - - gegen374ber 247247 459 ff. BGB a.F. eingeschr344nkte - Gew344hrleistung f374r soge-nannte Hauptm344ngel im Sinne der Verordnung betreffend die Hauptm344ngel und Gew344hrfristen beim Viehhandel vom 27. M344rz 1899 (RGBl. S. 219) vor. Ziel der Aufhebung des besonders geregelten Viehgew344hrleistungsrechts war es, das allgemeine Kaufrecht (247247 433 ff. BGB) auf die Gew344hrleistung bei jeder Art von Tierkauf anzuwenden (BT-Drucks. 14/6040, S. 207). Schon aus dem seitheri-gen Fehlen von Spezialvorschriften f374r die Gew344hrleistung beim Tierkauf folgt, dass auch die gesetzliche Vermutung des 247 476 BGB unter den Voraussetzun-gen des 247 474 BGB auf den Tierkauf entsprechend anzuwenden ist (247 90 a Satz 3 ZPO). Dies kommt auch in der Begr374ndung zu 247 476 BGB zum Aus-druck, in welcher der Tierkauf als m366glicher Anwendungsfall der Vermutung besonders angesprochen wird (BT-Drucksache 14/6040, S. 245). (2) Auch von der Sache her verbietet sich eine r374ckwirkende Vermutung 374ber den Zustand des Tieres im Zeitpunkt des Gefahr374bergangs nicht in jedem Fall schon deshalb, weil es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die natur-gem344337 einem stetigen Wandel ihres k366rperlichen und gesundheitlichen Zustan-des unterliegen. Eine derartige Vermutung enthielt bereits das fr374here Viehge-w344hrleistungsrecht in 247 484 BGB a.F., wenn auch nur innerhalb wesentlich k374r-zerer Gew344hrfristen als der einheitlichen Frist von sechs Monaten in 247 476 BGB. Entscheidend aber ist, dass der Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes, auf dem die aus Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsg374terkaufrichtlinie 374bernommene Bestimmung des 247 476 BGB beruht, f374r eine Anwendung dieser Regelung auch auf den Tierkauf spricht. Die Vermutung leitet ihren spezifisch verbraucher-sch374tzenden Charakter aus den schlechteren Beweism366glichkeiten des Verbrauchers und den - jedenfalls in engem zeitlichen Zusammenhang mit der 334bergabe - ungleich besseren Erkenntnism366glichkeiten des Unternehmers her (BT-Drucks. 14/6040, S. 245). Diese Erw344gung trifft auch auf den Tierkauf zwi-schen einem Verbraucher und einem Unternehmer zu. Der gewerblich t344tige 24 - 13 - Verk344ufer vermag den Zustand des Tieres im Zeitpunkt der 334bergabe im Regel-fall besser zu beurteilen als ein K344ufer, der mit dem Erwerb von Tieren nicht beruflich oder gewerbsm344337ig befasst ist. Deshalb ist es gerechtfertigt, die Ver-mutung grunds344tzlich auch auf den Tierkauf anzuwenden. Ob dies f374r alle Arten von Tieren gilt, kann offen bleiben; beim Kauf eines Pferdes ist die Anwendung der Vermutung jedenfalls nicht von vornherein wegen der Art des Tieres ausge-schlossen. bb) Die Vermutung ist im vorliegenden Fall auch nicht mit der Art des Mangels unvereinbar. 25 (1) Zu diesem Ausschlusstatbestand hat der Senat - im Hinblick auf die 344u337ere Besch344digung eines Kraftfahrzeugs - bereits entschieden, dass die Vermutung, ein Sachmangel habe bereits bei Gefahr374bergang vorgelegen, nicht schon dann mit der Art des Mangels unvereinbar ist, wenn der Mangel typischerweise jederzeit auftreten kann und deshalb keinen hinreichenden R374ckschluss darauf zul344sst, dass er schon bei Gefahr374bergang vorlag (Senats-urteil vom 14. September 2005 aaO, Leitsatz 2). Dies gilt im Grundsatz auch f374r den Tierkauf. Auch hier besteht aufgrund der Art des Mangels h344ufig Unge-wissheit 374ber dessen Entstehungszeitpunkt. Mit dem Regel-Aus-nahmeverh344ltnis in 247 476 BGB und dem verbrauchersch374tzenden Charakter der Norm w344re es auch beim Tierkauf nicht zu vereinbaren, die Vermutung ohne weiteres schon daran scheitern zu lassen, dass der Entstehungszeitpunkt eines Mangels typischerweise nicht zuverl344ssig festgestellt werden kann; denn durch eine derartige Einengung der Beweislastumkehr w374rde der mit der Regelung intendierte Verbraucherschutz weitgehend ausgeh366hlt (vgl. Senatsurteil aaO unter II 1 b cc (2)). 26 - 14 - (2) Jedoch sind beim Tierkauf die Besonderheiten zu ber374cksichtigen, die sich aus der Natur des Tieres als Lebewesen ergeben. Deshalb sind Recht-sprechung und Schrifttum zum Anwendungsbereich der Vermutung bei beweg-lichen Sachen (247 90 BGB) nicht unbesehen auf Tiere zu 374bertragen. Dies folgt schon daraus, dass Tiere keine Sachen sind (247 90 a Satz 1 BGB) und auf sie die f374r Sachen geltenden Vorschriften daher nur entsprechende Anwendung finden k366nnen (247 90 a Satz 3 BGB). Anders als bewegliche Sachen unterliegen Tiere w344hrend ihrer gesamten Lebenszeit einer st344ndigen Entwicklung und Ver344nderung ihrer k366rperlichen und gesundheitlichen Verfassung, die nicht nur von den nat374rlichen Gegebenheiten des Tieres (Anlagen, Alter), sondern auch von seiner Haltung (Ern344hrung, Pflege, Belastung) beeinflusst wird. Darin lag der Grund f374r das Viehgew344hrleistungsrecht in 247247 481 ff. BGB a.F., das den Besonderheiten des Handels mit lebenden Organismen Rechnung tragen sollte (BT-Drucks. 14/6040, S. 206). Der wesensm344337ige Unterschied zwischen Tieren und Sachen, der in der Bestimmung des 247 90 a BGB zum Ausdruck kommt, ist nach der Aufhebung der 247247 481 ff. BGB a.F. im Zuge der Schuldrechtsreform nicht gegenstandslos geworden, sondern weiterhin von Bedeutung insbesonde-re f374r die Frage, inwieweit die Vermutung des 247 476 BGB mit der Art des Man-gels unvereinbar ist. In den Gesetzesmaterialien zu 247 476 BGB wird insoweit ausdr374cklich darauf hingewiesen, dass die Vermutung mit der Art des Mangels jedenfalls bei Tierkrankheiten h344ufig unvereinbar sein werde, weil wegen der Ungewissheiten 374ber den Zeitraum zwischen Infektion und Ausbruch der Krankheit nicht selten ungewiss bleiben werde, ob eine Ansteckung bereits vor oder erst nach Lieferung des Tieres an den K344ufer erfolgt sei; eine Vermutung, dass der Mangel zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen habe, lasse sich dann nicht rechtfertigen, was aber nicht unbedingt auch f374r andere Fehler eines Tieres gelten m374sse (BT-Drucks. 14/6040, S. 245). 27 - 15 - Aus dieser Erl344uterung zur Anwendung des 247 476 BGB auf den Tierkauf geht hervor, dass sich die Frage, ob die Vermutung des 247 476 BGB mit der Art des Mangels unvereinbar ist, nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht f374r alle erdenklichen Erkrankungen und sonstigen M344ngel von Tieren einheitlich bejahen oder verneinen l344sst, sondern differenzierter Beurteilung je nach der Art der Erkrankung oder des sonstigen Mangels bedarf. Ma337geblich daf374r sind einerseits der Sinn und Zweck des 247 476 BGB - Privilegierung des Verbrau-chers aufgrund besserer Erkenntnism366glichkeiten des Unternehmers 374ber den Zustand des Tieres bei Gefahr374bergang (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 245) - und andererseits die dabei auch zu ber374cksichtigenden Besonderheiten bestimmter Tierkrankheiten oder sonstiger M344ngel, aus denen sich aufgrund der spezifi-schen Natur des Tieres die in der Begr374ndung zu 247 476 BGB (aaO) beispielhaft aufgezeigten Grenzen f374r eine Beweislastumkehr ergeben k366nnen. Eine nach der spezifischen Art der Tierkrankheit oder des sonstigen Mangels differenzie-rende Beurteilung wird auch im rechtswissenschaftlichen Schrifttum bef374rwortet (vgl. Staudinger/Matusche-Beckmann, aaO, 247 476 Rdnr. 33; M374nchKommBGB/ S.Lorenz, aaO, 247 476 Rdnr. 17; Palandt/Heinrichs, aaO, 247 476 Rdnr. 11; Bam-berger/Roth/Faust, aaO, 247 476 Rdnr. 4; Westermann, aaO, 347; E. v. Westpha-len, aaO, 214; Augenhofer, aaO, 387) und hat bereits zu einer umfangreichen Judikatur der Instanzgerichte zum Anwendungsbereich der Vermutung bei be-stimmten M344ngeln von Tieren, insbesondere von Pferden, gef374hrt (vgl. LG Au-rich, ZGS 2005, 40 und OLG Oldenburg - 14. Senat, RdL 2005, 65 zum "We-ben" eines Pferdes; OLG Oldenburg - 8. Senat, RdL 2005, 65 zur mangelnden "Rittigkeit"; OLG Hamm, RdL 2005, 66, LG L374neburg, RdL 2005, 66 und AG Bad Gandersheim, RdL 2005, 66, jeweils zum "Spat"; OLG D374sseldorf, ZGS 2004, 271 zu einer Knochen- und Knorpelentz374ndung und LG Verden, RdL 2005, 176 zur Borreliose; AG Herne, ZGS 2005, 199 zu "Kreuzgalopp" und R374- 28 - 16 - ckenproblemen eines Pferdes; LG Essen, ZGS 2004, 399 zur Parvovirose eines Welpen). 29 (3) Das Berufungsgericht hat die vorliegende Allergie des Pferdes zutref-fend als nicht mit der Vermutung des 247 476 BGB unvereinbar angesehen. Das Sommerekzem ist nach dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sach-verst344ndigengutachten keine versteckte Krankheit, sondern eine saisonal sicht-bare Allergie, bei der eine 374berschie337ende Reaktion des Immunsystems auf M374ckenstiche zu dem vom Sachverst344ndigen beschriebenen klinischen Er-scheinungsbild (Entz374ndung der Haut, Juckreiz) f374hrt. Auch das Berufungsge-richt geht davon aus, dass die durch Kontakt mit dem Reizstoff hervorgerufenen Symptome des Sommerekzems (Scheuerstellen, Haarbruch) nicht 374bersehen werden k366nnen. Es ist deshalb durchaus feststellbar, ob das Pferd unter dieser Allergie bereits vor Gefahr374bergang einmal gelitten hat, auch wenn die Allergie im Zeitpunkt des Vertragschlusses selbst wegen des saisonbedingt fehlenden Kontaktes mit M374cken nicht sichtbar sein konnte. F374r einen Ausschluss der Vermutung unter dem in der Gesetzesbegr374ndung zu 247 476 BGB (aaO) hervor-gehobenen Gesichtspunkt einer der Aufkl344rung nicht zug344nglichen Ungewiss-heit 374ber den Zeitpunkt der Entstehung einer sp344ter ausgebrochenen Infekti-onskrankheit (BT-Drucks. 14/6040, S. 245) ist deshalb hier jedenfalls kein Raum. cc) Die vom Berufungsgericht aufgrund der Vermutung des 247 476 BGB getroffene Beweislastentscheidung zum Nachteil der Beklagten kann jedoch mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung keinen Bestand haben. Sie beruht auf der rechtsfehlerhaften Annahme des Berufungsgerichts, es sei im vorliegenden Fall unaufkl344rbar, ob die Allergie des Pferdes im Zeitpunkt des Gefahr374bergangs bereits vorgelegen habe. Zur Begr374ndung hat sich das Beru-fungsgericht insoweit allein auf das im ersten Rechtszug erstattete schriftliche 30 - 17 - Gutachten des Sachverst344ndigen gest374tzt, nach dem die 374berm344337ige Sensibili-sierung des Pferdes im Nachhinein allenfalls f374r eine Zeit von vier bis sechs Wochen vor der am 30. August 2002 entnommenen Blutprobe gesichert fest-stellbar sei, w344hrend f374r die weiter zur374ckliegende Zeit eine Aufkl344rung r374ck-schauend nicht m366glich sei. Mit dieser Beschr344nkung auf die Ausf374hrungen im schriftlichen Sachverst344ndigengutachten hat jedoch das Berufungsgericht ver-fahrensfehlerhaft nicht das gesamte Ergebnis der Beweisaufnahme gew374rdigt. Sowohl die Revision als auch die Revisionserwiderung r374gen zu Recht, dass das Berufungsgericht aufgrund dieses Versto337es gegen 247 286 ZPO nicht hin-reichend gepr374ft hat, ob die Beklagte, wie die Revision meint, die Vermutung widerlegt hat oder ob im Gegenteil, wie die Revisionserwiderung geltend macht, das Vorliegen eines Sachmangels im Zeitpunkt des Gefahr374bergangs nachge-wiesen ist. (1) Die Vermutung des 247 476 BGB ist widerleglich. Greift sie ein, so ob-liegt dem Verk344ufer der Beweis des Gegenteils (247 292 ZPO; Senatsurteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, zur Ver366ffentlichung bestimmt unter II 1 b bb). Hierf374r ist auch bei 247 476 BGB eine Ersch374tterung der Vermutung nicht ausreichend; erforderlich ist vielmehr der volle Beweis des Gegenteils der ver-muteten Tatsache (ebenso OLG Celle, NJW 2004, 3566; M374nchKommBGB/ S. Lorenz, aaO, 247 476 Rdnr. 22; Palandt/Putzo, aaO, 247 476 Rdnr. 8 a; Wester-mann, aaO, 347; E. v. Westphalen, aaO, 102, 213; allgemein zu 247 292 ZPO: Z366ller/Greger, ZPO, 25. Aufl., 247 292 Rdnr. 2). 31 (2) Da sich die Beweislastumkehr des 247 476 BGB, wie dargelegt (oben unter II 2 c), auf die in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung beschr344nkt, dass der binnen sechs Monaten seit Gefahr374bergang aufgetretene Sachmangel be-reits im Zeitpunkt des Gefahr374bergangs vorlag, ist zur Widerlegung der Vermu-tung voller Beweis daf374r zu erbringen, dass dieser Mangel - hier: die Allergie 32 - 18 - Sommerekzem - bei Gefahr374bergang noch nicht bestand. Nach dem Ergebnis der im zweiten Rechtszug erg344nzend durchgef374hrten Beweisaufnahme, das vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit 247 476 BGB nicht ber374cksichtigt worden ist, k366nnte der Beklagten dieser Beweis gelungen sein. 33 Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Ver-mutung nur durch einen Laborbefund widerlegt werden k366nne, der nachweist, dass die den Sachmangel begr374ndende, mit pathologischen Symptomen ver-bundene Sensibilisierung des Pferdes gegen M374ckenstiche bei Vertragsschluss noch nicht bestand. Einen derartigen Befund kann die Beklagte nachtr344glich nicht vorlegen, weil bei Gefahr374bergang eine Blutprobe nicht entnommen wor-den ist. R374ckschl374sse auf den Grad der Sensibilisierung des Pferdes im Zeit-punkt des Gefahr374bergangs sind nach dem schriftlichen Gutachten des Sach-verst344ndigen aus dem Befund vom 30. August 2002, der nach dem Auftreten der klinischen Symptomatik des Sommerekzems erhoben worden ist, nicht zu ziehen. Ein immunologischer Befund ist jedoch nicht das einzige Beweismittel zur Widerlegung der Vermutung. Da die Allergie Sommerekzem nach dem Sachverst344ndigengutachten untrennbar mit bestimmten pathologischen Symp- tomen verbunden ist, l344sst sich die Vermutung, dass das Pferd bereits vor Ge-fahr374bergang unter dieser Allergie litt und deshalb mangelhaft war, auch durch den Nachweis widerlegen, dass die Symptome des Sommerekzems bei dem Pferd bis zum Zeitpunkt des Gefahr374bergangs - trotz Aufenthalt des Pferdes im Freien und dadurch bedingtem Kontakt mit M374cken - noch nicht in Erscheinung getreten waren. Das Berufungsgericht hat hier374ber auch Beweis erhoben durch Vernehmung mehrerer Zeugen und hat aufgrund des Ergebnisses seiner Be-weisaufnahme die Feststellung getroffen, dass bei dem Pferd bis zum Vertrags-schluss - insbesondere im Sommer/Herbst 2001, als letztmalig vor dem Verkauf 34 - 19 - ein Kontakt mit den als Allergen wirkenden Insekten auftrat - keine Symptome des Sommerekzems vorgelegen h344tten. Diese - von der Revisionserwiderung nicht beanstandete - Feststellung, die dem Sachverst344ndigen bei seinem be-reits im ersten Rechtszug erstatteten Gutachten nicht bekannt war, ber374cksich-tigt des Berufungsgericht jedoch nicht bei seiner Annahme, es sei unaufkl344rbar, ob das Pferd vor Gefahr374bergang bereits unter der im Sommer 2002 aufgetre-tenen Allergie gelitten habe, und ist damit auch nicht ohne weiteres vereinbar. Wenn das Pferd bis zum Vertragsschluss, das hei337t auch noch bei dem letzten Kontakt mit dem Allergen im Sommer/Herbst 2001, nicht allergisch auf den Kontakt mit dem Reizstoff reagierte, dann spricht dies daf374r, dass die den Sachmangel begr374ndende Allergie Sommerekzem bis zum Vertragsschluss (Gefahr374bergang) noch nicht bestanden hatte, sondern erstmals im Sommer 2002 aufgetreten ist und dass deshalb die Tauglichkeit des Pferdes, im Som-mer geritten zu werden, bis zum Vertragsschluss noch nicht beeintr344chtigt war. Einen weitergehenden Beweis h344tte die Beklagte zur Widerlegung der Vermutung des 247 476 BGB, soweit es um die Allergie Sommerekzem geht, nicht zu f374hren. Die Vermutung des 247 476 BGB bezieht sich auf den nach Ge-fahr374bergang in Erscheinung getretenen Sachmangel, das hei337t die Allergie, durch deren pathologische Symptomatik die Tauglichkeit des Pferdes, sich zur Sommerzeit im Freien aufzuhalten, eingeschr344nkt ist. Wenn dagegen nachge-wiesen ist, dass eine allergiebedingte Einschr344nkung der Tauglichkeit des Pfer-des bis zum Gefahr374bergang noch nicht gegeben war, sondern erstmals im Sommer 2002 aufgetreten ist, so kommt eine Sachm344ngelhaftung nur dann noch in Betracht, wenn der Sachmangel - hier: die Allergie Sommerekzem - auf eine Ursache zur374ckzuf374hren ist, die ihrerseits eine vertragswidrige Beschaf-fenheit darstellt (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2005, aaO, unter II 1a). Hierf374r gilt die in 247 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des K344ufers nicht; ob hinsichtlich einer solchen Ursache ein Sachmangel vorliegt, 35 - 20 - hat vielmehr der K344ufer darzulegen und zu beweisen (BGHZ aaO, 217 f.; Se-natsurteil vom 23. November 2005, aaO, unter II 1 b aa). 36 (3) Insoweit r374gt der Kl344ger in der Revisionserwiderung allerdings zu Recht, dass das Berufungsgericht unter Versto337 gegen 247 286 ZPO nicht gepr374ft hat, ob dem Kl344ger - unabh344ngig von der Vermutung des 247 476 BGB - der Be-weis gelungen ist, dass sich das Pferd im Zeitpunkt des Gefahr374bergangs be-reits in einem vertragswidrigen Zustand befand. Der Kl344ger macht geltend, dass die nach Gefahr374bergang in Erscheinung getretene Allergie Sommerekzem auch dann, wenn sie erst im Sommer 2002 zum ersten Mal aufgetreten sein sollte, jedenfalls "in der Anlage" bei Gefahr374bergang bereits vorhanden gewe-sen sei. Sie beruhe auf einer entsprechenden "Disposition" des Pferdes, die zwar - als Vorstufe der Allergie Sommerekzem - noch nicht mit einer pathologi-schen Symptomatik verbunden sei, die aber die Gefahr in sich berge, dass das Pferd sp344ter die Allergie ausbilden werde; schon darin liege ein Sachmangel. Die zun344chst pauschale Behauptung des Kl344gers in den Vorinstanzen, die im Sommer 2002 ausgebrochene Allergie Sommerekzem habe sich auf-grund einer "genetisch bedingten" Disposition des Pferdes im Laufe des Lebens allm344hlich entwickelt, reicht allerdings zur substantiierten Darlegung eines ver-tragswidrigen Zustands des Pferdes im Zeitpunkt des Gefahr374bergangs nicht aus. Der K344ufer eines Tieres haftet nach 247 434 BGB nur daf374r, dass das Tier (bei Gefahr374bergang) nicht krank ist und sich auch nicht in einem - ebenfalls vertragswidrigen - Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird. Insoweit gilt beim Verbrauchsg374terkauf nichts anderes. 247 476 BGB enth344lt keine Garantie f374r den Fortbestand der Gesundheit eines Tieres und b374rdet dem Verk344ufer eines Tieres, das innerhalb von sechs Monaten nach Gefahr-374bergang erkrankt, nur den Gegenbeweis auf, dass die betreffende Krankheit 37 - 21 - noch nicht vorlag, nicht aber den Gegenbeweis, dass im Zeitpunkt des Gefahr-374bergangs keine denkbare Ursache oder genetisch bedingte "Disposition" f374r die sp344ter ausgebrochene Krankheit vorlag. Die substantiierte Darlegung und der Nachweis einer konkreten Ursache, die bereits f374r sich genommen einen Sachmangel darstellt, obliegt vielmehr, wie ausgef374hrt (unter (2)), auch beim Verbrauchsg374terkauf dem K344ufer. Jedoch beanstandet der Kl344ger in der Revisionserwiderung zu Recht, dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht die 304u337erung des Sach-verst344ndigen bei dessen m374ndlicher Anh366rung vor dem Landgericht gew374rdigt habe, die er, der Kl344ger, sich im Berufungsrechtszug zu eigen gemacht habe; aus ihr ergebe sich, dass sich das Pferd bereits im Zeitpunkt des Gefahr374ber-gangs in einem vertragswidrigen Zustand befunden habe, auch wenn eine al-lergiebedingte Einschr344nkung seiner Verwendungsf344higkeit in der Sommerzeit nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung bis dahin noch nicht aufgetreten sei. Nach dem Sitzungsprotokoll hat der Sachverst344ndige bekundet, dass in dem hier vorliegenden Fall "am 18. M344rz 2002 bereits eine solche Disposition vorhanden war, die bei Kontakt mit Reizstoffen bereits zu diesem Zeitpunkt zu pathologischen Erscheinungen gef374hrt h344tte". Diese 304u337erung gab Anlass zu der Pr374fung, ob damit - unabh344ngig von der Vermutung des 247 476 BGB - der Nachweis erbracht ist, dass sich das Pferd im Zeitpunkt des Gefahr374bergangs bereits in einem vertragswidrigen Zustand befand. Allerdings scheint die m374nd-liche 304u337erung des Sachverst344ndigen in gewissem Widerspruch zu seinem schriftlichen Gutachten zu stehen, demzufolge eine medizinische Schlussfolge-rung 374ber das Vorhandensein von Antik366rpern aus dem Ergebnis der Blutprobe vom 30. August 2002 r374ckwirkend 374ber sechs bis acht Wochen hinaus nicht m366glich sei. Das Berufungsgericht wird daher - gegebenenfalls durch Befra-gung des Sachverst344ndigen - zu kl344ren haben, wie die m374ndliche 304u337erung des Sachverst344ndigen im Verh344ltnis zum schriftlichen Gutachten zu verstehen 38 - 22 - ist und welche Schlussfolgerungen sich f374r den Sachverst344ndigen daraus und auch aus den Zeugenaussagen, die im ersten Rechtszug noch nicht vorlagen, f374r die Frage ergeben, ob sich das Pferd bereits bei Gefahr374bergang in einem Zustand befand, aufgrund dessen damit zu rechnen war, dass das Pferd als-bald unter der Allergie Sommerekzem leiden werde. III. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer tats344chlicher Feststellungen bedarf. Daher ist die Sache an das Berufungsge-richt zur374ckzuweisen (247 563 Abs. 1 und 3 ZPO). 39 Dr. Deppert Dr. Leimert Wiechers Dr. Frellesen Hermanns Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 06.02.2004 - 4 O 396/02 - OLG Hamm, Entscheidung vom 01.07.2005 - 11 U 43/04 -
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