BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 173/06 Verk374ndet am: 16. Oktober 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HPflG 247 1 Abs. 1 und 2, 247 13 Im Verh344ltnis der Eisenbahnbetriebsunternehmer zueinander ist die Versper-rung des Fahrwegs allein dem Risikobereich des Eisenbahninfrastrukturunter-nehmens zuzurechnen. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 173/06 - LG Bautzen AG Bautzen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Oktober 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Kl344-gerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen vom 21. Juli 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, begehrt von der Be-klagten, die als Eisenbahninfrastrukturunternehmen den Gleisbetrieb unterh344lt, Schadensersatz wegen eines Bahnunfalls. 1 Am 8. Mai 2003 befuhr ein Triebwagen der Kl344gerin den von der Beklag-ten betriebenen Streckenabschnitt G366rlitz-Bautzen. Nach Durchfahren einer 2 - 3 - Kurve kollidierte er mit einer von mehreren auf dem Gleis stehenden K374hen, die zuvor von einer Weide auf das Bahngleis gelaufen waren. Die Kl344gerin beziffert ihren Schaden an dem Triebwagen auf insgesamt 3.691,50 200 und verlangt davon nach Anrechnung ihrer eigenen Betriebsgefahr zwei Drittel, also 2.461 200, von der Beklagten ersetzt. Das Amtsgericht hat der Kl344gerin Schadensersatz in H366he von 1.218,26 200 zuerkannt. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abge344ndert und der Kl344gerin h344lftigen Schadensersatz, also 1.845,75 200 zuerkannt; die An-schlussberufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. 3 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklag-te ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kl344gerin verfolgt mit der Anschluss-revision ihre Klage weiter, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil er-kannt hat. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts haftet die Beklagte als Eisen-bahninfrastrukturunternehmerin der Kl344gerin aus 247 1 Abs. 1 HaftpflG. Ein Haf-tungsausschluss wegen h366herer Gewalt nach 247 1 Abs. 2 HaftpflG greife nicht ein. 5 Nach 247 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 HaftpflG sei eine h344lftige Aufteilung der Haftungsverantwortung zwischen den Parteien gerechtfertigt. Eine Kuh auf den Gleisen sei zwar ein die Betriebsgefahr erh366hender Umstand zu Lasten der Be-klagten. Zu Lasten der Kl344gerin sei aber gefahrerh366hend zu ber374cksichtigen, 6 - 4 - dass sich ihr Zug in Reisegeschwindigkeit bewegt und dies ein rechtzeitiges Abbremsen unm366glich gemacht habe. Au337erdem sei in Rechnung zu stellen, dass die Beklagte f374r Risiko erh366hende Umst344nde einstehen m374sse, die sie auch bei Anwendung jeder praktisch m366glichen Sorgfalt nicht habe vermeiden k366nnen. Anders als bei in die Fahrtrasse hineinreichenden Steinen oder B344u-men habe es der Eisenbahninfrastrukturunternehmer bei Tierunf344llen praktisch nicht in der Hand, die Fahrbahn wirksam gegen Hindernisse abzusichern. Hier sei die Fahrtrasse aus Sicht des Unternehmers vielmehr technisch in Ordnung und "eigentlich Hindernis frei". Ein praktisches Bed374rfnis, Ma337nahmen zur Be-seitigung des Hindernisses zu ergreifen, entstehe in aller Regel nicht, weil sich die Tiere wieder entfernten, bevor ein Eingreifen m366glich sei. Das Berufungsgericht erkennt der Kl344gerin demgem344337 h344lftigen Ersatz des von ihr geltend gemachten Schadens zu. Den Vortrag, mit dem die Beklag-te den von der Kl344gerin nach Ansicht des Berufungsgerichts in erster Instanz schl374ssig vorgetragenen Schaden mit Nichtwissen bestritten hat, hat es nach 247 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen, weil das Bestreiten durch die Beklagte erst nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung in erster Instanz am 5. Juli 2005 erfolgt und deswegen nach 247 296a ZPO ausgeschlossen gewesen sei. Das der Beklagten gew344hrte Schriftsatzrecht habe nicht zum Einreichen neuen Vortrags oder erstmaligen Bestreiten fr374heren Vortrags der Kl344gerin gedient. 7 II. Das Berufungsurteil h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Die Anschlussrevision r374gt mit Recht die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Bildung der Haftungsquote als rechtsfehlerhaft. Die von der Revision erhobene Verfahrensr374ge greift ebenfalls durch. 8 - 5 - 1. Zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklag-te der Kl344gerin gem344337 247 1 Abs. 1 HaftpflG dem Grunde nach hafte. 9 a) Dieser von der Revision nicht angegriffene Ausgangspunkt entspricht der Rechtsprechung des Senats, nach der das den Gleisbetrieb unterhaltende Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Betriebsunternehmer im Sinne von 247 1 Abs. 1 HaftpflG anzusehen ist (Senat BGHZ 158, 130, 133 ff. sowie Urteil vom 22. Juni 2004 - VI ZR 8/04 - juris Rn. 4; ebenso Filthaut, Haftpflichtgesetz, 7. Aufl., 247 1 Rn. 55 m.w.N.). Auch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen kann im Verh344ltnis zu dem den benutzten Gleisbetrieb unterhaltenden Eisenbahninfra-strukturunternehmen jedenfalls dann Gesch344digter im Sinne von 247 1 Abs. 1 HaftpflG sein, wenn die den Unfall ausl366senden Ursachen im Bahnbetrieb lie-gen und dem Risikobereich des Infrastrukturunternehmens zuzuordnen sind (Senat BGHZ 158, 130, 137 ff. m.w.N.; ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Februar 2003 - 4 U 180/02 - VersR 2003, 648, 649). 10 b) Nicht gefolgt werden kann der Revision, soweit sie in Zweifel zieht, ob sich der Bahnunfall "bei dem Betrieb" der Eisenbahninfrastruktur im Sinne von 247 1 Abs. 1 HaftpflG ereignet hat. 11 aa) Ein Betriebsunfall im Sinne des 247 1 Abs. 1 HaftpflG liegt vor, wenn ein unmittelbarer 344u337erer 366rtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Be-triebseinrichtung der Bahn besteht oder wenn der Unfall durch eine dem Bahn-betrieb eigent374mliche Gefahr verursacht worden ist (Senat BGHZ 158, 130, 132 m.w.N.). Ein unmittelbarer 344u337erer 366rtlicher und zeitlicher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich der Unfall, wie im Streitfall, bei der eigentlichen Bef366r-derungst344tigkeit ereignet hat (Filthaut, aaO, 247 1 Rn. 68). Dar374ber hinaus steht der Unfall auch in innerem Zusammenhang mit einer der von der Beklagten be- 12 - 6 - triebenen Infrastruktur eigent374mlichen Gefahr, weil sich in dem Unfall das Risi-ko einer Versperrung des Fahrwegs in Zusammenhang mit einem Bef366rde-rungsvorgang verwirklichte (vgl. Senat BGHZ 158, 130, 138 f.; Filthaut, aaO, Rn. 76 ff.). bb) Im Verh344ltnis der Betriebsunternehmer zueinander ist die Versper-rung des Fahrwegs allein dem Risikobereich des Eisenbahninfrastrukturunter-nehmens zuzurechnen (Senat BGHZ 158, 130, 142). Das gilt entgegen der Auf-fassung der Revision gleicherma337en f374r einen den Fahrweg versperrenden Stein oder Baum wie auch im Streitfall, in dem Weidevieh die Trasse versperrte (ebenso OLG Jena, Urteil vom 23. M344rz 2006 - 1 U 1049/05 -; OLG Dresden, Urteil vom 31. Mai 2006 - 12 U 2215/05). In allen diesen F344llen ist die jederzei-tige uneingeschr344nkte Nutzbarkeit der Trasse f374r den Schienenverkehr nicht gew344hrleistet. Auch in der Versperrung des Fahrwegs durch ein nur kurzfristig bestehendes, eine dauerhafte Gleisblockade nicht darstellendes Hindernis in Form von Weidetieren verwirklicht sich eine der Gefahren, die die Beklagte er-laubterma337en schafft, wenn sie einen Verkehrsweg zum Zwecke des Befahrens durch Schienenfahrzeuge er366ffnet und unterh344lt. Daraus rechtfertigt sich die Gef344hrdungshaftung aus 247 1 HaftpflG, die die Beklagte auch bei Einhaltung al-ler Sorgfalt grunds344tzlich bis zur Grenze der h366heren Gewalt trifft (vgl. Senat BGHZ 158, 130, 140 f.). 13 2. Einen Haftungsausschluss wegen h366herer Gewalt nach 247 1 Abs. 2 HaftpflG hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. H366here Gewalt im Sinne des 247 1 Abs. 2 HaftpflG ist ein "betriebsfremdes, von au337en durch elementare Naturkr344fte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigef374hrtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirt-schaftlich ertr344glichen Mitteln auch durch 344u337erste, nach der Sachlage vern374nf-tigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verh374tet oder unsch344dlich gemacht 14 - 7 - werden kann und auch nicht wegen seiner H344ufigkeit vom Betriebsunterneh-men in Kauf zu nehmen ist" (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1966 - VI ZR 280/64 - VersR 1967, 138, 139; vom 15. M344rz 1988 - VI ZR 115/87 - NJW-RR 1988, 986; ferner RGZ 171, 104, 105 f.; BGHZ 7, 338, 339). Das Berufungsge-richt hat von der Revision unbeanstandet festgestellt, dass das Entlaufen einer Kuh von eingez344untem Gel344nde und deren Auftauchen auf der Bahntrasse in l344ndlichen Gebieten nicht derart ungew366hnlich sei, dass dies als au337ergew366hn-lich und schicksalhaft einzustufen sei, und dass sich der Unfall im Streitfall in einem solchen l344ndlichen Gebiet ereignet habe. Dies tr344gt die Annahme, ein Haftungsausschluss nach 247 1 Abs. 2 HaftpflG greife nicht ein (vgl. zur fehlenden Au337ergew366hnlichkeit von Zusammenst366337en mit Weidevieh bzw. Wildtieren auf Bahnk366rpern Senatsurteil vom 20. April 1955 - VI ZR 42/54 - VersR 1955, 346, 347; OLG M374nchen NZV 1991, 189, 190; OLG Jena, Urteil vom 23. M344rz 2006 - 1 U 1049/05 -; OLG Dresden, Urteil vom 31. Mai 2006 - 12 U 2215/05 -; Filthaut, aaO, 247 1 Rn. 177 m.w.N.). 3. Nicht frei von Rechtsfehlern sind dagegen die Ausf374hrungen des Beru-fungsgerichts zur Abw344gung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwor-tungsanteile nach 247 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 HaftpflG. 15 a) Die Entscheidung 374ber die Haftungsverteilung ist grunds344tzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu 374berpr374fen, ob alle in Betracht kommenden Umst344nde vollst344ndig und richtig ber374cksichtigt und der Abw344gung rechtlich zul344ssige Kriterien zu Grunde gelegt worden sind, insbe-sondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss344tze versto337en wurde (vgl. Senatsurteile vom 25. M344rz 2003 - VI ZR 161/02 -, VersR 2003, 783, 785 f.; vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04 -, VersR 2006, 369, 371, jeweils zu 247 254 BGB und 247 17 StVG m.w.N.). Dies gilt auch f374r 247 13 HaftpflG. Die Abw344-gung ist auf Grund aller festgestellten Umst344nde des Einzelfalls vorzunehmen; 16 - 8 - in erster Linie ist hierbei das Ma337 der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Ver-schulden ist nur ein Faktor der Abw344gung (vgl. Senatsurteile vom 25. M344rz 2003 - VI ZR 161/02 - und vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04 -, jeweils a-aO; Filthaut, aaO, 247 4 Rn. 17, 247 13 Rn. 12). b) Diese Grunds344tze hat das Berufungsgericht nicht in jeder Hinsicht be-achtet. 17 aa) Unbedenklich ist allerdings, dass das Berufungsgericht zu Lasten der Kl344gerin das Gefahrenpotenzial, das von ihrem Fahrzeug ausgeht, namentlich f374r in Fahrt befindliche Z374ge die fehlende Ausweichm366glichkeit als Folge der Schienengebundenheit und den langen Bremsweg infolge des hohen Gewichts des Zuges, als allgemeine Betriebsgefahr in die Abw344gung eingestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1970 - III ZR 112/67 -, VersR 1970, 1049, 1050; OLG Dresden, Urteil vom 31. Mai 2006 - 12 U 2215/05; Filthaut, aaO, 247 4 Rn. 22 m.w.N.). 18 bb) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht als allgemeine Be-triebsgefahr der Beklagten die Gefahren ber374cksichtigt, die sich aus dem Be-reithalten und dem Er366ffnen eines Verkehrs auf der von der Beklagten unterhal-tenen Trasse ergeben, insbesondere das Risiko, dass die Trasse nicht hinder-nisfrei ist. Denn mit der Aufnahme eines dualistischen Eisenbahnbegriffs in das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I 2378, 2396; AEG) und der dauerhaften Verselbstst344ndigung von Fahrbetrieb und Infrastruk-tur (247247 2 Abs. 1, 3 AEG) ist Eisenbahninfrastruktur- und Eisenbahnverkehrsun-ternehmen ein jeweils eigenst344ndiger Gefahrenkreis zugeordnet, f374r den jeder auch im Verh344ltnis der Betriebsunternehmer untereinander eigenst344ndig die Verantwortung tr344gt; im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Teilaufgabe des 19 - 9 - Bahnbetriebs hat die Beklagte gem344337 247247 2 Abs. 3, 4 Abs. 1 AEG insbesondere die Sicherheit der Schienentrasse zu gew344hrleisten und die Eisenbahninfra-struktur in betriebssicherem Zustand zu halten (Senat BGHZ 158, 130, 134 f., 140 f.; vgl. auch Filthaut, aaO, 247 1 Rn. 55; ders. VersR 2001, 1348, 1351). Dazu geh366rt auch die Gew344hrleistung der Hindernisfreiheit der Trasse, indem diese von herabfallenden oder herabh344ngenden Gegenst344nden oder Tieren freigehal-ten wird. cc) Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Berufungsgericht eine Kuh auf der Trasse zu Lasten der Beklagten als gefahrerh366henden Umstand einge-stuft hat. Besondere Umst344nde, die nicht schlechthin und regelm344337ig mit dem Betrieb verbunden sind und deshalb die mit ihm ohnehin schon verbundenen Gefahren vergr366337ern, begr374nden eine bei der Abw344gung verst344rkt ins Gewicht fallende erh366hte Betriebsgefahr (Filthaut, HaftpflG, 7. Aufl., 247 4 Rn. 23; Soer-gel/Mertens, BGB, 12. Aufl., 247 254 Rn. 113). 20 dd) Soweit das Berufungsgericht allerdings zu Lasten der Kl344gerin ge-fahrerh366hend ber374cksichtigt hat, dass sich ihr Fahrzeug bei Auftauchen der K374-he auf der Fahrtrasse in einer (zul344ssigen) Reisegeschwindigkeit bewegt habe, wodurch ein rechtzeitiges Abbremsen vor dem Hindernis unm366glich gewesen sei, begegnet dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wie oben ausgef374hrt begr374nden die hohe kinetische Energie eines sich in Reisegeschwindigkeit be-wegenden Zuges und der entsprechend lange Bremsweg die Gef344hrdungshaf-tung der Kl344gerin im Sinne einer allgemeinen Betriebsgefahr, weswegen sie nicht zus344tzlich anteilserh366hend auf die Abw344gung einwirken k366nnen (vgl. Se-natsurteil vom 11. Juli 1961 - VI ZR 203/60 - VersR 1961, 908, 909; BGH, Urteil vom 9. Juli 1970 - III ZR 112/67 -, aaO; OLG M374nchen, aaO; Filthaut, aaO, 247 4 Rn. 26). Deshalb war es rechtsfehlerhaft, dass das Berufungsgericht auf Seiten beider Parteien eine erh366hte Betriebsgefahr in seine Abw344gung eingestellt hat. 21 - 10 - ee) Nicht in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei sind auch die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zu Gesichtspunkten des Verschuldens bzw. der Unab-wendbarkeit des Unfallereignisses. 22 (1) Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, auf Seiten der Be-klagten sei ein Verschulden nicht zu ber374cksichtigen. Hierzu hat es festgestellt, dass sich der Unfall in l344ndlichem Gebiet und auf freier Strecke ereignet habe und die Kuh, mit der der Zug kollidiert sei, vor dem Unfall von einer Weide aus auf das Bahngleis gelaufen sei. Eine Verkehrssicherungspflicht des Inhalts, s344mtliche von ihr betriebenen Trassen auf freier Strecke einzuz344unen, um wei-dendes Vieh am Betreten des Bahnk366rpers zu hindern, besteht f374r die Beklagte nicht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1963 - VII ZR 85/62 - MDR 1963, 922; Filthaut, aaO, 247 4 Rn. 54). Umst344nde, aus denen sich eine von der Anschluss-revision angesprochene Verpflichtung der Beklagten ergeben k366nnte, auf Landwirte, deren Weidefl344chen an die Bahnstrecke angrenzen, dahingehend einzuwirken, ihre Zaunanlagen in Ordnung zu halten, sind nicht vorgetragen. 23 (2) Rechtsfehlerhaft stellt das Berufungsgericht aber den Umstand zu Gunsten der Beklagten in seine Abw344gung ein, dass das Unfallereignis im Streitfall f374r diese auch bei Anwendung jeder praktisch m366glichen Sorgfalt nicht vermeidbar gewesen sei. 24 (a) Zwar ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Ge-sichtspunkt, ob es sich um ein unabwendbares Ereignis handelte, 374berhaupt als f374r die Abw344gung erheblich angesehen hat. Dass im Streitfall die etwaige Un-abwendbarkeit des Unfallereignisses nicht schon einen gesetzlichen Haftungs-ausschlusstatbestand zu Gunsten der Beklagten darstellt, schlie337t die Ber374ck-sichtigung dieses Gesichtspunkts bei der nach 247 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 HaftpflG vorzunehmenden Abw344gung nicht aus. Im Haftungsrecht des Stra337en- 25 - 11 - verkehrs ist anerkannt, dass die Unabwendbarkeit des Unfallereignisses einen erheblichen Abw344gungsfaktor im Rahmen der Abw344gung nach 247247 9 StVG, 254 BGB darstellen kann, auch wenn ihr nach 247247 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 StVG nicht die Bedeutung eines haftungsausschlie337enden Umstandes zukommt (vgl. Begr374n-dung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur 304nderung schadensersatzrecht-licher Vorschriften, BT-Drucks. 14/7752, S. 30; Hentschel, Stra337enverkehrs-recht, 39. Aufl., 247 7 StVG Rn. 31; Lemcke, ZfS 2002, 318, 324; wohl auch Stef-fen, DAR 1998, 135, 137). Entsprechendes gilt auch hier. (b) Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Berufungsge-richts, dass es sich zwar bei der Kollision eines Triebwagens mit einem die Trasse versperrenden Tier, nicht aber bei der Kollision mit einem Stein oder Baum (s. hierzu Senatsurteile BGHZ 158, 130 ff. sowie vom 22. Juni 2004 - VI ZR 8/04 - juris) um ein f374r die Beklagte unabwendbares Ereignis handle (gegen eine derartige Differenzierung OLG Jena, Urteil vom 23. M344rz 2006 - 1 U 1049/05 -; OLG Dresden, Urteil vom 31. Mai 2006 - 12 U 2215/05). Denn im einen wie im anderen Fall ist es bei Anwendung der h366chstm366glichen Sorg-falt denkbar, Streckenabschnitte mit diesbez374glichem erh366htem Gef344hrdungs-potenzial zu erkennen und Abwehrma337nahmen zu treffen. Zudem trifft es nicht zu, dass im Gegensatz zur Blockade durch Steine oder B344ume bei Auftreten von Weidevieh auf der Trasse diese "eigentlich Hindernis frei" ist. Vielmehr verwirklicht sich auch dann bei einer Kollision gerade das von der Beklagten zu tragende Risiko einer Versperrung des Fahrwegs. Nur darauf kommt es im Rahmen der Gef344hrdungshaftung der Beklagten an, nicht dagegen darauf, wie lange die Tiere bereits die Trasse versperrt hatten, bevor sich die Gefahr ver-wirklichte, oder ob sie sich gew366hnlich vor einer Kollision mit einem heranna-henden Zug von der Bahntrasse bereits wieder entfernt haben. 26 - 12 - (c) Dass das Berufungsgericht bei seiner Abw344gung zu Gunsten der Be-klagten in Rechnung gestellt hat, diese habe die Kollision im Streitfall auch bei Anwendung jeder praktisch m366glichen Sorgfalt nicht vermeiden k366nnen, wird zudem von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Dem Berufungsurteil ist nichts dar374ber zu entnehmen, wie es zu dem Entlaufen der K374he aus der Weide kam, oder dazu, ob der Beklagten keine konkreten Anhaltspunkte im Vorfeld der zu beurteilenden Kollision erkennbar waren, aus denen sie ein zu-mindest erh366htes Risiko solcher Unf344lle am Unfallort ableiten konnte. Ist dies nicht ausgeschlossen, kann das Vorliegen eines f374r die Beklagte unabwendba-ren Ereignisses jedoch nicht angenommen werden. Jedenfalls h344tte das Beru-fungsgericht, wenn es die Unabwendbarkeit des Ereignisses zu Gunsten der Beklagten in seine Abw344gung einstellt, erw344gen m374ssen, ob das Schadenser-eignis nicht auch f374r die Kl344gerin unabwendbar war. 27 4. Rechtsfehlerhaft ist auch die von der Revision angegriffene Auffas-sung des Berufungsgerichts, das Bestreiten der Schadensh366he durch die Be-klagte mit Nichtwissen sei ein nach 247247 531 Abs. 2, 296a ZPO unzul344ssiges neues Verteidigungsmittel. 28 Um neues Vorbringen handelt es sich, wenn dieses sehr allgemein ge-haltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und erstmals substantiiert, nicht jedoch, wenn ein bereits schl374ssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zus344tzlich konkretisiert, verdeutlicht o-der erl344utert wird (vgl. Senat BGHZ 159, 245, 251; 164, 330, 333; BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - VII ZR 281/02 - NJW-RR 2003, 1321, 1322; Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 279/05 - NJW 2007, 1531, 1532). Nach diesen Grunds344tzen handelt es sich bei dem erstmals ausdr374cklich erkl344rten Bestreiten der Schadensh366he mit Nichtwissen im erstinstanzlich nachgelassenen Schrift-satz der Beklagten vom 19. Juli 2005 nicht um ein neues Vorbringen, das nach 29 - 13 - 247247 531 Abs. 2, 296a ZPO ausgeschlossen ist. Das ausdr374ckliche Bestreiten mit Nichtwissen verdeutlicht vielmehr nur die sich bereits aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 17. Juni 2005 ergebende Absicht, die Schadensh366he bestreiten zu wollen, nachdem die Kl344gerin in ihrem Schriftsatz vom 4. Juli 2005 die Auf-fassung vertreten hat, die Beklagte habe das Tatsachenvorbringen der Kl344gerin nicht bestritten. Bereits aus dem Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 17. Juni 2005, dass sie den Vortrag der Kl344gerin zur Schadensh366he als g344nzlich unschl374ssig und unsubstantiiert ansehe, hat sich zugleich ihre Absicht ergeben, die geltend gemachte Schadensh366he nicht zu akzeptieren. Dies reich-te gem344337 247 138 Abs. 3, 4 ZPO als ausreichendes Bestreiten der Schadensh366-he aus. III. Das Berufungsurteil konnte im Hinblick auf die fehlerhafte Abw344gung nach 247 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 HaftpflG und die Zur374ckweisung des Bestreitens des kl344gerischen Vortrags zur Schadensh366he durch die Beklagte keinen Be-stand haben. Das Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststel-lungen treffen kann. Dadurch erh344lt das Berufungsgericht auch Gelegenheit, 30 - 14 - seine Entscheidung 374ber die Anschlussberufung der Beklagten im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen, was bisher, wie die Revision zu Recht r374gt, unter-blieben ist. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: AG Bautzen, Entscheidung vom 16.08.2005 - 21 C 250/05 - LG Bautzen, Entscheidung vom 21.07.2006 - 1 S 113/05 -
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