BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 173/07 vom 19. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2006 wird zur374ckgewiesen, weil weder die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein die Zulassung der Revision gebietender Versto337 gegen das rechtliche Geh366r der Beklagten liegt entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde nicht darin, dass das Berufungsgericht in seinem Urteil nicht auf den - von der Kl344gerin nicht bestrittenen - Vortrag der Beklagten ein-gegangen ist, dass die Halle bislang - 374ber einen Zeitraum von mehreren Jahren - ohne Produktionseinbu337en weitergenutzt wor-den sei. Dieser Umstand d374rfte zwar im Rahmen der noch durchzuf374hren-den Beweisaufnahme und Beweisw374rdigung, ob wegen des von der Kl344gerin behaupteten umfangreichen Sanierungsbedarfs der erst 1999 errichteten Halle die dauerhafte Gebrauchsf344higkeit der Halle und mittelbar auch die wirtschaftliche Grundlage des ver344u-337erten Unternehmens ersch374ttert ist, von Bedeutung sein; ent-behrlich wird die vom Berufungsgericht zutreffend f374r erforderlich gehaltene Beweisaufnahme dadurch indes nicht. Im Rahmen der - 3 - Entscheidung des Berufungsgerichts auf Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht war dieser Umstand deshalb nicht entscheidungserheblich. Von einer weitergehenden Begr374ndung der Entscheidung sieht der Senat gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 1.791.532,74 200. Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Koch Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.01.2006 - 3/10 O 133/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.12.2006 - 21 U 22/06 -
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