BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 1 7 3 / 10 Verkündet am: 9. November 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivi lsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d ie Vorsitzende Richter in Dr. Kessal - Wulf , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 9. Nove m- ber 2011 für Recht erkannt: Auf die Revision der Be klagten w ird das Urteil des 20. Zi - vilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juli 2010 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision sverfahrens, an das Berufungsgericht zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Genossenschaftsbank, begehrt Versicherung s- leistungen im Zusammenhang mit einer von der A . S . GmbH (im Folgenden: A . Gm bH) bei den Beklagten im Wege der offenen Mitversicherung im Jahr 2005 genommenen Geld - und Wer t- transportversicherung (Vertrag CLS 100 - 03). Die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (im Folgenden: VB) sind im Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahre n IV ZR 251/08 auszugsweise wiedergegeben. 1 - 3 - Versicherte dieses Vertrages sind die jeweiligen Auftraggeber der Geldentsorgung und - versorgung. Geschäftsführer der A. GmbH verwendeten seit dem Jahr 2001 dieser zum Transport überlassenes Bargeld z weckwidrig, indem sie damit unter anderem Verbindlichkeiten der A. GmbH gegenüber anderen Auftraggebern beglichen. Nach Aufdeckung dieser Geschäfts - praktiken im Sommer 2006 fochten die Beklagten den Versicherungsve r- trag wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss an. Die Klägerin macht einen Schaden aufgrund d er unterbliebenen Befüllung von Gelda utomaten in Höhe von 1.243.000 56.260,61 51.540 der Leerung von Einzahlungsautomaten und der Entsorgung von Res t- geldkassetten aus Auszahlungsautomaten , den Verlust einer Bargeldr e- serve v on 150.000 und weitere Schäden in Höhe von insgesamt 39.430,62 mit der von der Klägerin in Auftrag g e- gebenen Bargeldentsorgung und - versorgung geltend . Hiermit war die A. GmbH auf der Grundlage eines mit der Klägerin geschlosse nen "Vertrages über den Transport, die Bearbeitung und die Verwahrung von Bargeld und sonstigen Werten" (im Folgenden: Transportvertrag) betraut . Die Klägerin beruft sich unter Berücksichtigung eines zurückerha l- tenen Betrages von 52 5 . 654,40 ntrag auf einen jeweils am Mitversicherungsanteil orientierten Leistungsanspruch aus dem Vers i- cherungsvertrag. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob die B e- klagten schon infolge der Anfechtung leistungsfrei sind sowie ob die A. GmbH im Umgang mit dem ihr anvertrauten Bargeld gegen ve r- 2 3 4 - 4 - tragliche Verpflichtungen verstoßen und dadurch einen Versicherungsfall ausgelöst hat. Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 auf den Hauptantrag zur Zahlung anteiliger Versicherungsleistung wegen de r F ehlbeträ ge , der u n- terbliebenen Befüllung von Geldautomaten und des Verlustes der Ba r- geldreserve verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Ber u- fungsgericht hat der Klägerin auf ihre Berufung gegenüber der Beklagten zu 2 insofern ebenfalls aufgrund des Hauptantrag e s eine anteilige Vers i- cherungsleistung zugesprochen und die Berufung des Beklagten zu 1 z u- rückgewiesen. Mit ihrer Revision wenden sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Versicherungsleistung, den sie geltend zu machen berechtigt sei, gegenüber den Beklagten entspr e- chend ihrer Beteiligungsquoten wegen de r Fehlbetr ä ge von 56.260,61 und 51.540 des Verlustes der Bargeldreserve von 150.000 der unterbliebenen Befüllung von Geldautomaten mit 1 .2 43 .000 zu. 5 6 7 8 - 5 - An die Verpflichtung aus Ziffer 1 5.4 VB, Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer entsprechend seiner Beteiligungsquote geltend zu machen, sei die Klägerin nicht gebunden. Mit der Anfechtung des Vertr a- ges wegen arglistiger Täuschung hätten die Beklagten zugleich ihre aus Ziffer 15.4 VB folgende Verpflichtung infrage gestellt. Nach Treu und Glauben könnten sie daher von der Klägerin nicht mehr verlangen, sich ihrerseits daran zu halten. Hinsichtlich der Fehlbeträge von 56.260,61 51.540 ausgebliebener Gutschriften aufgrund der Leerung von Einzahlungsa u- tomaten und der Entsorgung von Restgeldkassetten aus Auszahlungsa u- tomaten sei ein Versicherungsfall eingetreten. Dies ergebe sich aus drei unterschiedlichen Gr ünden. Die nach Ziffer 3.1 VB versicherte Gefahr für das allein vom Vers i- cherungsschutz umfasste Bargeld habe sich bereits durch eine von der A. GmbH vorgenommene Vermischung de r zu entsorgenden Gelde r der Klägerin mit de nen anderer Auftraggeb er verwirklicht , da dies ohne hinreichende Dokumentation erfolgt sei. Das sei mitursächlich für den Schaden der Klägerin und habe den vertraglichen Verpflichtungen der A. GmbH widersprochen. Es habe zumindest stets klar sein mü s- sen, mit welchem An teil welcher Auftraggeber Bruchteilseigentümer einer bestimmten Geldmenge gewesen sei. Wegen der fehlenden Dokument a- tion sei es der Klägerin hingegen unmöglich, den Verbleib de r an die A. GmbH übergebenen Gelde r nachzuweisen. Ein versicherter Zugriff sei auch in der Einzahlung des Bargeldes der Klägerin auf ein Konto der A. GmbH bei der Deutschen Bu n- desbank zu sehen . Darin liege ein Verstoß gegen die im Rahmen der 9 10 11 12 - 6 - Geldentsorgung übernommenen Verpflichtungen . Der aus Einzahlung s- automat en stammende Betrag von 56.260,61 den Vorgaben des Transportvertrages nach Zählung von der A. GmbH zur Einza h- lung auf ein Konto der Klägerin bei der Deutschen Bundesbank zu bri n- gen gewesen; das aus Restgeldkassetten aus Geldautomaten zu entso r- gende Bargeld in Höhe von 51.540 ... - Verfah - ren s auf ein Konto der einzuzahlen gewesen. Dass die Klägerin in Abweichung von dieser Vereinbarung gegebenenfalls auch nur stil l- schweigend mit einer Einzahlung a uf ein Eigenkonto der A. GmbH einverstanden gewesen sei, habe diese nicht annehmen dürfen. Letztlich sei ein Versicherungsfall gegeben, weil davon auszug e- hen sei, dass die A. GmbH die zu entsorgenden Gelde r nicht bei der Deutschen Bun desbank eingezahlt habe. Dies stehe fest, da die B e- klagten ihrer diesbezüglichen Darlegungslast nicht genügt hätten. A uch mit der Bargeldreserve von 150.000 sei e in Versicherung s- fall verbunden . Diese sei als Notkasse in den Bereich der A. GmbH gelangt, eine Rückerstattung sei nicht erfolgt . Hinsichtlich der unterbliebenen Bestückung von Geldautomaten mit einem Bet rag von insgesamt 1 .24 3 .000 e- rungsfall vor. Diese Geldmenge sei der A. GmbH am 29. August 2006 von der Deutschen Bundesbank im Auftrag der Klägerin ausgezahlt worden, zur Befüllung der Automaten sei es jedoch nicht meh r geko m- men . Wenn dieses Geld mit dem anderer Auftraggeber vermischt oder auf ein Konto der A. GmbH eingezahlt worden sei, ergebe sich die Leistungspflicht der Beklagten aus den Überlegungen zur Geldentso r- gung. Im Fall einer Bargeldunterschlagung d urch einen Mitarbe iter der 13 14 15 - 7 - A. GmbH folge die Pflicht zur Leistung unmittelbar aus den Zi f- fern 2.1, 2.1.1, 3.1 und 3.1.2 VB. Vom versicherten Schaden in Höhe von insgesamt 1 . 500 . 8 00 ,60 sei ein der Klägerin zurückgezahlter Betrag von 525.564,50 zu bringen, so dass ein Anspruch in Höhe von 975.236,10 Dieser sei nicht infolge der von den Beklagten erklärten Anfechtung des Versicherungsvertrages entfallen. Mit der Geltendmachung dieses Ei n- wands seien diese gegenüber der Klägerin aufgrund Ziffer 9.3.3 Abs. 2 VB ausgeschlossen. Die Klägerin treffe auch kein anrechenbares Mitverschulden; A n- haltspunkte für eine grob fahrlässige Verursachung des Versicherung s- falles i.S. des § 61 VVG a.F. bestünden nicht. Die Einstandspflicht der Versicherer sei nicht durch die Vereinbarung einer Höchstsumme von 10 Mio. 9.3.3 Abs. 2 VB begrenzt. Auch ein gedehnter Sch a- denfall liege nicht vor. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in entscheidungserheblichen Punkt en nicht stand. 1. Das Berufungsgericht nimmt allerdings richtig an, dass die Kl ä- gerin infolge der erklärten Anfechtung des Versicherungsvertrages durch die Beklagten nicht an die Verpflichtung aus Ziffer 15.4 Satz 1 VB g e- bunden ist, nur gegen den führenden Versicherer Klage zu erheben. Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 (unter II 1) näher dargelegt hat, ist der Anwendungsbereich der in 16 17 18 19 20 - 8 - Ziffer 15.4 Satz 1 VB vereinbarte n lediglich passiven Prozessfü h- rungsklausel nicht eröffnet. Es fehlt an dem von ihr vorausgesetzten Gleichlauf der Einwendungen der Versicherer, die dem Anspruch auf Versicherungsleistung entgegengehalten werden können. Darüber hi n- aus stellt sich die E rhebung dieses Einwandes bei gleichzeitigem Ber u- fen auf die Unwirksamkeit des Vertrages insgesamt infolge Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss als ein nach § 242 BGB zu missbilligendes Verhalten dar. 2. Einen nach Ziffer 3.1 VB v ersicherten Schaden hat das Ber u- fungsgericht sowohl betreffend den aus Einzahlungsautomaten zu en t- sorgenden Betrag von 56.260,61 als auch bezüglich der unterblieb e- nen Befüllung von Geldautomaten ( 1 .24 3 .000 im Ergebnis zutreffend festgestellt , einen so lchen jedoch in Bezug auf die Entsorgung von Res t- geldkassetten aus Auszahlungsautomaten (51.540 e- serve von 150.000 . a) Über die hier genommene Geld - und Werttransport - Versiche - rung ist nur transportiertes Bargeld gegen typische Transportrisiken bei und während des Transports bis zu dessen Abschluss versichert. G e- schützt ist dabei lediglich das Sacherhaltungsinteresse des versicherten Auftraggebers. Der Versicherungsschutz erfasst nur einen "stofflichen" Zugriff au f versicherte Sachen, nicht aber einen Zugriff auf Buch - oder Giralgeld (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. November 2007 - IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 4 ff. und IV ZR 70/07, TranspR 2008, 129 Rn. 4 ff.; Senatsurteil vom 25. Mai 2011 , HEROS I IV ZR 117 /09, VersR 2011, 918 Rn. 21 ff.; a.A. Armbrüster, VersR 2011, 1081, 1082 f.) . 21 22 - 9 - b) Die Klägerin muss als Versicherte darlegen und beweisen, dass der geltend gemachte Schaden in den vertraglich abgesteckten Schut z- bereich der Versicherung fällt; erst dann obliegt es den Beklagten als Versicherer nachzuweisen, dass der Verlust nicht auf einer Transportg e- fahr beruht (vgl. nur Senatsurteil vom 25. Mai 2011 , HEROS I IV ZR 117/09, VersR 2011, 918 Rn. 41). aa) Die vom Berufungsgericht vorgenommene abweich ende Verte i- lung der Darlegungslast rechtfertigt sich weder daraus, dass die Klägerin behauptet, durch eine vorsätzliche Straftat der A. GmbH zu Sch a- den gekommen zu sein, noch aus einer Auslegung des Versicherung s- vertrages (vgl. dazu Senatsurteil v om 25. Mai 2011 , HEROS I IV ZR 117/09, VersR 2011, 918 Rn. 42 ff.). bb) Beweiserleichterungen zugunsten der Klägerin sind entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht damit zu begründen, dass wie von der Klägerin behauptet die Geldb earbeitung durch die A. GmbH nicht hinreichend dokumentiert ist. Eine etwaige unz u- reichende Dokumentation kann sich jedenfalls nicht zum Nachteil der Versicherer auswirken. Im Gegensatz zu den Auftraggebern ist ihnen nicht bekannt, welche Gelder d er A. GmbH zum Transport anve r- traut worden sind. Ihnen steht auch kein Anspruch gegenüber der A. GmbH auf Auskunft über deren Behandlung, Verbleib und Ve r- buchung zu. Dagegen haben es die Auftraggeber selbst in der Hand, ihre Interessen am Erhalt des Transportgutes durch entsprechende vertragl i- che Vereinbarungen und die Überwachung ihrer Einhaltung zu schützen. c) Den danach erforderlichen Nachweis eines innerhalb des nach Ziffer 5.1 Satz 1 VB versicherten Zeitraums eingetretenen Versi ch e- 23 24 25 26 - 10 - rungsfalles i.S. von Ziffer 3.1 VB hat die Klägerin für den aus Einza h- lungsautomaten zu entsorgenden Betrag von 56.260,61 erbracht. aa) Der von den Versicherungsbedingungen vorausgesetzte " stof f- liche " Zugriff erfordert einen nach außen in Erscheinung tretenden Akt des Zugreifenden, in dem sich der Zugriff auf eine für den Transport vo r- gesehene Sache manifestiert. Ein solcher Zugriff ist hier schon deshalb anzunehmen, weil die geschuldete Übergabe an die Deutsche Bunde s- bank nicht nach den Vorgaben des Transportvertrages ausgeführt wo r- den ist . Daher kommt es nicht d arauf an, ob wie die Klägerin behauptet bereits vor Einzahlung bei der Deutschen Bundesbank ein " stofflicher " Zugriff erfolgt ist. Denn auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten, den sich die Klägerin zu Eigen gemacht hat, steht fest, dass die A. GmbH das für die Klägerin zu entsorgende Bargeld letztlich vollständig auf bei der Deutschen Bundesbank unterhaltene eigene Konten eing e- zahlt hat . Allein dies begründet einen Verstoß gegen die im Transpor t- vertrag niedergelegten Pflichten und damit einen vom Versicherung s- schutz umfassten " stofflichen " Zugriff. Das folgt aus der Regelung in Ziffer 1 der Anlage 2 zum Tran s- portvertrag ("Vereinbarung über die Bearbeitung und Verwahrung sowie die Abholung von Werten"). Danach sind "Bargeldbestände, d ie aus Ei n- n- den Bankarbeitstag gebündelt an die jeweilige Filiale der Deutschen Bundesbank zu liefern". Nach Ziffer 2 werden die eingeno mmen en und von der A. GmbH bearbeiteten Gelder "zur Einzahlung bei einer Filiale der 27 28 29 - 11 - Deutschen Bundesbank zugunsten des Konto s des Auftraggebers g e- bracht". Der Zusammenschau dieser Regelungen hat das Berufungsgericht entnommen, dass das Barge ld im Zuge der Übergabe an die Deutsche Bundesbank von der A. GmbH auf ein Konto der Klägerin bei der Deutschen Bundesbank einzuzahlen (sog. Nicht - Konto - Verfahren) und die Einzahlung auf ein Eigenkonto der A. GmbH nicht gestattet ist. Dam it hat es den Transportvertrag in aus Rechtsgründen nicht zu bea n- standender Weise ausgelegt. Seine tatrichterliche Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsreg eln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205 unter II 2 a; Urteil vom 7. De - zember 2004 XI ZR 366/03, NJW - RR 2005, 581 un ter II 2 a bb (2)). Die Vereinbarung des Nicht - Konto - Verfahrens erschließt sich b e- reits daraus, dass die Einzahlung auf das Konto einer Bank bei der Deutschen Bundesbank zu erfolg en ha t t e . Gerade die s weist auf das Nicht - Konto - Verfahre n, da Banken anders als andere Auftraggeber der A. GmbH berechtigt sind, eigene Konten bei der Deutschen Bu n- desbank zu unterhalten. Zur Geldentsorgung bedarf es in diesem Fall keiner Zwischenschaltung eines weiteren Kontos. Anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass das Geld gebündelt zu liefern ist. bb) Der " stoffliche " Zugriff durch Einzahlung auf ein eigenes Konto liegt innerhalb des nach Ziffer 5.1 Satz 1 VB versicherten Zeitraums, der erst endet, wenn das Bargeld "in die Obhut des berechtigten Empfängers 30 31 32 - 12 - übergeben" wird. Dazu ist hier erforderlich, dass zum einen das Tran s- portgut der Deutschen Bundesbank überlassen wird und diese zum a n- deren die vertragsgemäße Anweisung erhält, welchem Konto das noch "stofflich" vorhandene Barg eld gutzuschreiben ist (vgl. Senatsurteil im Verfahren IV ZR 251/08 unter II 3 c). cc) Das Vorgehen der A. GmbH ist wie das Berufungsg e- richt richtig sieht auch nicht deshalb vertragsgemäß, weil die Klägerin einer Abweichung von den sich a us dem Wortlaut des Transportvertr a- ges ergebenden Weisungen von vornherein zugestimmt oder diese z u- mindest stillschweigend gedulde t hä t te . Selbst bei unterstellter Kenntnis der Klägerin davon, dass sie im Zuge der Geldentsorgung lediglich gegebenenfalls verzögerte Überweisungen von einem Eigenkonto der A. GmbH erhalten hat, ist nach den festgestellten Umständen zur Abwicklung des Geldtransports für ein stillschweigendes Abbedingen der vertraglichen Vereinbarung oder die Annahme einer rechtserhe blichen Duldung kein Raum. Denn dies hätte dazu geführt, dass die zu entso r- genden Gelder einem erweiterten, teils nicht mehr versicherten Zugriff durch die Versicherungsnehmerin ausgesetzt gewesen wären (vgl. S e- natsurteil im Verfahren IV ZR 251/08 unter II 3 d). d ) Darüber hinaus ist ein Versicherungsfall innerhalb des nach Zi f- fer 5.1 Satz 1 VB versicherten Zeitraums bezüglich des Geldbetrages von 1 .24 3 .000 r- gesehen gewesen ist. aa) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Deutsche Bundesbank auf Weisung der Klägerin am 29. August 2006 diesen Betra g an die A. GmbH au s- 33 34 35 - 13 - g ezahlt. Mit diesem Geld sind auf der Grundlage des Transportvertr a- ges am Folgetag einzeln benannte Geldautomaten in genau angegeb e- ner Höhe zu befüllen gewesen. Das ist nicht erfolgt; der Verbleib des Geldes ist ungeklärt. bb) Im Unterbleiben der im Rahmen des konkreten Transportau f- trages geschuldeten Ablieferung der jeweiligen Geldmengen an den vo r- gesehenen Bestimmungsorten liegt bereits ein " stofflicher " Zugriff auf das Transportgut. Die A. GmbH unterbricht d amit nach außen e r- kennbar den vereinbarten Ablauf der Geldversorgung. Sie handelt wie im Fall einer vertragswid rigen Einzahlung zu entsorgender Gelde r auf ein Eigenkonto den vertraglichen Vorgaben zuwider und entzieht damit z u- gleich der Klägerin al s Auftraggeberin die Möglichkeit zu bestimmen, wie mit dem Bargeld verfahren wird. Dieser Zugriff liegt innerhalb des nach Ziffer 5.1 Satz 1 VB vers i- cherten Zeitraums. Das der A. GmbH im Rahmen der Geldverso r- gung überlassene Bargeld ist nicht "in die Obhut des berechtigten Em p- fängers" gelangt, da es nicht zu den von der Klägerin benannten Gelda u- tomaten gebracht und dort eingesetzt worden ist. Zur Annahme eines Versicherungsfalles bedarf es anders als die Revision meint daher keiner Fe ststellungen dazu, ob die A. GmbH das Geld zu anderen Zwecken verwendet hat, oder zu dessen weiterem Verbleib. e ) Dagegen trägt die Annahme des Berufungsgerichts nicht, b e- zü g lich der Entsorgung von Restgeldkassetten aus Auszahlungsautom a- ten (5 1.540 36 37 38 39 - 14 - aa) Zwar sieht es auch insofern richtig, dass der nach außen in E r- scheinung tretende Akt des Zugreifenden, in dem sich der Zugriff auf e i- ne für den Transport vorgesehene Sache manifestiert, gegeben ist, wenn wie hinsichtlich des aus Einzahlungsautomaten zu entsorgenden Ba r- geldes die geschuldete Übergabe an die Deutsche Bundesbank nicht nach den vertraglichen Vorgaben zur Geldentsorgung ausgeführt w ird . bb) Diese Vorgaben entnimmt das Berufungsgericht für die Entso r- gung von Restgeldkassetten jedoch fehlerhaft dem zwischen der Kläg e- rin, der AG und der C . AG geschlo s- senen Vertrag über das sogenannte ... - Verfahren (vgl. dazu S e- natsurteil im Verfah ren IV ZR 251/08 unter II 3 b und c ) . Die Klägerin hat erstmals im Berufungsverfahren behauptet, die Restgeldkassetten seien nach Maßgabe d ies es Vertrages zu e ntsorgen und die betreffenden Gelder auf ein Konto der AG bei der Deu t- schen Bundesbank einzuzahlen gewesen . Trotz Bestreitens der Bekla g- ten hat sie diesen Vortrag, der in Widerspruch zu ihre m erstinstanzlichen Vorbringen steht , dass auch die Restgeldkassetten aufgrund des mit der A. GmbH geschlossenen Transportvertrages zu entsorgen und die Gelder K onten der Klägerin gutzubringen gewesen seien , nicht weiter substantiiert. Sie hat insbesondere nicht dargelegt, worin die im Ve r- gleich zur Entsorgung von Geldern aus Einzahlungsautomaten abwe i- chende Behandlung gründet. D aher durfte das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht ohne weitere Sacha ufklärung zugrunde legen , dass die Restgeldkassetten auf Grundlage des Vertrages über das ... - Verfahren zu entsorgen w a- ren . Zudem hat es nicht beachtet, dass bei einer Abw icklung auf diesem 40 41 42 43 - 15 - Wege eine Versicherung unter dem Vertrag CLS 100 - 03 nur solange b e- steht, wie die Klägerin Auftraggeber in der von der A. GmbH durc h- geführten Transporte ist (vgl. dazu Senatsurteil im Verfahren IV ZR 251/08 unter II 4 a und b cc). f ) Des Weiteren hat die Klägerin einen Versicherungsfall bisher nicht bezüglich der Bargeldreserve in Höhe von 150.000 legt . Die Revision greift die Feststellungen des Berufungsgerichts , das sich insofern auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme bezieht, zum Bestand der Reserve nicht an. D aher steht fest, dass die A. GmbH zu deren Anlage Bargeld in Höhe von 150.000 hat und dass noch im August 2006 eine Geldmenge in diesem Umfang körperlich im Gewahrsam der A. GmbH vorhanden gewesen ist . Ob es in der Folge zu dem in den Versicherungsbedingungen v o- rausgesetzten " stofflichen " Zugriff seitens der A. GmbH auf dieses Barg eld gekommen ist oder ob dieses nach dem Zusammenbruch der A. GmbH gegebenenfalls an andere Gläubiger gelangt ode r noch vorhanden is t , hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt . Allein dass eine Rückerstattung durch die A. GmbH oder deren Inso l- venzverwalter unterblieben ist, vermag dies nicht zu begründen. 3. Die Beklagten sind auch nicht wie die Revision meint deshalb nach §§ 130, 131 VVG a.F. i.V.m. § 79 Abs. 1 VVG a.F. leistungsfrei, weil die Klägerin mit Blick auf eine etwaige Kenntnis von Pflichtverle t- zungen die Fortsetzung der Geschäftspraktiken der A. GmbH e r- möglicht oder zumindest begünstigt h ätte . 44 45 46 47 - 16 - Selbst bei einer wie von der Revision behauptet fahrlässigen Schadenverursachung durch die Klägerin ist Versicherungsschutz zu gewähren. Die §§ 130, 131 VVG a.F. sind gemäß Ziffer 4.2.1 VB zugun s- ten der Versicherten abbedungen. Diese Regelun g schließt vom Vers i- cherungsschutz Schäden aus, "die vom Auftraggeber oder seinen Repr ä- sentanten vorsätzlich herbeigeführt werden". Dem entnimmt ein durc h- schnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Versicherungsnehmer einer Transportversicherung, der zud em die Verständnismöglichkeiten und I n- teressen der Versicherten beachtet (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 , HEROS I IV ZR 117/09, VersR 2011, 918 Rn. 22), dass nur vo r- sätzlich vom versicherten Auftraggeber herbeigeführte Schäden ausg e- nommen sind. Das darf er dahin verstehen, dass eine lediglich fahrläss i- ge oder grob fahrlässige Verursachung eines Schadens den zu gewä h- renden Versicherungsschutz nicht beeinträchtigt. 4. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen gedehnten Schade n- fall abgelehnt und angenommen, dass die in Ziffer 9.3.3 Abs. 2 VB ve r- einbarte Haftungshöchstgrenze von 10 n- spruch der Klägerin nicht berührt. Jeder einzelne vertragswidrige U m- gang mit zur Ent - oder Versorgung überlassenem Bargeld begründet e i- nen " stofflichen " Zugriff infolge separaten Verstoßes ge gen die sich aus dem Transportvertrag ergebenden Pflichten und damit einen getrennt zu beurteilenden Versicherungsfall. 5. Das Berufungsgericht hat die Beklagten jedoch aufgrund Zi f- fer 9.3.3 Abs. 2 VB zu Unrecht mit dem Einwand der Anfechtung des Vers icherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung i.S. von § 123 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. 48 49 50 - 17 - Wie der Senat mit Beschluss vom 21. September 2011 ( HEROS II IV ZR 38/09 Rn. 26 ff. ) entschieden hat, ist ein vertraglicher, im Voraus erklärter Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss unwirksam, wenn die Täuschung von dem Geschäft s- partner selbst oder von einer Person verübt worden ist, die nicht Dritter i.S. des § 123 Abs. 2 BGB ist. Das gilt auch für das Verhältnis zwischen den Beklagten als Versicherer gegenüber den Versicherten einer Vers i- cherung für fremde Rechnung. Es kann daher offen bleiben, ob Zi f- fer 9.3.3 Abs. 2 VB durch Auslegung ein solcher, gegenüber diesen wi r- kender Verzicht zu entnehmen ist. Das Berufungsgericht wird der Frage nachzugehen haben, ob die Beklagten ihre Vertragserklärungen wirksam wegen arglistiger Tä u- schung bei Vertragsschluss angefochten haben. 51 52 - 18 - III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif und daher gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dr. Kessal - Wulf Wendt Felsch Lehmann Dr. Bro ckmöller Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 26.05.2008 - 1 O 55/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 16.07.2010 - I - 20 U 128/08 - 53
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